Beabsichtigt sie, die gemeinsame Beschaffung von Fahrzeugen bzw. Gerätschaften für Feuerwehren – beispielsweise durch Anpassung der Brandschutzförderrichtlinie – zu erleichtern?
Die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen des Landes Hessen zur Förderung des Brandschutzes ist bis zum 31. Dezember 2014 befristet. In der daher notwendig werdenden Neufassung wird an dem bewährten und von den Kommunalen Spitzenverbänden gelobten System festgehalten werden, wonach die Landkreise die Reihenfolge bei der Brandschutzförderung maßgeblich mitbestimmen.
Für die Kreise, die jährlich Prioritätenlisten der vorgelegten Anträge, getrennt nach baulichen Maßnahmen bzw. Feuerwehrfahrzeugen, beim Hessischen Ministerium des Innern und für Sport vorlegen, ist ein geplantes interkommunales Beschaffungsprojekt lediglich eines von mehreren Kriterien, das bei der Priorisierung der Anträge aus den kreisangehörigen Kommunen berücksichtigt werden muss.
Zum besseren Verständnis wird in der Brandschutzförderrichtlinie zukünftig aber ein Hinweis enthalten sein, dass Beschaffungskooperationen auch einer diesbezüglichen Priorisierung durch die Landkreise bedürfen.
Bei der Bewilligung von Anträgen durch das Hessische Ministerium des Innern und für Sport werden interkommunale Beschaffungsprojekte finanziell berücksichtigt, soweit das möglich ist. Dies setzt aber voraus, dass die betreffenden Anträge auf aussichtsreichen Plätzen der Prioritätenlisten geführt werden. Es ist also nicht vorgesehen, neben dem bewährten Prioritätenverfahren ein konkurrierendes System interkommunaler Beschaffungsprojekte einzuführen.
Zu welchen konkreten Ergebnissen ist die von Minister AlWazir im Sommer angekündigte Staatssekretärsrunde zum Thema Windkraft versus Naturschutz gekommen?
Herr Abg. Lotz, die Antwort lautet wie folgt: Die interministerielle Arbeitsgruppe Windenergie unter Leitung von Staatssekretärin Dr. Beatrix Tappeser und Staatssekretär Mathias Samson hat in bisher vier Sitzungen konkrete Konflikte im Zuge der Standortplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen erörtert. Dadurch wurde der notwendige Abstimmungsprozess zwischen den Ressorts deutlich beschleunigt. Durch diese Arbeitsgruppe kann die Landesregierung sehr zeitnah auf Anfragen reagieren und notwendige Abwägungsprozesse positiv beeinflussen.
Konkrete Ergebnisse sind unter anderem die Abstimmung über ein integratives Gesamtkonzept für das Vogelschutzgebiet „Vogelsberg“, das die Verbindung eines FFH-verträglichen Windenergieausbaus mit einem fachlich transparenten und rechtlich tragfähigen Planungskonzept aufzeigt, oder das Vorhaben, für Hessen – analog dem Beispiel Nordrhein-Westfalen – einen Katalog an Vermeidungsmaßnahmentypen für windenergiesensible Arten zu erstellen.
Darüber hinaus sind viele projektspezifische Themen Gegenstand im Lenkungskreis, z. B. der Stand und die Entwicklung von Genehmigungs- und Planungsverfahren in den Regierungsbezirken, die Behandlung von Planungsund Umsetzungshindernissen, die fachlichen Grundlagen und Kriterien für Verträglichkeitsprüfungen in Vogelschutzgebieten, der Stand, die Entwicklung und die weitere Behandlung ornithologischer Beurteilungskriterien und die Interpretation des bestehenden Leitfadens zur Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen in Hessen.
Herr Abgeordneter, die konkreten Ergebnisse sind genehmigte und danach in Bau befindliche Windkraftanlagen.
Herr Staatsminister Al-Wazir, führt das, was diese Lenkungsgruppe tut, aus Ihrer Sicht zum Abbau bisheriger Naturschutzstandards?
Nein. Wir haben uns ausdrücklich zur Aufgabe gemacht, die Energiewende in Hessen zu beschleunigen und die naturschutzfachlichen Standards trotzdem einzuhalten. Genau das ist der Sinn der Arbeit dieser interministeriellen Lenkungsgruppe. Genau deswegen arbeiten die beiden Ressorts jetzt miteinander und überlegen sich, wie man die konkreten Probleme lösen kann. An den geltenden Gesetzen haben wir natürlich nichts geändert. Es ist eben ein Unterschied, ob man den Willen hat, das zu tun, oder nicht.
Herr Minister, die Frage des Kollegen Lotz war deshalb berechtigt, weil Sie auf ein Projekt hinsichtlich der Vogelschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen Bezug genommen haben, das Sie jetzt auch in Hessen umsetzen wollen. Ist damit zu rechnen, dass Sie uns dieses zur Verfügung stellen bzw. es veröffentlichen?
Ich weiß nicht, was Sie alles wissen wollen. Als ich in der Opposition war, habe ich gesagt: Achtung, wenn du mit Papier zugeschmissen wirst, erkennst du die wichtigen Dinge nicht mehr.
Ich will an dem Punkt nur Folgendes sagen. Wir versuchen momentan, Hinweise zu geben, wie man konkrete Konflikte, die vor Ort auftauchen, lösen kann. Wir machen das, indem wir den Regierungspräsidien, den Genehmigungsbehörden, Wege aufzeigen und mit ihnen über konkrete Probleme diskutieren. Insofern werde ich prüfen, in welcher Art und Weise wir bestimmte Sachen öffentlich machen können. Ich glaube aber nicht, dass wir die Erkenntnisse jeder Zusammenkunft von Beamten des Umweltministeriums und des Wirtschaftsministeriums veröffentlichen sollten; denn das ist schlicht und einfach normales Verwaltungshandeln. Wir werden aber prüfen – da Sie eine konkrete Frage nach einem Projekt in NRW gestellt haben –, was wir Ihnen geben können, damit Sie sich vorstellen können, wie diese Arbeit in der Realität funktioniert.
Herr Staatsminister, noch eine Rückfrage. Sind Sie nicht unserer Meinung, dass es hilfreich wäre – wenn Sie in dieser interministeriellen Runde Entscheidungen über Projekte vor Ort treffen –, dass diese der Opposition mitgeteilt und zugänglich gemacht würden, damit auch wir vor Ort für Windparks, für Windkraftanlagen und Ähnliches werben können?
Noch einmal: In dieser Arbeitsgruppe wird nicht über einzelne Windkraftprojekte geredet. Das ist gar nicht Aufgabe dieser Arbeitsgruppe, sondern Aufgabe der Genehmigungsbehörden vor Ort. Es wird vielmehr anhand bestimmter Probleme über die Frage geredet, wie man einerseits die Energiewende voranbringen und andererseits die Naturschutzregeln einhalten kann. Insofern gibt es ein Missverständnis, wenn die Vorstellung herrscht, dass in einer solchen Arbeitsgruppe über einzelne Projekte und Probleme vor Ort geredet würde. Es geht in der Arbeitsgruppe vielmehr um die grundlegende Haltung zu bestimmten Problemen.
Wie beurteilt sie die Verhältnismäßigkeit des massiv angestiegenen Aufkommens von durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher veranlassten Kontenabfragen nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung mit Blick auf den Schutz privater Daten der Betroffenen?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter, zunächst will ich grundsätzlich Folgendes anmerken. Die Kontenabrufverfahren durch Gerichtsvollzieher erfolgen auf Antrag eines Gläubigers in einem Zwangsvollstreckungsverfahren. Grundlage hierfür sind die bundesgesetzliche Vorschrift des § 802l ZPO und das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 – nebenbei bemerkt: auch mit den Stimmen der FDP vom Bundestag beschlossen und verabschiedet –, in Kraft getreten am 1. Januar 2013. In dieser Vorschrift sind durch den Bundesgesetzgeber bestimmte Voraussetzungen für das Kontenabrufverfahren im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit geregelt worden. Ich möchte beispielhaft den Mindestbetrag des zu vollstreckenden titulierten Anspruchs in Höhe von 500 € sowie die Erforderlichkeit des Abrufs nennen.
Zu der Frage, warum – wie Sie vermuten – die Zahlen gestiegen sind. Ich habe darauf hingewiesen, dass das Gesetz erst am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist. Insofern ist es durchaus üblich, dass sich erst mit der Zeit ein solches rechtliches Instrumentarium durchsetzt und von den Betroffenen vermehrt angenommen wird.
Nicht unerwähnt lassen möchte ich zudem, dass die hessischen Zahlen im Vergleich zu den Zahlen der anderen Bundesländer nicht etwa ungewöhnlich hoch sind. Ganz im Gegenteil, sie ergeben z. B. für den Monat August 2014 Folgendes: In Hessen waren es 898 Verfahren, in BadenWürttemberg 1.472 Verfahren, in Bayern 1.357 Verfahren, in NRW 2.255 Verfahren, in Sachsen 1.022 Verfahren und in Berlin 1.039 Verfahren.
Zur Frage der Verhältnismäßigkeit. Beim Kontenabrufen durch die Gerichtsvollzieher handelt es sich um ein Instrument zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zwischen den Parteien. Gläubiger und Schuldner können hinsichtlich der Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß § 766 ZPO das Vollstreckungsgericht anrufen. Der Gläubiger kann sich dabei auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Eigentums und den Justizgewährungsanspruch berufen. Die Verhältnismäßigkeit muss im Übrigen in jedem Einzelfall gewahrt sein.
Frau Ministerin, neben der Tatsache, dass mir das rechtliche Verfahren klar ist – ansonsten hätte ich die Frage nicht gestellt –, lautet die Frage, wie Sie die Verhältnismäßigkeit beurteilen. Ich bitte, diese Frage noch einmal zu beantworten.
Ich will es wiederholen: Die Verhältnismäßigkeit ist, wie ich eben ausgeführt habe, bereits im Gesetz geregelt und von den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern im Einzelfall zu prüfen.
Herr Abg. Stephan, die Landesregierung bewertet die Resonanz auf den 3. Hessischen Tag der Nachhaltigkeit aus folgenden Gründen als stark: