Wir möchten in unserem Änderungsantrag ganz gern – und das finden wir wichtig –, dass dieses Gesetz auch die Grundsätze des Lebenspartnerschaftsgesetzes berücksichtigt, also dass die Gleichstellung möglich wird, wie wir sie jetzt auch im Beamtenrecht für die Versorgung von Lebenspartnern beschlossen haben. Wenn wir jetzt neue Gesetze auf den Weg bringen, gehört dies hier automatisch dazu, und deshalb müssen wir das hier heute auch mit einarbeiten.
Das gilt hier eben nur, wenn Sie Mitglied eines von einer bremischen Heilberufskammer eingerichteten berufsständischen Versorgungswerkes sind, Herr Brumma hat es schon gesagt, das würde hier in Bremen nur die Ärztekammer betreffen. Die Regelungen für die anderen Kammern sind zum Teil anders, die haben sich mit Berlinern und mit anderen aus anderen Regionen zusammengetan, und ich möchte noch einmal ganz deutlich sagen, wir werden hier in Bremen keinen Alleingang machen.
In Berlin ist das von der Ärztekammer schon 2006 so beschlossen worden, und andere Länder werden diese Regelung auch übernehmen müssen, worauf Herr Brumma auch schon hingewiesen hat. Es liegt eine Klage beim Europäischen Gerichtshof, die ist dort anhängig, und die erste Stellungnahme des Generalanwalts geht in die Richtung, dass dieser Arzt wohl Recht bekommen wird. Ich denke, wir sind fortschrittlich, wenn wir das hier heute mit bestimmen. Der Knackpunkt, der uns ein bisschen auseinanderbringt, ist der, dass die Ärztekammer sagt, sie sei bei diesem Änderungsantrag nicht beteiligt worden, aber ich denke auch, dass sie auf der Höhe der Zeit ist und weiß, was in anderen Bundesländern wie in Berlin und auch auf Bundesebene passiert. Ich denke, auch inhaltlich ist das richtig, und deshalb möchte ich Sie bitten, diesem Änderungsantrag zuzustimmen!
Als nächster Redner hat das Wort der Abgeordnete Erlanson. –––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! In meinem Beitrag soll es eigentlich auch nur um den Änderungsantrag gehen, weil ich glaube, das andere ist auch für uns so weit in Ordnung. Ich möchte einmal sagen, gerade auch Lebenspartnerschaften, eingetragene Lebenspartnerschaften, sind mittlerweile zu einer gesellschaftlichen Realität geworden. Schade, wenn die CDU da heute nicht mitstimmen wird. Sie haben zumindest im Wahlkampf versucht, sich auch als Großstadtpartei zu etablieren, und meiner Ansicht nach würde das dann eigentlich dazugehören.
Wir von der Linken sind jedenfalls der Meinung, dass Schwule und Lesben, sofern sie in diesen eingetragenen Lebensgemeinschaften leben, genauso abgesichert werden müssen wie Verheiratete. Von daher werden wir diesem Änderungsantrag und auch dem gesamten Gesetz zustimmen. – Danke sehr!
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich will zu dem ursprünglichen Antrag auch nicht mehr viele Worte verlieren, er ist in der Gesundheitsdeputation in großem Einvernehmen auch so vereinbart worden.
Ich will aber noch ein paar Worte zum Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen sagen! Inhaltlich, denke ich, besteht zwischen uns sehr großer Konsens, dass diese Änderung so erfolgen soll, und ich muss Ihnen sagen, unter anderen Umständen würde ich dem heute auch gern zustimmen. Allerdings hat sich in unserer Fraktion doch ein wenig Erregung daran festgemacht, wie das Verfahren in dieser Sache gelaufen ist.
Erstens, das will ich zum Verfahren sagen, erschließt sich uns nicht, warum Sie das hier heute mit dieser Einarbeitung von EU-Regelungen verbinden mussten. Wir haben Anfang September in der Deputation ausführlich über die Regelungen, die damals anstanden, gesprochen. Was diesen Teil anging, sind die Kammern ordentlich beteiligt worden, und es war uns allen klar, dass bis zum 20. Oktober eine Umsetzung der EU-Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG erfolgen muss. Deshalb wird das auch heute hier richtigerweise behandelt.
