Protokoll der Sitzung vom 22.06.2005

Meine Damen und Herren, ich begrüße Sie zur 60. Sitzung des Landtages. Ich stelle fest, dass der Landtag ordnungsgemäß einberufen wurde und beschlussfähig ist. Die Sitzung ist eröffnet. Die vorläufige Tagesordnung der 60. und 61. Sitzung liegt Ihnen vor.

Zunächst möchte ich darüber informieren, dass die Fraktion der CDU mit Schreiben vom 21. Juni 2005 ihren Antrag auf Drucksache 4/1740 zurückgezogen hat, so dass die Beratung des Tagesordnungspunktes 15 der vorläufigen Tagesordnung entfällt. Wird der vorläufigen Tagesordnung widersprochen? – Das ist nicht der Fall. Damit gilt die Tagesordnung der 60. und 61. Sitzung gemäß Paragraph 73 Absatz 3 unserer Geschäftsordnung als festgestellt.

Meine Damen und Herren, von der Fraktion der CDU liegt Ihnen auf Drucksache 4/1766 ein Gesetzentwurf „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes“ vor. Auf Wunsch der Antragsteller soll die Tagesordnung um diesen Gesetzentwurf erweitert werden. Gemäß Paragraph 74 Ziffer 1 unserer Geschäftsordnung kann diese Vorlage beraten werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages die Dringlichkeit bejahen. Zugleich muss die Einreihung in die Tagesordnung beschlossen werden.

Wird das Wort zur Begründung gewünscht? – Das ist der Fall.

(Reinhard Dankert, SPD: Es liegt nichts vor, Frau Präsidentin.)

Der Gesetzentwurf wird gegenwärtig vervielfältigt und Ihnen in Kürze verteilt werden.

Das Wort zur Begründung wird gewünscht. Herr Abgeordneter Schubert, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Im Namen der CDU-Fraktion möchte ich den Dringlichkeitsantrag einbringen für den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes:

„A. Problem

Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten lediglich Aufwendungen, die den örtlichen Trägern durch die Übernahme der Hilfegewährung in Altfällen entstehen, wenn und soweit die Aufwendungen für die Leistung von Hilfen bis zum 31. Dezember 2004 entstanden sind.

Gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten lediglich Aufwendungen, die den örtlichen Trägern durch die Leistung von Kostenerstattung in Altfällen entstehen, wenn und soweit die örtlichen Träger die Kosten der Hilfeleistung Trägern der Sozialhilfe außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2005 erstattet haben.

Durch diese zeitlichen Befristungen im Sozialhilfefinanzierungsgesetz ist das Land seit 1. Januar 2005 gehindert, Kostenerstattungen für Altfälle an die Landkreise und kreisfreien Städte vorzunehmen oder Zustimmungen im Sinne des Gesetzes zu erteilen. Dies führt zu einer zusätz

lichen, nicht unerheblichen Kostenbelastung für die betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte, die durch sie nicht länger zwischenfinanzierbar ist.

Ferner enthält der § 6 Abs. 1 Satz 1 des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes den Prüfauftrag zum 31. Dezember 2004. Auch diese Frist ist inzwischen abgelaufen.

B. Lösung

Die Novellierung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes bedarf einer gründlichen Vorbereitung und Prüfung. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird nun eine Übergangsregelung bis zum 31.12.2005 geschaffen, bei der der finanzielle Ausgleich für die Aufwendungen für Altfälle fortgeschrieben und gleichzeitig der gesetzliche Prüfauftrag um ein Jahr verlängert wird.

C. Alternativen

Der Anlass der Novellierung ergibt sich aus der Problemdarstellung.

D. Kosten

Der Mitteleinsatz für 2005 bewegt sich im Rahmen der Festsetzungen des Haushaltsplanes i. H. v. 4,3 Mio. Euro (Titel 1005 637.65).“

(Angelika Gramkow, PDS: Das ist keine Begründung des Dringlichkeitsantrages.)

„Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes...

