Protokoll der Sitzung vom 27.06.2001

Das Wort hat die Abgeordnete Frau Dr. Seemann für die SPD-Fraktion.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Ich möchte hier nicht wiederholen, was Frau Ministerin Bunge bei der Einbringung schon gesagt hat. Nur so viel: Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfes auf Drucksache 3/2116 ist es, die Entscheidungs- und Kostenverantwortung in der Sozialhilfe im ambulanten, teilstationären oder stationären Bereich vor Ort in die Hand der Landkreise und kreisfreien Städte zu geben. Diese Zielsetzung liegt im Interesse einer bürgernahen Gewährung von Sozialhilfeleistungen.

Der Gesetzentwurf nutzt die Möglichkeit des Bundessozialhilfegesetzes, Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu übertragen und sie damit zu eigenständigen Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe zu machen. Dies betrifft alle Hilfen, die bisher im Wege der Delegation von den Landkreisen und kreisfreien Städten gegen Kostenerstattung durch das Land durchgeführt werden. Auch Aufgaben der überörtlichen Sozialhilfe, die bisher vom Sozialministerium selbst durchgeführt werden, sollen zukünftig zentral erledigt werden. Um die einheitliche kommunale Verantwortung für die Sozialhilfe zu sichern, soll deshalb ein höherer Kommunalverband mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betraut werden.

Meine Damen und Herren, durch die nun gebündelte Entscheidung soll dem Hilfebedarf der Bürgerinnen und Bürger noch stärker als bisher Rechnung getragen werden. Hilfe soll dort geleistet werden, wo der zuständige Hilfesuchende sein Zuhause hat. Die sachliche Zuständigkeit soll lokal eng verbunden werden mit der finanziellen Verantwortung für die Hilfeleistung. Aufgaben und finanzielle Verantwortung, die bisher durch das Land wahrgenommen wurden, sollen weitestgehend auf die örtliche Ebene übertragen werden. Meines Erachtens kann die Neustrukturierung in der Sozialhilfe grundsätzlich dazu dienen, dass durch die Aufhebung der unterschiedlichen Zuständigkeiten die Ausrichtung der Hilfen am tatsächlichen Bedarf der Hilfeempfänger festgemacht wird.

Meine Damen und Herren, einige Probleme wurden mir jedoch in diesem Zusammenhang in verschiedenen Gesprächen mit unterschiedlichen Gesprächspartnern immer wieder genannt, allerdings nicht, Herr Glawe, die Postenbesetzung. Ich glaube, das muss so gestaltet werden, wie es am effektivsten und sinnvollsten ist.

(Harry Glawe, CDU: Na gut, Frau Dr. Seemann. Hervorragend!)

Und ich denke, wir sollten uns lieber über inhaltliche Dinge Gedanken machen.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS – Zuruf von Sylvia Bretschneider, SPD)

Erstens – und darauf hat Frau Ministerin Bunge schon hingewiesen – haben die Vereine und Verbände Sorge, oder einige zumindest, dass mit der Übertragung der sachlichen und finanziellen Verantwortung nicht auch die Qualitätsstandards vor allem im Bereich der Behindertenhilfe impliziert sind. Es ist deshalb deren Anliegen, im Gesetz eine Aussage über die Beibehaltung beziehungsweise Weiterleitung von Qualität und Standards sowie der Sicherung der bestehenden Qualitätsstandards zu treffen. Wie gesagt, Frau Ministerin Bunge hat auf zusätzliche Regelungen bereits hingewiesen.

Eine weitere Sorge besteht zweitens darin, dass die Trennung der Zuständigkeiten weiterhin erhalten bleiben

könnte, da der kommunale Sozialverband für den Bereich der teil- und vollstationären Hilfen zuständig ist, für die ambulante Hilfe die Zuständigkeit aber weiterhin bei den Landkreisen beziehungsweise kreisfreien Städten verbleibt.

Drittens. In den Ausschussberatungen wird auch noch zu klären sein, ob sich die Fallzahlsteigerungen so auswirken werden wie im Gesetzentwurf angenommen und somit Mehrkosten aus Fallzahlsteigerungen durch Effektivitätsrenditen aufgehoben werden. Denn ambulante Hilfen sind nicht automatisch kostengünstiger, sondern können – und dies geben Paragraph 3 Absatz 2 sowie Paragraph 3 a BSHG vor – zu vergleichbaren und im Einzelfall sogar höheren Kosten führen.

Viertens. Diskussionsbedarf sehe ich auch durch den Artikel 3 Paragraph 1 Absatz 4 gegeben, durch den über nicht ausgeschöpfte Mittel frei verfügt werden kann, so dass nach Auffassung einiger Vereine und Verbände die Gefahr besteht, originäre Mittel der Sozialhilfe für andere Bereiche zu entziehen.

Ich denke, meine Damen und Herren, wir haben noch ausreichend Gelegenheit, diese und andere Problempunkte in den Ausschusssitzungen zu diskutieren, und deshalb, wir überweisen ihn ja in den Ausschuss, plädiere ich auch dafür. – Danke.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS)

Vielen Dank, Frau Dr. Seemann.

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Koburger von der PDS-Fraktion.

Meine Damen und Herren! Frau Präsidentin! Der vorliegende Gesetzentwurf ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einer umfassenden Reform der Realisierung der Aufgaben und deren Finanzierung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Dieses betrifft insbesondere die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und die Hilfe zur Pflege gemäß BSHG.

Bis zu dem jetzt erreichten Sachstand war es ein weiter Weg, ein Weg mit vielen Unwägbarkeiten, mit kleineren und größeren Stolpersteinen.

Für mich besonders wichtig hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Idee zu dieser veränderten Herangehensweise aus dem außerparlamentarischen Raum kommt. Praktikerinnen und Praktiker des Landesverbandes psychosozialer Hilfevereine Mecklenburg-Vorpommern e.V. haben in ihrer täglichen Arbeit erkannt, dass die notwendigen Hilfen für ihre Klientinnen und Klienten noch nicht ausreichend vorhanden sind, insbesondere im ambulanten Bereich.

Deren Ausbau gestaltet sich vor Ort äußerst zäh und langwierig. Die anfänglichen Analysen ergaben, dass die strukturellen Bedingungen des BSHG zur Wahrnehmung der Verantwortung für die Aufgaben, deren Realisierung und die Finanzierung hemmend sind, um dem Anspruch des Paragraphen 3 Absatz 1 BSHG – ich zitiere: „Art, Form und Maß der Sozialhilfe richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person des Hilfeempfängers, der Art seines Bedarfs und den örtlichen Verhältnissen.“ – gerecht werden zu können. Die Trennung von überörtlichem Träger und örtlichem Träger

der Sozialhilfe blockiert den erforderlichen kontinuierlichen Aufbau von Versorgungsangeboten und führt somit zu Kostenkonflikten und Interessenkonflikten zwischen diesen Trägern.

Wie also diesen Konflikten begegnen? Seit 1995 haben die Initiatorinnen und Initiatoren in zahlreichen Gesprächen mit dem Sozialministerium, den Sozialpolitikerinnen und Sozialpolitikern der Landtagsfraktionen darauf hingewirkt, diese Veränderungen einzuleiten. Ein Ergebnis dessen ist das Modellprojekt „Sozialpsychiatrie“. Angelegt auf prozessorientierte Arbeit sollten pragmatische und praxisorientierte Lösungsvorschläge erarbeitet werden. Anhand der kleinsten Betroffenengruppe, den Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen, wurden Untersuchungen zur Struktur, Qualität und Finanzierung der Hilfeangebote, sprich der Einrichtungen und Dienste, mit wissenschaftlicher Begleitung vorgenommen. Daraus ableitend sollten Konzepte entwickelt werden, mit welchen Instrumentarien die Bedarfe für Menschen mit Behinderungen besser gedeckt werden können, wie die notwendige Qualität gesichert werden kann und wie die Finanzierung auszusehen hat.

Seit 1997 ist die Liga der Freien Wohlfahrt in den Diskussionsprozess mit eingebunden und hat an den eben erwähnten Konzepten mitgewirkt. Die Analysen wurden erstellt. Die ersten Konzepte sind entwickelt und zum Beispiel im Sozialausschuss vorgelegt worden. Nun gilt es, die Finanzierung sicherzustellen. Das Gesamtziel ist die Zusammenlegung von überörtlichen Trägern und örtlichen Trägern der Sozialhilfe.

Meine Damen und Herren, ein Schwerpunkt in diesem Vorhaben ist, wie Frau Ministerin vorhin bereits darlegte, die Schaffung des Kommunalen Sozialverbandes und die Finanzierungsregelung. Die jetzt im Gesetz enthaltenen Regelungen wurden einvernehmlich mit den kommunalen Spitzenverbänden, dem Finanz- und dem Innenministerium verhandelt. Diese Vorgehensweise, im Vorfeld die anstehenden Probleme zu beraten und einer Lösung zuzuführen, ist ausdrücklich zu begrüßen und sollte auch bei anderen Gesetzesvorhaben angewandt werden.

(Beifall Dr. Margret Seemann, SPD, Angelika Gramkow, PDS, und Torsten Koplin, PDS)

Leider wird dieses gute Ergebnis durch die Tatsache etwas getrübt, dass weitere wichtige PartnerInnen, die Verbände, nicht in ausreichendem Maße einbezogen wurden. Ihre in der Anhörung vorgebrachten Anregungen und Vorschläge finden unseres Erachtens nach nur unzureichend in dem Gesetz Reflektierung. So kommt es nicht von ungefähr, dass sie im Interesse ihrer Klientinnen und Klienten die Frage nach Qualität der erbrachten Leistungen stellen, die insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfassungsauftrag in Artikel 72 Grundgesetz zur Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen zu erfüllen sind.

Insbesondere geht es darum, landesweit einem personenzentrierten, lebensfeldorientierten Ansatz mit den Bestandteilen Wohnen, Arbeit, Tätigsein und einem Angebot von Grundleistungen der Hilfegewährung stärker im Gesetz Ausdruck zu verleihen. Zudem halten wir es für erforderlich, dass die Verhandlungen zur Landesrahmenvereinbarung nach Paragraph 93 b BSHG zügig zum Abschluss gebracht werden. Ziel sollte es sein, das Gesetz und die Landesrahmenvereinbarung parallel in Kraft setzen zu können.

(Beifall Torsten Koplin, PDS)

Integrationsförderrat und auch die Liga der Freien Wohlfahrtspflege sehen, ähnlich wie wir, noch Regelungsbedarf bezüglich der Zweckbindung der überwiesenen Mittel – das hat Frau Dr. Seemann hier auch schon angemerkt –, das auch aus der Erwägung heraus, dass die Effektivitätsgewinne, so, wie es im Gesetz heißt, auch zweckgebunden für den Ausbau ambulanter Angebote im ländlichen Raum genutzt werden sollen, und zwar insbesondere im ländlichen Raum.

Eine weitere nicht unwesentliche Frage ist, wie und durch wen die Reformschritte weitergeführt, weiterentwickelt und kontinuierlich umgesetzt werden können. Denn eins ist sicher für uns alle ersichtlich, das Gesetz gibt nur den Rahmen vor. Die Akteurinnen und Akteure, die diese Reform realisieren müssen, sprich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der sozialen Dienste und in den Einrichtungen, in den kommunalen Fachabteilungen wie auch in den Spitzenämtern bis hin zu den kommunalen Vertretungen sind mit einzubinden. Die Landesebene darf sich hier ebenfalls nicht aussparen, sicherlich nicht mittels fachaufsichtlicher Regularien, sondern denkbar wäre nach unserer Auffassung in Form eines Begleitgremiums. Abzuwarten bleibt, was die Expertinnen und Experten in der Anhörung an Vorschlägen und Bedenken vorbringen und wie weit sie mit dem Reformvorhaben vereinbar sind. Was wir allerdings vermeiden sollten, ist eine rein technokratische Lösung.

Meine Damen und Herren, mit diesem Gesetz haben wir die Chance, einen Paradigmenwechsel in der Hilfegewährung für Menschen mit Beeinträchtigungen herbeizuführen sowie den Beginn zur Auflösung eines immensen Reformstaus einzuleiten. Übrigens, das ist nicht nur für Mecklenburg-Vorpommern von Bedeutung, sondern bundesweit und findet auch mittlerweile bundesweit Beachtung. Mit unserem Vorgehen wirken wir diesbezüglich beispielgebend. Dies ist gut, aber gleichzeitig auch eine große Verpflichtung. Dieses Gesetzesvorhaben muss sehr gut abgewogen und alle Seiten müssen beachtend erarbeitet werden.

Worin liegt nun der besondere Vorteil?

Bisher erfolgte die Hilfegewährung für Menschen mit Behinderungen vorrangig institutszentriert. Das heißt, das Vorgehen richtete sich danach, welche Einrichtungen und Angebote sind in der Region vorhanden, und demzufolge wurden die Betroffenen einer solchen Institution, einem solchen Angebot zugeordnet. Damit erfolgte nicht selten eine Einweisung in stationäre Einrichtungen, die eigentlich für die Betroffenen nicht die optimale Hilfe darstellt. Im Gegenteil, sie führte zu einer Separierung und Hospitalisierung, eine Eingliederung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben waren dadurch wesentlich erschwert und nur in Ansätzen möglich.

Eine Institution ist nach Meinung zahlreicher Fachleute selbst antitherapeutisch. Deshalb muss darüber nachgedacht werden, wie das Hilfeangebot vielfältig und den Erfordernissen entsprechend ausgestaltet werden kann und auszugestalten ist. Künftig soll also die Hilfegewährung einem personenzentrierten und lebensfeldorientierten Ansatz folgen. Das heißt, ausgehend von dem eingangs erwähnten und zitierten Paragraphen 3 Absatz 1 BSHG und vom Paragraphen 46 BSHG sind die Hilfebedarfe der Klientinnen und Klienten unter deren weitestgehender Einbeziehung zu ermitteln und in einem individuel

len Hilfeplan festzuhalten. Es ist völlig unerheblich, wo die Klientin, der Klient die Hilfe erhält – sei es ein ambulantes, teilstationäres oder stationäres Angebot. Selbst eine Kombination wäre unter diesen gegebenen Umständen möglich.

Die Instrumentarien, die dafür entwickelt wurden, um den Hilfebedarf der Betroffenen zielgenau zu ermitteln und zum anderen für vergleichbare Hilfebedarfsgruppen Maßnahmepauschalen sowie die Finanzierung der Hilfegewährung sicherzustellen, machen es notwendig, Anwenderinnen und Anwender zu schulen, das heißt in den Sozialämtern, aber auch in den entsprechenden Diensten und Einrichtungen selber. Dankenswerterweise werden die ersten Weiterbildungsveranstaltungen durch das Modellprojekt Sozialpsychiatrie entwickelt und nach der Sommerpause realisiert.

Abschließend möchte ich mich noch einmal ausdrücklich bei allen Akteurinnen und Akteuren, die dieses Reformvorhaben auf den Weg gebracht haben, für ihr Engagement im Interesse der Betroffenen bedanken

(Beifall bei Abgeordneten der PDS)

und sie bitten und einladen, dies auch weiterhin kritisch zu begleiten.

Wir stimmen für die Überweisung in den Ausschuss.

(Beifall bei Abgeordneten der PDS)

Danke schön, Frau Kollegin.

Ich schließe damit die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2116 zur federführenden Beratung an den Sozialausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, an den Rechtsausschuss sowie an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer diesem Vorschlag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gibt es Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 13: Beratung der Beschlussempfehlung und des Berichtes des 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses nach Artikel 34 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß Beschluss des Landtages vom 03. Dezember 1998, Drucksache 3/26. Hierzu liegt Ihnen vor die Drucksache 3/2100.

Beschlussempfehlung und Bericht des 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses nach Artikel 34 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß Beschluss des Landtages vom 03. Dezember 1998 – Drucksache 3/26 – – Drucksache 3/2100 –

Das Wort zur Berichterstattung hat die Abgeordnete Frau Monegel. Bitte sehr, Frau Vorsitzende.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss der dritten Wahlperiode legt Ihnen heute einen Zwischenbericht über seine bisher geleistete Arbeit vor. Die insgesamt 522 Seiten

(Torsten Koplin, PDS: Habe ich gelesen.)

umfassende Ausarbeitung dokumentiert eindrucksvoll die intensive Arbeit. Aufbauend auf die Tätigkeit des Vorgängerausschusses kann festgestellt werden, dass bisher die Bereiche Werften, verarbeitendes Gewerbe und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte jeweils beispielhaft an einem Betrieb sehr gründlich untersucht wurden. Dabei wurde ein sehr unterschiedliches Verhalten und Vorgehen in der Arbeitsweise der Landesregierung und der Fachministerien bezüglich der Fördermodalitäten festgestellt. Es macht Sinn, die Feststellungen und Bewertungen zu den Untersuchungen sehr ernst zu nehmen, denn der optimale Einsatz von Fördergeldern – und das spielte auch in der heutigen Landtagssitzung schon eine Rolle –, die zugleich Steuermittel sind, war und ist wichtig und wird auch zukünftig für unsere Landesentwicklung höchste Priorität haben.