Wenn Sie sich die Möglichkeiten anschauen, die wir mit dem Gesetz über einheitliche Ansprechpartner und die Möglichkeiten zur Online-Umsetzung von Genehmigungsprozessen schaffen, dann zeigt dies, dass Hessen seiner Vorreiterrolle beim E-Government gerecht wird. Ich freue mich besonders,dass unsere sehr umfangreiche,sehr schwierige, aber in der Anwendung sehr leicht verständliche Lösung bundesweit nicht nur große Akzeptanz gefunden, sondern auch eine Auszeichnung im Rahmen des 9. E-Government-Wettbewerbs unter der Schirmherrschaft des Bundesinnenministers bekommen hat. Da hat Hessen mit seiner Lösung den ersten Preis gewonnen.Das ist eine Auszeichnung für die Bemühungen der Landesregierung, hier eine Vorreiterrolle einzunehmen. Ich darf an dieser Stelle allen beteiligten Mitarbeitern für ihre gute Arbeitsleistung danken, auch dem Kollege Horst Westerfeld, der mit mir dieses Projekt begleitet und geleitet hat.
Herzlichen Dank,Herr Staatssekretär.– Damit ist der Gesetzentwurf eingebracht. Es ist keine Aussprache vorgesehen.
Zur Vorbereitung der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr überwiesen. – Kein Widerspruch.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Aufhebung von Rechtsvorschriften aus den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung und des Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit – Drucks. 18/1051 –
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Seit 1999 verfolgt die Landesregierung konsequent das Ziel, die ausufernde Normenflut einzudämmen. Dazu gehört auch, obsolet gewordene Vorschriften und Regelungen zu gleichen oder ähnlichen Sachverhalten möglichst
in einer Vorschrift zu bündeln. Genau das soll mit dem Gesetzentwurf erreicht werden. Mit diesem Gesetzentwurf sollen sechs überholte Rechtsverordnungen aus meinem Geschäftsbereich und aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit aufgehoben werden. Fünf davon können nur per Gesetz aufgehoben werden, weil die Ermächtigungsgrundlage weggefallen ist.
Ich bitte um eine positive Behandlung dieses Gesetzesvorschlags der Landesregierung in den Ausschüssen. – Herzlichen Dank.
Der Gesetzentwurf wird zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Ausschuss für Wirtschaft und Verkehr überwiesen. – Kein Widerspruch, dann ist so beschlossen.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Achtes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz – Drucks. 18/ 1052 –
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich möchte – fast ebenso kurz,wie es Herr Staatssekretär Saebisch gemacht hat – einen in meinen Augen relativ unstreitigen Gesetzentwurf einbringen.
Wir haben eine Novellierung in der Sozialgerichtsbarkeit vorzunehmen. Sie wissen, dass die Hartz-Reformen durch erheblich gestiegene Verfahrenszahlen große Belastungen für die Sozialgerichte mit sich gebracht haben. Ich möchte an dieser Stelle den ausdrücklichen Dank der Landesregierung und von mir persönlich an alle in der Sozialgerichtsbarkeit tätigen Richterinnen und Richter, an die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie die Beschäftigten aussprechen. Sie haben einen enormen zusätzlichen Druck auf die Sozialgerichtsbarkeit durch die Änderungen in der Hartz-IV-Zuständigkeit erfahren müssen. Auf der anderen Seite hat die Landesregierung durch eine Erhöhung der Zahl der Stellen von 88 auf 107 – das ist immerhin eine Steigerung um 21,5 % – in den letzten zwei bis drei Jahren für eine personelle Verstärkung gesorgt.
Der Gesetzentwurf ist relativ einfach. Die örtliche Zuständigkeit der Sozialgerichte hat sich bisher sehr an den Zuständigkeitsregelungen der Amtsgerichte orientiert und war deshalb mit den kommunalen Grenzen in unserem Lande nicht in Einklang zu bringen. Aufgrund der Hartz-IV-Gesetzgebung und der Bildung von Optionskommunen auf der einen Seite und von Arbeitsgemeinschaften auf der anderen Seite sind die Abgrenzungen innerhalb der klassischen Kreisgrenzen örtlich sehr stark verändert worden. Deshalb macht es keinen Sinn, dass sich eine Arge oder eine Optionsgemeinde mit zwei verschiedenen Sozialgerichten auseinandersetzen muss oder, andersherum, dass sich ein Sozialgericht mit verschiedenen Argen oder Optionskommunen beschäftigen muss.
