Bei der Kinderbetreuung war es uns immer ein wichtiges Anliegen, Eltern ein Höchstmaß an Flexibilität zu geben. Neben dem Kindergarten und anderen Einrichtungen der Kinderbetreuung wird die Betreuung durch Tagespflegepersonen verstärkt. Gerade Tagesmütter und Tagesväter können mit ihrer großen zeitlichen und räumlichen Flexibilität den Bedürfnissen vieler Eltern besonders gerecht werden.
In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf § 28 hinweisen, den Sie in Ihren Beiträgen überhaupt nicht erwähnt haben. Er regelt zum ersten Mal den finanziellen Ausgleich zwischen Kommunen, wenn der Wohnort und der Betreuungsort des Kindes unterschiedlich sind. Dieser Punkt war in der Anhörung umstritten. Das will ich gerne zugeben.
(Kordula Schulz-Asche (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN): Das ist der einzige Punkt, wo wir die Landesregierung gelobt haben!)
Aber wir wollten den Eltern ein Mehr an Flexibilität für die Betreuung ihrer Kinder geben. Oder haben Sie etwas gegen § 28, Frau Kollegin?
(Kordula Schulz-Asche (BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN):Erinnern Sie sich an die Anhörung! Ich habe für § 28 gekämpft!)
Das ist doch eine hervorragende Regelung. Zum ersten Mal wird es ernst genommen. § 28 beinhaltet eine große Möglichkeit für Eltern auch mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Sie können nun ihre Kinder wesentlich näher zu ihrem Arbeitsplatz unterbringen. Das wurde von vielen Eltern als wichtiges Anliegen genannt, und dem haben wir hiermit Rechnung getragen.
Der Gesetzentwurf schafft aber auch die rechtliche Grundlage für das BAMBINI-Programm. Zu ihm gehört unter anderem auch die Möglichkeit der Gebührenfreistellung des letzten Kindergartenjahres.Für Eltern ist dieses Programm doppelt positiv. Zum einen werden sie finanziell entlastet.
Zum anderen werden die Kinder durch entsprechende Bildungsangebote in den Kindertageseinrichtungen sehr gut auf die Schule vorbereitet. Gerade das letzte Kindergartenjahr ist hierfür besonders wichtig. Daher ist es sehr positiv, dass jedes Kind unabhängig vom Geldbeutel der Eltern in dem Jahr vor der Einschulung den Kindergarten besuchen kann. BAMBINI bildet damit einen wesentlichen Baustein in dem Konzept „Bildung von Anfang an“.
Der vorliegende Konzeptentwurf ist ein wichtiger und richtiger Baustein unserer Familienpolitik. Die Kritik der Opposition ist damit nicht nachvollziehbar. Die Behauptung der Opposition,wir würden die Kinderbetreuung auf Kosten der Kommunen regeln,entspricht überhaupt nicht der Realität. Ich will Ihnen ein Beispiel nennen. Das Land Hessen leitet 29 % seiner Steuereinnahmen an die Kommunen weiter. Schauen Sie sich einmal alle anderen westdeutschen Bundesländer an. Dann stellen Sie fest, dass diese bei 23 bis 26 % liegen.Hessen ist damit führend,was die Kommunalfreundlichkeit betrifft. Das muss an dieser Stelle ganz deutlich gesagt werden.
Hessen ist damit auch ein absolut verlässlicher Partner, was die Finanzpolitik angeht. Wenn Sie die Diskussion, diesen Prozentsatz nach unten zu schrauben, anstoßen, dann bitte schön.Aber wir werden dies nicht tun.
Allein das zeigt, was man von den Behauptungen der Opposition in diesem Bereich zu halten hat.Wir werden diesen Gesetzentwurf natürlich nicht zurückziehen, sondern der Gesetzentwurf ist ein weiterer guter Schritt zur Verbesserung der Familienfreundlichkeit im Lande Hessen. Ich fordere die Opposition auf, uns auf diesem Weg des kinderfreundlichen Hessen weiter zu folgen. – Herzlichen Dank.
