Protokoll der Sitzung vom 29.09.2010

Sie kann befreien. Sagen Sie mir bitte, welcher Betrieb in Hessen Abwasser in den Untergrund leitet. Sagen Sie mir, wie viele Betriebe in welchen Mengen Abwasser in den Untergrund einleiten, und sagen Sie mir dann, für wen dieses Gesetz so formuliert worden ist.

Wir reden hier von einem Betrieb, der jährlich in dreistelliger Millionenhöhe Gewinne macht, von einem Betrieb, der es dringend nötig hat, dass man ihn in der Form stützt, dass man ihn von Steuern und Abgabelasten befreit. Das ist gängige Praxis, um die Einnahmeseite zu schmälern und dann zu sagen:Wir können bestimmte Dinge im Umweltschutz nicht umsetzen, weil wir das Geld dafür nicht haben.

Sie sagen, wir reden hier nicht über Kali + Salz.Wir reden darüber, dass wieder einmal zulasten der Allgemeinheit eine Sonderregelung geschaffen wird, geschaffen ist und fortgeschrieben werden soll, die einen Großbetrieb, der tatsächlich nicht in Schwierigkeiten ist, davon befreit, ordentliche Abgaben dafür zu bezahlen, dass er Salzlauge in den Untergrund verpresst. Darüber reden wir hier.

(Beifall bei der LINKEN und bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank Frau Schott. – Nun liegen mir keine Wortmeldungen mehr vor.

Die erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz hat hiermit stattgefunden. Er wird zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Ausschuss für Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überwiesen.

Wir kommen zu Tagesordnungspunkt 7:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Hessisches Wassergesetz – Drucks. 18/2860 –

Auch hier beträgt die verabredete Redezeit fünf Minuten. Zunächst zur Einbringung wieder Frau Umweltministerin Puttrich. Bitte.

(Zuruf von der LINKEN: Hoffentlich diesmal so, dass die Leute es verstehen!)

Jetzt für die Abgeordneten der SPD etwas langsamer, damit sie folgen können.

(Günter Rudolph (SPD):Arroganz heißt auch Frau Puttrich! – Weitere Zurufe von der SPD, dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der LINKEN)

Die Hessische Landesregierung legt den Gesetzentwurf zur Neufassung des Hessischen Wassergesetzes vor.

(Mathias Wagner (Taunus) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):Was ist das denn für ein Stil?)

Es geht bei dieser Novelle darum, das hessische Wasserrecht an das neue Wasserhaushaltsgesetz des Bundes anzupassen.

(Unruhe bei der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Lassen Sie mich doch langsam reden, dann können Sie es offensichtlich besser aufnehmen.

(Mathias Wagner (Taunus) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Sie könnten auch frei vortragen! Wie wäre es denn damit?)

Im Rahmen der Föderalismusreform I wurde die Rahmengesetzgebung gestrichen und das Wasserrecht der konkurrierenden Gesetzgebung zugeordnet. Davon hat der Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht und das neue Wasserhaushaltsgesetz erlassen, das am 1. März dieses Jahres umfassend in Kraft getreten ist. Bisherige Rahmenregelungen des Bundes wurden zu vollen Regelungen fortentwickelt. Diese gelten unmittelbar, ebenso wie im Naturschutzrecht, über das wir in der letzten Plenarrunde schon gesprochen haben.

Allerdings gibt es auch weiterhin Regelungsspielräume für die Länder, da das Wasserhaushaltsgesetz an vielen Stellen auf landesgesetzliche Regelungen verweist. Da das geltende Hessische Wassergesetz zum Teil durch das Wasserhaushaltsgesetz verdrängt wird, werden entsprechende Änderungen nötig. Zum Teil ist eine inhaltliche und systematische Anpassung des Gesetzes erforderlich.

Im Interesse der rechtssicheren Anwendung von Bundesund Landesrecht schlagen wir daher eine Neufassung des Landesgesetzes vor, die an die Struktur des Bundesgesetzes angelehnt ist. Das Hessische Wassergesetz wurde zuletzt im Jahr 2005 anlässlich der Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie umfassend überarbeitet und neu ge

fasst. Dabei wurden im Rahmen der Deregulierung auch die Verfahrensregelungen vereinfacht. Die Vorschriften auf dem Gebiet des Hochwasserschutzes wurden 2007 an die bundesgesetzlichen Vorgaben angepasst.

Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf richtet sich maßgeblich an der Zielsetzung aus, dass bei den notwendigen rechtlichen Anpassungen die bewährten hessischen Standards beibehalten werden sollen. Hierzu zählen insbesondere die Zuordnung der oberirdischen Gewässer, die Anforderungen für die Unterhaltungs- bzw. Renaturierungspflicht oberirdischer Gewässer, die Ausgestaltung des Gemeinschaftsgebrauchs der Gewässer, die Festlegung der Träger der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung und die Regelungen zur Deichsicherheit und Hochwasserwarnung sowie zu Verfahren und Behördenaufbau.

Die Öffnungsklauseln des Wasserhaushaltsgesetzes wurden aufgegriffen, um bewährte hessische Standards fortzuführen. Dies gilt etwa bei der Begrenzung des geschützten Gewässerrandbereichs auf den Außenbereich, aber auch für die Aufrechterhaltung des Bauverbots in diesen Gebieten.

Bei den anlagen- oder stoffbezogenen Regelungen, wie z. B. der Abwasserbeseitigung, bestehen verfassungsrechtlich keine Abweichungsbefugnisse der Länder. Dort wurde Landesrecht zum Teil durch das Wasserhaushaltsgesetz ersetzt.Allerdings orientieren sich die Bundesregelungen im Wesentlichen an den Maßgaben unseres bisherigen Landesrechts.

Landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen behält der Gesetzentwurf bei. Damit können notwendige Regelungen getroffen werden, solange und soweit der Bund von seiner neuen weitreichenden Verordnungsermächtigung in § 23 Wasserhaushaltsgesetz keinen Gebrauch macht. Zur bundeseinheitlichen Umsetzung EG-rechtlicher Vorgaben sind Neuregelungen in das Bundesrecht übernommen worden. Insoweit entfallen landesgesetzliche Bestimmungen. Dies betrifft die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie wie auch die der sogenannten Hochwasserrichtlinie. Gerade in diesen sensiblen Bereichen hilft es nicht, wenn jedes Bundesland eigene gesetzliche Regelungen hat.

Ein großflächiger, umfassender Schutz von Oberflächenund Grundwasser, wie ihn die Wasserrahmenrichtlinie fordert, ist nur dann gegeben, wenn länderübergreifende Regelungen vorhanden sind. Denn für Hochwasserschutz gilt: Schließlich macht Hochwasser nicht an Ländergrenzen halt.

Im Ergebnis bedeutet das aber auch,dass Vorschriften des Landesrechts, insbesondere zu den Verboten und Genehmigungstatbeständen in Überschwemmungsgebieten, gegenstandslos werden. Die bisherigen hessischen Regelungen zum Schutz der Gewässer wurden ohnehin weitgehend in das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes übernommen, sodass sich am Schutz dieser Gebiete gegenüber den bisherigen hessischen Standards nichts ändert.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich darf Sie noch darauf hinweisen, dass der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf als Ausführungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz konzipiert ist. Bei der notwendigen rechtlichen Anpassung haben wir jedoch Wert darauf gelegt, die bewährten hessischen Standards zum Wohle und zum Schutz des hessischen Oberflächen- und Grundwassers, und damit letztlich auch der Bevölkerung, beizubehalten.Auch dazu leistet der Gesetzentwurf einen wichtigen Beitrag.

Ich wünsche uns in den parlamentarischen Beratungen konstruktive Ergebnisse. – Besten Dank.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Frau Ministerin,vielen Dank für die Einbringung.– Erster Redner ist nun Herr Kollege May für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Frau Präsidentin,meine Damen und Herren! Wie die Frau Ministerin in ihrer langsamen Vorlesung eben schon richtig ausgeführt hat, setzen wir heute ein Bundesgesetz um, und zwar das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes. Über dieses Wasserhaushaltsgesetz des Bundes wurde einmal gesagt: „Der BDI mit seinem Jurassic Park an Funktionären hat sich durchgesetzt.“ Bezeichnenderweise war derjenige,der das gesagt hat,Umweltminister Sigmar Gabriel von der SPD, der dieses Gesetz eingebracht hat. Aber es trifft zu.

