Meine Damen und Herren, jetzt sage ich mal mit dem kleinen Hinweis auf das Marx-Zitat meines Kollegen Müller vom letzten Mal: Das wollen Sie nun der wichtigsten Produktivkraft, den Menschen, antun? Das finde ich aber seltsam. Meine Damen und Herren, Verwaltung wird mit Menschen gemacht,
Personalstellen kann man nicht einfach wie auf einem Schachbrett hin und her schieben. Das kann man nicht.
Und das funktioniert, wenn überhaupt, nur in zentralistisch ausgerichteten Köpfen. Unsere Erfahrung damit ist eigentlich noch gar nicht so lange her. Wir haben das doch selbst am eigenen Leibe mal gespürt.
Meine Damen und Herren, wir meinen, dass eine Lösung vorzuziehen ist, bei der die Landkreise ihre notwendigen Personalstellen ausschreiben und Landesbedienstete die Chance haben, sich hierauf zu bewerben. So einfach.
wie auch die Personalauswahl der Kreise unbeeinträchtigt bleibt. In Bezug auf Landesbedienstete, die in die kommunalen Behörden wechseln, ist sichergestellt, dass diese sich sowohl auf Gehalts- wie auch eventuellen Ortswechsel einlassen und von daher eine reibungsfreiere Integration möglich ist. Weitere bürokratische Gremien wären bei diesem Verfahren gar nicht einzurichten.
Apropos Ortswechsel bei Beamten des Landes in den kommunalen Dienst. Wer im Entwurf etwas zur Kostentragung zum Beispiel im Zusammenhang mit Trennungsgeld oder Umzugskosten sucht,
der wird ganz genauso enttäuscht werden. Auch eine Regelung zum Personalübergang im Bereich Funktionalreform II und von den ehemaligen kreisfreien Städten zu den Landkreisen, das ist auch erforderlich, fehlt ebenso. Das scheint mir wirklich fahrlässig zu sein. Das ist ein wichtiger Punkt. Wenn, dann hätte das Bestandteil dieses Gesetzes nach meiner Auffassung sein müssen.
Und schlicht fahrlässig ist, zur Abgeltung der Versorgungsansprüche der ehemaligen Landesbeamten oder zum Übergang in den kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern – da geht es ja um richtig viel Geld, meine Damen und Herren,
und da ist ja die nachfolgende Kostenregelung ein ganz wichtiger Punkt – verliert dieser Gesetzentwurf nicht ein einziges Wort.
Warum – diese Frage müssen Sie sich gefallen lassen – haben Sie eigentlich die Regelung zur Personalüberleitung nicht in das Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz integriert? Schließlich behauptet doch die Landesregierung selbständig, dass sie ein Gesamtkonzept für Verwaltungsmodernisierung verfolgen würde, bei dem nicht ein Schritt ohne den anderen gehen würde.
Da wundert man sich doch, dass diese wichtigen Fragen des Personalübergangs nicht im Gesamtpaket enthalten sind. Oder gibt es dafür vielleicht einen Grund? Nach der Rechtssystematik stehen Gesetze gleichrangig nebeneinander. Bei widersprüchlichen Regelungen in zwei Gesetzen gilt, das Spezialgesetz hat Vorrang vor dem allgemeinen Gesetz, will sagen, das Personalüberleitungsgesetz hat Vorrang vor dem Funktional- und Kreisgebietsreformgesetz. Wir werden daher sehr genau prüfen müssen, meine Damen und Herren, ob der vorliegende Gesetzentwurf mit den Regelungen des Funktional- und Kreisgebietsreformgesetzes übereinstimmt oder ob er nicht im Zweifel mehr oder weniger deutlich darüber hinausgeht.
Erstens die Regelungen zur Ermittlung des Personalbedarfes. Diese Regelungen verwundern ja insofern, als dass die Personalstellen, die auf die Kreise im Rahmen der Funktionalreform I übergehen sollen, eigentlich schon feststehen. Zur Berechnung des Ausgleichsbetrages gemäß Paragraph 99 Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz werden konkret für die verschiedenen Aufgabenbereiche die notwendigen Personalstellen ermittelt. Das sind nach der Anlage 60, die dem Entwurf beigefügt ist, 1.702 Stellen. Zur Berücksichtigung von Abweichungen, die sich bis 2009 unter anderem aufgrund von Deregulierungsmaßnahmen
ergeben können, ist in Paragraph 99 Absatz 11 eine Revisionsklausel vorgesehen. Soweit erkennbar, handelt es sich bei diesen Berechnungen um das Personal, welches zur Aufgabenerledigung derzeit beschäftigt ist, abzüglich des notwendigen Personalabbaus bis 2009. So hat es ja auch der Innenminister vorhin gesagt. Diese Berechnungen sind bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Paragraphen 98 des Funktional- und Kreisstrukturreformgesetzes heranzuziehen.
