Protokoll der Sitzung vom 18.05.2011

Im Bauleitverfahren soll nur noch der erste Beschluss der Gemeindevertretung, in der Regel der Aufstellungsbeschluss, mit einem kassatorischen Bürgerbegehren angreifbar sein.

Ein weiteres Ziel: mehr interkommunale Kooperation bis hin zur Erleichterung einer freiwilligen Zusammenführung von Gemeinden und Landkreisen. Wir wollen, dass Gemeindevertretungen das Recht eingeräumt wird, Entscheidungen über die Fusion von Gemeinden an das Volk, den Souverän, zurückzugeben, durch ein sogenanntes Ratsbegehren. Somit wird es der einzelnen Gemeinde ermöglicht, die Bürgerschaft konstruktiv in die Entscheidungsprozesse einer möglichen Fusion einzubeziehen.

Wir erlauben darüber hinaus, dass zukünftig mehrere Gemeinden die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit wahrnehmen können.

Ein weiteres Ziel unseres Gesetzeswerks ist, dass die Kommunen moderne Kommunikationsformen nutzen können. So können Städte und Gemeinden zukünftig das Internet für ihre öffentlichen Bekanntmachungen verwenden und die einfache E-Mail für die Kommunikation innerhalb ihrer Organe einsetzen. Die Gemeinden selbst werden so von Kosten entlastet, die durch umfassende Veröffentlichungen von Bekanntmachungen in Tageszeitungen oder durch die Herausgabe von Amtsblättern entstehen.

Unser Ziel ist darüber hinaus die Stärkung des Ehrenamts. So ist vorgesehen, die Position der ehrenamtlichen Parlamentsvorsteher zu stärken. In einer Ergänzung wird die Verantwortung des Parlamentsvorstehers für die fachliche Öffentlichkeitsarbeit der Vertretungskörperschaft herausgestellt. In einem neuen Abs. 5 in § 57 der Gemeindeordnung wird zudem ausdrücklich klargestellt, dass der Vorsitzende in seiner besonderen Aufgabenstellung für den Gemeindevorstand die erforderlichen Informationen und Unterstützung, etwa durch die Bereitstellung sachlicher und personeller Ressourcen, erhält.

Darüber hinaus haben wir das Ziel, neue Formen der wirtschaftlichen Betätigung zu eröffnen. Durch die Einführung der kommunalen Anstalt, einer öffentlich-rechtlichen GmbH, soll, wie in anderen Bundesländern schon

geschehen, eine Balance zwischen kommunaler Steuerung und unternehmerischer Freiheit geschaffen werden. Es gibt in anderen Bundesländern hierzu überaus positive Beispiele. Die Einrichtung einer öffentlichen Anstalt kann eine praktikable Alternative zur Erfüllung kommunaler Aufgaben in den Rechtsformen des Regie- und Eigenbetriebs oder in privatrechtlichen Gesellschaften darstellen.

Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf eine Inruhestandsversetzung von Wahlbeamten, die sich des öffentlichen Vertrauens nicht mehr gewiss sein können. Solche Situationen können nicht nur in Duisburg entstehen. Bürgermeister und Landräte sollen deshalb das Recht erhalten, in den Gemeindevertretungen bzw. im Kreistag die Vertrauensfrage zu stellen. Bei einem Misstrauensvotum von mindestens zwei Dritteln der Mandatsträger kann der Wahlbeamte dann unter Berücksichtigung seiner bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche in den Ruhestand versetzt werden.

Wir sind darüber hinaus der Auffassung, dass auch die Wiedereinführung der Genehmigung der Kassenkredite im Kontext der Umsetzung der Schuldenbremse ein richtiger Ansatz ist.

Ein wichtiger und richtiger Schritt ist auch die Entfristung des Kommunalgesetzes. Das ist auch ein Wunsch der Kommunalen Spitzenverbände, der immer wieder an uns herangetragen wurde. Änderungen und Anpassungen werden mit Sicherheit auch jederzeit durch entsprechende parlamentarische Initiativen möglich sein. Da diese Rechtsvorschriften auch ein Teil des Grundkanons des originären Landesrechts sind und ihre Erforderlichkeit unzweifelhaft ist, macht es Sinn, auf ein Verfallsdatum alle fünf Jahre zu verzichten.

(Beifall des Abg. Michael Siebel (SPD))

Das könnte bei vielen anderen Gesetzen auch eine Überlegung wert sein.

