(Beifall des Abg. Axel Wintermeyer (CDU) – Axel Wintermeyer (CDU): Das war eine Beerdigung dritter Klasse!)
Zweite Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Bereinigung des hessischen Schulrechts und zur Umsetzung europäischen Rechts (Schulrechts- bereinigungsgesetz) – Drucks. 16/7472 zu Drucks. 16/7063 –
Herr Präsident, meine verehrten Kolleginnen und Kollegen! Beschlussempfehlung und Bericht des Kulturpolitischen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Bereinigung des hessischen Schulrechts und zur Umsetzung europäischen Rechts (Schulrechtsbereinigungsgesetz) , Drucks. 16/7063, und dem Änderungsantrag der Fraktion der CDU, Drucks. 16/7192:
Der Kulturpolitische Ausschuss empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Änderungsantrags der Fraktion der CDU, Drucks. 16/7192, anzunehmen.
Der Gesetzentwurf war dem Kulturpolitischen Ausschuss in der 127. Plenarsitzung am 27. März 2007 überwiesen worden. Der Änderungsantrag wurde dem Kulturpolitischen Ausschuss vom Präsidenten des Hessischen Landtags am 17.April 2007 überwiesen.
Der Kulturpolitische Ausschuss hat in seiner Sitzung am 19. April 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf und dem Änderungsantrag eine schriftliche Anhörung abzuhalten, und diese durchgeführt.
Der Kulturpolitische Ausschuss hat sich mit dem Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 21. Juni 2007 befasst und ist einstimmig zu dem oben wiedergegebenen Beschluss gekommen. Zuvor wurde der Änderungsantrag der Fraktion der CDU, Drucks. 16/7192, mit den Stimmen der CDU, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der FDP bei Stimmenthaltung der SPD angenommen. – Vielen Dank.
Ich komme zur Abstimmung über diesen Gesetzentwurf in zweiter Lesung. Wer dem Entwurf zustimmen kann, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich der Stimme? – Damit ist festzuhalten, dass dieser Gesetzentwurf in zweiter Lesung einstimmig beschlossen wurde und zum Gesetz erhoben wird.
Zweite Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der SPD für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes – Drucks. 16/7510 zu Drucks. 16/7083 –
Zweite Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes – Drucks. 16/7511 zu Drucks. 16/7244 –
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Beschlussempfehlung und Bericht des Ältestenrats zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der SPD für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes, Drucks. 16/7083; hierzu: Änderungsanträge der Fraktionen der CDU und der SPD, Drucks. 16/7504 und Drucks. 16/7509:
Der Ältestenrat empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Änderungsantrags Drucks. 16/7509 in zweiter Lesung anzunehmen.
Der Gesetzentwurf war im Ältestenrat in der 128. Plenarsitzung am 28. März 2007 nach der ersten Lesung zur Vorbereitung der zweiten Lesung überwiesen worden. Die Änderungsanträge Drucks. 16/7504 und Drucks. 16/7509 waren dem Ältestenrat am 26. Juni 2007 vom Präsidenten überwiesen worden.
Der Ältestenrat hat zu dem Gesetzentwurf eine schriftliche und eine mündliche Anhörung durchgeführt.
Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2007 den Gesetzentwurf beraten und ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und der SPD gegen die Stimmen der Fraktionen der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu der zuvor genannten Beschlussempfehlung gekommen. Zuvor hatte der Ältestenrat den Änderungsantrag 16/7509 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und der SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der Fraktion der FDP angenommen. Der Änderungsantrag 16/7504 wurde von den Antragstellern zurückgezogen.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ältestenrats zu dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes, Drucks. 16/7244; hierzu: Änderungsantrag der Fraktion der FDP, Drucks. 16/7493.
Der Ältestenrat empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf in geänderter Fassung in zweiter Lesung abzulehnen.
Der Gesetzentwurf war dem Ältestenrat in der 131. Plenarsitzung am 3.Mai 2007 nach der ersten Lesung zur Vorbereitung der zweiten Lesung überwiesen worden. Der Änderungsantrag Drucks. 16/7493 war dem Ältestenrat am 26. Juni 2007 vom Präsidenten überwiesen worden.
Der Ältestenrat hat zu dem Gesetzentwurf eine schriftliche und eine mündliche Anhörung durchgeführt.
Der Ältestenrat hat in seiner Sitzung am 26. Juni 2007 den Gesetzentwurf beraten und ist mit den Stimmen der Fraktionen der CDU und der SPD gegen die Stimmen der Fraktionen der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur der zuvor genannten Beschlussempfehlung gekommen. Zuvor wurde der Änderungsantrag der Fraktion der FDP, Drucks. 16/7493, von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Gegenstand des Gesetzentwurfs erklärt. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege Quanz. – Ich eröffne die Aussprache zu beiden Punkten in verbundener Debatte. Herr Abg. Lortz hat für die Fraktion der CDU das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ein mit vielen Emotionen befrachtetes Thema kann heute sachlich zu einem vernünftigen Ende geführt werden. Die Frage der Altersversorgung der Abgeordneten des Hessischen Landtags ist in den letzten Wochen erneut von berufenen und sonstigen Adressen von allen Seiten abgeklopft worden – mit zunehmender Sachkenntnis und abnehmender Polemik und Diffamierung durch Vertreter der veröffentlichten Meinung sowie mit der wachsenden Erkenntnis, dass, von welcher Seite auch immer, kaum Wahlkampfnahrung aus dieser Debatte gesaugt werden kann.
