(Norbert Schmitt (SPD): Sie sollten wenigstens Wahlstatistiken lesen können! – Weitere Zurufe von der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Es gibt kein rot-grünes Modell mehr.Sie sollten sich einfach merken, dass das ausgedient hat. Bemühen Sie sich doch. Ich merke die Unruhe. Das ist doch das Beste.
(Zurufe der Abg. Frank-Peter Kaufmann (BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN) und Michael Siebel (SPD) – Norbert Schmitt (SPD): Wie war das Frankfurter Ergebnis bei Ihnen? Das war nicht gut!)
Die Diskussion über die Klinikareform heute Nachmittag ist doch das beste Beispiel dafür, wie reformunfähig Sie sind. Und das ist die Quittung der Wähler – dass die Sie abgewählt haben. Schröder wollte ein bundesweites Mandat für die Reform. Nichts ist daraus geworden.
Liebe Frau Beer, ich bedanke mich sehr herzlich. Es sind wertvolle Anregungen dabei, und selbstverständlich werden wir diesen Weg transparent gehen, wie wir das in der Vergangenheit auch getan haben.
Frau Sorge hat sich eigentlich nicht so richtig festgelegt. Ich habe genau zugehört. Aber letztendlich hat sie sich nicht festgelegt, wohin sie denn gehen will.
Sie hat nur gefragt, was wohl der Wissenschaftsrat zu dem sagen wird, was wir hier in Hessen treiben.
So, ich habe eine Zwischennachricht für Sie. Ich dachte, das passt, als ob es bestellt wäre, aber es ist nicht bestellt. Rein zufälligerweise haben wir heute Nachmittag um halb drei eine E-Mail mit einigen Fragen vom Wissenschaftsrat auf der Grundlage des Gesetzentwurfs bekommen, den wir heute hier in erster Lesung diskutieren – nachdem man ein wenig hineingeschaut hat, wie unser Bieterverfahren abläuft.
Mit Ihrer Erlaubnis, Herr Präsident, darf ich kurz daraus zitieren. Jetzt hören Sie genau zu, Sie hatten ja die Frage gestellt, und deswegen bekommen Sie jetzt die Antwort. Sie hatten kritisch unterstellt, der Wissenschaftsrat sei nicht damit einverstanden, es sei alles chaotisch und schlimm, und ich weiß nicht, was Sie alles noch gesagt haben.
Ich zitiere aus dem Schreiben des Wissenschaftsrates. Kein Geringerer als der Generalsekretär Herr von Heyden schreibt:
Sie erinnern sich: am 12. September haben wir den Gesetzentwurf im Kabinett beschlossen; vorher hatten wir den Medizinausschuss des Wissenschaftsrates eingebunden –
einen guten Eindruck von den Verhandlungen des Landes mit den Bietern und der Situation der medizinischen Fachbereiche des Universitätsklinikums Gießen und Marburg verschaffen.
Er wird im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hinwirken, dass der vom Land Hessen angestoßene Prozess für alle Beteiligten, insbesondere für die beiden Fachbereiche und das private Klinikum, mit Blick auf die Sicherung der Belange von Forschung und Lehre zu einem erfolgreichen Abschluss kommt.
Ich lasse keine Zwischenfragen mehr zu, das verlängert nur die Diskussion. Wir haben noch eine zweite und eine dritte Lesung. Sie können sich im Ausschuss äußern.
Hinsichtlich des weiteren Vorgehens und der Beratungen des Wissenschaftsrates ist es natürlich wichtig, die paraphierten Verträge als Beurteilungsgrundlage möglichst rechtzeitig zu erhalten.
Ich habe das einmal kurz zusammengefasst, um deutlich zu machen, dass wir auf einem guten Wege sind. Das, was Sie heute Nachmittag hier an Schulnoten verteilt haben
verehrte Kollegin, Sie haben das anders formuliert –, wird vom Wissenschaftsrat so nicht geteilt,und dessen Urteil halte ich für authentischer und zutreffender.
Insoweit freue ich mich auch mit Ihnen,den gesamten Gesetzentwurf zu beraten – im Ausschuss und in zweiter und dritter Lesung im Plenum. – Vielen Dank.
Nach der ersten Lesung wollen wir den Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten dem zuständigen Ausschuss überweisen, dem Ausschuss für Wissenschaft und Kunst.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes – Drucks. 16/4393 –
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Transparenz im Pressewesen ist Grundlage einer freien Presse und letztlich auch Grundlage einer funktionierenden Demokratie.
Für die Landesregierung lege ich Ihnen den Entwurf einer Novelle zum Hessischen Pressegesetz vor, in dem genau dieser Sachverhalt aufgenommen wird, indem wir eine Offenlegungspflicht formulieren und postulieren, sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen einer politischen Partei an einem Presseunternehmen.
Zusammengefasst geht es darum, dass der Leser, die Leserin erkennen können soll, ob in einem Publikationsorgan eine Partei in besonderer Weise als Eigentümer beteiligt ist und dadurch gegebenenfalls Gefährdungen der freien Berichterstattung möglich sind. Jedenfalls muss der Leser erkennen können, wer letztlich politisch hinter einer solchen Zeitung steht.
Damit kommt die Landesregierung einem Beschluss des Hessischen Landtags nach.Der Hessische Landtag hat am 15.12. des vergangenen Jahres die Landesregierung gebeten, zu prüfen, welche Maßnahmen geeignet wären, zu gewährleisten, dass künftig die unmittelbare und die mittelbare kapitalmäßige Beteiligung politischer Parteien an Printmedien für den Leser erkennbar werden.
Wir haben diese Prüfung sehr sorgfältig vorgenommen. Ich verkürze das jetzt einmal sehr. Es geht um das Parteienprivileg in Art. 21 des Grundgesetzes, es geht um die Meinungsfreiheit nach Art. 5 des Grundgesetzes, es geht um die Gewerbefreiheit und um die Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes, und nicht zuletzt geht es auch um die Eigentumsgarantie in Art. 14 des Grundgesetzes.
Dies alles ist in ein vernünftiges Verhältnis zueinander zu bringen. Dabei gilt der Begriff Medienveranstalterfreiheit; ich will ihn hier einführen. Was meinen wir damit? Die Grundsatzfrage lautet: Bedeutet Medienveranstalterfreiheit nur eine Freiheit für Private und Firmen, die sich im Medienbereich engagieren, oder sind z. B. auch Parteien gemeint? Wir sind der Auffassung, dass dieses Recht auch den politischen Parteien zukommt, nicht zuletzt aufgrund ihres Auftrags nach Art. 21 des Grundgesetzes.
Im Ergebnis sieht der Gesetzentwurf der Landesregierung so aus:Wir schlagen bei einer unmittelbaren wie bei einer mittelbaren Beteiligung von politischen Parteien an Printmedien eine Offenlegungspflicht vor. Ich bin der Auffassung, dass dies auch verfassungsrechtlich zulässig ist, weil wir Folgendes miteinander zu erörtern haben. In den zurückliegenden Jahren ist die Entwicklung zu konstatieren, dass die Beteiligung politischer Parteien an den Printmedien zugenommen hat. Dies ist aus der Sicht breiter rechtswissenschaftlicher Betrachtungen, auch in der
Literatur, durchaus geeignet, das Institut der freien Presse – das ist ein verfassungsrechtlich konstitutiver Teil unserer Republik – zu gefährden.
Wenn man dem entgegentreten will, muss man zweierlei überlegen.Als wir im letzten Jahr darüber gesprochen haben – ich meine, es war im Dezember –, hat Herr Kollege Posch für die FDP die Frage aufgeworfen: Wäre es nicht konsequent, den politischen Parteien von Gesetzes wegen, nämlich durch das Pressegesetz, eine Beteiligung an Printmedien zu verbieten? Dem ist die Landesregierung in ihrem Entwurf nicht gefolgt, weil sie die Auffassung ist, dass das zu weitgehend wäre und wir insbesondere in dem Zusammenspiel der von mir eben genannten Verfassungsartikel wahrscheinlich – nach meiner Überzeugung mit großer Sicherheit – eine verfassungsrechtliche Problematik auslösen, nämlich das Übermaßverbot strapazieren würden.
Aus der Sicht der Landesregierung geht es jetzt nicht um die Frage,ob man eine Beteiligung überhaupt zulässt oder nicht. Der Entwurf spricht sich klar aus: Beteiligungen, in welcher Form auch immer, sind zulässig; sie sind das Recht einer jeden Partei. Dann aber tut sich die zweite Frage auf: Wie muss man reagieren, um dem Gefährdungsprozess entgegentreten zu können, der hier erkennbar wird? Die Antwort findet sich in dem Entwurf, wo wir sagen: Wir reagieren in der Weise, dass der Leser, der ein Medium zur Kenntnis nimmt, erkennen können muss, wer hinter der Publikation steht und dass der Verleger und presserechtlich Verantwortliche eine Partei im Ganzen oder in beachtlichen Teilen ist.
Wir haben als Maßstab der Beteiligung 10 % entweder der Stimmrechte oder der Kapitalrechte genommen. Das erscheint mir auch nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sehr vernünftig, weil damit das Problem einer Bagatellbeteiligung von vornherein ausgeschlossen ist.Im Übrigen verhalten wir uns damit entsprechend dem Gesellschaftsrecht. Es gibt, wie Sie wissen, eine Ausnahme: Im Aktienrecht gelten 25 %. Das ist durch das hessische Presserecht auch nicht veränderbar,weil das Aktiengesetz sozusagen vorgeht.
In dem Wechselspiel, dass auf der einen Seite Parteien das Recht haben, sich über Printmedien zu äußern und zu gestalten – auch ihre Vermögenssituation zu gestalten –, und auf der anderen Seite die Gefährdung zu befürchten ist, dass dem Leser unklar ist,wer dahinter steht,kommen wir zu dem Schluss: Beteiligungsrecht ja, aber auch Offenlegungspflicht,