Protokoll der Sitzung vom 27.02.2018

Ich frage die Landesregierung:

Wird sie dafür Sorge tragen, kommunale Klärwerke nachzurüsten, damit Abwässer aus der Tierhaltung aufgefangen werden, um die Ausbreitung antibiotikaresistenter Bakterien in hessischen Gewässern einzudämmen?

Frau Umweltministerin Hinz.

Frau Abg. Schott, bei der Tierhaltung fällt in der Regel kein Abwasser im Sinne der Abwasserverordnung an. In der Tierhaltung fallen Flüssigkeiten aus Gülle oder Jauche an, die nicht in die kommunalen Kläranlagen gelangen, sondern aufgrund bundesrechtlicher Regelungen als Wirtschaftsdünger in der Landwirtschaft oder in Biogasanlagen genutzt werden. Antibiotikaresistente Bakterien können jedoch von landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf die Jauche, Gülle oder Festmist aufgebracht worden sind, bei oberflächiger Abschwemmung in die hessischen Gewässer gelangen.

In der Kläranlage des Abwasserverbandes Langen-Egelsbach-Erzhausen wird derzeit ein Forschungsvorhaben zur Entfernung von Spurenstoffen durchgeführt. Unter Spurenstoffen versteht man künstlich hergestellte organische Substanzen, die in Konzentrationen von Nano- bis zu einigen Mikrogramm in Gewässern vorkommen und bereits in sehr niedrigen Konzentrationen nachteilige Auswirkungen auf die aquatischen Ökosysteme haben können.

Das Ziel des Forschungsvorhabens liegt in der Durchführung von Versuchen im großtechnischen Maßstab. Hierbei wird der Verfahrensaufbau „Membranfiltration mit nachgeschalteter Aktivkohlefiltration“ mit verschiedenen Aktivkohlen, wie z. B. pulverförmiger oder granulierter Aktivkohle von verschiedenen Herstellern, getestet. In den Versuchsaufbau ist auch die Entfernung weiterer Parameter wie antibiotikaresistenter Keime, Mikroplastik und Phosphat einbezogen.

Keine weiteren Fragen?

Dann kommen wir zu Frage 973. Herr Abg. Degen.

Ich frage die Landesregierung:

Mit welcher Erfahrungsstufe werden Lehrkräfte eingruppiert, die sich aufgrund des Lehrerkräftemangels bereit erklären, im Rahmen eines TV-H-Vertrags weiter zu unterrichten?

Ich ergänze, gemeint sind Lehrkräfte nach ihrer Pensionierung.

Herr Kultusminister.

Herr Abg. Degen, das habe ich vermutet. Vielen Dank für die Klarstellung.

Ich habe mich in diesem Jahr mit meinem Schreiben vom 12. Januar 2018 persönlich an Lehrkräfte im Ruhestand gewandt, um sie für einen Einsatz im Grund- und Förder

schulbereich zu gewinnen. Ich habe darin den Lehrkräften mitgeteilt, dass für ihren Einsatz an einer Grund- oder Förderschule ein befristeter Arbeitsvertrag nach dem TV-H abgeschlossen wird. Weiterhin habe ich ihnen als finanziellen Anreiz in Aussicht gestellt, dass gemäß § 16 Abs. 5 TV-H abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt vorweg gewährt werden kann. In diesem Sinne sind die Staatlichen Schulämter bereits letztes Jahr angewiesen worden – diese Anweisung hat auch weiterhin Gültigkeit –, den Beschäftigten im Rahmen dieser Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-H einheitlich ein um zwei Stufen höheres Entgelt als Festbetrag vorweg zu gewähren.

Abgesehen davon gelten für die Stufenzuordnung von tarifbeschäftigten Lehrkräften wie bei allen Tarifbeschäftigten des Landes Hessen insbesondere die Grundsätze des § 16 Abs. 2, 3 und 4 TV-H. Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-H werden die Beschäftigten bei der Einstellung der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-H muss allerdings die einschlägige Berufserfahrung in einem Arbeitsverhältnis beim selben oder einem anderen Arbeitgeber unter den weiteren dort normierten Voraussetzungen erworben worden sein.