(Zuruf des Abg. Clemens Reif (CDU))

Herausgekommen ist ein Gesetz, das den Interessen der Industrie entspricht und nicht den Anforderungen an ein modernes Wassergesetz.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Beispiel hierfür ist, dass auch weiterhin in Überschwemmungsgebieten gebaut werden darf, natürlich nur ausnahmsweise.Wir sind gespannt,ob an dieser Stelle die Regeln der Europäischen Union eingehalten werden, auch die Folgen des Klimawandels zu berücksichtigen, nämlich dass es immer häufiger Hochwasser geben wird.

Unzureichend sind auch die Bestimmungen zur sogenannten kleinen Wasserkraft. Denn für uns ist klar, dass auch die erneuerbaren Energien in Einklang mit dem Naturschutz gebracht werden müssen. Das bedeutet: Da, wo Wasserkraft genutzt wird, muss durch bauliche Maßnahmen der Barrierewirkung der Wasserkraft entgegengewirkt werden.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Leider übernimmt Hessen mit dem uns vorliegenden Gesetzentwurf in weiten Teilen das schlechte Wasserrecht des Bundes. Hessen versäumt es, dort, wo es möglich ist, Verbesserungen auf hessischer Ebene vorzunehmen. Auf dem Gebiet der Grundwassernutzung bedarf es unserer Auffassung nach einer Verschärfung und weiteren Präzisierung. Dort war das bisher geltende Hessische Wassergesetz besser als das, was uns nun vorgelegt wird.

Ich denke, dass uns mit Blick auf die Grundwassersituation in einigen Teilen unseres Landes, z. B. im Hessischen Ried – ich erinnere an die Maikäferplagen –, klar sein sollte, dass wir mit dem Grundwasser besonders vorsichtig wirtschaften sollten, damit auch die nachfolgenden Generationen saubere und sprudelnde Brunnen vorfinden können.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Interessant finde ich auch die Regelung zu den Gewässerrandstreifen, wo das Land umfassend regeln könnte. Hier ist das, was die CDU/FDP-Koalition vorschlägt, interessanterweise weitergehend als das, was SPD und CDU im Bund verabschiedet haben.

Die Gewässerränder sind wichtige Orte für die Biologie, wichtige Orte für den Biotopverbund und dienen der Biodiversität. Dort gibt es – das habe ich jetzt gelernt – sogenannte semiaquatische Lebewesen und andere seltene Arten. Es ist daher begrüßenswert, dass die Landesregierung einen weiteren Schutz vornimmt, als das von Minister Gabriel vorgegeben wurde, nämlich 10 m statt 5 m Randstreifen. Aber das ist auch das Mindeste, was für einen funktionellen Gewässerrandstreifen notwendig ist.

Leider hebeln Sie das an anderer Stelle gleich wieder aus. Denn in diesen Gewässerrandstreifen ist es weiterhin erlaubt, gewässergefährdende Substanzen auszubringen, in diesem Fall Fungizide, Pestizide, Herbizide und Mineraldünger. Wenn Sie diese aber in unmittelbarer Nähe zum Gewässer ausbringen – das ist nach der Düngeverordnung dann möglich –, ist es vollkommen klar, dass diese in das Gewässer eintreten und es schädigen werden.

(Kurt Wiegel (CDU): Stimmt doch gar nicht!)

Das stimmt. Mit der Ausnahmegenehmigung für diese Stoffe sind die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Union nicht zu erreichen.Deshalb muss dieser Unsinn heraus aus dem Gesetz.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Zuruf des Abg. Kurt Wiegel (CDU))

Herr Wiegel, Sie können sich gleich noch dazu äußern, wenn Sie meinen, dass das nicht stimmt.

Aber nicht nur aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes ist diese Regelung Unsinn, sondern auch aus Gründen der Wasserversorgung. Denn Sie wissen, dass in den großen Zentren an den großen Flüssen auch Oberflächenwasser zur Aufbereitung herangezogen wird, damit Trinkwasser hergestellt werden kann. Alles das, was wir am Oberlauf in den Fluss eintreten lassen, verteuert die Trinkwasseraufbereitung in den großen Zentren. Von daher dient ein Schutz der Gewässerrandstreifen nicht nur dem Schutz der Natur, sondern auch dem des Menschen.

Sehr geehrte Damen und Herren, unser Ziel, das Ziel der GRÜNEN, sind saubere und nachhaltig ergiebige Brunnen und frei fließende und saubere Flüsse. Um dieses Ziel zu erreichen, reicht dieser Gesetzentwurf nicht aus. – Vielen Dank.