Das Ziel des Gesetzentwurfs ist deshalb, dass nunmehr für jede Gebietskörperschaft nur ein Sozialgericht zuständig ist und dass ein Sozialgericht immer nur für eine Gebietskörperschaft zuständig ist. Das schafft die Grundlage für ein einheitliches und effektives Verwaltungshandeln.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, das bedeutet, dass wir keine anderen Veränderungen vornehmen. Die Sozialgerichte in Marburg und Fulda bleiben erhalten. Es wird eine Verkleinerung des Sozialgerichts in Frankfurt am Main und eine Vergrößerung des Sozialgerichts in Darmstadt geben, sodass wir etwa gleich große Gerichte haben.
Natürlich wird das auch für das Personal Folgen haben. Das werden wir aber schrittweise und in Übereinstimmung mit den Richter- und den Personalräten organisieren.
Ich glaube, der Gesetzentwurf ist dazu angetan, dass man im Rahmen der fachlichen Diskussion im Rechtsausschuss noch einmal intensiv darüber spricht. Eine politische Diskussion im Plenum ist meiner Meinung nach relativ entbehrlich.– Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Staatsminister Hahn. – Ich eröffne die Aussprache. Zuerst hat sich Frau Kollegin Hofmann, SPD-Fraktion, gemeldet.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Intention des Gesetzentwurfs hat der Herr Justizminister eben erläutert: Die örtlichen Zuständigkeiten der hessischen Sozialgerichte sollen neu geregelt werden. Bisher waren ihre Zuständigkeitsbereiche im Prinzip an die Amtsgerichtsbezirke geknüpft. Nun sollen ihre Zuständigkeitsbereiche an den politischen Grenzen der Landkreise bzw.der kreisfreien Städte ausgerichtet werden.
In der Tat hat die Sozialgerichtsbarkeit in Gänze in den letzten Jahren einen großen Wandel erfahren, im Wesentlichen dadurch, dass sie die Zuständigkeit für die Angelegenheiten des SGB-II-Verfahrens und des Asylbewerberleistungsgesetzes erhalten hat. Das hat auch zu einer immensen Mehrbelastung an den Sozialgerichten geführt, mit den entsprechenden Folgen für die Personalausstattung.
Die Intention des Gesetzentwurfs ist richtig, nämlich dass es im Prinzip das Ziel sein sollte – das haben wir in anderen Gerichtsbarkeiten auch –, dass der Verwaltungs- und der Gerichtsbezirk nicht weit auseinanderfallen.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird angedeutet, dass es auch Probleme bei dem Vorschlagsrecht der Kreise und kreisfreien Städte für die Berufung von ehrenamtlichen Richtern gibt. Das ist etwa in einem Landkreis der Fall, wenn die Frage gestellt wird: An welchem Sozialgericht soll der Betreffende als ehrenamtlich tätiger Richter vorgeschlagen werden?
Aber für die SPD-Fraktion ist es die oberste Priorität, dass man bei jeder Gebietsreform und bei jeder neuen Strukturreform die Frage beantwortet, ob bei dieser Veränderung auch die Bürgernähe gewahrt wird. Für uns hat die Bürgernähe, auch die der Justiz, oberste Priorität.
Das betrifft zum einen das rechtsuchende Publikum, zum anderen aber auch die von der Sozialgerichtsbarkeit betroffenen Institutionen, also die Sozialverbände und die Versorgungsämter, die im ländlichen Raum eine gute Anbindung an die Justiz brauchen.
Ohne eine entsprechende Aufgabenkritik brauchen wir nicht ohne Not bestehende und gut funktionierende Strukturen zu verändern. Geografische und historische Gegebenheiten sind aus unserer Sicht ebenfalls zu berücksichtigen. Deswegen müssen wir uns auch in der Anhörung, die der Ausschuss durchführen wird, damit beschäftigen, welche Gebiete den entsprechenden Gerichtsbarkeiten zugeordnet werden sollen und ob dann die geografisch und historisch gewachsenen Strukturen dennoch gewahrt bleiben.
In der Anhörung und in der Ausschussberatung werden wir auch genau hinterfragen – was Sie selbst gesagt haben –, wie die Personalverschiebungen ausfallen werden. Dazu müssen wir uns noch einmal ganz genau die Fallzahlen anschauen, weil das im Einzelfall massive Veränderungen mit sich bringen kann.
