Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen.
Dies stammt von niemand geringerem als dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts. Nur weil Sie immer von Verfassungswidrigkeit dieser Entscheidung sprechen, wollte ich dies festgehalten haben.
Ich denke, dass dieser Weg der richtige ist. Ich bedanke mich noch einmal für die Unterstützung der Fraktion, auch für die Änderungen, die wir gemeinsam beschlossen haben. Wir gehen auf jeden Fall diesen Weg weiter. – Herzlichen Dank.
Meine Damen und Herren, wir kommen zur Abstimmung. Die Aussprache zur dritten Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Hochschulgesetzes und anderer Gesetze ist beendet.
Wir stimmen nun über die Drucks. 16/3302 zu Drucks. 16/3102 und zu Drucks. 16/2718 ab. In dieser Drucksache 16/3302 ist der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des
Änderungsantrages der CDU, Drucks. 16/3265, enthalten. Über diese Fassung lasse ich nun abstimmen. Ich bitte um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. – Wer ist dagegen? – Wer enthält sich? – Dann ist dieser Gesetzentwurf mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der FDP angenommen und zum Gesetz erhoben.
Dritte Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion der SPD für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) – Drucks. 16/3341 zu Drucks. 16/3188 und zu Drucks. 16/731 –
Dritte Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung – Drucks. 16/3342 zu Drucks. 16/3189 und zu Drucks. 16/2352 –
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich erstatte zunächst Bericht zu Tagesordnungspunkt 15, Drucks. 16/3341.
Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Drucks. 16/3188 und zu Drucks. 16/731:
Der Gesetzentwurf war dem Innenausschuss in der 53. Plenarsitzung am 26. November 2004 nach der zweiten Lesung zur Vorbereitung der dritten Lesung überwiesen worden.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 8. Dezember 2004 beraten und mit den Stimmen der CDU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der SPD und der FDP diese Beschlussempfehlung gefasst.
Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Innenausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Drucks. 16/3189 zu Drucks. 16/2352:
Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum, den Gesetzentwurf in dritter Lesung unverändert anzunehmen.
Der Gesetzentwurf war dem Innenausschuss in der 53. Plenarsitzung am 26. November 2004 nach der zweiten Lesung zur Vorbereitung der dritten Lesung überwiesen worden.
Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 8. Dezember 2004 beraten und mit den Stimmen der CDU gegen die Stimmen der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung der FDP diese Beschlussempfehlung gefasst. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Kollege. – Ich erteile nun das Wort zur dritten Lesung bei zehn Minuten Redezeit Herrn Dr. Jürgens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der Innenminister bemüht sich seit langem, scheinbar radikalste Maßnahmen zur Verbrechensbekämpfung zu institutionalisieren. Begründet wurde das üblicherweise – vermutlich wird er das auch heute wieder tun – durch eine wachsende Terrorgefahr und internationale Krisensituationen, vor allem internationale Kriminalität.
Damit setzt er in gewisser Weise eine Tradition dieser Landesregierung fort. Nach dem brutalstmöglichen Aufklärer kommt jetzt der brutalstmögliche Verbrechensbekämpfer. Aber wir wissen, so, wie der radikalstmögliche Aufklärer nichts zur Aufklärung beigetragen hat, sondern nur zur Vertuschung, bekämpft auch der radikalstmögliche Verbrechensbekämpfer nicht nur die Verbrechen, sondern zugleich auch den Rechtsstaat und wichtige Verfassungsprinzipien.
So werden mit diesem Gesetzentwurf z. B. die verfassungsrechtlichen Grenzen zwischen polizeilicher Gefahrenabwehr auf der einen Seite und repressiver Strafverfolgung auf der anderen Seite in vielen Punkten außer Acht gelassen. Ich werde darauf noch im Einzelnen eingehen.
Ich möchte hier aber zunächst wiederholen, was mein Fraktionsvorsitzender in der zweiten Lesung gesagt hat. Er hat nämlich zu Recht auf die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. Graulich in der Anhörung zum Thema Wohnraumüberwachung hingewiesen. Dort hat er ausgeführt – ich zitiere –:
Die Vorstellung, ein Landespolizeigesetz könne in einer Art Vorgriff auf eine erwartete bundesrechtliche Strafgesetzgebung bereits präventive Maßnahmen ergreifen, verstößt gegen elementare Grundsätze des Rechtsstaats.
Oder: Der Hessische Datenschutzbeauftragte hat ebenfalls zu den beabsichtigten Änderungen bei der DNAAnalyse ausgeführt. Ich zitiere:
Das Landesrecht kann nicht zum Lückenschluss der Strafprozessordnung herangezogen werden, mögen solche Lücken auch kriminalpolitisch zu bedauern sein.
Für den vorgesehenen Anwendungsbereich auf strafunmündige Kinder ergeben sich... erhebliche Bedenken.
Es gibt eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken, auf die ich noch im Einzelnen zurückkommen will. Ich möchte auf einige Maßnahmen konkret eingehen, die im Gesetzentwurf der Landesregierung vorgesehen sind.
Ich komme zunächst zur Wohnraumüberwachung. Es gibt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur strafrechtlichen Wohnraumüberwachung, die es erforderlich macht, dass die bundesrechtliche Regelung überarbeitet wird. Die Unverletzlichkeit der Wohnung, die hier zur Disposition steht, ist ein sehr hohes Gut. Deswegen ist es wichtig, sorgfältig, vernünftig und in Ruhe diese Neufassung zu bearbeiten. Die Landesregierung und die CDU-Mehrheit preschen für den Bereich der Gefahrenabwehr vor und wollen diesen Bereich im hessischen Landesrecht regeln.
Unabhängig davon, ob man zu dem Ergebnis kommt – was auch in der Anhörung durchaus umstritten war –, ob es sich materiell noch um eine präventive Maßnahme oder schon um Strafverfolgung handelt, bedeutet dies – auch das hat der Sachverständige Graulich ausgeführt; ich zitiere –, es besteht eine Gefahr von „unterschiedlichen Regelungsregimen in parallelen Rechtssituationen“.
Das heißt, dass hier unterschiedliche Rechtsregelungen Anwendung finden. Nun mag es sein, dass Ihnen das hohe Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht so furchtbar viel bedeutet und Sie darüber hinweggehen, aber zumindest die praktischen Auswirkungen für die hessische Polizei sollten Ihnen zu denken geben. Wenn die hessische Polizei in einer praktischen Überwachungssituation, die auf dieses Gesetz gestützt wird, weil sie Verbrechen verhindern soll, plötzlich feststellt, dass bereits ein Vergehen oder ein Verbrechen geschehen ist, dann muss sie auf die Regeln der Strafprozessordnung umschalten. Das bedeutet doch ein ständiges Ein- und Ausschalten des Geräts, ein ständiges Überlegen, was man darf und was nicht, eine völlige praktische Unzulänglichkeit mit chaotischen Ergebnissen.Das bedeutet auch,dass die Ergebnisse, die bei der Wohnraumüberwachung gefunden werden, Verwertungsverbote provozieren. Das ist doch das Problem.Das heißt,zumindest diese praktischen Schwierigkeiten,in die Sie sich hineinmanövrieren,hätten Ihnen zu denken geben müssen, dass Hessen hier nicht vorpreschen kann.
Zweitens: die Kfz-Kennzeichenkontrolle. Sie wollen erreichen, dass sozusagen massenhaft, und zwar ohne einen konkreten Anlass, Kfz-Kennzeichen im fließenden Verkehr maschinell überprüft und mit den Fahndungscomputern abgeglichen werden können. Wir haben alle gelernt, dass es bei staatlichen Eingriffen immer erforderlich ist, dass eine gesetzliche Grundlage existiert, und vor allem auch, dass ein vernünftiger, nachvollziehbarer und verhältnismäßiger Anlass für diese Maßnahme besteht.
Ich räume ein, dass das Abklären von Kennzeichen keinen sehr tiefen Eingriff in Grundrechte bedeutet. Ihr Einwand, es würden ja überhaupt keine Menschen, sondern nur Fahrzeuge überprüft, nur Kennzeichen, also sozusagen Zahlen, überzeugt uns allerdings nicht. Nach den praktischen Erfahrungen kann man nämlich davon ausge