Das neue Konzept „Mentoring Hessen“ wird auch durch das Wissenschaftsministerium, nämlich über das Studienstrukturprogramm, anschubfinanziert. Auch hier besteht das Ziel darin, die Karriereförderung von Frauen noch nachhaltiger und noch effektiver zu gestalten.
Wie viele Verfahren auf Überprüfung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Kommunen auf der Grundlage des § 121 Abs. 1b HGO vonseiten privater Dritter gab es seit dessen Einführung in Hessen?
Herr Abg. Hahn, wenn Sie die Einführung des § 121 Abs. 1b HGO durch Änderungsgesetz vom 16.12.2011 meinen, kann die Frage folgendermaßen beantwortet werden: Dem HMdIS ist lediglich ein Sachverhalt die Friedhofspflege betreffend bekannt geworden. Das Urteil des VGH ist 2015 in der „Hessischen Städte- und Gemeindezeitung“, Nr. 6, Seite 187 ff. veröffentlicht.
Eine vom Innenministerium initiierte Umfrage bei den drei Regierungspräsidien ergab, dass den oberen Aufsichtsbehörden über die Einleitung weiterer Verfahren auf der Grundlage des § 121 Abs. 1b HGO aufgrund von Beschwerden und Initiativen privater Dritter keine zusätzlichen Erkenntnisse vorliegen. Die ordnungspolitische Regelung in § 121 Abs. 1b HGO, die den Schutz privater Dritter vorsieht, hat sich damit bewährt. Die Kommunen halten sich an die Bestimmungen über die wirtschaftliche Betätigung. Insofern hat der § 121 Abs. 1b HGO seine gewünschte präventive Wirkung erzielt.
Vielen Dank, Herr Kollege Beuth. Könnte es auch sein, dass viele Private nicht darüber informiert sind, dass sie den Weg über den § 121 Abs. 1b gehen könnten?
Herr Abgeordneter, da müsste ich jetzt schwer spekulieren. Deswegen enthalte ich mich einer Aussage. Ich denke, dass die privaten Dritten, die sich in ihren Rechten beschnitten fühlen, sehr wohl willens und in der Lage sind, sich dagegen zu wehren. Wie gesagt, die Regierungspräsidien haben mitgeteilt, dass es über den einen bekannt gewordenen Fall hinaus keine weiteren gibt.
Frau Abgeordnete, mit Bescheid vom 30.03.2016 wurden dem Klinikum Werra-Meißner GmbH im Rahmen der Einzelförderung für die Baumaßnahme Ersatzneubau Funktionstrakt BA 1 a am Krankenhaus Eschwege 8,8 Millionen € Fördermittel nach § 25 des Hessischen Krankenhausgesetzes aus dem Jahr 2011 bewilligt. Hier gilt: Durch die Gesetzesänderung vom 01.01.2016 werden Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan des Landes aufgenommen sind, mit festen Beiträgen gefördert. Das Klinikum WerraMeißner GmbH kann dementsprechend in den nächsten fünf Jahren voraussichtlich mit rund 1,4 Millionen € jährlich rechnen. Diese Pauschale kann von dem Krankenhausträger auch für Baumaßnahmen, über die er selbstständig entscheidet, verwendet werden.
Herr Staatsminister, wie hoch sind die Gesamtkosten, und welchen Anteil daran haben die 8,8 Millionen € des Landes?
Herr Abgeordneter, die Frage nach den Gesamtkosten kann ich Ihnen momentan nicht beantworten. Die Zahl reiche ich Ihnen gern nach.
Zur Systematik: Es gibt die Gesamtinvestitionsmaßnahmen; sie entsprechen aber nicht den förderfähigen Maßnahmen. Bei den förderfähigen Maßnahmen handelt es sich um die Gesamtbaumaßnahmen abzüglich beispielsweise der nicht für diese Zwecke verwendeten Instandhaltungsinvestitionsmittel, die seitens des Landes zur Verfügung gestellt worden sind. Insofern muss man immer zwischen der Gesamtinvestition, der förderfähigen Investition und den Anteilen unterscheiden. Aber die Zahlen reiche ich Ihnen nach.
Wie positioniert sie sich in der Frage, ob unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer weiterhin nach den Standards des SGB VIII untergebracht und betreut werden?
Herr Abgeordneter, das Jugendhilferecht sieht vor, dass der jeweilige Betreuungsbedarf über die Hilfeplanung zu ermitteln ist. Dabei ist das gesamte Spektrum der Betreuungsmöglichkeiten zu nutzen, um dem jeweiligen Bedarf gerecht zu werden. Erfahrungsgemäß unterscheidet sich der Betreuungsbedarf unbegleiteter minderjähriger Ausländerinnen und Ausländer von dem anderer Jugendlicher, die in der Jugendhilfe betreut werden. Je nach Alter und Bedarf kommen unterschiedlich betreuungsintensive Angebote infrage: von der Wohngruppe mit Tag- und Nachtbetreuung oder der Pflegefamilie bis zu Verselbstständigungsgruppen oder dem betreuten Jugendwohnen im Rahmen der Jugendsozialarbeit.
Dabei ist, wie bei allen Leistungen nach § 27 ff. SGB VIII, grundsätzlich zu beachten, dass die Hilfe bedarfsentsprechend und somit geeignet ist. Die aktuellen, noch nicht abgeschlossenen Diskussionen über die Reform des SGB VIII sind wichtig und sinnvoll. Sie soll unter anderem die Steuerungsmöglichkeiten in den Hilfen zur Erziehung, beispielsweise durch eine verbesserte Regelung zur Hilfeplanung, stärken. Möglichkeiten für die Länder zu schaffen, die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII mit auszugestalten, ist dabei unverzichtbar.
Unabhängig davon gibt es auf der Bundesebene zurzeit eine intensive Diskussion darüber, ob für die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Ausländer eine spezielle rechtliche Grundlage erarbeitet und dann auch zugrunde gelegt wird. Diese Diskussionen sind noch nicht abgeschlossen.
Herr Sozialminister, ist es richtig, dass das Land Hessen im Zusammenhang mit einer Vereinbarung der Ministerpräsidenten einen Vorbehalt in Bezug auf genau diese Frage angemeldet hat? Das ist ein Vorbehalt, der meiner Interpretation nach darauf hinausläuft – wenn das nicht stimmt, korrigieren Sie es –, die unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer aus dem Geltungsbereich des SGB VIII zu nehmen?
Herr Abgeordneter, es gibt eine ganze Reihe von Diskussionen, die zurzeit in diesem Kontext geführt werden. Eine dieser Diskussionen z. B. hängt insbesondere damit zusammen, dass sich Länder nicht mehr an Vereinbarungen halten, die sie im September 2015 selbst eingegangen sind. So bestreiten beispielsweise die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, aber auch das Land Baden-Württemberg die ausgehandelten Zahlungen an diejenigen Länder,
die über die Quote hinaus Menschen aufgenommen haben. Für das Land Hessen bedeutet das, dass Einnahmen in Höhe von 86 Millionen €, die aus dieser Vereinbarung zu erzielen wären, von diesen drei Ländern zum jetzigen Zeitpunkt streitig gestellt werden.
Im gleichen Umfang wird über eine Lex specialis diskutiert, wobei es insbesondere um die Leistungen geht, die von Ländern wie Hessen erbracht worden sind, die deutlich über die im Königsteiner Schlüssel festgelegten Zahlen hinaus unbegleitete minderjährige Ausländer aufgenommen haben und die entsprechende Kosten bisher getragen haben. Es wird erörtert, ob es an der Stelle eine spezielle rechtliche Regelung geben soll.
Insofern ist dieser Vorbehalt gemacht worden, aber im Gesamtzusammenhang der Diskussion zu sehen; es ist insbesondere bedauerlich, dass sich Länder aus der Solidarität der Bundesländer verabschieden, indem sie schlicht und einfach die Leistungen, die andere Länder für sie erbracht haben, nicht entsprechend honorieren.
