an dem Punkt auch unserem Antrag zustimmen, denn wenn man die Antwort auf die Große Anfrage durchliest, dann hat sogar der Senat selbst schon versucht, diese Informationspflicht durchzusetzen, leider erfolglos. Sie könnten sich den Ruck geben, das ist einfach nur eine Klarstellung dessen, was wir wollen, und einen Gesetzentwurf debattieren wir hier nicht.
sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte nicht alles wiederholen, was hier schon gesagt worden ist, sondern möchte mich wegen dieser kurzen Redezeit auf das Wesentliche beschränken. Der Beschluss zur Einführung einer grundsätzlichen Informationspflicht bei einer Speicherung ist in der Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Län der im Jahr 2011 in Wiesbaden nicht erzielt worden, da keine Mehrheit gefunden wurde. Hier kann man natürlich geteilter Meinung sein. „Datei ‚Gewalttäter Sport‘“ – das hatten Sie hier aufgeschrieben, Herr Fecker – „endlich rechtsstaatlich neu gestalten!“, dieses Gesetz ist nach Ihrer Meinung nicht rechts staatlich. Ich komme gleich darauf zurück, warum es rechtsstaatlich ist.
kann durch einen Löschungsanspruch erfolgen, wenn die Speicherung unzulässig war oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist beziehungsweise wenn der Beschuldigte rechts kräftig freigesprochen wurde.
ferner unzulässig, wenn der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Die Ausson derungsfristen, das haben Sie schon gesagt, sind natürlich im Datensatz der Datei enthalten. Dieser wird automatisch nach fünf Jahren gelöscht.
dieser Datei gespeichert ist. Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Auskunftsanspruch nach Paragraf 12 Absatz 5 Bundeskriminalgesetz in Verbindung mit Paragraf 19 Absatz 1 Bundesdatenschutzgesetz. Sie ––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.
können davon Gebrauch machen. Sie bekommen Auskunft. Es reicht ferner aber auch das Bremische Datenschutzgesetz aus, und zwar ermöglichen die Paragrafen 4 und 21 die Auskunft. Es ist nicht so, dass Sie keine Auskunft bekommen.
Randalierer, wir wissen das. Allerdings erinnere ich mich an das Pokalspiel Hannover gegen Dresden. Es eskalierte erst einmal wieder in einem Stadion, das ist schon des Öfteren der Fall gewesen. Letzter Akt waren die Hannoveraner Ultras, die nach dem Spiel in Bremen auf der Heimfahrt den Zug anhielten und auf dem Bahnhof randalierten. Mehrmals stan den bei Bundesligaspielen die Kurven in Flammen, vermummte Sportgewalttäter zündeten bengalische Feuer, Ultras überrannten Ordnungskräfte, kletterten unkontrolliert über die Stadionzugänge und stürm ten das Spielfeld. Die Polizei war immer mit einem großen Aufgebot von Beamten im Einsatz. Es gab Verletzte und Festnahmen.
anpeilen. Ich glaube, dabei sind wir uns hier alle im Haus einig, das heißt, wir wollen die Chaoten, die Straftaten begehen und rechtsradikale und auslän derfeindliche Parolen von sich geben, aus unseren Stadien fernhalten.
menhang mit Fußball finden nicht nur im Stadion beziehungsweise in dessen unmittelbarem Umfeld statt, sondern zunehmend auch auf Reisewegen. So werden friedliche Fans von Chaoten auf dem Weg oder auf der Rückfahrt auf Bahnhöfen überfallen, Züge werden demoliert, unbeteiligte Reisende kom men zu Schaden, der Deutschen Bahn entstehen Schäden in Millionenhöhe. So etwas kann man nicht tolerieren.
ein gemeinsames Ziel haben, den Fußball sicherer und friedlicher zu machen. Dieses Ziel verfolgen auch Werder Bremen und der Bremer Fußballver band. Dabei kann eine Speicherung von Chaoten, Ultras und Hooligans ein wichtiges Instrument für die Sicherheitsorgane sein. Sie, die Chaoten, gehören nicht zum Fußballsport. So werden Krawallmacher durch die Registrierung vom sportlichen Geschehen ferngehalten, weil sie nicht mehr ins Stadion dürfen oder unter besonderer Beobachtung stehen.