(Frank-Peter Kaufmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Es geht nicht um Wahlkampf, es geht um eine vernünftige Regelung!)
Die beiden Gesetzentwürfe gehen von unterschiedlichen Strukturen der Abgeordnetenversorgung aus. Man kann mit guten Argumenten sowohl für die eine als auch für die andere Lösung sein.
In den meisten Bundesländern wird das CDU-SPD-Modell präferiert.Wenige geben dem Vorschlag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Vorzug.Allerdings ist beiden Modellen gemeinsam – dieser Punkt kommt mir ab und zu zu kurz –, dass die Mittel für die Versorgung aus öffentlichen Kassen stammen. Auch das 1.500-c-Modell speist sich aus Überweisungen des Landes Hessen.
Da dies jeder weiß oder wissen muss, oder zumindest wissen kann, kann man sagen, dass jede andere Behauptung Etikettenschwindel ist.
Eine solche Behauptung eignet sich für Diffamierungen und Verleumdungen, geht aber an den Fakten vorbei.
Am 20. Juni 2007 gab es zu aller Freude eine öffentliche Anhörung des Ältestenrates zu beiden Gesetzentwürfen. Die Anzuhörenden haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen und in ihren mündlichen Ausführungen für mich sehr eindeutig, aber nicht ausschließlich den Gesetzentwurf von CDU und SPD favorisiert.
Wichtig ist auch, dass sehr eindrucksvoll bestätigt wurde, dass Hessen seit Ende der Achtzigerjahre einen vorbildlichen Weg in der Bundesrepublik Deutschland geht.
In Zukunft erwirbt man einen Versorgungsanspruch erst nach acht Jahren. Die Steigerungsraten sind niedriger. Damit wird die Höchstversorgung erst später erreicht. Die Versorgung beginnt mit dem 60. Lebensjahr. Das alles wird dazu führen, dass mit dieser Initiative eine erhebliche Einsparung für das Land verbunden ist. So gesehen kann man als Abgeordneter heute dem Gesetzentwurf von CDU und SPD auf einer sehr soliden Grundlage zustimmen.
Ich will heute, auch aus Anlass der öffentlichen Debatte über die beiden Gesetzentwürfe, erneut die Möglichkeit nutzen – ich habe dies bereits in der ersten Lesung getan –, in aller Klarheit und mit deutlichen Worten einige Aussagen zur Höhe der Aktivvergütung und der Versorgung zu machen. Das gehört schließlich zusammen. Diejenigen Journalisten und sonstigen Beobachter, die immer noch publizieren – ich räume ein, es werden weniger –, die hessischen Landtagsabgeordneten erhielten eine zu hohe Diät und eine Luxuspension, sagen fahrlässig oder vorsätzlich die Unwahrheit.
Durch eine Reihe in der Sache nicht begründeter Nullrunden ist das Aktivgehalt der Abgeordneten in den letzten 15 Jahren von vergleichsweise B 5 auf vergleichsweise B 3 zurückgegangen. Diese Einkommensentwicklung gibt es bei keiner vergleichbaren Gruppe im öffentlichen Bereich. Damit dies belegt wird, nenne ich für das Protokoll die mir vom Innenministerium auf Anfrage genannten Zahlen und Daten von Vergleichsgruppen im öffentlichen Bereich:
Erstens. Staatsminister: 132.921 c Jahresbruttoaktivgehalt, Versorgungsanspruch nach zwei Jahren, Mindestanspruch 15,33 % nach zwei Jahren,Höchstversorgung 71,75 % vom Jahresbruttoaktivgehalt: 95.371 c.
Zweitens. Staatssekretäre oder Präsident des Rechnungshofs: 116.179,92 c Jahresbruttoaktivgehalt, Versorgungsanspruch nach fünf Jahren, Mindestanspruch 35 %, Höchstversorgung nach dem Jahresbruttoaktivgehalt 83.359 c.
Drittens. Oberbürgermeister in Kommunen bis 175.000 Einwohner: 107.299 c Jahresbruttoaktivgehalt, Versorgungsanspruch nach fünf Jahren, Mindestanspruch 35 %, Höchstversorgung nach dem Jahresbruttoaktivgehalt: 76.987 c.
Viertens. Landräte in Landkreisen mit über 150.000 Einwohnern: 101.918 c Jahresbruttoaktivgehalt, Versorgungsanspruch nach fünf Jahren, Mindestanspruch 35 %, Höchstversorgung nach dem Jahresbruttoaktivgehalt: 73.000 c.