Damit ich es richtig verstehe, Herr Minister: Die Position der Landesregierung ist, dass als Grundsatz die Leistungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im SGB VIII bleiben sollen, aber gegebenenfalls die Zahlungen zwischen den Ländern oder zwischen verschiedenen Handlungsebenen durch ein besonderes Gesetz geregelt werden können. Ist das in etwa richtig?
Dann habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt; denn das habe ich nicht gesagt. So war es auch nicht zu verstehen. Es ist an der einen Stelle sehr klar, dass das Land Hessen auf die Vereinbarungen und die Einhaltung der Vereinbarungen aus dem September 2015 rekurriert und wir momentan die Erfahrung machen, dass sich Länder, die diese Vereinbarung im September noch gegengezeichnet haben, nicht mehr daran halten.
Dies bedeutet, dass Hessen einen nicht unbeträchtlichen Anteil an Kosten zu tragen hat, für die es von anderen Ländern keine Erstattung bekommt, obwohl es die Leistungen für andere Länder getätigt hat. Dieses Hintergrundwissen bedeutet, dass man nach Wegen und Möglichkeiten suchen muss, in Zukunft auch Leistungen zu erbringen, die nicht so kostenintensiv sind, wie sie es in der Vergangenheit waren, und die im Wesentlichen mit den Standards, die im Hinblick auf das Jugendhilferecht vorgeschrieben sind, dann auch entstehen. An dieser Stelle hat das Land Hessen den Vorbehalt angemeldet, diese Diskussion zu führen.
Frau Abgeordnete, Partizipation und gesellschaftliche Teilhabe junger Menschen nehmen in der Kinder- und Jugendpolitik im Lande Hessen seit Jahren einen zentralen Platz ein. Sie haben sich in einer ganzen Reihe von Programmen niedergeschlagen und beispielsweise dazu geführt, dass die Beteiligungsrechte in der Hessischen Gemeindeordnung wie auch in der Landkreisordnung ihren Niederschlag gefunden haben. Für Kinder und Jugendliche ist die Erfahrung, eigene Interessen zu vertreten, mitzuentscheiden, Verantwortung zu übernehmen, Kontakte zu knüpfen und vieles andere mehr von zentraler Bedeutung.
Die Erfahrung, das Lebensumfeld auch aktiv mitgestalten zu können, vermittelt wichtige Grundlagen für die Übernahme von Verantwortung. Vor allen Dingen schafft dies dann auch Selbstvertrauen. Mit dem Selbstvertrauen und mit der Stärkung der eigenen Persönlichkeit geht eine ganz starke Entwicklung von Kindern und Jugendlichen einher, die sich an dieser Stelle auch gegenüber äußeren Einflüssen, die manipulierend und möglicherweise auch negativ sind, besser behaupten können. Was auch bewirkt wird, ist: Mit einer solchen Maßnahme wird die Identifikation mit dem Gemeinwesen und seinen Institutionen gestärkt.
Ich will an zwei Beispielen deutlich machen, wie die gesellschaftliche Partizipation von Jugendlichen aktuell durch die Landesregierung gefördert wird. Als Querschnittsaufgabe und Arbeitsschwerpunkt in der außerschulischen Jugendbildung, um die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am kommunalen und auch am gesellschaftlichen Geschehen zu stärken, wurde im Rahmen der Förderung der außerschulischen Jugendbildung gezielt die Durchführung von Modellprojekten im Rahmen von bisher vier spezifischen Aktionsprogrammen unterstützt. Das sind das Aktionsprogramm „Partizipation“, im Anschluss daran das Aktionsprogramm „Partizipation und interkulturelle politische Bildung“, das Aktionsprogramm „Partizipation und Kooperation zwischen Jugendarbeit und Schule“ sowie anschließend das Aktionsprogramm „Partizipation und Teilhabe von Jugendlichen mit Migrationshintergrund“.
Wir reden hier von einem Zeitraum von 15 Jahren laufender Aktionsprogramme, für die wir dies auf den Weg gebracht haben. Aktuell ist das fünfte Aktionsprogramm „Partizipation“ mit einem Programmvolumen von bis zu 1,1 Millionen € für die Jahre 2017 bis 2019 ausgeschrieben. Ziel ist es hier immer, vielfältige und innovative Modelle der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu er