Ich habe dieses Programm und die Umsetzung noch erlebt, als ich in der Kreisverwaltung Gießen, also bei einem Schulträger, gearbeitet habe. Das hat beim Neubau und der Modernisierung von Schulbauten einen ungeheuren Impuls gegeben. Ich denke, dieser Impuls wirkt auch in die Zukunft, weil die begonnenen Maßnahmen – Sanierungen und Neubauten – jetzt fortgeführt werden.
Also ganz kurz: Wir stimmen beiden Verlängerungen bis zum 31.12.2015 ausdrücklich zu. – Ich danke Ihnen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Auch ich kann es ganz kurz machen. Allein der Titel dieses Gesetzes macht deutlich, dass der Kommunale Finanzausgleich dringend überarbeitet werden muss. Hier geht es im Kern um die Sonderfälle, aber im Grunde muss der Kommunale Finanzausgleich neu geregelt werden. Damit das sauber gelingt, geht es um eine Übergangsregelung. Wir können uns hier dem Votum der Kommunalen Spitzenverbände anschließen, das in der Begründung zum Gesetzentwurf mitgeliefert wurde, wonach sie keine wesentlichen Einwände hatten.
Die wirklich wichtige politische Auseinandersetzung über die Neuregelung des Kommunalen Finanzausgleichs steht uns in den nächsten Monaten noch bevor. Es geht darum, ob das Land Hessen weiter versuchen kann, den Landeshaushalt auf Kosten der Kommunen zu sanieren, oder ob es tatsächlich zu einer aufgabengerechten Finanzausstattung der Kommunen kommen wird. Das ist die spannende Frage, die wir dann debattieren werden. Es geht darum, dass das Investitionsprogramm bei der Bemessung der Schulumlage wirklich berücksichtigt werden kann.
Insofern sehen wir einer guten Beratung im Ausschuss entgegen und werden uns dieser sicherlich nicht versperren. – Vielen Dank.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Es gehört sich, dass jede Fraktion zu einem Gesetzentwurf Stellung nimmt. Es gehört sich aber nicht, dass man alles wiederholt. Aus diesem Grunde freuen wir Liberale uns darauf, dass die Geltungsdauer eines Gesetzes, das wir schon einmal in Verantwortung eingebracht und dem wir dann zugestimmt haben, nun noch einmal verlängert werden soll. Wir freuen uns darüber, dass die lautstarke Freude über dieses Gesetz jetzt auch bei der Fraktion der GRÜNEN angekommen ist. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass diese Freude in der letzten Legislaturperiode so dezidiert geäußert wurde. Da war sie vielleicht ein bisschen leiser.
Lassen Sie mich nur ganz kurz ein sachliches Thema ansprechen. Bei diesem Programm und bei der Abwicklung habe ich gemerkt, dass es nicht gut ist, wenn wir Bundesprogramme auf die Länder gestülpt bekommen. Man konnte bei den beiden Konjunkturprogrammen erkennen, dass das Landesprogramm auf kommunaler Seite um Längen besser angenommen wurde, weil es mit den Kommunen zusammen erörtert worden war.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, das ist ein Problem des Föderalismus, das wir jetzt in der Bundesrepublik Deutschland leider anscheinend noch mehr ausbauen, indem wir das Kooperationsverbot wieder aufheben wollen – wir als Liberale nicht, aber z. B. die Große Koalition.
Das Bundesprogramm hat dazu geführt, dass wir in Hessen z. B. eine Reihe von Schulkantinen haben, die wunderschön sind, deren Bau auch die Bauindustrie in den Jahren unterstützt hat, weil sie Aufträge hatte, die aber eigentlich nicht gebraucht werden. Darauf wollte ich in der Diskussion einmal hinweisen. Es wäre halt klug, wenn im Rahmen des Föderalismus endlich aufgehört würde, dass sich der Bund in Aufgaben einmischt, die ihn nichts angehen. Soll er das Geld doch einfach im Rahmen eines vernünftigen Länderfinanzausgleichs denjenigen geben, die damit auch zu arbeiten haben, nämlich den Ländern. – Vielen herzlichen Dank.
Es ist vorgeschlagen, den Gesetzentwurf zur Vorbereitung der zweiten Lesung an den Innenausschuss zu überweisen. – Keiner widerspricht. Dann machen wir es so.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz (HSÜG) – Drucks. 19/848 –
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Hiermit wird der Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Hessisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz eingebracht. Inhaltlich wird die Materie seit jeher stark von der Entwicklung auf der Bundesebene geprägt. Um einen einheitlichen Mindeststandard für den personellen Geheimschutz zu schaffen und Probleme bei der gegenseitigen Anerkennung von Sicherheitsüberprüfungen zu vermeiden, sollen bei dieser Thematik Bundes- und Ländergesetze nicht gravierend voneinander abweichen.
Handlungsbedarf entsteht für den Gesetzgeber, weil die Geltungsdauer des Gesetzes Ende dieses Jahres ausläuft. Eingedenk des erforderlichen Gleichklangs mit den Entwicklungen im Bund und in anderen Bundesländern ist beabsichtigt, nicht nur die Geltungsdauer des Gesetzes auf der Grundlage von Anregungen des Anwenderkreises zum einen und auf der Grundlage von inzwischen bestehenden Abweichungen zu den Regelungen des Bundesrechts zum anderen zu verlängern, sondern das Gesetz überhaupt neu zu fassen.
Beim personellen Geheimschutz finden Sicherheitsüberprüfungen bei Personen statt, die mit staatlichen geheimhaltungsbedürftigen Informationen und Erkenntnissen arbeiten, die nicht zur Kenntnis unbefugter Dritter gelangen dürfen. Dies gilt sowohl für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlichen als auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im nicht öffentlichen Bereich. Sicherheitsüberprüfungen werden auch bei Personen durchgeführt, die in besonders wichtigen sabotagegefährdeten Einrichtungen beschäftigt sind.
In den – sagen wir einmal – unruhigen Zeiten, in denen wir uns befinden, sind wir uns wahrscheinlich in der Aussage einig, dass die Klärung der Frage, wer mit Verschlusssachen umgeht bzw. wer Zugang zu sabotagegefährdeten Bereichen erhält, eine besondere Aufmerksamkeit verdient. Dabei ist die Wahrung des Datenschutzes der Betroffenen natürlich von hoher Bedeutung. Unter Beachtung dieser Prämissen erscheinen mir die folgenden avisierten Änderungen besonders erwähnenswert:
Zukünftig soll eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestehen. Auch die Konsequenzen einer Weigerung werden nun normiert.
Sowohl die Funktion des Geheimschutzbeauftragten als auch die des Sabotageschutzbeauftragten waren bislang nur in Verwaltungsvorschriften normiert. Die Wichtigkeit der Funktion wird zukünftig angemessener gewürdigt, wenn man sie, wie nun vorgesehen, gesetzlich regelt.
Beim Sabotageschutz soll die bisherige Überprüfungshöhe insgesamt von der einfachen Sicherheitsüberprüfung auf die erweiterte Sicherheitsüberprüfung angehoben werden. Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung vergrößert den Kreis der zu überprüfenden Personen um den Ehegatten, den Lebenspartner oder den Lebensgefährten. Im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung im Bereich des Sabotageschutzes erscheinen die Auswirkungen einer möglichen Beeinflussung des Betroffenen durch die Genannten vergleichbar mit der Gefährdungslage im Bereich des personellen Geheimschutzes.
Erleichterungen in der Praxis sind im Bereich des Sabotageschutzes zukünftig für nur kurzfristig in sabotagegefähr
deten Einrichtungen tätige Personen, z. B. Handwerker, vorgesehen. Hier versuchen wir, uns der Praxis etwas anzunähern.
Zu den größten Risikofaktoren bei den sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten gehören Erpressbarkeit und Bestechlichkeit des Betroffenen. Die Kenntnis seiner finanziellen Situation ist daher bei der Überprüfung von besonderer Bedeutung. Im Einzelfall soll daher zukünftig die Möglichkeit der Anforderung einer Schufa-Datenübersicht nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bestehen. Die dadurch erhaltenen Angaben bleiben im geschützten Bereich des Landesamts für Verfassungsschutz und werden nicht an die Beschäftigungsbehörde weitergegeben. Vor dem Hintergrund des dadurch erlangten Mehr an Einschätzungssicherheit ist der Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen aber als verhältnismäßig einzustufen.
Nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung kommen relevante, das Ergebnis der Überprüfung beeinflussende Informationen, z. B. ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, in der Regel bei der personalverwaltenden und nicht bei der für den Geheimschutz zuständigen Stelle an. Für die Arbeit des Geheimschutzbeauftragten wichtige Erkenntnisse werden so möglicherweise nicht weitergegeben. Das Gesetz schafft eine Informationspflicht, die die personalverwaltende Stelle zukünftig im Anlassfall gegenüber den zuständigen Stellen hat. Dabei verlassen die Informationen den geschützten Bereich nicht, sodass auch hier ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen als gering einzustufen ist.
Über den Gesetzentwurf wurde im Vorfeld eingehend mit dem Hessischen Datenschutzbeauftragten beraten. Ich bin mir daher bei der Einbringung gewiss, Ihnen einen Entwurf vorzulegen, der sowohl die länderseits nachvollziehbaren Entwicklungen im Bund aufgreift und den berechtigten Sicherheitsinteressen des Landes dient als auch den Datenschutz der zu überprüfenden Betroffenen im Blick behält.
Nachdem das HSÜG seit 2007 in Kraft ist, bin ich froh darüber, dass auch die Praxis des Geheim- und Sabotageschutzes und die daraus gewonnenen Erkenntnisse Eingang in den Entwurf gefunden haben. Ich freue mich auf eine konstruktive Beratung in den Ausschüssen des Landtags. – Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister. – Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat Herr Kollege Greilich, FDP-Fraktion.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Es kann natürlich überhaupt kein Zweifel daran bestehen, dass bei sicherheitsrelevanten Informationen, bei denen es im öffentlichen Interesse liegt, dass ihre Geheimhaltung gewährleistet bleibt, eine Überprüfung der Personen erfolgen muss, die damit umgehen sollen: Ist die betreffende Person vertrauenswürdig? Hat sie vielleicht zwielichtige Kontakte? Ist sie zuverlässig oder aufgrund persönlicher Risikolagen, des familiären Hintergrunds oder finanzieller Schwierigkeiten empfänglich für die Beeinflussung durch Dritte?
Um diese Risiken, die zur Gefährdung der Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern führen können, wenn wichtige Informationen, z. B. system- oder verteidigungsrelevante, in die falschen, also in kriminelle oder gar in terroristische Hände geraten, zumindest zu minimieren – wenn man sie schon nicht ganz ausschließen kann –, gibt es das Hessische Sicherheitsüberprüfungsgesetz.
Klar muss aber auch sein: Jede Erhebung solch sensibler persönlicher Daten, etwa Verwandtschaftsbeziehungen, Einkommenssituationen, Details zum beruflichen Werdegang oder auch Auslandsreisen, muss einer intensiven Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden.
Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tritt jedenfalls nicht grundsätzlich und nicht generell hinter Sicherheitsinteressen zurück. Darauf lege ich großen Wert.
Der nunmehr von der Landesregierung eingebrachte Gesetzentwurf enthält in einigen Teilen sinnvolle und notwendige Änderungen aus Praktikabilitätsgründen, auch Anpassungen an den technischen Fortschritt und an die Fortentwicklung in anderen Rechtsbereichen. Ich will das nicht im Einzelnen ausführen; der Herr Innenminister hat schon einiges dazu gesagt. Wir können im Einzelnen auch noch darüber beraten.
Ich möchte aber eines feststellen: Was den Schutz der Persönlichkeitsrechte betrifft, gibt es einige Punkte, die wir zumindest kritisch sehen und daher unbedingt im Rahmen einer Anhörung thematisieren wollen. Das ist insbesondere die umfassende und grundlegende Ausweitung der Angaben, die ein Betroffener im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung selbst machen muss.
Es geht um die Vorlage der schon erwähnten Schufa-Eigenauskunft, um die finanzielle Angreifbarkeit und die Risiken der Bestechlichkeit noch genauer überprüfen zu können, vor allem aber um die Angabe zusätzlicher Daten von Referenzpersonen. Das findet sich in § 11 des Gesetzentwurfs. Es gibt Grenzen, die man sich genauer anschauen muss. Es geht um die Angabe allgemein zugänglicher Internetseiten – die sind ohnehin allgemein zugänglich, meine Damen und Herren –, um Mitgliedschaften und um die Teilnahme an sozialen Netzwerken. Das muss ungefragt angegeben werden. Das ist zumindest zu hinterfragen, ebenso wie die Angaben zu Kindern, bei denen es um Unterhaltspflichten usw. geht.
Was uns besonders irritiert, ist die massive Ausweitung der Meldepflichten der personalverwaltenden Stelle an die zuständige Stelle. Auch das hat der Herr Innenminister erwähnt. Das ist mehr oder weniger ein permanenter Auftrag zur Beobachtung und zur Weitergabe von Daten.
Wenn man die Gesetzesbegründung dazu liest, wird es spannend: Da geht es auch um private Gewohnheiten und um privates Verhalten, das fortlaufend an die zuständigen Stellen zu melden ist, wenn jemand – wer auch immer – in der personalverwaltenden Stelle die Idee hat, daran sei etwas für die Sicherheitsüberprüfung interessant.