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Finanzierung der Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und anderen Sozialvorschriften (Sozialhilfefinanzierungsgesetz...) vom 17. Dezember 2001, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2004..., wird wie folgt geändert:

I. In § 3 werden folgende Änderungen vorgenommen:

1. In Abs. 3 Nr. 3 wird nach den Wörtern ,bis zum 31. Dezember‘ die Jahreszahl ,2004‘ durch die Jahreszahl ,2005‘ ersetzt.“

(Angelika Gramkow, PDS: Sie sollen die Dringlichkeit begründen.)

Erst lese ich das Gesetz vor.

„2. In Abs. 4 Nr. 1 wird nach den Wörtern ,vor dem 1. Januar‘ die Jahreszahl ,2005‘ durch die Jahreszahl ,2006‘ ersetzt.

II. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ,zum 31. Dezember‘ die Jahreszahl ,2004‘ durch die Jahreszahl ,2005‘ ersetzt.“

(Angelika Gramkow, PDS: Herr Born, erklären Sie mir mal den Text! – Heiterkeit bei Dr. Ulrich Born, CDU)

„Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.“

Jetzt zur Begründung.

(Unruhe bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS – Zuruf von Torsten Koplin, PDS)

Herr Abgeordneter Schubert, ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie das Wort haben, um die Dringlichkeit dieses Antrages zu begründen und nicht den vorgeschlagenen Gesetzestext hier zu verlesen.

Frau Präsidentin, bevor ich die Dringlichkeit begründen kann, muss ich das Gesetz vortragen, und dann kann ich es begründen.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU – Gabriele Meˇsˇt’an, PDS: Die Geschäfts- ordnung gilt immer noch für Sie auch!)

„Dem bisherigen Auftrag aus § 6 Sozialhilfefinanzierungsgesetz, die Bestimmungen dieses Gesetzes zum 31. Dezember 2004 zu überprüfen, wurde nicht nachgekommen. Das Gesetz wurde für das Jahr 2005 nicht fortgeschrieben.

Das hat zur Folge, dass das Land Aufwendungen, die den örtlichen Trägern durch die Übernahme der Hilfegewährung sowie durch die Leistung von Kostenerstattung in Altfällen entstehen, seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr erstatten darf.

Um somit der weiteren Aussetzung der Kostenerstattung durch das Land sowie der sich hieraus zwangsweise ergebenden finanziellen Belastung der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte aktiv zu begegnen, ist dieser Gesetzentwurf angezeigt. Er schafft die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der für die Aufwendungen für Altfälle durch das Land in seinem Doppelhaushalt im Titel 1005 637.65 für dieses Jahr bereits bereitgestellten Finanzmittel i. H. v. 4,3 Mio. Euro.

Es wird folglich eine Übergangsvorschrift angestrebt, die für eine umfassende Überprüfung den notwendigen Zeitrahmen bis zum Ende dieses Jahres schafft, so dass die Landesregierung im engen Dialog mit den kommunalen Spitzenverbänden einen Gesetzentwurf erarbeiten kann, der das Sozialhilfefinanzierungsgesetz, insbesondere die Verteilung der Finanzzuweisungen auf die Landkreise und kreisfreien Städte, umfassend novelliert und anschließend im Rahmen eines geordneten Gesetzgebungsverfahrens dem Landtag zugeleitet sowie dort abschließend beraten wird.

Zu Artikel 1

Zu Ziffer I

Die Geltungsdauer der Vorschriften der § 3 Abs. 3 und 4 w ird im Rahmen einer reinen Übergangsregelung sowie vor dem Hintergrund der im Laufe dieses Jahres noch anstehenden umfassenden Novellierung des gesamten Gesetzes in einem ersten Schritt lediglich bis zum Ende dieses Jahres verlängert.“

(Torsten Koplin, PDS: Unseriös.)

„Zu Ziffer II

Der Zeitrahmen zur Erfüllung des Prüfungsauftrags des § 6 wird längstens um ein Jahr verlängert.“