Protokoll der Sitzung vom 29.09.2010

(Beifall bei der LINKEN)

Es ist aber klar, dass sich die Landesregierung mit ihrer Genehmigungspraxis, mit dem, was in Hessen genehmigt wird, von einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung und vom Schutz der ökologischen Funktionen der Gewässer längst verabschiedet hat. Das zeigen insbesondere die immer wieder neuen gesetzeswidrigen Genehmigungen. Da sind wir wieder bei der Einleitung von Salzlauge durch Kali + Salz, die nach der Wasserrahmenrichtlinie so gar nicht mehr stattfinden dürfte.

Ebenso unbestimmt ist die Pflicht zur Besetzung von Gewässerschutzbeauftragten, die das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes für Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 m3 Abwasser einleiten dürfen, vorsieht. Auch mit Blick auf Kali + Salz: Dazu findet sich im Gesetz nichts.

Das auslaufende Hessische Wassergesetz sowie der Entwurf enthalten für Abwässer aus der Mineralgewinnung eine Ausnahmeregelung für die Pflicht zur Abwasserbeseitigung. Auch das hatten wir eben schon einmal. Jeder Wirtschaftsbetrieb hat die Pflicht, für die umweltgerechte Entsorgung von Abfällen aus der Produktion Sorge zu tragen, und da kann es keine Ausnahme geben.

Wenn ich mir die Wasserrahmenrichtlinie anschaue, stelle ich fest:Bereits in der letzten Gesetzesnovelle erfolgte die Anpassung an die EU-Wasserrahmenrichtlinie eher schlecht als recht. Die in der Zwischenzeit vorliegenden Bewirtschaftungspläne für die hessischen Flusssysteme hätten sich angeboten, dies zu korrigieren, aber auch hier wieder: Fehlanzeige. Das betrifft beispielsweise die regelmäßige Überprüfung von wasserrechtlichen Zulassungen. Andere Bundesländer haben eine solche Überprüfung festgeschrieben. In Hessen scheint eine Anpassung der wasserrechtlichen Zulassung bei den Wassergesetzen, die immerhin auf 1957 zurückgehen, an moderne Standards offensichtlich nicht gewollt zu sein.

Das betrifft die Ausnahmeregelungen zur Ausweisung neuer Baugebiete in Gewässerschutzstreifen. Diese sind ersatzlos zu streichen. Die Ausweitung der Gewässerschutzstreifen auf 10 m ist prinzipiell gut. Aber die Funktion, die das Ganze hat, ist doch, in den Gewässern Eintragungen gewässergefährdender Stoffe aus der landwirtschaftlichen Nutzung zu verringern. Wie soll das funktionieren, wenn da aber eine wirtschaftliche Nutzung stattfinden darf? Damit ist ein guter ökologischer Gewässerzustand, wie ihn die EU-Wasserrahmenrichtlinie für alle Gewässer als Ziel vorschreibt, eben nicht zu erreichen. Das gilt nicht nur für die hessischen Gewässer; das gilt auch für die Nordsee, denn der Eintrag von Pflanzenschutz- und Düngemitteln in die Nordsee ist entschieden zu hoch, um die Ziele der EU-Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu erreichen. Auch deshalb muss das hessische Wassergesetz an dieser Stelle nachgebessert werden.

(Beifall bei der LINKEN)

Ich darf Sie bitten, zum Schluss zu kommen.

Frau Präsidentin, ich komme zum Schluss. – Das Bestreben, in Hessen möglichst gute Standards einer nachhaltigen Gewässernutzung im Rahmen der Daseinsvorsorge zu etablieren, ist dem Gesetzentwurf nicht zu entnehmen. Ein Blick auf die Entwürfe anderer Bundesländer offenbart, dass nach der Föderalismusreform nicht etwa ein

Wettstreit um die beste Praxis des Gewässerschutzes entstanden ist, sondern um die schlechteste. Wenn ich mir Hessen und Ihren Gesetzentwurf anschaue: Es könnte sein, dass wir in dem Wettlauf um den schlechtesten Platz einen der ersten der schlechten Plätze belegen.

(Beifall bei der LINKEN)

Vielen Dank, Frau Kollegin Schott. – Nächster Redner ist Herr Kollege Landau für die CDU-Fraktion.

Liebe Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es wird Sie nicht überraschen,dass die CDU-Fraktion mit dem Gesetzentwurf, der hier vorgelegt worden ist, recht zufrieden ist – und zwar aus mehreren Gründen, die ich hier in aller Kürze ansprechen möchte.

Die Landesregierung hat in dem vorgelegten Entwurf für ein neues Hessisches Wassergesetz viele bestehende Regelungen beibehalten, andere modifiziert und wiederum andere aufgehoben und damit von den in Art. 72 des Grundgesetzes festgelegten Abweichungsmöglichkeiten vom Wasserhaushaltsgesetz des Bundes Gebrauch gemacht.

Die meisten hessischen Regelungen im Wasserrecht haben sich in der Vergangenheit gut bewährt. Im Sinne von Rechtssicherheit und eines effizienten Verwaltungsvollzugs ist es sinnvoll, die bewährten Regelungen fortzuführen, die Verwaltung zu entlasten und unsere vorbildlichen – das möchte ich noch einmal ausdrücklich betonen – Standards beizubehalten.

In vielen Bereichen wurde die Abweichungskompetenz genutzt,um eine größtmögliche Stabilität und Kontinuität im Wasserrecht zu gewährleisten. Einige Punkte sind hier schon angeführt worden. Ich möchte ganz kurz auf drei Punkte eingehen, weil es immer wieder hieß, wir blieben hinter den Standards zurück. Ganz im Gegenteil, viele Standards, die das Bundesgesetz formuliert, haben wir ein Stück weit präzisiert, ein Stück weit verschärft. Das Beispiel Gewässerrandstreifen ist bereits genannt worden. Sie können sich vorstellen: Bei einem Gewässerrandstreifen von 10 m haben Sie eine intensive Diskussion mit den Landwirten.

Wir haben aber auch in Bezug auf eine nachhaltige Gewässernutzung sehr präzise Vorstellungen und formulieren viele Regelungen für einen sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser durch die Träger der öffentlichen Wasserversorgung. Auch das darf man hier positiv anführen.

Bezüglich der Abwasserbeseitigung finden sich in § 37 Regelungen, die beispielsweise die hessische Ausgestaltung der Eigenkontrollverordnung berücksichtigen.

Daher kann ich abschließend sagen, dass mit der vorgelegten Novelle eine Balance zwischen den Vorgaben der Europäischen Union, die hier ebenfalls einfließen, dem rechtlichen Mantel des Bundesgesetzes und den bewährten landesrechtlichen Regelungen, die hohe Standards setzen, gefunden worden ist.

(Beifall bei der CDU und bei Abgeordneten der FDP)

Vielen Dank, Herr Kollege Landau. – Das Wort hat Herr Kollege Sürmann für die FDP-Fraktion.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich werde es kurz machen, weil der Kollege Landau zu Recht festgestellt hat, dass die hohen hessischen Standards mit diesem Gesetzentwurf beibehalten werden.Wir haben die Regelungsbreite vernünftig genutzt, sodass wir verwaltungstechnisch keine Änderungen vorzunehmen brauchen,die uns erneut Kosten verursachen würden.Insofern ist der Entwurf gut.

Lassen Sie mich drei kritische Anmerkungen machen, die wir in der Anhörung mit den Fachleuten noch einmal richtig besprechen müssen.

Erstens. In § 18 heißt es, dass das Land Rechtsverordnungen erlassen kann, um EU-Recht umzusetzen. Dessen bedarf es eigentlich nicht, weil die Bundesvorschrift das schon vorschreibt. Deshalb ist die Frage, ob wir diese vorauseilende Vorschrift brauchen oder ob wir sie uns ersparen können. Das sollte in der Anhörung besprochen werden. Da werden wir uns mit den Fachleuten noch einmal unterhalten müssen.

Zweitens. In § 46 findet sich der Begriff „überschwemmungsgefährdete Gebiete“. Diesen Begriff gibt es nur in Hessen, ansonsten nirgendwo, auch im EU-Recht nicht. Wir müssen prüfen, ob wir diesen Begriff präzisieren können.Was in diesem Paragrafen an Geboten und Verboten steht,ist nicht sehr genau definiert.Es ist sehr schwammig, sehr offen, gibt Raum für Interpretationen und juristische Streitereien. Dazu sollten wir die Fachleute noch einmal anhören.

Der letzte Punkt betrifft etwas, was hier schon angesprochen wurde. Wir gehen bei der Breite der Gewässerrandstreifen mit 10 m um 5 m über die Vorgaben des Bundesgesetzes hinaus. Auch dazu wollen wir die Fachleute hören.Welche Breite ist für den Gewässerschutz wirklich erforderlich? Es kann sein, dass ein Randstreifen von 10 m sinnvoll ist, aber ich bin mir da fachlich nicht sicher, auch nach den Gesprächen nicht, die ich geführt habe. Deswegen machen wir eine Anhörung mit den entsprechenden Sachverständigen.

Im Großen und Ganzen ist der Gesetzentwurf gut gelungen, und ich hoffe auf gute Beratungen.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU)

Vielen Dank, Herr Sürmann. – Damit sind wir am Ende der Aussprache. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs der Hessischen Landesregierung für ein Hessisches Wassergesetz hat stattgefunden.

Der Gesetzentwurf wird zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überwiesen.

Wir kommen nun zu Tagesordnungspunkt 8:

Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des Tierseuchengesetzes

und zur Aufhebung veterinärrechtlicher Vorschriften – Drucks. 18/2861 –

Zu diesem Punkt ist keine Aussprache vorgesehen, aber die Frau Ministerin hat das Wort zur Einbringung des Gesetzentwurfs.

Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! Es ist eben angekündigt worden, dass Ihnen der Gesetzentwurf zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungesetz und zum Tierseuchengesetz vorgelegt wird.

Anhand der Erfahrungen mit dem Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz hat sich ein gewisser Neuregelungsbedarf gezeigt. Es ist daher vorgesehen, die Regelungen zur Übertragung der Beitragspflichten durch Verwaltungsakt zu vereinfachen und die Einzugsbereiche direkt im Gesetz festzulegen. Auf diese Weise werden die tatsächlichen Verhältnisse abgebildet.

Die Drittelfinanzierung der Beseitigung gefallener landwirtschaftlicher Nutztiere, die bisher im Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz geregelt war, wird aus Gründen der Übersichtlichkeit in dieses Gesetz überführt.Auf diese Weise wird die Abwicklung der Finanzierung durch die Hessische Tierseuchenkasse praktikabler gestaltet.

Den zentralen und wichtigsten Punkt dieses Gesetzentwurfs,der heute eingebracht wird,bildet die Genehmigung der Entgeltlisten für Leistungen im Zusammenhang mit der Beseitigung tierischer Nebenprodukte. Da es hierbei um Geld geht – möglicherweise um sehr viel Geld –, wird diesem Aspekt aus nachvollziehbaren Gründen sehr viel Aufmerksamkeit geschenkt. Um den Ermessenspielraum für die Genehmigung so klein wie möglich zu halten, werden die Vorgaben klar und unmissverständlich gefasst.Die Grundlage bilden explizit die Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts. Eine abgelaufene genehmigte Entgeltliste bleibt so lange weiter gültig, bis die beantragte neue Liste genehmigt ist. Dies schafft Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die Beteiligten beider Seiten.

Die vorgelegte Novelle für das Hessische Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz hat zum Ziel, das Gesetz zu systematisieren und auch weiter zu vereinfachen. Es wird darin für die Tierseuchenkasse die Rechtsgrundlage geschaffen, weitere Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung zu übernehmen, sofern dies in anderen tierseuchenrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

Beitragszahlungen für die reine Tierkörperbeseitigung werden aus Gründen des Sachzusammenhangs in das künftige Hessische Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz überführt. Auch dies dient der Vereinfachung und Klarstellung. Bei der Bestimmung der Tierseuchenbeiträge gilt fortan der Grundsatz,dass das seuchenhygienische Risiko der Tierbestände angemessen berücksichtigt wird. Eine Beitragsreduzierung bei Erfüllung besonderer Biosicherheitsvorgaben bzw. eine Beitragserhöhung bei der Unterlassung bestimmter Krankheitssanierungen bieten für den Tierbesitzer wirksame Anreize, geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Zudem steht diese Differenzierung in engem Zusammenhang mit den durch diese Tierbestände anfallenden Kosten, die die Tierseuchenkasse zu tragen hat. In an

deren Bundesländern hat sich eine derartige Aufsplittung der Beiträge bewährt, und die Tierseuchensituation hat sich dort verbessert.

Obwohl die bisherige Verpflichtung des Landes zur hälftigen Erstattung der Aufwendungen für den Tiergesundheitsschutz gestrichen wurde, werden die Tiergesundheitsdienste nicht infrage gestellt. Auch weiterhin wird sich das Land Hessen freiwillig an den Kosten der Tiergesundheitsdienste beteiligen; denn diese stellen ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Tierseuchen dar.

Erhebliche Entlastungen der Tierhalter ergeben sich dadurch, dass fortan Doppelmeldungen vermieden werden. Der Tierseuchenkasse wird zugestanden, auf die Datenerhebung mittels Erfassungsbögen zu verzichten, wenn die zur Veranlagung erforderlichen Daten bereits aus anderen Datenquellen vorliegen. Grundsätzlich bleibt die Melde- und Nachmeldepflicht für die Tierbesitzer jedoch bestehen.

Ich wünsche uns einen guten Verlauf der anstehenden parlamentarischen Beratungen.

(Beifall bei der CDU)

Frau Ministerin, auch für diese Einbringung vielen Dank.

Auch diesen Gesetzentwurf überweisen wir zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Ausschuss für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Nun kommen wir zu Tagesordnungspunkt 54:

Beschlussempfehlungen der Ausschüsse zu Petitionen – Drucks. 18/2815 –

Mir wurde signalisiert, es wird gewünscht, über die Beschlussempfehlung zur Petition Nr. 1118/18 und über die Beschlussempfehlung zur Petition Nr. 1153/18 getrennt abstimmen zu lassen. Dementsprechend verfahren wir so.

Ich lasse zunächst über die Beschlussempfehlung zur Petition Nr. 1118/18 abstimmen. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind CDU, SPD und FDP. Gegenstimmen? – BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion DIE LINKE.Damit ist diese Beschlussempfehlung angenommen.