Ich habe noch eine Frage an Herrn Reißer: Bitte zeigen Sie mir die Stelle im Gesetzentwurf, an der das BAMBINI-Programm sowie die zuverlässige Finanzierung für die Kommunen beschrieben werden.
(Beifall bei der SPD, dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der FDP – Ni- cola Beer (FDP): Keine Äußerung ist auch eine Äußerung!)
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie viele oder, besser gesagt, alle Angehörten begrüßt die CDU auch aus Sicht der Jugendpolitik die Zusammenlegung der sechs Gesetze zu einem Gesetzbuch. Insbesondere ist begrüßenswert, dass bereits in § 1 die Verpflichtung der Jugendhilfe konkret definiert wird und somit eine verpflichtende Leitlinie verankert wird: der Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Gewalt. In dieser Deutlichkeit und als Leitlinie postuliert und damit auch als Maßstab für alles, was abzuleiten ist, hat es dies bisher noch nicht gegeben.
Der Ihnen vorliegende, im Sozialpolitischen Ausschuss mit Mehrheit beschlossene und mittlerweile in das Gesetz eingearbeitete Änderungsantrag der CDU, Drucks. 16/6650, basiert auf den Ergebnissen der Anhörung und zeigt, dass man, wenn auch nicht in allen Punkten, sehr wohl das berücksichtigt hat, was man in der Anhörung gehört hat – der eine oder andere Zungenschlag ließ anderes vermuten.
Nach Nr. 1 unseres Änderungsantrags soll § 8 Abs. 1 Satz 2 umformuliert werden. Diese Umformulierung ist in den jetzt vorliegenden Gesetzentwurf eingearbeitet worden. Es soll auch in Zukunft heißen: Der Landesjugendhilfeausschuss
... beschließt in grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe und erstellt fachliche Richtlinien und Empfehlungen.
Es war nicht gedacht, den Landesjugendhilfeausschuss in seiner Kompetenz und Zuständigkeit einzugrenzen.Aber da dies von dem einen oder anderen missverständlich aufgefasst wurde, wollten wir sichergehen und haben diese Änderung vorgenommen.
Dadurch ist das, was auch vorher nicht anders gesehen wurde, jetzt deutlich fixiert. Die Bedeutung des Landesjugendhilfeausschusses ist fixiert worden.Ihr wird in diesem Gesetz Rechnung getragen.
Wenn Sie Revue passieren lassen, wie der Landesjugendhilfeausschuss in der Vergangenheit von den Ministerien behandelt wurde, dann stellen Sie fest, dass man zwar nicht immer konform war, dass nicht alles umgesetzt wurde, was der eine oder andere wollte. Aber immer ist vorbehaltlos und kritisch seitens des Ministeriums mit dem Landesjugendhilfeausschuss diskutiert worden. Beschlüsse, die gefasst wurden, wurden weitergeleitet, in den Fachabteilungen behandelt und dann entsprechend berücksichtigt.
Dass das nicht immer nach jedermanns Geschmack ist, ist eine andere Sache. Es hat auch etwas mit den politischen Mehrheitsverhältnissen zu tun. Aber daraus abzuleiten, dass dieses Gremium eingegrenzt werden sollte, ist mit Sicherheit falsch.
Durch die Änderung in § 12 Abs. 2 Satz 3 soll sichergestellt werden, dass auch die sonstigen Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe vor der Beschlussfassung im Jugendhilfeausschuss oder im Landesjugendhilfeausschuss Gelegenheit zur Äußerung bekommen. Dies ist notwendig, um die Pluralität walten zu lassen und die Jugendhilfeplanung mit all ihren Facetten zu berücksichtigen.