(Lachen und demonstrativer Beifall bei Abgeord- neten der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Zusammenfassend möchte ich feststellen: Diese Novelle des Kommunalrechts wappnet die hessischen Kommunen hervorragend, ihre Aufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes noch besser zu erfüllen. Ich freue mich auf die anstehenden Beratungen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der CDU und der FDP)

Vielen Dank, Herr Bauer, für die Einbringung. – Nächster Redner ist nun Herr Kollege Siebel für die SPD-Fraktion.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich will daran anschließen. Uns ist auch aufgefallen, dass die Regierungsfraktionen zum ersten Mal einen Gesetzentwurf einbringen, der nicht der obligaten Befristung unterliegt. Wir haben bei vielen Gesetzentwürfen gesagt, dass es sinnvoll ist, diese Befristung nicht zu machen. Bei Ihnen hat der Lernprozess ein bisschen länger gedauert, so um die sieben Jahre. Dass sich das jetzt durchgesetzt hat, ist sehr schön. Dazu herzliche Gratulation.

Bei der Hessischen Gemeindeordnung gibt es durchaus noch ein paar andere Punkte, die im Konsens diskutiert worden sind. Das liegt in der Natur der Sache. Die Hessische Gemeindeordnung wird von uns auch als das Grundgesetz der hessischen Gemeinden bezeichnet. Vor dem Hintergrund, dass die Hessische Gemeindeordnung im nächsten Jahr 60 Jahre alt wird, werden wir diese Novelle mit einem besonderen Augenmerk betrachten. Wir werden sehr genau zu überprüfen haben, ob diese HGO den modernen Anforderungen einer Mitmachdemokratie und einer aktiven Bürgergesellschaft entspricht.

Der zweite Punkt, der uns besonders wichtig ist: Inwieweit wird diese HGO den Anforderungen der wirtschaftlichen Betätigungen der Kommunen im Hinblick auf die Sicherung der Daseinsvorsorge gerecht werden?

(Beifall bei der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Lassen Sie mich zu diesen beiden zentralen Punkten etwas beitragen. Die SPD-Landtagsfraktion hat im Hinblick auf die Frage der Bürgerentscheide einen Gesetzentwurf mit der Drucksachennummer 18/3006 eingebracht. Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Quoren beim Bürgerbegehren aus unserem Gesetzentwurf übernommen wurden. Wir haben aber genauso bemerkt, dass Sie den zweiten Schritt, nämlich die Quoren beim Bürgerentscheid, nicht verändert haben. Das wird ein Punkt sein, über den wir zu diskutieren haben.

(Beifall bei der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Unsere Position dazu ist klar und eindeutig und in unserem Gesetzentwurf hinterlegt. Im Hinblick auf die Beratungen will ich für die SPD-Fraktion anmerken, dass wir durchaus dem Vorschlag des Städte- und Gemeindebundes, der Idee eines Einwohnerantrags, wie er sich in der Niedersächsischen Gemeindeordnung befindet, positiv gegenüberstehen. Auch die Idee, Bürgerbefragungen initiativ von der Gemeindevertretung durchführen zu können, halten wir für eine gute, zielführende Idee.

Ich will jetzt zu dem Punkt wirtschaftliche Betätigungen kommen. Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie schlagen die Einführung der kommunalen Anstalt vor und wollen im KGG die Umwandlung von Körperschaften in Kapitalgesellschaften ermöglichen. Das werden wir im Rahmen der Anhörung zu bewerten haben. Im Prinzip ist das ein bedenkenswerter, positiver Ansatz. Wir vermissen aber, dass Sie aufgrund der Erfahrungen, die wir in den letzten Jahren gesammelt haben, Veränderungen des § 121 im Hinblick auf die wirtschaftlichen Betätigungen vorgenommen haben. Über diesen Punkt müssen wir noch einmal sehr ernsthaft reden.

(Beifall bei der SPD)

Ich weiß, dass bei den Kolleginnen und Kollegen der CDU-Fraktion, aber auch der FDP-Fraktion, die kommunalpolitisch tätig sind, sehr ernsthaft über die Frage der Veränderung des § 121 nachgedacht wird.

Nach § 121 dürfen sich Gemeinden wirtschaftlich betätigen, „wenn der öffentliche Zweck die Betätigung rechtfertigt... und der Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten... erfüllt werden kann“. Die sogenannte Subsidiaritätsklausel untersagt den Gemeinden eine wirtschaftliche Betätigung grundsätzlich immer dann, wenn die Leistungsparität mit einem privaten Dritten nicht gegeben ist. Das ist der momentane Inhalt des § 121.