Was heißt also nun das vom Innenminister mehrfach zitierte notwendige Personal im Sinne dieses Gesetzes? Das ist genau das Personal, das in Anlage 60 bezeichnet ist. Nach dem Personalüberleitungsgesetz ist das aber eine ganz andere Zahl. Dort soll für die Berechnung des notwendigen Personals der Personalbestand ausschlaggebend sein, der beim Land im Jahr 2009 für die Aufgabenerfüllung tatsächlich eingesetzt wird, zuzüglich – und das wird dann lustig für die Kreise – des Personals für Leitungs- und Querschnittsaufgaben.
Also, meine Damen und Herren, man kann sich ja darüber streiten, ob es sinnvoll ist, wenn das Personal den übertragenen Aufgaben folgen soll. Aber ganz und gar unstreitig dürfte doch eigentlich sein, dass mit dem Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz gar keine neuen Querschnittsaufgaben auf die Landkreise übertragen werden. Da gibt es keine neuen Querschnittsaufgaben.
Aufgaben der Personalverwaltung, Organisation, Informationstechnik, des Haushalts werden doch auch jetzt schon in den Landkreisen von dem entsprechenden Fachpersonal wahrgenommen.
Ein Rechtsgrund, um noch zusätzliches und – machen wir uns nichts vor – gut bezahltes Landespersonal für diese Arbeiten zu übernehmen, lässt sich aus dem Grundsatz „Das Personal folgt der Aufgabe“ nun beim besten Willen nicht herleiten.
Besonders bitter für die Beschäftigten in den Landkreisen wäre die Überleitung vor allen Dingen vor dem Hintergrund, dass die übernommenen Landesbediensteten nach Paragraph 92 Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz bis zum 30.06.2011 betriebsbedingt nicht gekündigt werden können.
Und wer dann gehen muss, wenn zu viel Querschnittspersonal im Landkreis umherläuft, das können wir uns doch wohl an drei Fingern abzählen.
Dieses Aufsatteln zusätzlicher Stellen durch das Personalüberleitungsgesetz ist, meine Damen und Herren, schlicht unseriös. Das macht man mit einem Partner nicht. Und außerdem, meine Damen und Herren, macht es die Stellungnahmen, die es ja von den Landkreisen gegeben hat zum Ersten Entwurf des Verwaltungsmodernisierungsgesetzes, auch schlicht zur Makulatur. Wozu haben die da Stellung genommen?
Die Regelung zum Verfahren der Personalüberleitung ist der Punkt zwei. Bei der Ermittlung und Aufteilung des
Personals werden die Aufbaustäbe der Kreise lediglich angehört. Die Landkreise haben keinerlei rechtlichen Einfluss auf das Verfahren der Personalüberleitung. Keinen Einfluss!
Und die einseitigen Festlegungsmöglichkeiten des Landes lassen vermuten, dass der Personalbedarf eher hoch als niedrig gerechnet wird, denn das Land hat ja ein vorrangiges Interesse daran, seine eigenen Personalstellen abzubauen. Nicht umsonst ist die Personalüberleitungsstelle bei Ihnen, Frau Finanzministerin, angesiedelt. Dieses Interesse können die Kreise aber beim besten Willen nicht haben. Gesamtwirtschaftlich betrachtet ist die Erzielung von Effizienzrenditen beim Personal auf Kreisebene sicherlich genauso erstrebenswert wie auf Landesebene. Und daher, meine Damen und Herren, muss ein Interessenkonflikt gelöst werden, und zwar für beide Seiten angemessen. Das Konnexitätsprinzip geht von einem Ausgleichsbetrag für die Aufgabenerledigung und nicht für das übernommene Personal aus.
Deswegen ist der in diesem Gesetzentwurf vorgesehene Abzug schlicht verfassungsrechtlich fragwürdig.