Die von Lehrkräften in einem Beamtenverhältnis absolvierte Zeit kann je nach Einzelfall zwar als einschlägige Berufserfahrung gewertet werden, ist dann jedoch nicht in einem Arbeitsverhältnis erworben worden. Dies hat zur Folge, dass § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-H, welche die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis regeln, keine Anwendung finden. Das ergibt sich aus den Durchführungshinweisen des hessischen Innenministeriums zum TV-H.

Die Zeiten im Beamtenverhältnis können allerdings – auch das ergibt sich aus den Durchführungshinweisen des Innenministeriums – als sogenannte förderliche Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-H angerechnet werden, soweit dies bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich ist, d. h., wenn der Personalbedarf anderenfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden kann. Die Entscheidung über die Anrechnung von in einem Beamtenverhältnis absolvierten Zeiten als förderliche Zeiten im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-H obliegt der für den Abschluss des Arbeitsvertrags zuständigen Stelle, d. h. üblicherweise dem zuständigen Staatlichen Schulamt.

Die Beschäftigten haben allerdings, auch bei Vorliegen förderlicher Zeiten, keinen tarifvertraglichen Anspruch darauf, dass diese Zeiten bei der Stufenzuordnung zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Sie haben insbesondere keinen Anspruch darauf, dass förderliche Zeiten im vollen Umfang oder teilweise auf die Stufenlaufzeit angerechnet werden. Genau deswegen habe ich auch die Anweisung an die Staatlichen Schulämter erteilt, von der Möglichkeit des § 16 Abs. 5 TV-H Gebrauch zu machen und das um zwei Stufen höhere Entgelt vorweg zu gewähren.

Zusatzfrage, Herr Kollege Degen.

Vielen Dank, Herr Kultusminister. – Um das am Beispiel einer Lehrkraft, die 40 Jahre als Beamtin unterrichtet hat, noch ein bisschen eindrücklicher zu machen: Verstehe ich Sie richtig, dass es im Ermessen des Schulamtes liegt, ob diese Person für ihre 40 Jahre Diensterfahrung in die entsprechende Erfahrungsstufe eingruppiert wird?

Herr Prof. Lorz.

Herr Abg. Degen, der Tarifvertrag ist, wie er ist. Deswegen ergibt sich daraus in der Tat kein Anspruch. Aber durch die Anweisung vom letzten Jahr kommt die Beamtin schon einmal automatisch in Stufe 3. Das ist sicher. Dann ist es in der Tat die Entscheidung des Schulamtes, ob die Eingruppierung möglicherweise noch über die Stufe 3 hinausgeht.

Dann haben wir die Frage 974. Herr Abg. Rock.

Ich frage die Landesregierung:

Wie lange können die in Hessen vorhandenen Pumpspeicherkraftwerke die Energieversorgung in Hessen sicherstellen, wenn die Energieversorgung vollständig auf erneuerbare Energien umgestellt wäre und bei windstiller Nacht Wind- und Solarkraft faktisch ausfallen?

Herr Staatsminister Al-Wazir.

Sehr geehrter Herr Abg. Rock, vielen herzlichen Dank für Ihre Frage. Ich ahne, wer Sie auf die Idee gebracht hat. Zunächst einmal freue ich mich aber, dass auch Sie Hessen bei der Energiewende auf einem guten Weg sehen und Sie sich bereits mit einer 100-prozentigen Versorgung durch erneuerbare Energien befassen.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Das ist für die FDP, die energiepolitisch in dieser Legislaturperiode eher zurückblickt, geradezu visionär. Herzlichen Glückwunsch dazu.

Ihre Frage lässt sich allerdings nur in Form eines Gedankenexperiments beantworten, weil auch in einer Welt der vollständigen Versorgung mit erneuerbaren Energien eine alleinige Versorgung Hessens mit Pumpspeicherkraftwerken faktisch niemals eintreten wird. Ihre Frage unterstellt ja in einer Zukunft mit 100 % erneuerbarem Strom – ich komme jetzt zum Gedankenexperiment –, dass allein die derzeit bestehenden Pumpspeicherkraftwerke die Stromversorgung in Hessen sicherstellen müssten.

Wir müssten also gedanklich außer Acht lassen, dass es einen Zubau von Speichern gibt sowie flexible Reservekraftwerke, die beispielsweise die Bundesnetzagentur gerade ausschreibt. All diese Möglichkeiten müssten wir uns also wegdenken. Zudem müssten wir uns Hessen als eine Insel vorstellen, ohne Verbindung zum restlichen Bundesgebiet. Deshalb muss man sich Hessen allein auf eine autarke Stromversorgung angewiesen vorstellen. Unser Gedankenexperiment ist also „Hessen Island“ mitten in der Nacht, ohne jeden Speicher und ohne Strom. Davon gehen Sie aus, aber das hat mit der Realität wenig zu tun.

Wenn man also ausgeht von 100 % erneuerbaren Energien, keinen weiteren Speichern, keinen flexiblen Kraftwerken, dann läge der Strombedarf dieser Insel in der Nacht bei schätzungsweise 4.000 MW. Die beiden vorhandenen Pumpspeicherkraftwerke Waldeck I und Waldeck II können aber nur eine Gesamtleistung von insgesamt 625 MW zur Verfügung stellen. Folglich würde bei Windstille bereits in den ersten Nachtstunden das Licht ausgehen und vielleicht die Bevölkerung neun Monate später sprunghaft ansteigen.

(Heiterkeit der Abg. Angela Dorn (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN))

Zusatzfrage, Herr Rock.

Herr Minister, ist die Klimaschutzpolitik in Hessen denn so lustig, dass Sie zurzeit schon Komiker dafür einstellen müssen, um diese Politik zu erklären? Ist das Ihr Stil?

Herr Staatsminister Al-Wazir.

Herr Abg. Rock, ich habe geahnt, wer Sie auf die Idee zu dieser Frage gebracht hat, nämlich unser Spot zur Energiewende, für den wir „Badesalz“ gewinnen konnten. Wenn ich mich richtig erinnere, sagt „Badesalz“ in diesem Spot: Mer habbe ja noch de Pumpschbeicherkraftwerke un de Wasserstoff. Des is a ganz sauber Stöffche. – Das haben Sie schon nicht mehr erwähnt.

(René Rock (FDP): Ich finde das nicht lustig!)

Herr Abgeordneter, wenn Sie nun fragen nach der wissenschaftlichen Herleitung des Satzes „Mer habbe ja noch de Wasserstoff, des is a ganz sauber Stöffche“, könnte ich sagen, dass das eine nicht wissenschaftliche Ausdrucksweise der Möglichkeit ist, überschüssigen Windstrom in speicherfähigen Wasserstoff zu verwandeln, den man dann im Falle eines Falles einsetzen könnte.

Das Problem ist, wenn ich mich so ausdrücke, würden noch mehr Besucher auf der Tribüne in Schlaf verfallen. Genau deswegen haben wir „Badesalz“ beauftragt.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Wir kommen zur Frage 975. Herr Abg. Greilich.

Ich frage die Landesregierung:

Welchen Inhalt hat die von Herrn Staatssekretär Lösel zugesagte und gestern nachgereichte Antwort auf meine zu Frage 946 in der Plenarsitzung vom 30. Januar 2018 gestellte Zusatzfrage?

Herr Staatsminister Prof. Dr. Lorz.

Herr Abg. Greilich, die Antwort auf Ihre Zusatzfrage, welche Softwareangebote zum Bereich elektronischer Klassenbücher das Kultusministerium bislang geprüft und für schlecht befunden habe, lautet wie folgt:

Eine solche Prüfung externer Produkte fand bisher noch nicht statt, da das Hessische Kultusministerium derzeit sowohl intern als auch mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten noch in der Abstimmung über ein Anforderungsprofil für Softwarelösungen zum Einsatz in der Unterrichtsorganisation ist. Dies schließt Funktionen elektronischer Klassenbücher ein. Im Rahmen dieses Abstimmungsprozesses steht das Hessische Kultusministerium außerdem im Austausch mit der Kultusministerkonferenz, da alle Länder von den datenschutzrechtlichen Fragestellungen beim Einsatz von Lern- und digitaler Schulverwaltungssoftware betroffen sind.

Eine Zusatzfrage von Herrn Abg. Greilich.

Nachdem wir zunächst gehört haben, taugliche Software sei nicht bekannt, haben wir nun erfahren, dass gar nicht geprüft worden ist. Deswegen frage ich nach. Hält sich die Landesregierung bewusst unwissend, oder ist der Landesregierung vielleicht sogar bekannt, dass es in Niedersachsen und Schleswig-Holstein seit fast zwei Jahren von den Datenschutzbehörden freigegebene Software für die Führung elektronischer Klassenbücher gibt?

Herr Prof. Dr. Lorz.