Solche Privilegierungen privater Dritter und das damit einhergehende Bestreben, die wirtschaftliche Betätigung des Staates immer dann zurückzudrängen, wenn es darum geht, potenzielle Märkte zu eröffnen oder zu erhalten, haben dazu geführt, dass sich zunehmend private Dritte auch in einem Bereich wirtschaftlich engagieren, der früher zu Recht der klassischen Daseinsvorsorge zugeschrieben worden war.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich will das an einem Beispiel erläutern. Wir haben in einer ganztägigen Anhörung zum Thema Breitbandversorgung im Land Hessen auch mit den Vertretern der FDP festgestellt, dass wir in diesem Bereich in Hessen Marktversagen – das war nicht mein Terminus, das war der Terminus von Kollegen der FDP-Fraktion – haben. Die Breitbandversorgung funktioniert nicht marktgeregelt im letzten Winkel des Landes Hessen. Wenn wir eine solche Situation haben, dann ist es notwendig, dass sich öffentliche Unternehmen unter der Voraussetzung wirtschaftlichen Handelns natürlich dieses Themas auch widmen. Ich halte das für existenziell wichtig.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, deshalb setzen wir uns dafür ein, dass in § 121 der Hessischen Gemeindeordnung der Aufgabenbereich dessen, was unter wirtschaftliche Betätigung fällt, deutlich erweitert wird. Ich habe die Breitbandversorgung genannt. Ich will ausdrücklich das Engagement im Sektor regenerativer erneuerbarer Energien benennen. Wir haben das heute Vormittag natürlich kontrovers diskutiert. Aber der Punkt, dass die Umsetzung und die Durchsetzung einer Energiewende ganz wesentlich vom Engagement der Kommunen abhängen, da es dort passiert und gemacht werden muss, ist relativ unstrittig. Eine der notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen, die wir zu setzen haben, ist diejenige, dass wir die Hessische Gemeindeordnung in dem Punkt verändern.

(Beifall bei der SPD und der LINKEN)

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte zu einem letzten Punkt kommen, den ich gern kritisch durchleuchten will, und zwar dem Vorschlag, dass die direkt gewählten Bürgermeisterinnen und Bürgermeister die Möglichkeit haben, im Rahmen eines – ich sage es nicht gesetzestechnisch – Misstrauensvotums quasi die Abwahl durch die Gemeindevertretung vornehmen zu lassen. Ich habe dagegen verfassungsrechtliche Bedenken.

Was steckt dahinter? Sie haben auf der einen Seite vom Volk direkt gewählte Bürgermeister und Oberbürgermeister. Andererseits wollen Sie zulassen, dass diese von den Gemeindevertreterversammlungen abgewählt werden können. Ich halte das für nicht miteinander kompatibel.

Wenn aber vom Initiator des Gesetzentwurfs, von den Koalitionsfraktionen, dahinterstecken sollte, dass sie daran denken, dass möglicherweise die Direktwahl nicht mehr der richtige Weg ist, dann müssen wir es auch auf den Punkt benennen. Ich bitte darum, dass wir über diesen Punkt sehr genau nachdenken, um in der Systematik der Hessischen Gemeindeordnung zu bleiben.

Mein letzter Satz – drei Punkte: erstens wirtschaftliche Betätigung stärken, zweitens Bedingungen für die Bürgergesellschaft schaffen, und drittens die Inkompatibilität dieser Regelung, was die Abwahl von direkt Gewählten angeht, beseitigen. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei der SPD und des Abg. Hermann Schaus (DIE LINKE))

Vielen Dank, Herr Kollege Siebel. – Nächste Rednerin ist Frau Kollegin Enslin für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Die Regierungsfraktionen haben heute einen Gesetzentwurf zur Änderung der HKO und der HGO vorgelegt. Auch wir sehen die Notwendigkeit, die HGO in bestimmten Bereichen zu ändern, und wurden dazu in der Vergangenheit immer wieder aktiv. Lassen Sie mich deshalb auf einige der vorgeschlagenen Änderungen näher eingehen. Unter anderem soll es Änderungen für das Bürgerbegehren, die Haushaltswirtschaft und das kommunale Finanzrecht geben.

