Eine klare und eindeutige Regelung, wie sie eine Aufnahme ins Schulgesetz bedeutet, hilft den betroffenen Schulen, da sie Klarheit schafft.
Aber es gibt an den Schulen eine große Unsicherheit. Diese Unsicherheit mündet in eine Mehrbelastung, …
Meine Damen und Herren, Sie erinnern sich vielleicht daran, dass wir über Mehrbelastung und die Situation der Schulleitungen in Hessen schon mehrfach diskutiert haben. Auch das sollten Sie zur Kenntnis nehmen.
Frau Otten vom Gesamtverband der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Hessen hat ausgeführt:
Warum also nicht den Sachverhalt antizipieren, dass es mehr als bisherige Einzelfälle werden könnten, und mehr Klarheit für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen schaffen und diese nicht dazu zwingen, sich mit Erlassen etc. zu beschäftigen, …
Wenn sich Kolleginnen und Kollegen selbst auf die Suche nach einschlägigen Regelungen machen müssen und sich auch noch mit der Schulleitung in Verbindung setzen müssen und diese wiederum mit den Juristinnen und Juristen der Staatlichen Schulämter, bündelt dieses Ressourcen, die sinnvoller im pädagogischen Handeln eingesetzt werden könnten.
Von der Arbeitsgemeinschaft der Direktorinnen und Direktoren an den beruflichen Schulen in Hessen wurde vorgetragen:
Wir brauchen vonseiten der Schulleitungen eine deutliche Norm im Gesetz, die uns die Chance gibt, zu sagen: Im Gesetz steht: Dieses ist nicht erlaubt. – Ansonsten haben wir es zunehmend schwerer, mit Eltern und auch mit Schülerinnen zu kommunizieren.
Wenn man dieses Ergebnis der Anhörung zusammenfasst, kann ich auf ein Zitat zurückgreifen, das ich hier wohl schon einmal vorgetragen habe. Das Zitat lautet – man kann es hier wunderbar vortragen –: Damals hieß es „Frau Präsidentin“, ich würde jetzt sagen „Herr Präsident“:
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Diskussion um eine gegebenenfalls religiös begründete Gesichtsverhüllung ist aktuell oft durch Zorn und Eifer, große Ressentiments … und weniger durch das nüchterne Wägen von Argumenten und das Finden guter Lösungen geprägt.
Die rechtliche Regelung hat entsprechend klarstellenden Charakter. Sie schafft Rechtssicherheit auch für diejenigen, die das Recht im täglichen Leben anwenden müssen.
Meine Damen und Herren, dieses Zitat, das ich vollständig unterschreiben kann, stammt vom 25. Januar 2018 aus der 42. Sitzung des Landtags von Sachsen-Anhalt. Es war der grüne Vertreter, Herr Kollege Sebastian Striegel, der diese klugen Worte gesprochen hat.
Ich komme zum Schluss, Herr Präsident. – Wir haben uns ganz bewusst entschieden, die in Niedersachsen einstimmig verabschiedete Regelung vorzulegen, damit die Integration nicht erschwert und ein wichtiges Hemmnis abgebaut wird.
Ich bitte Sie noch einmal herzlich im Interesse der Sache, nicht irgendwelchen Reflexen nachzugeben und nicht wieder in altbekannte Ablehnungsautomatismen zu verfallen. Meine Hoffnung ist zwar gering, trotzdem bitte ich Sie: Stimmen Sie unserem Gesetzentwurf zu.
Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Herr Greilich, ich kann sagen: Ich fand die Diskussion im Ausschuss durchaus sachlich; so kam sie jedenfalls bei mir an.
Wir müssen Folgendes zur Kenntnis nehmen: Die Schülerschaft an den hessischen Schulen hat sich in den vergangenen Jahren auch durch den Zuzug ein bisschen verändert. Sie ist bunter und heterogener geworden.
Neue Situationen erfordern manchmal auch Veränderungen. Schon oft mussten am Hessischen Schulgesetz Veränderungen vorgenommen werden, um es an veränderte Realitäten an den Schulen anzupassen. Der vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes
soll allerdings ein Problem lösen, das es aus unserer Sicht an den hessischen Schulen in der hier beschriebenen Art und Weise augenscheinlich gar nicht gibt.
