Dieses zu verhindern, meine Damen und Herren, waren sich alle Fraktionen dieses Hauses einig. Auch die MüllerSchulz-Änderungsanträge im Innenausschuss, zu denen ich schon in meiner Einbringungsrede zur Gesetzesänderung gesprochen hatte, würden nicht unter Müller-SchulzJäger-Autorenschaft zu leiden haben. Herr Jäger hat es eben selber gesagt. Hier bestand also auch Einigkeit.
Ich möchte an dieser Stelle, wie es mein Vorredner getan hat, ausdrücklich dem Innen- und dem Justizministerium für die zügige Kooperation mit dem Innenausschuss danken. Dem Innenministerium danke ich dafür, dass es diesbezüglich auf eventuell rechtliche Probleme der beabsichtigten Beweislastumkehr hingewiesen, dem Justizmi
nisterium dann natürlich umgedreht, dass diese verfassungsrechtlichen Bedenken zerstreut werden könnten.
Meine Damen und Herren, jetzt sage ich einmal, liebe Väter und Mütter des Gesetzes – das ist so oft strapaziert worden –, Ende gut, alles gut. Und dennoch frage ich mich, ob wir die Beratungen zu diesem Gesetz nicht doch etwas früher hätten beginnen müssen, dann hätten wir vielleicht noch die Möglichkeit gehabt, neben den Personal- und Sachstandards das Problem einer Befreiung von Verfahrensstandards erneut ins Blickfeld zu nehmen. Dazu wären allerdings wirklich vertiefte juristische Debatten und Prüfungen notwendig gewesen, für die nun zeitlich kein Raum mehr blieb. Wenn ich mir die Vorschläge im Zusammenhang mit unseren Deregulierungsbemühungen vor Augen halte, dann dürften aber Erleichterungen bei Verfahrenstandards keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, wie es der Jurist wohl ausdrücken würde.
schließende Bitte an unseren Innenminister: Herr Dr. Timm, die Standardöffnungsverordnung vom 26. Juni 2001 tritt am 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Sorgen Sie bitte durch die zügige Erarbeitung einer neuen Verordnung dafür, den potentiellen Standardöffnungen vor Ort das nötige Rüstzeug neben dem Gesetz mit auf den Weg zu geben. – Ich danke Ihnen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von den Fraktionen der SPD und PDS eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Standardöffnungsgesetzes auf Drucksache 4/1422. Der Innenausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und PDS entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1457 anzunehmen.
Ich rufe auf Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 4/1457. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 4/1457 einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 4/1457 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 4/1457 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes, auf Drucksache 4/1333, und hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechts- und Europaausschusses auf Drucksache 4/1443.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/1333 –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Abgeordnete und Ausschussvorsitzende Herr Krumbholz von der SPDFraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Landtagsdrucksache 4/1443 beinhaltet das Vierte Änderungsgesetz zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes. Es geht hier hauptsächlich um Regelungen zur Ausbildung der Amtsanwälte. Amtsanwälte sind, auch wenn der Name es suggeriert, keine Volljuristen. Es sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegerprüfung, deren Ausbildung bundesund landesgesetzlich bisher nicht geregelt ist. Der Beruf des Amtsanwaltes ist eine Sonderlaufbahn für besonders qualifizierte Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger. Die Ausbildungsdauer beträgt 15 Monate und nach erfolgreicher Ausbildung erfolgt dann die Ernennung zum Amtsanwalt.
Wir haben derzeit in Mecklenburg-Vorpommern zwölf Amtsanwälte, die bei den Staatsanwaltschaften tätig sind, und vier Beamtinnen befinden sich in Ausbildung. Amtsanwälte bearbeiten selbständig Strafsachen aus dem Bereich der Massenalltagskriminalität. Das sind alles Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt. Die tätigen Amtsanwälte entlasten die Staatsanwaltschaften damit und geben der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, sich auf komplexere Straftaten zu konzentrieren, einschließlich der Möglichkeit, die Verfahren entsprechend zu beschleunigen. Mit dieser Gesetzesänderung wird eine Regelungslücke geschlossen und klargestellt, dass Anwärter im Rahmen ihrer Ausbildung befugt sind, alle Aufgaben eines Amtsanwaltes und damit insbesondere auch die Sitzungsvertretung vor Gericht wahrnehmen zu können. Nach bisherigem Recht war die Sitzungsvertretung vor Gericht innerhalb der Ausbildung nur Rechtsreferendaren gestattet, den Amtsanwälten war es verwehrt.
Des Weiteren erfolgt im Gesetzentwurf eine eher redaktionelle Änderung, und zwar in den Paragraphen 3, 6, 7 und 16, wo die Bezeichnung „Minister für Justiz-, Bundesund Europangelegenheiten“ geändert wird in „Justizministerium“. Die Beratung im Rechts- und Europaausschuss verlief einvernehmlich. Es gab ein einstimmiges Votum, nämlich diesen Gesetzentwurf, so, wie er eingebracht wurde, anzunehmen. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsstrukturgesetzes auf Drucksache 4/1333. Der Rechts- und Europaausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1443, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 4/1333 einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 4/1333 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 4/1333 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 4/1403, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses auf Drucksache 4/1440 einschließlich Berichtigung auf Drucksache 4/1452.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/1403 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 4/1403. Der Finanzausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1440 anzunehmen.
Ich rufe auf Artikel 1 entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 4/1440.
Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Artikel 1 entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 4/1440 mit den Stimmen von SPD und PDS bei einer Gegenstimme aus der CDU-Fraktion und Stimmenthaltungen der CDU-Fraktion angenommen.
Ich rufe auf Artikel 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 4/1440. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind der Artikel 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 4/1440 mit den Stimmen von SPD und PDS gegen eine Stimme der CDUFraktion und Stimmenthaltungen der CDU-Fraktion angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 4/1440 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses auf Drucksache 4/1440 mit den Stimmen von SPD und PDS bei zwei Gegenstimmen aus der CDU-Fraktion und Stimmenthaltungen der CDUFraktion angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes, auf Drucksache 4/1346, und hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses auf Drucksache 4/1441.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/1346 –
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von fünf Minuten für jede Fraktion sowie drei Minuten für den fraktionslosen Abgeordneten Dr. Gerhard Bartels vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.