Dieses Thema, das Sie hier dann zusätzlich am 9. Oktober mit einem Änderungsantrag, also kurz vor Toresschluss, als Dringlichkeitsantrag mit einbringen, halte ich für sehr schwierig. Ich denke, wir sollten schauen, dass solche Dinge in Zukunft etwas später, vielleicht separat, behandelt werden. Es besteht überhaupt keine Notwendigkeit, die EU-Richtlinie sagt –––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.
darüber nichts, Sie müssen dieses Thema hier heute nicht verbinden. Inhaltlich wäre dann auch die Gelegenheit gewesen, zum Beispiel die Kammern noch regelmäßig zu beteiligen, so wie es bei den übrigen Vorschriften, die Sie ändern wollen, auch der Fall gewesen ist. (Beifall bei der FDP)
Es betrifft, und das hat der Herr Kollege Brumma richtigerweise gesagt, eine sehr kleine Zahl von Menschen, aber es ist ein sehr sensibles gesellschaftliches Thema. Die Position der FDP-Fraktion ist, wir wollen nicht nur eine rechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften, sondern auch eine gesellschaftliche Anerkennung von Lebenspartnerschaften erreichen. Dazu gehört eben auch, dass man für Akzeptanz wirbt. Dazu gehört dann auch, dass man bei solchen sensiblen Themen auch manchem Akteur, der beteiligt ist – in diesem Fall der Ärztekammer Bremen –, auch genügend Zeit lässt, um sich mit diesen Themen intern in seinen Gremien zu befassen, zu sehen, das ist ein gesetzlicher Standard, den andere Bundesländer längst haben, den wir auch in Bremen haben wollen, und es gibt auch keinen Grund, sich dagegen zu sperren. Nur, wenn man das so durch die kalte Küche macht, wie Sie es hier gemacht haben, dann darf man sich nicht wundern, wenn es Widerstände gibt. Deshalb werden wir als FDP-Fraktion uns heute bei der Abstimmung über den Änderungsantrag enthalten. Wir werden den übrigen Regelungen natürlich zustimmen, nicht, weil wir inhaltlich eine andere Position haben, aber weil es uns darum geht, für dieses Thema auch wirklich größtmögliche Akzeptanz in der Bevölkerung und in den einzelnen berufsständischen Organisationen zu erhalten. Ich muss sagen, ich hoffe, dass wir es bei diesen Themen in Zukunft wieder so hinbekommen, dass Änderungsanträge nicht so kurzfristig eingereicht werden. Es wäre überhaupt kein Problem, dies in dem üblichen Verfahren auch mit Beteiligung der Ärztekammer zu machen. Ich denke, insgesamt ist dies ein wichtiges Anliegen. Wir verschließen uns dem auch nicht, das möchte ich hier auch noch einmal deutlich betonen, aber es ist insgesamt natürlich schon so, dass wir darauf achten müssen, dass die Verfahren hier von außen nachvollziehbar bleiben, dass niemand überfahren wird. Ich hoffe, dass es das letzte Mal in dieser Wahlperiode bei so wichtigen Themen ist, dass wir so kurzfristig agieren. Es ist Ihnen eigentlich seit Monaten bekannt gewesen, dass da eine Regelungslücke besteht, die Bremen nachzuholen hat, es ist bereits vor der Wahl diskutiert worden, dass das ansteht. Ich weiß überhaupt nicht, warum man sich damit am 9. Oktober mit der Sitzung zu heute einlassen muss, das hätte wirklich Zeit bis zur nächsten Sitzung gehabt. – Herzlichen Dank! (Beifall bei der FDP)
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Mein Redebeitrag richtet sich hier heute ausschließlich auf diesen vorliegenden Änderungsantrag. Herr Brumma, ich kann Ihnen bestätigen, dem Änderungsantrag stimmen wir als CDU-Fraktion so nicht zu. Das Heilberufsgesetz möchten wir gern mit verabschieden, aber, wie gesagt, mit dem Änderungsantrag haben wir unsere Bedenken.
Auch wenn meine Vorredner schon die meisten Argumente selbst vorgetragen haben, möchte ich dazu doch noch einiges begründen! Das Heilberufsgesetz war in der Abstimmung mit den entsprechenden Institutionen, aber das, was uns hier von der SPD und den Grünen als Änderungsantrag vorliegt, nicht. Sicher sind wir der Gesetzgeber, und wir können Änderungsanträge einreichen, aber es muss auch in einem geordneten Abstimmungsverfahren mit den eigentlich Betroffenen erfolgen. Es handelt sich hier um eine kostenwirksame Regelung im Heilberufsgesetz, und es gibt absolut keinen Zeitdruck. Die finanziellen Auswirkungen könnten doch in Ruhe ermittelt werden.
Ich spreche jetzt hier erst einmal nicht über Inhalte, sondern hauptsächlich über das Verfahren! Es gibt außerdem höchstrichterliche Entscheidungen, dass diese Regelungen auch im Ermessen der Versorgungswerke liegen und es sich hier um Übergriffe in die Selbstverwaltung handelt. Es gibt immer noch Ermessensspielräume, die respektiert werden müssen.
Alles in allem beklagen wir hier das vorgelegte Verfahren, und auch, wenn wir auch eine Großstadtpartei sind – es geht hier gar nicht um Inhalte, sondern es geht wirklich darum, wie hier verfahrenstechnisch vorgegangen wird –, das sind finanzwirksame Maßnahmen und Auswirkungen, die einen Übergriff in die Selbstverwaltung darstellen, und da muss es einfach ein geordnetes Verfahren geben. Die Versorgungswerke müssen die Gelegenheit und die Zeit zur Diskussion und zur Prüfung der anfallenden Kosten haben.
Die Ärztekammer – Herr Brumma hat es schon ausgeführt – hat mitgeteilt, dass sie dieser Änderung nicht zustimmen kann. Zur Apothekerkammer wurde auch schon einiges gesagt, aber die Mitarbeiter gehören nun einmal auch mit zu den Heilberufen, und es gibt hier eben kein bremisches Versorgungswerk. Die Bremer sind in Westfalen-Lippe angebunden, und daher müssen eben Änderungen, wenn wir sie hier im bremischen Heilberufsgesetz vornehmen, die Kon–––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.
sequenzen für das Versorgungswerk haben, mit dem entsprechenden Gesetz in Nordrhein-Westfalen kompatibel sein. Nordrhein-Westfalen befindet sich schon in der zweiten Lesung, und es ist nicht abzusehen, dass es den Bremer Weg geht. Sollte der Bremer Gesetzgeber also solchen Änderungen zustimmen, gibt es hier gar keine Umsetzungsmöglichkeiten für die Apothekerkammer.
Abschließend möchte ich für die CDU-Fraktion sagen, dass es doch noch enormen Beratungsbedarf gibt. Es gibt allerdings auch gar keine Eile, diese Änderung hier so in einem Schnellschuss abzustimmen, und es ist mir auch vom Verfahren her unverständlich, dass man bei einer ablehnenden Haltung der Ärztekammer und ohne mit der Apothekerkammer zu sprechen hier eine solche, nicht abgestimmte Gesetzesänderung durchsetzen will. Diesem Verfahren stimmen wir als CDU-Fraktion so nicht zu. Da wir aber über die Inhalte durchaus sprechen möchten und auch inhaltlich sicher ein großer Konsens besteht, beantragen wir die Überweisung in die Gesundheitsdeputation. – Danke schön!
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte Ihnen die Begründung für den Ihnen vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes und anderer Gesetze, die damit im Zusammenhang stehen, noch einmal kurz erläutern! Der Gesetzentwurf dient in erster Linie der Umsetzung der Richtlinie 2005/36 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in nationales Recht. Die Richtlinie wird, soweit die berufsrechtlichen Regelungen der Angehörigen der Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe betroffen sind, durch Bundesrecht umgesetzt. Soweit es um Fragen der Weiterbildung und der Fortbildung geht, sind landesrechtliche Regelungen für die Umsetzung erforderlich. Bislang gibt es für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Hebammen und Krankenpflegepersonen sogenannte sektorale Richtlinien der EG, in denen jeweils für die genannten Berufe die Mindestanforderungen an die Ausbildung und die Anerkennung ausländischer Diplome und Befähigungsnachweise geregelt sind.
Diese einzelnen Richtlinien sind nunmehr in der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zusammengefasst und inhaltlich aktualisiert worden. Die Regelungen im Heilberufsgesetz, die die sektoralen Richtlinien gegenwärtig umsetzen, müssen daher überarbeitet werden. Diese bislang getrennt für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker erfolgte Umsetzung wird nunmehr insbesondere in dem neuen Paragrafen 37 a neu geregelt, wobei alle vier Berufe
zusammengefasst werden. Diese Regelung trägt den Vorgaben der neuen EU-Richtlinie Rechnung. Sie entspricht den neuen Regelungen in den Heilberufsgesetzen der anderen Bundesländer und berücksichtigt in der Abgrenzung die durch den Bund zu regelnde Umsetzung der Richtlinie. Inhaltlicher Spielraum besteht insofern nicht, da die Vorgaben der EURichtlinie berücksichtigt werden müssen. Soweit dies nicht erfolgt, besteht die Gefahr eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Ein weiterer Schwerpunkt des Änderungsgesetzes ist die Einführung spezieller Regelungen über die Weiterbildung von psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten in das Heilberufsgesetz. Damit erhalten die Psychotherapeuten wie bereits die Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker neben den allgemeinen Weiterbildungsregelungen einen speziell auf diesen Beruf zugeschnittenen besonderen Weiterbildungsteil. Die Aufnahme entsprechender Regelungen ist erforderlich, da mittlerweile die Bundespsychotherapeutenkammer eine Musterweiterbildungsordnung beschlossen hat, die von den einzelnen Landespsychotherapeutenkammern übernommen werden soll. Um die Weiterbildungsordnung, die die Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Bremen beschlossen hat, in vollem Umfang genehmigen zu können, bedarf es dieser speziellen Regelungen im Heilberufsgesetz. Die neu aufzunehmenden Regelungen entsprechen weitgehend den Weiterbildungsregelungen in den Heilberufsgesetzen der anderen Bundesländer.
Drittens enthält der Entwurf einige weitere Änderungen des Heilberufsgesetzes, die sich alle als sinnvoll erwiesen haben. So werden den Heilberufskammern mit deren Einverständnis einige Aufgaben im Zusammenhang mit der Helferinnenausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz übertragen. Hierbei handelt es sich um Aufgaben, die aufgrund der Sachkenntnis ohnehin nur von den Kammern sachgerecht bearbeitet werden können. Auf diese Weise wird Doppelarbeit, nämlich Vorbereitung durch die Kammern, Umsetzung durch die oberste Landesgesundheitsbehörde, vermieden. Des Weiteren wird die Weiterbildung von Apothekern in einer Filialapotheke, in der kein zur Weiterbildung befugter Apotheker tätig ist, ermöglicht, wenn der Leiter der Hauptapotheke zur Weiterbildung befugt ist.
Viertens ist insgesamt festzustellen, dass das Heilberufsgesetz durch die in dem Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen in eine Fassung gebracht wird, die den aktuellen Gegebenheiten und der Entwicklung der Heilberufe Rechnung trägt. – Soweit zur Begründung des Ihnen vorliegenden Entwurfs!
Gestatten Sie mir noch ein paar Kommentierungen zum vorliegenden Änderungsentwurf der beiden Regierungsfraktionen! Hier sind Bedenken vorgetragen worden, die wir vonseiten der Verwaltung
Es ist erstens festzustellen, dass der Bundesgesetzgeber durch die Einfügung des Paragrafen 46 Absatz 4 SGB VI für die Rentenversicherung bereits vor Jahren eine entsprechende Regelung getroffen hat, nach der der überlebende Lebenspartner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft bereits eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Der Landesgesetzgeber berät in Bremen eine entsprechende Änderung des Beamtenrechts für Bremen, sodass wir also auch hier landesrechtlich in einer konsequenten Weise die Vervollständigung dieser Regelung für eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften verfolgen.
Das Berliner Heilberufsgesetz hat bereits eine entsprechende Regelung erhalten, und, ich darf darauf hinweisen, dies damals im Rahmen eines ganz normalen Beratungsverfahrens. Es wurde von keiner einzigen Kammer gegen die neu eingeführte Regelung in das Berliner Heilberufsgesetz ein Einwand erhoben. Die entsprechende Änderung des Berliner Heilberufsgesetzes ist ohne jede Diskussion zu diesem Thema glatt über die Bühne gegangen. Insoweit gehe ich – vor dem Hintergrund dieser Erfahrung und der Tatsache, dass auch in der Zwischenzeit gegen die Berliner Regelung keine Rechtsbedenken vorgetragen worden sind –, davon aus, dass ernsthafte Rechtsbedenken gegen eine landesgesetzliche Regelung im Heilberufsgesetz für die Versorgungswerke der Kammern auch nicht vorgetragen werden können.
Ich darf an dieser Stelle vielleicht auch darauf hinweisen, dass das Argument, es könnte möglicherweise finanzielle Auswirkungen für die Beiträge der Mitglieder der Versorgungswerke geben, bisher selten oder gar nicht von einzelnen Kammern vorgetragen wurde, aber von dem nationalen Interessenverband der beruflichen Versorgungswerke. Dieses Argument hat aber ein argumentatives Problem, denn es geht ja eigentlich davon aus, dass der Status des Nichtverheiratetseins – also im Falle des Todes des Mitglieds des Versorgungswerks die Konsequenz, keine Witwenrente oder Witwerrente zahlen zu müssen – ein idealer, anstrebenswerter Zustand sei.
Eine solche Argumentation würden Versorgungswerke natürlich nicht vortragen, weil sie absurd ist. Sie ist aber auch im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen absurd, weil der Anteil der in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebenden Mitglieder der Versorgungswerke verschwindend gering ist. Wenn es eine Kammer oder Versorgungswerke in Deutschland gibt, die am ehesten betroffen wären, dann sind es die Berliner Versorgungswerke, bei denen der Anteil eingetragener Lebenspartnerschaften ver
gleichsweise hoch ist. Ich hatte eben schon ausgeführt, dass in Berlin vonseiten der Versorgungswerke gegen diese Regelung keine Bedenken erhoben werden.
Lassen Sie mich abschließend noch eine Bemerkung machen! Wir haben nämlich in Bremen bereits eine ärztliche Berufsgruppe, die entsprechend dieser Initiative, die hier heute zu beraten ist, Rechtsansprüche hat, das ist die Berufsgruppe der Zahnärzte. Die Bremer Zahnärzte haben sich nämlich dem Versorgungswerk der Berliner Zahnärztekammer angeschlossen, und für die Bremer Zahnärzte gilt Berliner Landesrecht. Das heißt also, die Einfügung dieses Paragrafen in das Berliner Heilberufsgesetz hat unmittelbare Auswirkungen auf die Bremer Zahnärzte. Wir haben insoweit hier eine ohnehin schon bestehende Ungleichheit vor uns liegen. Die fehlende Auswirkung einer Bremer Regelung für die Bremer Ärztekammer auf die übrigen Kammern ist nicht zu vermeiden, da die Zuständigkeit für die übrigen Kammern nicht beim Landesgesetzgeber in Bremen liegt, sondern beim Landesgesetzgeber in Niedersachsen beziehungsweise in Nordrhein-Westfalen.
Die Tatsache, dass wir hier – das war eines Ihrer Argumente, die Sie vorgetragen haben – mit einer unterschiedlichen Regelung für die Kammern leben müssen, gilt bereits heute, unabhängig von dem Beschluss, der hier heute gefasst werden soll, und sie wird auch durch den Beschluss, der heute hier gefasst wird, in der Qualität nicht verändert. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will noch kurz sagen, weshalb wir als CDU-Fraktion auch nur die Überweisung des Änderungsantrags an die zuständige Deputation begehren. Dem Gesetzesantrag werden wir heute in erster und zweiter Lesung zustimmen. Entgegen der Vermutung in einigen Debattenbeiträgen gibt es bei uns überhaupt keine grundsätzlichen Bedenken gegen die rentenrechtliche Gleichstellung nicht ehelicher Lebenspartnerschaften mit den Versorgungsansprüchen, die während einer Ehe erworben werden. Ansonsten hätten wir auch gestern Abend nicht dem Tagesordnungspunkt 12, Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften, zugestimmt.
Es ist kein inhaltlicher Konflikt, den wir an dieser Stelle haben. Nur, wenn es richtig ist, was Herr Staatsrat Dr. Schulte-Sasse eben gesagt hat und es eigentlich gar keine vernunftbegründeten Einwendungen der beteiligten Kammern geben kann, dann spricht doch viel dafür, dass man mit ihnen darüber redet, bevor
man das Gesetz hier verabschiedet. Wir wollen mit den beteiligten Kammern in einen Dialog eintreten und sagen: Wenn ihr keine Einwände habt, dann sollt ihr wenigstens die Gelegenheit haben, über den Beratungsverlauf, wie beim Heilberufsgesetz auch, mit uns zu diskutieren. Wenn es in Berlin keine Einwände der beteiligten Berufsverbände gegeben hat, dann wird es in Bremen sehr wahrscheinlich auch keine geben.
Vielleicht gelingt es uns ja im weiteren Gesprächsverlauf auch, das zweite Argument, das wir haben, miteinander zu beraten. Das Problem ist, dass wir mit der Apothekerkammer jemanden haben, der in Bremen kein eigenes Versorgungswerk hat. Für das Versorgungswerk – umgekehrt zu dem, was Sie, Herr Staatsrat, eben zu Berlin gesagt haben – gilt das nordrhein-westfälische Recht. Also auch das dort geltende Heilberufsgesetz und die dort von dem Versorgungswerk beschlossene Satzung sehen eben eine solche Regelung nicht vor. Vielleicht gelingt es uns in der Beratung in der Deputation, auch einen Verfahrensweg zu beschreiten, wie wir diese Ungleichbehandlung unterschiedlicher Versorgungswerk-Angehöriger miteinander verabreden können. Deswegen noch einmal die herzliche Bitte, nicht aus inhaltlichen Gründen, sondern aus Gründen des Beteiligungsanspruchs der beteiligten Kammern, aber eben auch vielleicht noch zum Abbau dieser Ungerechtigkeiten zwischen den unterschiedlichen Kammern, hier eine fachliche Beratung einer Gesundheitsdeputation durchzuführen! – Vielen Dank!