(Beifall bei der SPD sowie der Abg. Mathias Wag- ner (Taunus) (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) und Gabriele Faulhaber (DIE LINKE))
Das jedenfalls ist das Fazit nach der durchgeführten Anhörung. Man kann sich die Frage stellen, ob es hierbei um eine Problemlösung oder um das Herbeireden eines Problems geht. Bis heute ist nicht bekannt, dass an einer hessischen Schule eine vollverschleierte Schülerin entdeckt worden wäre. Es geht, wie hinreichend im Plenarsaal und in der Anhörung festgestellt wurde, nicht um das Tragen religiös motivierter Kleidung durch staatliche Angestellte und vor allem durch Beamtinnen und Beamte. Es geht in diesem Haus vielmehr um die Frage: Welches gesetzlich zu regelnde Verfahren und welche Kleidung könnten die Kommunikation zwischen Lehrerschaft und Schülerschaft im Schulleben erschweren? Es geht weiterhin um die Fragen, ob eine Rechtsunsicherheit besteht und es einer gesetzlichen Regelung bedarf, um Vollverschleierung von Schülerinnen eindeutig zu verbieten.
Aus unserer Sicht gibt es in diesem Punkt keine unklare Rechtslage, sondern eine hinreichende Regelung.
Gemäß den Ausführungen der befragten juristischen Experten stellt die vorgeschlagene Gesetzesänderung nicht nur einen Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit dar, sondern sie gibt zumindest Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch das wurde vorgetragen.
Viel entscheidender ist zunächst: Die genauere Regelung ist nach ihrer Expertise gar nicht nötig. Das Hessische Schulgesetz stellt in seiner aktuellen Form eine völlig ausreichende Handhabung und Maßnahmen zur Verfügung, um Schülerinnen und Schüler dazu anzuhalten, durch ihre Art der Kleidung oder ihr Verhalten die Ordnung in der Schule zu gewährleisten. Das gilt auch für die Möglichkeit der Kommunikation sowie für die nonverbale Kommunikation durch erkennbare Mimik.
In Zusammenschau der §§ 1, 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes mit Art. 56 der Hessischen Verfassung ist die Schule zudem aufgerufen, Schülerinnen und Schüler zu selbstbewussten Individuen in einer freien Gesellschaft zu erziehen, die zum Zusammenwirken mit anderen im demokratischen Staat befähigt sind. – Zu diesem Fazit kommt der angehörte Jurist Prof. Dr. Helmut Aust, den ich wie folgt zitieren darf:
Die Schule ist dabei so zu gestalten, dass die gemeinsame Erziehung und das gemeinsame Lernen aller Schülerinnen und Schüler in einem hohen Maße verwirklicht werden.
stellt mithin schon in seiner derzeitigen Fassung eine grundsätzlich taugliche gesetzliche Grundlage für das Verbot einer Vollverschleierung im Einzelfall dar.
Jedweder in irgendeiner Weise denkbare Interpretationsspielraum der bestehenden Gesetzeslage wird, so wurde in der Anhörung ausdrücklich deutlich, durch bestehende Ausführungsvorschriften und Erlasse gefüllt.
Wir erleben das zurzeit auch an anderen Stellen in der Republik, und es stünde uns in der jetzigen Situation definitiv besser zu Gesicht, auf derartige populistische Initiativen zu verzichten.
Denn es geht hier nicht um eine Anregung aus der Praxis. Alle Praktiker – dazu zählen tatsächliche alle Verbände sowie Vertreterinnen und Vertreter der am Schulleben Beteiligten, von Schülervertretern bis Lehrerverbänden – sprechen davon, dass Burka und Niqab nicht an den hessischen Schulen gesichtet werden. Im Übrigen konnten auch Frau Otten und Herr Hartmann von keinem einzigen Fall berichten.
Ich vertraue neben dem Urteil der Juristen auch dem der Praktiker des Schulalltags. Das im Antrag erwähnte Phänomen kommt in der Praxis nicht vor. Die Sozialdemokraten können diesen Vorschlag zur Gesetzesänderung somit nur ablehnen.