Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Schon Meister Eckhart spricht von Lesemeistern und Lebemeistern. Es waren aber wohl eher ausgesprochene Lesemeister, die 1992 das Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern schufen – wir Abgeordnete mit eingeschlossen –, denn was lebensnah ist, also von Lebensmeistern geschaffen ist, muss nicht noch häufig novelliert werden.
Sie wissen selbst, in der ersten Legislaturperiode haben wir die vierfache Anzahl von Gesetzen geschaffen im Vergleich zu Schleswig-Holstein – wir etwa 200, Schleswig-Holstein nur 50. Und deshalb ist es auch notwendig, dass Gesetze novelliert werden, vor allem dann novelliert werden, wenn sich herausstellt, und das haben wir in den ersten Jahren so deutlich nicht gesehen, dass wir wirklich das Tourismusland – also Bayern erwähne ich nicht, die sind ein ganzes Ende vorweg, nebenbei bemerkt – der jungen Bundesländer oder auch ein wirklich sehr bedeutendes Tourismusland sind.
Meine Damen und Herren, ich möchte an dieser Stelle jedoch klar betonen, dass es uns mit unserem Antrag nicht um eine generelle Aufweichung des Feiertagsgesetzes geht. Vielmehr muss auf Ausschussebene versucht werden, dass Kirchen und Unternehmer einen Kompromiss finden, über die Unstimmigkeiten, die da sind, noch mal sprechen. Wichtig ist, insbesondere die Möglichkeit der zahlreichen Ausnahmegenehmigungen muss eingeschränkt werden. Dann wäre sowohl der Feiertagsruhe ein großer Dienst erwiesen als auch den Unternehmern gleiche Wettbewerbsbedingungen eingeräumt.
Der CDU geht es speziell um die beiden Gedenk- und Trauertage im November eines jeden Jahres – den Volkstrauertag und den Totensonntag. An diesen Tagen sind
die gesetzlichen Vorschriften zur Wahrung der Feiertagsruhe in Mecklenburg-Vorpommern im Verhältnis zu anderen Bundesländern überdurchschnittlich streng angelegt. Eine Feiertagsregelung, die nach Paragraph 6 Absatz 1 und Paragraph 6 Absatz 2 ein ganztägiges Verbot von Sport-, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen vorsieht, bedeutet de facto für die entsprechenden Wirtschaftsbetriebe den Ausfall von zwei Hauptgeschäftstagen im November. Gaststätten und Diskotheken müssen am Vorabend der genannten Feiertage um 24 Uhr schließen. Wer weiß, wie und wann Jugendliche – aber das gilt natürlich auch für Erwachsene – heute feiern, der weiß natürlich, dass Diskotheken oftmals erst ab 24 Uhr besucht werden und man ab Mitternacht oder nach Mitternacht erst richtig feiert und tanzt.
Diese Erkenntnis haben nun alle Bundesländer berücksichtigt, mit Ausnahme der Bayern, und entsprechende Regelungen für die genannten Tage für öffentliche Einrichtungen, zum Beispiel Diskotheken, mit aufgenommen. So sind es drei Länder, die den Feiertag bis 3 Uhr verkürzen. Es sind fünf Länder, die bis 4 Uhr verkürzen, und es sind vier Länder, die das Feiern bis 6 Uhr dulden. Und da muss die Frage gestellt werden: Kann das Land Mecklenburg-Vorpommern sich als Tourismusland hier ausgrenzen? Ich denke, das geht nicht. Diese Benachteiligung ist weder für die Veranstalter noch für unsere Bürgerinnen und Bürger, aber auch nicht für die Touristen zumutbar.
Deshalb schlagen wir, um einerseits die Feiertagsruhe nicht zu gefährden und andererseits die Unternehmen im Land nicht überdurchschnittlich zu belasten, eine Angleichung dieses Gesetzes vor. Konkret sollen der Volkstrauertag und der Totensonntag um 4 Uhr in MecklenburgVorpommern beginnen. Es gibt andere Länder wie Bremen, Hamburg, Hessen oder Nordrhein-Westfalen, die sogar diesen Feiertag um 17 oder 18 Uhr aus bereits genannten Gründen wieder enden lassen, um noch größeren Freiraum für Unternehmer und Feierwillige zu schaffen. Dies halten wir allerdings an den beiden genannten Tagen nicht für angemessen.
Die Änderung des Gesetzes für unser Land betrifft zum Beispiel über 50 Diskotheken. Und wenn wir bedenken, dass in diesen 50 Diskotheken etwa 40.000 Menschen feiern oder tanzen, ist das nicht unbeträchtlich. Hier sei auch mal erwähnt, dass es etwa 250.000 bis 300.000 Menschen im Land gibt, also jeder sechste bis siebente Einwohner, der solche Tanzveranstaltungen oder Diskotheken im Jahr besucht. Und für einige Unternehmen, die also nur an den Wochenenden Tanz- oder Diskothekenveranstaltungen durchführen, die nur acht Hauptveranstaltungen haben, sind das natürlich, wenn zwei Tage gerade im November wegfallen, Umsatzeinbußen von 25 oder 30 Prozent.
Meine Damen und Herren, ich betone nochmals, durch diese Gesetzesänderung müssen wir auch gleiches Recht für alle schaffen. Sondergenehmigungen, die bisher in Mecklenburg-Vorpommern erteilt wurden, die auf Sympathie, Beziehungen oder Beliebigkeiten beruhen, müssen ausgeschaltet werden.
Natürlich gab es, das sei auch offen gesagt, keine ungeteilte Zustimmung für die Änderung dieses Gesetzentwurfes. Von den großen Kirchen erhielten wir weder eine klare Zustimmung, aber auch kein entschiedenes Nein. Das wäre, das wissen Sie auch, sicherlich mit
Bestimmtheit der Fall gewesen, wenn wir den für die Christen wirklich großen Feiertag, den Karfreitag, vorgeschlagen hätten.
Unabhängig von der Änderung des Feiertagsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern bleiben der Volkstrauertag und der Totensonntag bedeutende Gedenk- und Trauertage unseres Landes.
Erinnern wir uns: Der Volkstrauertag wurde durch den 1919 gegründeten Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge auf Vorschlag seines bayerischen Landesverbandes zum Gedenken an Kriegstote des Ersten Weltkrieges eingeführt. Der Volksbund versteht diesen Gedenktag auch mit zunehmendem Abstand vom Krieg als einen Tag der Trauer. Das ist er den vielen noch lebenden Hinterbliebenen und der Geschichte schuldig. Der Volkstrauertag ist aber auch zu einem Tag der Mahnung zur Versöhnung, Verständigung und zum Frieden geworden. Er ist zunehmend ein Tag für die Lebenden, denn Erinnern verpflichtet zum Nachdenken und Nachdenken verpflichtet zum Handeln. Die leidvollen Erfahrungen mit überstandenen Diktaturen verpflichten uns, uns für Frieden, Freiheit und Demokratie zu engagieren.
König Friedrich Wilhelm III. von Preußen ordnete 1816 an, jährlich den letzten Sonntag des Kirchenjahres als allgemeinen Feiertag zur Erinnerung an die Verstorbenen zu begehen. Dieser Feiertag wurde dann schnell von allen evangelischen Landeskirchen übernommen.
Gesagt sei noch einmal, Schwerkranken zu helfen wie in der Hospizbewegung oder Verstorbene zu ehren gilt immer noch als ein wichtiges Werk der Barmherzigkeit. Deshalb gilt es unabhängig von der Änderung des Gesetzestextes, an diesen Gedenktagen, aber auch darüber hinaus mit Würde den hohen kulturellen Wert des Trauerns und des Gedenkens an Verstorbene zu pflegen. Für diese hohen Werte darf es keine beliebige Liberalisierung in unserer Gesellschaft geben. Das sind Verluste für ein menschliches Miteinander und Füreinander.
Der Verlust ist, dass wir in eine noch individualistischere Kultur hineingehen. Ich habe nichts gegen einen guten Individualismus, ich habe nichts gegen Selbstverwirklichung und möglichst große Freiheiten. Aber warum soll es nicht gemeinsame gesellschaftliche Zeiten, gemeinsame Gedenk- und Trauertage geben, an die man sich hält? Die aber müssen ein besonderes Charakteristikum haben. Man kann nicht alle Tage gleich behandeln. Sonst zerstören wir eine Kultur des Trauerns, des Feierns, der Feste, der Ferien und der besonderen kollektiven Gedächtnistage. Eine Gesellschaft besteht ja nicht nur aus Individuen, die nebeneinander ihren Bedürfnissen nachgehen, sondern aus einer gemeinsamen Kultur. Es ist eben nicht egal, ob ich Weihnachten an Weihnachten feiere oder einen Tag später, ob ich den Sonntag feiere oder den Montag oder Dienstag oder Mittwoch.
Diesbezüglich haben wir in Mecklenburg-Vorpommern viel nachzudenken, was unsere Kulturen des Feierns und des Trauerns betrifft. Immer wieder zerstörte Grabstätten auf Friedhöfen unseres Landes zählen zum negativen Potential. Positiv möchte ich die Arbeit des Volksbundes Deutscher Kriegsgräberfürsorge mit Jugendlichen erwähnen.
Und auch ein kleines Wort an unsere eigene Berufsgruppe, an die Politiker: Sie wissen, welchen Rang wir in der Anerkennung der Bevölkerung haben. Ob es da besser ist, sich am Aschermittwoch Asche aufs Haupt zu
streuen oder die Keule auf des Gegners Kopf zu geben, möchte ich zumindest fragend am Rande anmerken.
Heute geht es um die Änderung des Feiertagsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern zum Nutzen unseres Landes. Ich bin dankbar, dass uns hierfür Zustimmung signalisiert wurde. Ich denke, wir sollten diesen Antrag in die Ausschüsse überweisen. Ich freue mich, dass es hier eine etwaige Übereinstimmung geben wird. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir wissen alle, dass es eine jahrelange Diskussion um die Öffnungszeiten vor dem Totensonntag und dem Volkstrauertag gibt. Allein in dieser Wahlperiode haben sich die Fraktionen mehrfach mit diesem Thema auseinander setzen müssen. Uns in der SPD-Fraktion erreichten auch eine Reihe von Anrufen beziehungsweise Schreiben mit dem Begehr, hier eine Änderung herbeizuführen.
Sie, meine Damen und Herren von der CDU, können mit diesem Gesetzentwurf für sich nun beanspruchen, in der Opposition klüger geworden zu sein als zu Regierungszeiten. Das Feiertagsgesetz, das Sie nun ändern wollen, stammt aus dem Jahr 1992, wie bekannt. Während das Feiertagsgesetz in den Paragraphen 6 und 8 in der Frage der Öffnungszeiten noch einen gewissen Spielraum zuließ, beseitigte diesen 1995 der uns allen noch bekannte Innenminister Rudi Geil, CDU. Damals regelte er unmissverständlich, dass Ausnahmen nach Paragraph 8 nicht zugelassen werden sollten. Damit waren dann die örtlichen Ordnungsbehörden gebunden und vor allem daran gehindert, Ausnahmen im Sinne der Gewerbetreibenden zuzulassen, wie es ja der Gesetzentwurf vorsah.
Dieses hat der seit Ende 1998 amtierende Innenminister Herr Dr. Timm dadurch zu beenden versucht, indem er die entsprechende Passage des Erlasses seines Vorgängers gestrichen hat, und zwar rechtzeitig vor dem Totensonntag und dem Volkstrauertag 1999. Diese Änderung des Erlasses von ’99 hatte zur Konsequenz, dass jetzt die jeweilig zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Pflicht zur Schließung um Mitternacht zulassen konnte. Damit wurde in einigen Fällen das gewünschte Ziel erreicht, in manchen Teilen unseres Landes aber auch nicht.
Nachdem Innenminister Timm versucht hatte, dieses Problem auf untergesetzlicher Ebene zu regeln, dies aber nicht den gewünschten Erfolg brachte, steht auch die SPD-Fraktion einer entsprechenden Gesetzesänderung aufgeschlossen gegenüber. Deshalb werden wir Ihren Gesetzentwurf in die Ausschüsse überweisen. Ich bin aber auch auf die Beratungen in den Ausschüssen gespannt, auf die Diskussionen, die dort kommen werden.
So offen wir uns auch für eine Änderung des Feiertagsgesetzes einsetzen, so muss doch eines klar sein: Öff
nungszeiten am Totensonntag und Volkstrauertag über 4 Uhr hinaus kann und darf es nicht geben! Das sollte Grundkonsens hier im Hause sein. Vielleicht kann man auch über 3 Uhr reden. Die SPD-Fraktion nimmt die Bedenken der Kirchen ernst und deshalb sollten wir in den Ausschussberatungen ernsthaft darüber nachdenken, die Möglichkeiten der Erteilung von Ausnahmen nach dem Feiertagsgesetz einzuschränken, auf gut Deutsch, wir sollten im Innenausschuss prüfen, ob man nicht auch den Paragraphen 8 des Feiertagsgesetzes mit ändern sollte, damit eine Öffnung über 4 Uhr oder 3 Uhr hinaus im Wege einer Ausnahmegenehmigung ausgeschlossen ist. Damit würden wir es den Kirchen leichter machen, sich mit einer solchen Gesetzesänderung anzufreunden.
Über unser Sonn- und Feiertagsgesetz hier in Mecklenburg-Vorpommern wird häufig gesagt, dass wir eine der restriktivsten Regelungen bundesweit haben und dass schon deshalb eine Änderung erforderlich sei. Dieses allein ist nun für mich kein Argument für eine Gesetzesänderung. Nicht allein deshalb, weil alle anderen etwas tun, müssen wir in Mecklenburg-Vorpommern dieses auch tun. Da würde ich dann doch schon etwas mehr an Argumenten hören wollen, zumal der Sonntag im Allgemeinen und der Volkstrauertag und Totensonntag im Speziellen nicht irgendwelche Tage sind.
Meine Damen und Herren, Feiertage sind etwas anderes als Sonntage oder gar Werktage. Sie sind Marksteine einer jeden Gesellschaft, an denen diese ihren politischen, religiösen oder kulturellen Wertekanon festmacht. Sie dürfen deshalb nicht der Beliebigkeit preisgegeben werden. Wir Sozialdemokraten werden, soweit Politik dazu beitragen kann, unserem Feiertagsgesetz die Stabilität erhalten. Der vorliegende Gesetzentwurf der CDU-Fraktion ist ein Gaststättenantrag, interessengeleitet schnell zusammengeschrieben. Er muss in den Ausschüssen qualifiziert werden. Dazu werden wir beitragen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf der Fraktion der CDU zur erneuten Änderung des Feiertagsgesetzes gibt uns, denke ich, Gelegenheit, die bestehende Gesetzeslage auf ihre Praxistauglichkeit für aktuelle und künftige Regelungserfordernisse zu hinterfragen und gegebenenfalls in Übereinstimmung zu bringen. Gleichzeitig, und da wende ich mich besonders an Sie, meine Damen und Herren von der CDU-Fraktion, zwingt uns Ihr Gesetzentwurf dazu, ein äußerst aufschlussreiches Kapitel eigener Parlamentsgeschichte kritisch zu hinterfragen, denn – und dazu schweigt Ihr Gesetzentwurf und das verschweigen auch die Presseerklärungen in den letzten Tagen – die heutige restriktive Regelungspraxis in diesem Gesetz ist nahezu ausschließliches Ergebnis CDU-geprägter Rechtspolitik in unserem Lande.
Deshalb, meine Damen und Herren von der Opposition, und das möchte ich in aller Deutlichkeit und vor allem in aller Öffentlichkeit sagen, bei der von uns gewollten Liberalisierung des Feiertagsgesetzes sprechen wir Ihnen eine Vorreiterrolle oder gar geistige Führerschaft kategorisch
Schauen wir auf die Geschichte des Gesetzes, angefangen mit der Einsetzungsdebatte im April ‘92, der Zweiten Lesung und Schlussabstimmung im Juni desselben Jahres, dem Gesetz über die Funktionalreform von 1994, der Streichung des Buß- und Bettages als gesetzlichen Feiertag zur vermeintlichen Finanzierung der Pflegeversicherung im Dezember ‘94 bis zur Einbringung eines Änderungsgesetzes durch die Fraktion der PDS im Mai ‘95 und dessen Ablehnung ein Jahr später. Dieser Landtag betritt mit der beabsichtigten Gesetzesänderung weiß Gott keinen jungfräulichen Boden. Hinzu kommen Erlasse beziehungsweise Widerrufserlasse, die bei den Adressaten für Rechtsklarheit sorgen sollten.
Nur, meine Damen und Herren, die Klagen und Petitionen wollen und wollten einfach nicht verstummen. Dafür mag es verschiedene Ursachen geben. Als Landesgesetzgeber haben wir uns daher vor allem folgende Fragen zu stellen, zu diskutieren und zu beantworten:
1. Welche gesellschaftlichen Faktoren haben über welche rechtspolitischen oder gar ideologischen Annahmen zu welchen rechtssetzenden Maßnahmen geführt?
2. Aus welchen Veränderungen oder auch Fehleinschätzungen heraus resultiert die offenbar vorhandene Unzufriedenheit?
3. Worin besteht der konkrete Regelungsbedarf und wie ist er zukunftsfähig und nicht als schneller Schnellschuss auszugestalten?
Diese und weitere Fragen hier und heute beantworten zu wollen wäre zu vermessen, sie jedoch nicht zu stellen wäre der erste Schritt für erneute Fehlschüsse.
Meine Damen und Herren, mit dem Feiertagsgesetz von 1992 sollte das Feiertagsrecht im Lande Mecklenburg-Vorpommern auf eine neue, den veränderten Zeitumständen entsprechende Grundlage gestellt werden. Das ist zunächst nicht zu kritisieren. In der entsprechenden Diskussion ließ man dann allerdings die Glocken mächtig laut dröhnen. Mit „seelischer Erhebung“ und „religiöser Erbauung“ erhielt die Debatte von bestimmter Seite fast spirituelle Dimensionen. Lassen Sie mich daher an dieser Stelle drei grundsätzliche Positionen aus der Sicht meiner Fraktion vortragen:
Erstens: Lassen wir diesmal bitte die Kirche im Dorf. Für Herrn Rehberg und die CDU-Fraktion war das Feiertagsgesetz von ‘92 nämlich kein normales Verwaltungsgesetz, sondern, wie es damals in der Debatte hieß, ein Stück Vergangenheitsbewältigung von 40 Jahren Ideologie, also nach meiner Lesart ein rein ideologisches Gesetz. Eine Gesetzgebung auf diesem Niveau, Herr Rehberg, darf man Ihnen heute einfach nicht mehr durchgehen lassen, nicht zuletzt im Interesse der Adressaten unserer Gesetzgebung.
Eine zweite Bemerkung: Nennen wir bitte Ross und Reiter beim Namen. Das Feiertagsgesetz, so hob Herr Jelen in der damaligen Debatte hervor, sollte die Feiertage vor unangemessenem Treiben bewahren. Ich glaube, es ist angebracht, dass wir mit derartigen Drohgebärden heute aufhören. Im Dezember ‘94 erfolgte per Landesgesetz die Umwandlung des Buß- und Bettages von einem