Eine letzte Frage! Sie haben in Ihrer Antwort gesagt, dass ein stärker aufeinander abgestimmtes Vorgehen erforderlich wäre. Was meinen Sie denn damit?
Wir werden, wenn die Förderalismusphase, also die Sanierungsphase Bremens, im Jahr 2011 mit den festen Verabredungen mit dem Bund beginnt, Rechenschaft ablegen über die Entwicklung der Kreditaufnahme des Landes Bremen und seiner beiden Gemeinden. Da wir ein Stadtstaat sind, wird die Sanierungsphase die gesamte Kreditaufnahme beinhalten. Wir sind in Gesprächen sowohl auf Bürgermeisterebene – das ist ja auch aus den Medien bekannt, ich glaube, wir haben auch im Haushaltsausschuss darüber berichtet – als auch auf Arbeitsebene, um uns auf Zahlengrundlagen für die Prognosen der nächsten Jahre zu einigen. Am Ende strebt der Senat feste Verabredungen auch mit der Stadtgemeinde Bremerhaven über ihren Anteil an dem zehn Jahre lang andauernden Sanierungsweg an.
Die dritte Anfrage trägt den Titel „Eingetragene Lebenspartnerschaften im Steuerrecht“. Die Anfrage ist unterschrieben von dem Abgeordneten Tschöpe und Fraktion der SPD.
Erstens: Trifft es zu, dass die Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2010 einen Gesetzentwurf zur Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe verabschiedet hat, in welchem die eingetragene Lebenspartnerschaft steuerrechtlich bezüglich der Erbschaft-, Schenkungs- und Grunderwerbsteuer mit der Ehe gleichgestellt wird?
Zweitens: Hat der Senat Kenntnis darüber, warum nach Ansicht der Bundesregierung eine Gleichstellung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Einkommensteuer nicht erfolgen soll?
Drittens: Teilt der Senat die Auffassung, dass eine steuerrechtlich unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft eine gewillkürte Diskriminierung darstellt?
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 3: Der Senat ist der Auffassung, dass zur Vermeidung von Diskriminierungen die steuerliche Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft herzustellen ist. Der Senat hatte daher bereits im Mai 2008 im Bundesrat einen Entschließungsantrag eingebracht, der auf eine Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht abzielte. Dieser Antrag fand keine Mehrheit. – Soweit die Antwort des Senats!
Würde in Anbetracht dessen, dass hier ein erhebliches Einlenken der Bundesregierung, was die steuerrechtliche Gleichstellung bei Erbschaft- und Grunderwerbsteuer angeht, es der Senat für sinnvoll erachten, den Antritt noch einmal zu wagen, auch die Gleichstellung bei der Einkommensteuer erneut in den Bundesrat einzubringen?
Die Anregung nehme ich sehr gern auf. Wir sind dort inhaltlich einer Meinung. Wenn sich abzeichnet, dass man es damit vielleicht ein bisschen befördern kann, werden wir das auf jeden Fall machen oder auch eine neue Niederlage nicht scheuen. Es ist auf jeden Fall in der Sache berechtigt.
Frau Senatorin, stimmen Sie mir zu, dass es erfreulich ist, dass die CDU auf dem Weg ist, man jetzt einfach nur noch etwas Geschwindigkeit bekommen muss?
Die vierte Anfrage betrifft die Gebühren für die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Hoch, Frau Schön, Dr. Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Erstens: Aus welchem Grund wurde nach fünf Jahren für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule Altenpflegehilfe für die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses eine Gebühr über 60 Euro eingeführt?
Zweitens: Welche Möglichkeiten haben Schülerinnen und Schüler, die von Transferleistungen leben, sich diese Gebühr erstatten zu lassen?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Gemäß den maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen des Bremischen Altenpflegeausbildungsgesetzes dürfen nur Personen, denen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannter Altenpflegehelfer“ oder „staatlich anerkannte Altenpflegehelferin“ führen. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet, die vorgeschriebenen Prüfungen bestanden worden sind, keine Anhaltspunkte für eine charakterliche Unzuverlässigkeit vorliegen und
die Person in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist. Wird dies von der zuständigen Behörde festgestellt, kann die Urkunde ausgestellt werden. Bis Ende 2009 erfolgte die Erteilung dieser Erlaubnisurkunden gebührenfrei.
