Wir sollen doch nicht so tun, als ob wir jetzt sozusagen auf diesem Gebiet überhaupt nichts im Lande vorfinden würden.
Der zweite Problemkreis gipfelt für meine Begriffe in der Frage: Steigt durch diese gesetzliche Regelung wirklich die individuelle Weiterbildungsbereitschaft der Beschäftigten? Ich gebe zu, das Wort „Weiterbildungsbereitschaft“ ist nicht besonders schön, aber es wird halt so verwandt. Steigt diese Bereitschaft?
Und der dritte Punkt ist die Frage: Stellt diese gesetzliche Regelung eine erneute Belastung für die Wirtschaft und damit im Konkreten für die Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern dar und brauchen wir gerade in einer Zeit dringend notwendiger Entbürokratisierung – alle Abgeordneten führen dieses Wort im Munde –, brauchen
wir in einer solchen Zeit derartige Regelungen, um gesellschaftlich notwendige Prozesse zu stimulieren oder zu beschleunigen?
Meine Damen und Herren, lassen Sie uns zunächst einmal hineinschauen in das Gesetz. In Paragraph 1 sollen die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die berufliche, für die gesellschaftspolitische und – dieses Jahr neu, wenn ich das richtig sehe, im Vergleich zu anderen Gesetzen – für die Qualifizierung zum Ehrenamt. Man könnte wahrscheinlich auch sagen, im Ehrenamt, das wird wohl da eingeschlossen sein. Nach Paragraph 2 und 3 sollen grundsätzlich für alle Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern fünf Tage zusätzlich bezahlter Bildungsurlaub durch die Unternehmen gewährt werden. Das gilt jetzt auch für die Auszubildenden. Das ist ganz interessant, denn hier gab es ja einen früheren Gesetzesentwurf, der noch sagte, dass für Auszubildende nur fünf Tage gelten sollten im Rahmen ihrer Ausbildungszeit. Aber wir kennen ja unsere Landesregierung. In solchen Fragen ist man immer großzügig. Man hat sich korrigiert und sagt, das gilt jetzt jährlich, also auch jedes Jahr. Genau wie bei allen Beschäftigten sollen dort fünf Tage bezahlter Bildungsurlaub eingerichtet werden.
(Barbara Borchardt, PDS: Die Koalitionsfrak- tionen, Herr Seidel! – Reinhard Dankert, SPD: Das waren die Fraktionen.)
Paragraph 2 und 4, hier wird dieses Gesetz für die Landesbeamten nur für die gesellschaftspolitische Weiterbildung und für die Weiterbildung für das Ehrenamt angewandt. Hier ist, denke ich, zu vermuten – ich bin noch nicht so ganz sicher, aber ich glaube, es ist so –, dass andere Regelungen im Landesbeamtengesetz enthalten sind, was die berufliche Weiterbildung betrifft, so dass diese da natürlich auch erfolgt, also davon gehe ich zunächst einmal aus.
Meine Damen und Herren, und jetzt möchte ich gerne mal, auch wenn sie nicht da ist, die Finanzministerin unseres Landes ansprechen. Ich muss hier einfach mal eine kleine Bemerkung am Rande der eigentlichen Gesetzesberatung, aber doch zum Thema machen. Auf dem Unternehmertag des Unternehmerverbandes Vorpommern am 28. Oktober in Sellin führte ich aus – und dazu stehe ich nach wie vor –, dass bei diesem Gesetz zu vermuten wäre, dass diese Regelungen besonders durch den öffentlichen Dienst in Anspruch genommen werden.
Frau Ministerin Keler verstieg sich daraufhin – sie war auch bei dieser Beratung zugegen und es waren immerhin so an die 150 vorrangig Unternehmer im Saal –, sie verstieg sich also zu der Behauptung, ich würde dort die Unwahrheit sagen,
(Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der CDU – Dr. Ulrich Born, CDU: Das ist ja unglaublich. – Zurufe von Reinhardt Thomas, CDU, und Jörg Vierkant, CDU)
da ich zu diesem Zeitpunkt nicht über den heute vorliegenden aktuellen Gesetzesentwurf verfügte, blieb mir erst mal gar nichts anderes übrig, als ruhig zu sein. Das fand ich erst mal richtig.
(Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Aber eigentlich ist Ruhe die oberste Ministerpflicht auf der Regierungsbank.)
weil ich ganz einfach auch unsicher war bezüglich der aktuellen Regelungen, die nun getroffen wurden.
Meine Damen und Herren, heute muss ich feststellen, dass diese Behauptung der Finanzministerin – und ein kurzer Blick in das jetzt vorliegende aktuelle Gesetz, das hatte ich leider zu dem Zeitpunkt noch nicht,
Da ich davon ausgehen muss, dass eine Ministerin, die im Kabinett den Gesetzesentwurf beraten hat, diesen auch kennt,
(Dr. Ulrich Born, CDU: Ja, Herr Schoenenburg, was sagen Sie denn dazu? – Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Jetzt spricht er ordentlich. – Dr. Ulrich Born, CDU: Ach so!)
Und da sie mich in aller Öffentlichkeit einer Unwahrheit bezichtigt hat, bestehe ich darauf, dass Frau Keler mir gegenüber auch öffentlich eine Entschuldigung zum Ausdruck bringt.
(Beifall bei Abgeordneten der CDU – Dr. Arnold Schoenenburg, PDS: Sie konnte es ja nicht besser wissen. Der Entwurf kommt doch aus den Fraktionen.)
So, meine Damen und Herren, und nun zurück zum Gesetz. Der Paragraph 2 Absatz 6 regelt die Beschränkung des Rechtsanspruches auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel des Landes.
Dies allerdings, wenn man der Intention des Gesetzes folgen würde, ist außerordentlich fragwürdig. Also ich bin kein Jurist, aber bitte, überlegen Sie jetzt mal alle mit mir. Ich für meine Begriffe kann mir zumindest überhaupt nicht vorstellen, wie ein Rechtsanspruch, das wird auch im Gesetz so ausgeführt, ein Rechtsanspruch für einen Bürger unseres Landes auf die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel eingegrenzt werden kann, vor allen Dingen ein Rechtsanspruch, der dem Arbeitnehmer gegenüber eingerichtet wird,
die Finanzen, die bereitgestellten Finanzen aber dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Also wie das rechtlich haltbar sein soll, das frage ich Sie mal.