sondern nur dort, wo Straftaten begangen werden. Aber bei weitem nicht jeder, der der offenen Drogenszene angehört, begeht auch Straftaten.
Außerdem sollten wir uns darüber im Klaren sein, welche Straftaten überhaupt verhindert werden können: logischerweise nur diejenigen, die überhaupt in einem räumlichen Zusammenhang mit dem Gebiet stehen, um das es geht.
Wir müssen uns auch klarmachen, dass wir mit einem solchen Gesetz Fälle regeln, an die wir selbst möglicherweise noch gar nicht gedacht haben.Ich bilde ein Beispiel:Wenn sich ein offensichtlich betrunkener Besucher des Wiesbadener Weinfestes oder eines anderen Volksfestes
mit dem Autoschlüssel in der Tasche mehr oder weniger zielstrebig in Richtung des Parkplatzes bewegt, wo sein PKW abgestellt ist,dann – Blick in den Gesetzentwurf der FDP – rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass dieser Zeitgenosse sich demnächst einer Straftat schuldig machen wird, nämlich der Trunkenheit im Verkehr.
Die Voraussetzungen dessen, was Sie formuliert haben, würden ausreichen, um ein Aufenthaltsverbot für die Dauer der Trunkenheit im räumlichen Bereich des Parkplatzes anzuordnen.
Es ist ein offensichtlich absurdes Beispiel, das aber zeigt, wie weit gefasst der Tatbestand ist und dass überhaupt nur in einer verschwindenden Anzahl von Fällen,in denen der Tatbestand vorliegt, überhaupt vom Aufenthaltsverbot Gebrauch gemacht werden würde. Auch das begründet Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit.
Meines Erachtens muss in der Anhörung noch eine ganze Reihe von Dingen geklärt werden. Sie haben von einer zeitlichen Begrenzung gesprochen, wie sie im Übrigen in den anderen Bundesländern vorgesehen ist. Dort sind es in der Regel maximal drei Monate, Sie haben von sechs Monaten geredet. Darüber kann man reden. Ich halte eine solche zeitliche Begrenzung auf jeden Fall für notwendig. Ich bin auch sicher, dass der Zeitrahmen nicht ausgeschöpft wird, wenn ansonsten von Erforderlichkeit die Rede ist.Aber nach dieser Zeit muss das noch einmal überprüft werden.
Wie soll das Aufenthaltsverbot überwacht werden? Sie haben gesagt, das Hase-und-Igel-Spiel soll verhindert werden. Ich überlege mir die ganze Zeit, warum sich ein hartgesottener Hütchenspieler,der sich durch die mehrfache Bestrafung und die Strafandrohung nicht davon abhalten lässt,das Gebiet wieder zu betreten,sich von einem einfachen Aufenthaltsverbot abschrecken lässt. Das kann nur dann der Fall sein, wenn es wirksam überwacht wird, und wie das passieren soll, wird wiederum zu besprechen sein.
Auch der räumliche Bereich muss besprochen werden. Frau Zeimetz-Lorz hat angesprochen, er sei möglicherweise zu klein. In Brandenburg wurde einmal ein Aufenthaltsverbot für zwei Landkreise ausgesprochen. Das halte ich für viel zu groß.
Wir müssen natürlich auch über die Abgrenzung zum Versammlungsrecht reden. Die einfache Klausel, die Sie aus den anderen Bundesländern übernommen haben, dass das unberührt bleibt, reicht meines Erachtens nicht aus.
Es gibt also eine ganze Reihe von Fragen, die der Entwurf aufwirft. Ich bin sicher, dass eine so weit gehende Regelung, wie sie im Augenblick vorgeschlagen wird, die Zustimmung meiner Fraktion nicht finden kann. Wenn uns allerdings nach Anhörung im Ausschuss die Plausibilität einer solchen Regelung grundsätzlich klar wird, dann sind wir sicherlich auch bereit, über die rechtsstaatliche Eingrenzung näher zu reden und daran mitzuwirken. – Vielen Dank.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für die Landesregierung will ich einige kurze Bemerkungen machen. Wir befinden uns in der ersten Lesung. Sicherlich ist richtig, dass damit bereits Rechtsfragen verbunden sind. Das kann niemand ernsthaft bestreiten. Grundsätzlich unterstützt die Landesregierung die Überlegungen, wie sie im Gesetzentwurf der FDP-Fraktion zum Ausdruck kommen. Frau Kollegin Zeimetz-Lorz hat dazu ausgeführt, ich schließe mich dem ausdrücklich an.
Wir haben zurzeit einen Referentenentwurf in Arbeit, der weitere Punkte mit umfasst. Es erweist sich in der Regel als ganz glücklich, dass man bei dem HSOG, dem Grundgesetz polizeilicher Tätigkeit, nach Möglichkeit verschiedene Dinge in einem Guss miteinander regelt. Das ist die Frage des finalen Rettungsschusses, es gibt aber auch andere Dinge wie z. B. Organisationsänderungen oder die Möglichkeit, über das Ordnungswidrigkeitsrecht durch rechtswidrige Taten erlangte Gegenstände und anderes mehr einzuziehen. Deshalb ist es aus der Sicht der Landesregierung angezeigter, wenn wir das gemeinsam machten, in einem etwas größeren Werk.
Die zweite Bemerkung, die ich machen will, weil die anderen Punkte gesagt sind. Herr Dr. Jürgens, ich kann Ihnen nur in sehr beschränktem Maße folgen. Ich bin sehr dafür und habe es immer wieder gesagt: Das Entscheidende ist die Prävention. Sie müssen aber wissen, um was es hier geht.Davon haben Sie nicht gesprochen.Sie haben einen Blickwinkel, der leider Gottes, wenn es um innere Sicherheit geht, sehr verengt ist.
Wir müssen hier von organisierten Banden reden, die viele gutmütige und verführte Menschen um ihr Geld betrügen. Genau darum geht es. Es gibt keinen Rechtsanspruch für Hütchenspieler, dass sie die Menschen betrügen dürfen. Vielmehr müssen wir versuchen zu verhindern, dass sie unbehelligt so weitermachen dürfen.
Da nützt Prävention gar nichts.Das sind organisierte Banden, die genau wissen, was sie tun, und die wir auch mit noch so guten Worten und mit noch so viel Sozialbetreuung keinen Millimeter wegbekommen.
Wenn wir uns dann einig sind, dass an dieser Stelle Prävention völlig falsch ist, geht es um die Frage, wie man es verhindern kann. Ich bin nicht der Überzeugung wie die FDP – das sage ich ganz offen –, die in ihrer Begründung geschrieben hat, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt sei sehr überzeugend gewesen. Ich halte die Entscheidung für diskussionswürdig, um es vorsichtig zu sagen. Es ist für den Bürger auch schwer erkennbar und gar nicht nachvollziehbar,warum in Baden-Württemberg die Verwaltungsgerichte dazu kommen, dass die Ge
Nun hat es wenig Sinn, groß darüber zu streiten. Fakt ist, der Verwaltungsgerichtshof hat als Beschwerdeinstanz gesagt: Das, was wir bisher im Gesetz haben, reicht nicht aus.
Jetzt muss man doch eine Antwort geben. Die kann nicht darin bestehen, dass man sagt:Wir haben tausend Bedenken. – Man kann Bedenken haben. Aber: Wo ist Ihr Vorschlag? Wollen Sie weiterhin die Hütchenspieler ihr Unwesen treiben lassen? Ich will das nicht. Deshalb ist es richtig, dass wir einen entsprechenden Platzverweis einführen, auch über das hinaus, was bisher nach Meinung der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Hessen möglich ist. Das ist zwingend notwendig,denn sonst werden wir dieses Geschehens nicht Herr.
Es ist auch richtig, dass die Erteilung des Verweises überwacht werden muss. Stellen Sie sich aber einmal die Polizeibeamten vor: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in Frankfurt dürfen wir nur einen kurzfristigen Platzverweis aussprechen. Das heißt, wir verjagen einen Hütchenspieler, und morgen ist er wieder da. Das Spielchen müssen wir Tag für Tag machen. Das kann doch nicht richtig sein. Deshalb möchte ich, dass wir längerfristige Aufenthaltsverbote erteilen können – unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten.
Dazu steht einiges im Gesetzentwurf. Da wird nicht willkürlich entschieden, sondern es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss eine Straftat drohen. Sie hatten das schöne Beispiel von dem Trinker auf dem Wiesbadener Weinfest gebracht. Es stimmt nicht, was Sie sagen. Sie sind doch Richter gewesen, Sie müssten wissen, dass das nicht wahr ist. Sie wissen doch – ich will das nicht jedes Mal vortragen, aber wenigstens einmal richtig –, dass eine Erlaubnisnorm immer eingebettet in den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist.Das heißt,eine polizeiliche Maßnahme, die sich auf eine Grundermächtigung stützt, ist nicht per se rechtmäßig oder rechtswidrig, sondern sie muss im konkreten Falle nach Art, Umfang und Ausmaß erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sein. Deshalb haben wir bei dieser Konstruktion nicht die Sorge, dass auf der Grundlage einer solchen Ermächtigung ohne nähere Begründung großflächig Aufenthaltsverbote ausgesprochen werden. Ich glaube, diese Sorge ist unbegründet.