Bezüglich der Fortbildung der Träger der Jugendhilfe – das ist Nr.3 unseres Änderungsantrags – soll sichergestellt werden,und deshalb wird es noch einmal explizit genannt, dass die Träger der freien Jugendhilfe zur Fortbildung und Fachberatung von den Regelungen, die zuvor für die öffentlichen Träger definiert sind, unberührt bleiben. Das heißt, dass jede Fortbildungsmaßnahme, egal wer sie definiert, begrüßt wird.
Anders als Teile der Opposition wollen wir sehr wohl eine Öffnung der Jugendhilfeeinrichtungen für sonstige Träger – ich verweise auf § 19 –,da wir sehr wohl davon ausgehen, dass dies zu einer zusätzlichen Pluralität, zu mehr Wettbewerb und zu noch vernünftigeren Ergebnissen führt.
Weitere Wünsche anderer Fraktionen werden von uns kritisch gesehen. Sie werden von uns auch nicht geteilt, da damit zum Teil eine Wiederholung dessen vorgenommen werden soll, was im Bundesrecht bereits verankert ist. Ich verweise beispielsweise auf das, was die Fraktion der GRÜNEN mit ihrer Fassung des § 1 bei der Jugendhilfe vorsehen will. Als weiteres Beispiel könnte man die Fassung des § 6 Abs. 7 nennen, die sich ebenfalls im Änderungsantrag der Fraktion der GRÜNEN wiederfindet. Man könnte aber auch das anführen, was die SPD-Fraktion in ihrem Änderungsantrag hinsichtlich des § 6 definiert bzw.fordert.Das wird durch das Bundesrecht bereits abgedeckt. Das muss deshalb im Landesrecht nicht wiederholt werden.
Zum anderen geht es auch um die Fixierung nicht gewollter Soll-Vorgaben hinsichtlich bestimmter Forderungen. Hier soll das bewusst so gehalten werden, dass diese Kannvorschriften durch entsprechende Verordnungen definiert werden. Dann ist das auch entsprechend zu verantworten.
Mit den Änderungsanträgen sollen aber auch aktuelle Begriffe unnötig fixiert werden. Das sieht beispielsweise der Änderungsantrag der Fraktion der GRÜNEN hinsichtlich der Jugendhilfe vor. Wir sind der Meinung, dass eine zu starke Berücksichtigung aktueller Begrifflichkeiten dazu führt, dass die Gesetze noch schneller veralten. Deswegen ist das keineswegs der Sache dienlich.
Das verhindert aber natürlich auch nicht, dass in der Jugendhilfe die aktuelle Situation berücksichtigt wird.
(Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sie befristen die Gesetze und sagen dann, sie sollten nicht veralten – was für ein Quatsch!)
Wir halten darüber hinaus nichts davon, bei den Trägern der Jugendbildung eine Eingrenzung vorzunehmen, wobei es darum geht, festzulegen, welche Schwerpunkte sie für sich sehen. Das zu tun wünschen Sie aber mit Ihren Formulierungen hinsichtlich des § 26. Wir sind der Meinung, dass die Träger der Jugendbildung sehr wohl in der Lage sind, die Schwerpunkte selbst zu setzen. Daran müssen sie sich dann auch messen lassen. Auch dort wird ein Stück weit der Wettbewerb dann entscheiden, welche Träger erfolgreich sind.
Ich darf abschließend feststellen, dass wir um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf inklusive des Änderungsantrags der CDU-Landtagsfraktion bitten, also so, wie es im Sozialpolitischen Ausschuss diskutiert und beschlossen wurde. – Besten Dank.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Herr Kollege Bellino, Sie haben gerade um Zustimmung für den Gesetzentwurf Ihrer Landesregierung geworben. Naturgemäß ist es nachvollziehbar, dass die Union das macht.
Wir sollten aber einmal ehrlich sein. Wenn wir die Anhörung Revue passieren lassen,müssen wir schon feststellen, dass eigentlich alle Anzuhörenden gesagt haben – ich sage das jetzt ganz unpolemisch und vorurteilsfrei –, dass Sie mit diesem Gesetzentwurf, den Sie vorgelegt haben, nicht den großen Wurf gemacht haben.