Die gebührenpflichtige Erteilung von Erlaubnisurkunden gibt es in anderen Gesundheitsberufen wie Krankenpflegerin/Krankenpfleger, Rettungsassistentin/Rettungsassistent et cetera bereits seit Längerem.
Damit wurden Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer bis Ende 2009 trotz vergleichbarer Notwendigkeit einer Erlaubnisurkunde und trotz vergleichbaren Verwaltungsaufwands durch eine Nichtforderung von Gebühren besser gestellt als andere Gesundheitsberufe. Aus Gründen der Gleichbehandlung war deshalb eine Einführung der Gebühr notwendig. Derselbe Sachverhalt trifft auch auf die dreijährige Altenpflegeausbildung zu. Auch dort ist eine gebührenpflichtige Erlaubniserteilung eingeführt worden.
Eine Verpflichtung, nach der staatlichen Prüfung die Erlaubnisurkunde zu beantragen, besteht nicht. Sie ist aber Voraussetzung für die Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit. Die Urkunde kann auch Jahre nach Abschluss der Ausbildung ausgefertigt werden, zum Beispiel wenn erst dann eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen wird.
Zu Frage 2: Schülerinnen und Schüler, die von Transferleistungen leben oder die sich zur Zahlung nicht in der Lage sehen, kann zur Abmilderung der finanziellen Belastung auf Antrag Ratenzahlung angeboten werden. In begründeten Härtefällen ist auch eine Stundung beziehungsweise ein Erlass möglich. Dies setzt eine einzelfallbezogene Prüfung voraus. – Soweit die Antwort des Senats!
Ist es richtig, dass es sich bei der Berufsfachschule in Walle nicht um eine klassische Ausbildungsstätte in der Altenpflegehilfe handelt und auch keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, sondern dass dort eine Doppelqualifikation möglich ist, sodass auch ein erweiterter Hauptschulabschluss erworben werden kann?
Es ist richtig, dass keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird, und es ist so, dass die gebührenpflichtige Urkunde nur dann erteilt wird, wenn danach eine Berufsaufnahme erwünscht wird oder erfolgt. Deswegen wird die Gebühr erst dann erhoben. Es erfolgt damit die Gleichstellung zu den anderen Bereichen, in denen das auch an den Willen zur Berufsaufnahme gekoppelt ist.
Sie haben ausgeführt, dass bei Schülerinnen und Schülern, die Transferleistungen erhalten, in begründeten Fällen eine Stundung beziehungsweise ein Erlass möglich ist und dieses eine Einzelfallprüfung voraussetzt. Wie ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei dieser kleinen Gruppe, wenn man Einzelfallprüfungen macht und 60 Euro dafür einnimmt? Das ist ja, denke ich, eine sehr kleine Gruppe. Ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis dort in Ordnung?
Das kommt ehrlich darauf an, wie groß die Gruppe ist und wie aufwendig die Prüfung durchgeführt wird. Im Moment ist es ohnehin so, dass viele der Schülerinnen und Schüler dort gar keine entsprechende Urkunde beantragen, da sie gleich in eine weitere Ausbildung übergehen und sich beispielsweise in der Krankenpflege weiter ausbilden lassen. Wenn sie massenhaft gebraucht werden würden, müsste man überdenken, ob diese Ausnahmeregelungen sinnvoll sind. Wir gehen ohnehin davon aus, dass das Geld nur in Einzelfällen nicht aufbringbar sein wird und dass es dann auch gerechtfertigt wäre, eine Ratenzahlung oder einen gesamten Erlass zu vereinbaren.
Eine letzte! Würden Sie noch einmal Gespräche mit der Schule aufnehmen? Denn ich höre immer wieder, dass es dort zu Problemen mit dem Bezahlen der 60 Euro kommt, die für die Urkunde nötig sind?