Herr Abgeordneter Timm, wegen der Legendenbildung und wenn Sie anmahnen, dass ein unvollständiges oder rechtlich nicht durchdefiniertes Gesetz die Ursache dafür ist, dass es mehrfach Gerichtsentscheidungen gegeben hat und der Landtag mehrfach sich mit der Umsetzung von Urteilen in Bezug auf die Schulentwicklungsplanung befassen musste, dann möchte ich Ihnen sagen: Damals, als dieses geltende Gesetz verabschiedet wurde, war die CDU in diesem Landtag die stärkste Fraktion und hat sozusagen mit ihrem Koalitionspartner diese geltende Rechtslage so gefasst.
Dritte Bemerkung: Natürlich ist – und das habe ich auch in der Ersten Lesung dieses Gesetzentwurfes gesagt – nach wie vor eine Befassung des Kreistages möglich. Daran wird sich auch nichts ändern, glaube ich, denn es werden immer die unterschiedlichen Interessenlagen der
Beteiligten, der Menschen, der Lehrerinnen und Lehrer, der Eltern, der Kommunalvertreter natürlich zu diesen Diskussionen führen.
Herr Renz, wir können ja gerne über leere Worte reden. Da können wir gerne eine ganz spannende Debatte machen.
(Torsten Renz, CDU: Es ist schon schwierig, wenn man eine andere Meinung hat und danach sprechen muss.)
Ich will Ihnen einmal sagen, wie sich das sozusagen an einem praktischen Beispiel darstellt. Einerseits werden gemäß der geltenden Rechtslage Lehrerinnen und Lehrer, wenn sie denn kommunale Abgeordnete sind, für die Fragen der Schulentwicklungsplanung als befangen erklärt und dürfen an den entsprechenden Entscheidungsfindungen nicht teilhaben. Andererseits darf der Bürgermeister einer Schulträgergemeinde, der im Kreistag sitzt, sehr wohl entscheiden, ob oder ob nicht.
Von daher, denke ich, ist es auch in der Argumentation des OVG eine nachvollziehbare Position zu sagen, im Endeffekt entscheidet der Landrat als zuständiger oberster Verwaltungschef diese Angelegenheit. Das heißt ja noch lange nicht, dass im Rahmen eines demokratischen Meinungsfindungsprozesses nicht alle die, die etwas dazu zu sagen haben, auch dazu etwas sagen können.
(Zuruf von Wolf-Dieter Ringguth, CDU – Andreas Bluhm, PDS: Dann machen Sie das doch! – Torsten Renz, CDU: Wir haben keine Mehrheiten. – Angelika Gramkow, PDS: Wir auch nicht! – Heinz Müller, SPD: Wir sorgen dafür, dass das so bleibt. – Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der SPD, CDU und PDS)
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich meine, ehe wir jetzt alle gemeinsam noch einmal reden wollen, sollten wir vielleicht lieber ein Lied anstimmen.
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe damit die Aussprache.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Fraktion der CDU eingebrachten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 4/972.
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU bei Zustimmung der Fraktion der CDU mit den Gegenstimmen der Fraktionen der SPD und PDS abgelehnt.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU auf Drucksac h e 4/972 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU auf Drucksache 4/972 bei Zustimmung der Fraktion der CDU mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen, Drucksache 4/1094.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland und zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen (Erste Lesung) – Drucksache 4/1094 –
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf betrifft die Umsetzung gleich zweier Staatsverträge. Diese staatsvertraglichen Regelungen sind Ausdruck eines lebendigen kooperativen Föderalismus. Unser föderatives System hängt auch wesentlich davon ab, wie die Länder untereinander ohne Zuhilfenahme des Bundes in der Lage sind, sich gegenseitig zu unterstützten und dort gemeinsame Regelungen sowie Entscheidungen zu treffen, wo länderübergreifende Probleme dies erfordern. So widersprüchlich es zunächst klingen mag, diese Art von Föderalismus dient der Wahrung der Länderstaatlichkeit, denn will der Föderalismus nicht in einem partikularistischen Chaos enden, bedarf es in bestimmten Bereichen, und zwar auch bei der Rechtsetzung, gemeinsamen Handelns der Bundesländer.
Im Lotteriewesen besteht eine Situation, die nur noch schwerlich von einem einzelnen Bundesland allein beherrscht werden kann. Zum einen macht das Angebot von Lotterien an den Grenzen der Länder, die häufig für die Betreiber uninteressant sind, keinen Halt – so treten Lot
terieveranstalter zunehmend bundesweit auf, was ein einheitliches Vorgehen der Länder unerlässlich macht –, zum anderen ist das staatliche Lotteriewesen in den Deutschen Lotto- und Totoblock integriert, weshalb es notwendig ist, die Verteilung der von gewerblichen Spielvermittlern getätigten Umsätze gerecht nach dem jeweiligen Länderaufkommen vorzunehmen. Dies erfordert für beide Bereiche, das staatliche und das private Lotteriewesen, staatsvertragliche Regelungen zwischen allen Bundesländern. Und deswegen lassen Sie mich beide Staatsverträge ganz kurz im Einzelnen grob skizzieren:
Bei dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland geht es darum, gemäß der aktuellen Rechtsprechung zur Zulassung privater Lotterien, das Lotteriewesen neu zu ordnen und dabei eine weitestgehende Harmonisierung der landesrechtlichen Bestimmungen zu erreichen. Bislang knüpft das Lotterierecht im Wesentlichen an die Erteilung einer Lotterieerlaubnis an private Lotterieveranstalter das Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses. Diese Voraussetzung ist durch die Rechtsprechung mittlerweile leider relativiert worden.
Nach Auffassung mehrerer Verwaltungsgerichte ist ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis bereits dann zu bejahen, wenn mit der Lotterie gemeinnützige Zwecke verfolgt werden. Bliebe es also bei der bisherigen Zulassungsvoraussetzung eines hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses, könnte bei jeder großzügigen Interpretation der Gerichte die Erteilung von Erlaubnissen privater Lotterieveranstaltungen fortan nicht mehr ordnungspolitisch vernünftig oder gar nicht mehr gesteuert werden.
Dies hätte dann wiederum Auswirkungen auf die staatlichen Lotterien. Dabei ist es insbesondere das verstärkte bundesweite Auftreten von Lotterieanbietern, das hier berücksichtigt werden muss. Diese Situation zwingt gerade dazu, ländereinheitliche Kriterien für die Zulassung von Lotterien festzulegen, die dem bewährten ordnungsrechtlichen Ansatz, den natürlichen Spieltrieb in geordnete sowie in überwachte Bahnen zu lenken, zu genügen vermögen. Würde hier der Staat nicht seiner ordnungspolitischen Verantwortung nachkommen, bestünde die Gefahr, dass der Spieltrieb zu wirtschaftlichen Zwecken missbraucht wird, und zwar mit allen nachteiligen Folgen für die psychische und auch für die wirtschaftliche Situation der einzelnen Spieler. Es liegt auf der Hand, dass derartigen potentiellen sozialen und soziokulturellen Problemfeldern wirkungsvoll mit den rechtsstaatlich und grundrechtlich in Einklang zu bringenden Regularien vorgebeugt werden muss.
Der zweite Ihnen vorgelegt Staatsvertrag, der mit dem vorliegenden Zustimmungsrecht ebenfalls in Landesrecht transformiert werden soll, betrifft die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lottound Totoblocks erzielten Einnahmen. Hier geht es also darum, Einnahmen aus gewerblicher Spielvermittlung bei den staatlichen Glücksspielen künftig durch ein in diesem Staatsvertrag näher geregeltes Regionalisierungsverfahren den Bundesländern zukommen zu lassen, denen diese Erträge auch tatsächlich gebühren, somit auch dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern.
Bislang ist die Situation folgendermaßen: Gewerbliche Spielvermittler, also Unternehmen, die Spielteilnehmer in deren Auftrag an einzelne Glücksspielveranstalter vermitteln, können durch ihre Tätigkeit darauf Einfluss nehmen, dass sich die Einnahmen zugunsten der von ihren jeweils
bevorzugten Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks oder des Landes, das ihrer Niederlassung am nächsten steht oder in dem sie sozusagen ihre Niederlassung haben, verschieben. Derartige Verschiebungen sollen künftig verhindert werden, indem die Anteile der Länder einer Regionalisierungsmasse zugeführt werden und aufgrund eines im Staatsvertrag bestimmten Verfahrens dann auf die einzelnen Länder berechnet werden. Dieser Staatsvertrag ist auch deshalb von Bedeutung, weil er den Fortbestand des gemeinsamen Deutschen Lotto- und Totoblocks sichert, der sonst, wie gesagt, nicht gesichert werden kann.
Erstens. Beide Staatsverträge unterstreichen die Fähigkeit der Länder, einheitlich handeln zu können.
Und zweitens. Beide Staatsverträge sichern letztlich für jedes einzelne Land, dass im Bereich des Lottowesens die Hoheit und damit auch die Finanzhoheit der Länder nicht in Schieflage gerät. Auch in diesem Fall würde ich mich freuen, wenn in den Ausschüssen, insbesondere im Innenausschuss, dieses Vertragsrecht zügig beraten werden kann.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/1094 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes, Drucksache 4/1101.
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) – 1. ÄndG KAG – (Erste Lesung) – Drucksache 4/1101 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen! Meine Herrn Kollegen! Meine Damen und Herren!