Aus diesem Grund wird die SPD-Fraktion dieses Gesetzgebungsverfahren sehr kritisch begleiten. Wir freuen uns auf die Anregungen durch die schriftliche, gegebenenfalls auch durch die mündliche Anhörung. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Kollegin Hofmann. – Das Wort hat Herr Abg. Dr. Jürgens, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Das Grundanliegen des Gesetzentwurfs der Landesregierung ist durchaus vernünftig. Es ist aus den Gründen, die der Herr Minister vorgetragen hat und die in der Drucksache ausführlich dargestellt sind, sinnvoll, wenn künftig für eine Gebietskörperschaft nur noch ein Sozialgericht zuständig ist. Es ist sinnvoll, wenn künftig nicht mehr zwei oder drei Sozialgerichte für eine Gebietskörperschaft zuständig sind, sondern nur noch eines infrage kommt.
Ich habe mich in den grünen Kreisen bei den zuständigen Abgeordneten und den Kreisverbänden etwas kundig gemacht. Die meisten haben mit der künftigen Zuordnung keine größeren Probleme. Es gibt immer ein paar Einwohner, die künftig längere Wege zum Gericht in Kauf nehmen müssen. Dafür gibt es aber auch ein paar, die kürzere Wege haben. Das gleicht sich in den meisten Fällen aus, sodass die Zuordnung im Ergebnis wahrscheinlich nicht zu beanstanden sein wird.
Es gibt allerdings eine, wie ich finde, gravierende Ausnahme. Im Übrigen möchte ich eine Vorbemerkung dazu machen: Sie haben uns – auch in der Drucksache – sehr ausführlich die Verschiebungen geschildert, die sich bei den Aufgabenbereichen der einzelnen Sozialgerichte ergeben: welche Sozialgerichte in ihrem künftigen Bezirk mehr Einwohner betreuen und welche weniger.
Das ist bei der Einschätzung der konkreten Arbeitsbelastung aber nur ein Teil der Wahrheit.Wir wissen selbstverständlich, dass die Stadt Offenbach aufgrund ihrer bekannten Sozialstruktur einen höheren prozentualen Anteil an Sozialleistungsbeziehern und damit wahrscheinlich auch an sozialgerichtlichen Verfahren hat als z. B. der Hochtaunuskreis. Das liegt in der Natur der Sache. Daher ist die Anzahl der Einwohner in der jeweiligen Gebietskörperschaft nur bedingt dazu geeignet, um die künftige Arbeitsbelastung der Sozialgerichte abzubilden.
Für die Stadt Offenbach kommt Folgendes hinzu – deswegen melde ich in diesem Fall einen konkreten Widerspruch an –: Sie schlagen vor, dass die Stadt Offenbach künftig nicht mehr zum Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Frankfurt, sondern zum Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Darmstadt gehört. Dabei könnte man die Zuständigkeit für Offenbach ohne Not, und ohne an dem Prinzip zu rütteln, beim Sozialgericht Frankfurt belassen.
Hierbei ist zu berücksichtigen – wir haben es schon gehört –, dass die meisten, die sich an das Sozialgericht wenden,Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch II führen. Das sind die sogenannten Hartz-IV-Empfänger, die in der Regel kein Auto haben, ja von Rechts wegen noch nicht einmal eines haben dürfen.Die sind auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen. Jeder, der mit dem ÖPNV von Offenbach nach Darmstadt will, fährt über Frankfurt.
Das ist die andere Frage. – Wir werden sicherlich in der Anhörung erörtern müssen, ob die Offenbacher künftig lieber nach Frankfurt oder lieber nach Darmstadt zum Sozialgericht fahren. Das wird mindestens ein Aspekt sein, über den wir uns noch unterhalten müssen.
Ich kündige schon jetzt an – ich wäre froh, wenn Sie das für die Ausschusssitzung vorbereiten könnten –, dass wir darauf schauen werden, wie sich die vorgesehenen Änderungen nicht nur auf die Gerichtsunterworfenen, sondern auch auf die Belastung der Gerichte auswirken. Aber ich denke, wir werden zu einer Lösung kommen. – Schönen Dank.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Mit Blick auf die umfangreiche Tagesordnung des heutigen Tages werde ich nur einige wenige Ausführungen zu dem vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung machen. Die Zuständigkeitsbereiche der Sozialgerichtsbarkeit haben sich mit Wirkung vom 1. Januar 2005 deutlich verändert. Sowohl die Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Grundsicherung der Arbeitsuchenden als auch die Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes wurden von der Verwaltungs- auf die Sozialgerichtsbarkeit übertragen. Frau Kollegin Hofmann hat bereits darauf hingewiesen.
Da in diesen Rechtsgebieten die Verwaltungstätigkeiten ausschließlich bzw. zu einem bedeutsamen Teil von den Kreisen oder den kreisfreien Städten wahrgenommen