Als grüne Landtagsabgeordnete und als engagierte Kommunalpolitikerin vor Ort freue ich mich natürlich, wenn sich Bürgerinnen und Bürger immer mehr in das kommunale Geschehen mit einbringen wollen. Ich bin der Meinung, dass man dieses Engagement auch nach allen Kräften unterstützen sollte. Die dafür in der Hessischen Kreisund Gemeindeordnung vorgesehenen direkten Beteiligungsmöglichkeiten für die Einwohnerinnen und Einwohner sind meiner Meinung nach nicht ausreichend.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Bürgerinnen und Bürger wollen mehr Einfluss und auch außerhalb der Wahltermine. Deshalb müssen diese Beteiligungsmöglichkeiten erweitert werden. Diese Instrumente müssen aber auch eine reale Chance haben, erfolgreich umgesetzt zu werden. Es darf keine Hürden geben, die unüberwindbar sind. Zwar haben wir in Hessen auf kommunaler Ebene die Möglichkeit der Bürgerentscheide. Aber sie werden im Vergleich zu anderen Bundesländern noch an sehr hohe Bedingungen geknüpft.

Im Vergleich zu anderen Bundesländern wie z. B. Berlin, Bayern oder Hamburg ist Hessen alles andere als Vorreiter. In einem Länderranking kommt Hessen nur auf ein beschämendes Ausreichend. Deshalb war ich zunächst vorsichtig positiv überrascht, als ich sah, dass der Gesetzentwurf von CDU und FDP hier eine Änderung vorsieht. Nachdem ich den Gesetzentwurf allerdings insgesamt gelesen habe, sieht meine Einschätzung anders aus. Ihr Entwurf stärkt mitnichten die Bürgerbeteiligung in den Kommunen, denn er ist halbherzig.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Gerade einmal in einem Paragraphen, nämlich in § 8b, schlagen Sie vor, das Quorum für die Unterschriftenlisten zu senken und nach Stadtgrößen zu staffeln – kein neuer, aber immerhin ein guter Vorschlag. Er stammt auch von uns, wie Sie korrekterweise in Ihrer Begründung des Gesetzentwurfes anmerken. Leider haben Sie aufgehört, unseren Gesetzentwurf von 2007 zu zitieren. Da wäre ein Plagiat wirklich von besserer Qualität gewesen.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Leif Blum (FDP): Bei der Frage mit dem Plagiat aus Berlin wäre ich jetzt ganz vorsichtig!)

Zu einer Senkung der Zustimmungsquote konnten Sie sich nicht mehr durchringen. Liest man weiter, versteht man gleich, warum. Es geht Ihnen im Ergebnis gar nicht um ein Mehr an Bürgerbeteiligung. Die an sich sinnvolle Quotenregelung soll anscheinend davon ablenken, dass Sie einen zusätzlichen Ausschlussgrund beim Bürgerentscheid aufnehmen wollen. Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung sollen nach dem Aufstellungsbeschluss zukünftig nicht mehr durch einen Bürgerentscheid geändert oder aufgehoben werden.

Das hatte im Länderranking noch für einen Pluspunkt gesorgt. Ihre Ausführungen im Teil „Finanzielle Auswirkungen“ sind dazu ziemlich entlarvend. Darin steht klar, dass beim Bürgerbegehren zwar der Unterschriftszeitraum verlängert und das Unterschriftsquorum in großen Städten abgesenkt wird, gleichzeitig aber der Themenkatalog eingeschränkt wird. Daher ist insgesamt nicht mit einer steigenden Zahl von Bürgerentscheiden zu rechnen. Ich denke, hier sprechen Sie eine klare Sprache,

(Sigrid Erfurth (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aber nicht unsere!)

aber nicht unsere. Sie können sich vorstellen, dass wir das anders sehen. Dass jetzt einem direkt gewählten Bürgermeister oder einer Bürgermeisterin die Möglichkeit eröffnet werden soll, eine vorzeitig Abwahl selbst zu initiieren, ist sicher eine Möglichkeit, über die diskutiert werden sollte. Es gibt sicher Gründe, weswegen ein Bürgermeister sein Amt aufgeben können sollte, ohne gleichzeitig seine Altersbezüge zu verlieren. Allerdings dürfen die sich daraus ergebenden Folgekosten nicht nur von den Kommunen getragen werden.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Hermann Schaus (DIE LINKE): Abwahlsteuer!)

Ihre Vorschläge zu den kommunalen Finanzen überzeugen leider auch nicht. Welchen Vorteil soll es haben, auch für die mittelfristige Ergebnisplanung der Unterdeckung ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen? Schon heute sind die Haushaltssicherungskonzepte für den laufenden Haushalt oft nach dem Prinzip Hoffnung erstellt. Aber sie laufen durch und werden von der Kommunalaufsicht oft akzeptiert.