Die Frau Kollegin Zeimetz-Lorz hat einen Sachverhalt angesprochen, der auch aus meiner Sicht wichtig ist: Wir müssen davon wegkommen, dass wir diese Regelung nur auf bestimmte Teilbereiche anwenden können. Das ist bei kleinen Gemeinden zu wenig. Die übrigen deutschen Länder haben das anders geregelt.
Wenn wir insbesondere den Hütchenspielern und verwandten organisierten Banden besser zu Leibe rücken und, umgekehrt gesagt, die Menschen besser schützen wollen – das wollen wir doch alle –, dann ist diese Initiative im Kern richtig. Sie trifft das, was auch die Landesregierung will. Wir werden uns gemeinsam darüber zu unterhalten haben, ob man das zusammenführen kann. Ich bin sicher, wir werden in der Anhörung wertvolle Hinweise bekommen.
Es ist vorgeschlagen, dass der Gesetzentwurf im Innenausschuss weiter beraten werden soll. – Dem wird nicht widersprochen. Der Gesetzentwurf wird nach der ersten Lesung an den Innenausschuss überwiesen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Drucks. 16/146 –
Es tut mir Leid,dass ich Sie schon wieder behelligen muss. Das liegt nicht an mir, sondern an der Reihenfolge der Themen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! In der Plenarsitzung im Mai haben wir bereits über Fragen der Behindertenpolitik diskutiert. Der Entschließungsantrag, den meine Fraktion damals eingebracht hat, fand zwar keine Mehrheit in diesem Hause, aber es wird Sie nicht überraschen, dass wir dennoch an den darin geäußerten Grundauffassungen festhalten werden und diese in der laufenden Wahlperiode zur Grundlage unserer Behindertenpolitik machen werden.
Wir werden weiterhin für die Chancengleichheit behinderter Menschen, für die Beseitigung von Barrieren, die Förderung der Selbstbestimmung, den Vorrang gemeindenaher Hilfen usw. eintreten.Wir werden natürlich auch weiterhin konkrete Vorschläge unterbreiten, die sich an den in diesem Entschließungsantrag genannten Prinzipien orientieren. Ich bin eigentlich ganz zuversichtlich, dass wir trotz aller Unterschiede im Einzelnen die Mehrheitsfraktion und die anderen Fraktionen gelegentlich dazu bewegen können, sich uns anzuschließen. Hierzu unterbreiten wir heute ein niedrigschwelliges Angebot.
Unser Vorschlag, behinderungsbedingte Mehraufwendungen für kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zu ersetzen, sollte fraktionsübergreifend im Grundsatz konsensfähig sein. Er begründet einen konkreten Nachteilsausgleich gegenüber denjenigen Abgeordneten und Mandatsträgern, die ihr Mandat ohne einen solchen Aufwand wahrnehmen können. Es geht nicht um eine Besserstellung behinderter Menschen. Es geht auch nicht um eine Ausweitung der Aufwandsentschädigung für kommunale Mandate. Wenn aber im Einzelfall schwerbehinderte Mandatsträgerinnen und Mandatsträger einen tatsächlich entstehenden Sonderaufwand in der Wahrnehmung ihres Mandats haben, dann muss zu ihrer Gleichstellung die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung möglich sein.
Bisher sind diejenigen Abgeordneten der Gemeindevertretungen und Kreistage, die einen solchen konkreten Bedarf haben, faktisch Abgeordnete zweiter Klasse, weil sie entweder darauf verzichten müssen, diesen Aufwand zu treiben, also ihr Mandat vernünftig wahrzunehmen, oder
den Sonderaufwand aus eigener Tasche bezahlen müssen. Diese Benachteiligung wollen wir beseitigen. Das ist zwar behindertenpolitisch nicht der große Wurf, kann aber in einem kleinen Teilbereich einen Beitrag zur Gleichstellung behinderter Menschen leisten.
Der Vorschlag, den wir dem Landtag unterbreiten, beruht auf einem Formulierungsvorschlag des Kasseler Regierungspräsidiums. Die Kasseler Stadtverordnetenversammlung wollte im letzten Jahr ihre Satzung in Bezug auf den Aufwendungsersatz der Stadtverordneten entsprechend ändern. Das war mit allen Fraktionen abgesprochen. Zu guter Letzt wurden allerdings rechtliche Bedenken erhoben, weil die Hessische Gemeindeordnung eine solche Regelung in der Satzung nicht zulasse.