Ihrem Antrag stellten Sie fest, dass diese Dateien Schwächen haben. Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Datei werden mit unbestimmten Rechtsbegriffen beschrieben, die den über die Ein tragung entscheidenden Stellen einen sehr weiten Ermessensspielraum einräumen, der nur beschränkt rechtlich überprüfbar ist. Diese Feststellung von Ihnen stimmt nicht. Die unbestimmten Rechtsbegriffe wur den Ihnen ja in der Antwort des Senats mitgeteilt, und siehe da, jetzt können Sie nachlesen, wie aus unbestimmt bestimmt wird. Der Senat hat es also deutlich aufgezeigt, lesen Sie die Antwort unter 2 a.
auch ein Interesse daran haben, diese Chaoten und Krawallmacher aus unserem Stadion fernzuhalten. Sportgewalttäter glauben, sie brauchen die Gesetze und Rechte anderer nicht einzuhalten. Darüber, dass solche Menschen, die dem Fußball schaden, keine rechtsfreien Räume erhalten und erzwingen dürfen, herrscht Einmütigkeit zwischen dem DFB, der Deut schen Fußballliga und den Polizeigewerkschaften.
ihrer Daten Klage erhoben haben, hat das Bundes verwaltungsgericht am 9. Juni 2010 die Löschung der Daten abgelehnt. Die Rechtsgrundlage für die se Speicherung der Daten sieht das Bundesver waltungsgericht in der 2010 in Kraft getretenen Rechtsverordnung des Bundesinnenministeriums. Der Verordnung stimmte der Bundesrat am 4. Juni 2010 zu. Sie gibt der Speicherung von Verbunddaten wie der Datei „Gewalttäter Sport“ eine Rechtsgrundlage. Ausschlaggebend für die Rechtsstaatlichkeit ist das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und nicht das Königlich Bayerisches Amtsgericht.
Bundesverwaltungsgericht eine Klage abgewiesen. Wenn also das Bundesverwaltungsgericht solch eine Klage abwendet, können Sie doch nicht sagen, dass das nicht rechtsstaatlich ist.
angeklagt, und das Verfahren wurde nach Para graf 170 StPO eingestellt. Ich kann auch noch das Aktenzeichen mitteilen. In der Urteilsbegründung ist es das Aktenzeichen 6 C 5.09 vom 9. Juni 2010.
die Polizeibehörden insbesondere gemäß Paragraf 9 der DFB-Richtlinie zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten.
sind 2 318 Stadionverbote zurzeit ausgesprochen, davon nur wenige in Bremen, zum Vergleich: 869 in Nordrhein-Westfalen. Die Daten werden der Polizei nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und der Straf verfolgung übermittelt. Der Deutsche Fußballverband erhält keine Daten aus der Datei.
schluss in seiner Antwort auf die Große Anfrage fest, die rechtlichen Grundlagen sind mit Inkrafttreten der Errichtungsanordnung der Verbunddatei „Gewalt täter Sport“ geschaffen worden. Die Verbunddatei „Gewalttäter Sport“ ist im Nationalen Konzept Sport und Sicherheit ein unverzichtbarer Bestandteil der präventiven polizeilichen Maßnahme, um im Vorfeld von Sportveranstaltungen Gefahren durch Gewalt suchende Personen zu reduzieren. Der Senat sieht es als notwendig an, dass die in der Errichtungsanord nung zur Gewalttäterdatei beschriebenen Grundsätze in den Ländern einheitlich umgesetzt werden.