Nach wie vor gilt – das ist die Auffassung der CDU-Fraktion –, eine Partei darf keine Lizenz für den Rundfunk bekommen.Ein von einer Partei beherrschtes Unternehmen darf ebenfalls keine Lizenz bekommen. Das gilt gleichermaßen dann, wenn ein bestimmender Einfluss durch ein Unternehmen ausgeübt wird, das einer Partei zuzuordnen ist.
Es ist unbestritten – und nur graduell umstritten, in welcher Form dies geschieht –, dass der Gesetzentwurf, der vorgelegt worden ist, der heute zur Verabschiedung ansteht, Konkretisierungen enthält, was den bestimmenden Einfluss betrifft, nämlich zum einen vertragliche Vereinbarungen, die z. B. durch ein Vetorecht wahrzunehmen sind,und zum anderen satzungsrechtliche Bestimmungen.
Darüber hinaus ging der Streit um die Frage: Muss dort weiter differenziert und Weiteres in das Gesetz aufgenommen werden, oder kann durch eine pauschale Formulierung, wie dies hier geschehen ist, für das Unvorherzusehende vorgesorgt werden?
Meine sehr verehrten Damen und Herren, in der Anhörung konnte keiner einen wirklich sachdienlichen und hinreichenden Hinweis darauf geben, welche nähere Bestimmung, etwa durch Prozentzahlen, tatsächlich konsistent und tragfähig sein könnte. Deswegen glauben wir nach wie vor, dass die Formulierungen im Gesetzentwurf an dieser Stelle hinreichend sind und dass der Hinweis darauf, dass die Landesmedienanstalt im Zweifelsfall darüber zu befinden hat, der richtige Weg ist.
Es hat Beispiele für ein solches Vorgehen gegeben. Prof. Ricker hat in der Anhörung deutlich und zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem achten Rundfunkurteil etwas Ähnliches gesagt hat, dass nämlich eine Grundrechtssicherung nicht nur erfolgen kann,indem Prozentzahlen und andere Kriterien festgelegt werden, sondern auch dadurch, dass ein Verfahren festgelegt wird, das geeignet ist, zu einer Klärung zu führen. Daraus ist damals die KEF entstanden.
Die KEK hat einen ähnlichen Ursprung.Auch hier wurde gesagt, grundsätzlich besteht eine Prozentzahl, aber sie kann unter bestimmten Bedingungen, die ebenfalls nicht extra festgelegt sind,unterschritten werden,und auch eine niedrigere Beteiligung kann unzulässig sein. Auch hier sind Ermessensspielräume eingeführt worden. Worauf es also ankommt, wenn es darum geht,Verfahren zu bestimmen, ist, dass wir ein geeignetes, sachverständiges Gremium finden, das den Rechtsfrieden jeweils herstellt. Da die Landesmedienanstalt in fast jeder Sitzung über Lizenzen zu beraten hat, ist sie nach unserer Überzeugung das richtige Gremium, diese Übergangssachverhalte zu regeln.
Deshalb kommt Prof. Ricker zu dem für meine Begriffe tragfähigen Ergebnis, dass das eine vernünftige, richtige und auch über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in sachlicher Art und Weise hinausgehende Festlegung ist. Er steht damit nicht alleine. Ich möchte noch drei Zitate anfügen.
Besondere Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des „bestimmenden Einflusses“ nicht handhabbar oder einer verlässlichen Auslegung nicht zugänglich wäre, bestehen nicht. Auch in dieser Hinsicht erscheint der Entwurf daher letztlich einwandfrei.
Insofern stellt der Entwurf hiesiger Auffassung ein wirksames Mittel dar,um einen bestimmenden Einfluss einer Partei auf die Programmgestaltung eines Rundfunksenders auszuschließen.
Diesen Vorgaben [des Bundesverfassungsgerichts] wird die im Entwurf vorgeschlagene Neufassung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 HPRG gerecht. Sie begegnet wirksam der Gefahr eines bestimmenden Einflusses politischer Parteien.
Auf der Grundlage dieser Zitate kann man, glaube ich, sagen, dass das Ziel des Gesetzentwurfs erreicht ist. Deswegen wünsche ich mir sehr und empfehle dem Haus, den Gesetzentwurf zum Gesetz zu erheben. – Herzlichen Dank.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Im Kern streiten wir uns doch um die Frage, ob wir die Hessische Landesregierung, die sich an diesem Topos schon einmal die Finger verbrannt hat, davor bewahren sollen, sich möglicherweise ein zweites Mal die Finger zu verbrennen.
Die Hessische Landesregierung von Roland Koch (CDU) stößt mit ihren Plänen für ein Rundfunkgesetz auf scharfe Kritik. „Verfassungswidrig“, urteilte der Juraprofessor Martin Morlok am Mittwoch im zuständigen Ausschuss des Hessischen Landtags.
Frau Wolff, auch mit dem Prinzip, dem Sie normalerweise folgen, dass nämlich die Mehrheit die Wahrheit gepachtet hat, können Sie nicht zur Seite schieben, dass in der Anhörung eine klar überwiegende Zahl von Gutachtern gesagt hat, dass dieser Gesetzentwurf Gefahr läuft, erneut verfassungswidrig zu sein.
Herr Hoff, dass Sie etwas ideologisch verblendet sind, wissen wir.Aber Sie haben doch gesehen, dass Sie mit der Linie, die Sie 2002 aufgemacht haben, völlig neben der Spur lagen.
Es wurde nämlich festgestellt, dass der Gesetzentwurf, den Sie hier nachhaltig vertreten haben, verfassungswidrig war.
Diese Tatsache ist auch nicht dadurch aus der Welt zu schaffen, dass Sie hier dazwischenrufen. – Aus diesem Grund, nämlich um die Landesregierung davor zu bewahren, erneut einen Gesetzentwurf vorzulegen, der Gefahr läuft, verfassungswidrig zu sein,
haben wir einen Änderungsantrag zu dem Gesetzentwurf eingebracht, der einerseits die Vertragsrechte beinhaltet – das Vetorecht usw.; das, was Frau Wolff gesagt hat – und andererseits festlegt, dass ein bestimmender Einfluss dann anzunehmen ist, wenn die Summe der durchgerechneten Anteile 15 % überschreitet.
Warum 15 %? Das ist doch keine Zahl, die wir uns ausgedacht haben, weil wir sie besonders schön finden. Ganz im Gegenteil, sie basiert darauf, dass in § 26 des Rundfunkstaatsvertrags mit der Vermutung gearbeitet wird, bei einem Marktanteil von 30 % sei eine vorherrschende Meinungsmacht anzunehmen. Die 30 % haben wir nicht zugrunde gelegt.
Wir sind von dem ausgegangen, was sich in Hessen als sinnvoll und auch als handhabbar erwiesen hat, nämlich von der Gesetzgebung des HPRG, die sich im Wesentlichen auf Radio FFH bezieht und festlegt, dass die Beteiligungsgrenzen, unter den entsprechenden Voraussetzungen in § 16 HPRG, bei maximal 15 % liegen. Da sich diese Regelung in Hessen als sinnvoll und tragfähig erwiesen hat, halten wir es für richtig, diese Grenze einzuziehen. Das ist eine Grenze, die einerseits handhabbar ist – das war die Aussage der Landesanstalt für privaten Rundfunk – und die es auf der anderen Seite ermöglicht, dass wir ein Gesetz bekommen, das verfassungsmäßig ist.
Dafür haben wir plädiert, und das machen wir auch weiterhin. Insofern glauben wir, dass wir mit diesem Vorschlag auf der richtigen Seite sind. – Herzlichen Dank.
Verehrte Kolleginnen und Kollegen, Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Kollege Siebel, ich will gleich auf Sie eingehen. Die Frage, die Sie hier angesprochen haben, haben Sie schon im Ausschuss wiederholt gestellt. Es geht um die Tatsache, dass bei der Anhörung zu dem Gesetz – dem HPRG – und zu der Novelle, die die Landesregierung vorgelegt hat, dieser Weg von vier oder fünf mündlich Anzuhörenden als nicht gangbar angese
hen worden ist.Das ist korrekt.Trotzdem kann man,wenn vier oder fünf Anzuhörende die gleiche Meinung vertreten, nicht unbedingt sagen: Da vier oder fünf dies gesagt und nur zwei eine andere Meinung vertreten haben, haben Erstere recht.
Es gibt im Zusammenhang mit der Novellierung eine Diskussion über die Grundsatzfrage, wie denn der parteipolitische Einfluss auf den Privatrundfunk ausgeschlossen werden kann.
Nur darum geht es. Wir sind angetreten, um dafür zu sorgen, dass der parteipolitische Einfluss ausgeschlossen wird. Das ist das Einzige, worum es heute Abend hier geht.
Wir novellieren das HPRG auch auf der Grundlage der Entscheidung des Verfassungsgerichts aus dem März 2008. Deshalb lautet die gute Nachricht heute: Mit diesem Gesetzentwurf wird ausgeschlossen, dass die Parteipolitik auf den Rundfunk, auf diese wichtige Säule der Meinungsbildung, Einfluss nehmen kann.
Auf die Frage, wie man das bewertet, kann ich Ihnen eine relativ eindeutige Antwort geben: Den bestimmenden Einfluss kann man nicht mit Prozentzahlen abbilden.
Wenn man das Verfassungsgerichtsurteil liest, wird man zu der Erkenntnis kommen, dass parteipolitischer Einfluss letztendlich auf ganz unterschiedliche Art und Weise ausgeübt werden kann. Das heißt, der politische Einfluss kann nicht durch eine abstrakte Zahl von Anteilen und durch bestimmte Maßnahmen beschrieben werden. Deshalb hat der Gesetzgeber – die Landesregierung – hier formuliert, dass ein bestimmender Einfluss durch bestimmte Kriterien zu definieren ist.
Sie hat hier einen unbestimmten Rechtsbegriff verwendet. Auch das wurde teilweise kritisiert. Ich sage, das ist genau richtig. Der Gesetzgeber ist quasi aufgefordert, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, wenn er auf Fälle verweist, die er nicht vorhersehen kann. Fakt ist doch – das hat die Anhörung eindeutig gezeigt –, dass politischer Einfluss auf die unterschiedlichste Art und Weise ausgeübt werden kann. Er kann auch bei 1 oder 2 % der Anteile ausgeübt werden. Darum geht es.
Aber dafür muss man immer noch stehen. Manche Leute liegen in der Diskussion schon zum Teil. Das kann ich nachvollziehen. Trotzdem denke ich, dass das, was hier vorgelegt wird, für alle Seiten in diesem Haus tragbar ist.
Dieser Gesetzentwurf sorgt dafür, dass Parteipolitik im privaten Rundfunk nichts zu suchen hat. Er sorgt dafür, dass wir eine konkrete Regelung und ein Gremium haben, nämlich die Landesanstalt für privaten Rundfunk – die Landesmedienanstalt –, die das Ganze überprüfen soll. Ich glaube, dort ist das richtig aufgehoben. Dieses Gremium ist dafür verantwortlich, dass die Entscheidungen getroffen werden und dass kein Einfluss ausgeübt
wird. Das Gremium kennt auch alle Hintergründe. Ich glaube, deshalb ist das der völlig richtige Weg.