Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum vorliegenden Gesetzentwurf haben wir die wesentlichen Gedanken schon in der Landtagssitzung am 23. Juni dieses Jahres ausgetauscht. Ich möchte an dieser Stelle auch die Entscheidung der CDU-Fraktion zu diesem Gesetzentwurf vorwegnehmen: Wir werden heute diesem Gesetzentwurf der Landesregierung zustimmen.
Wie schon bei unserem Gesetzentwurf zur Errichtung einer Stiftung für das Staatliche Museum haben wir gezeigt, dass wir unseren verfassungsrechtlichen Auftrag als Opposition ernst nehmen. Es geht uns um sachorientierte Entscheidungen. Manchmal soll es sich auch lohnen, Anregungen und Kritiken der Opposition ernst zu nehmen, um sich dann selbst vielleicht im Nachhinein eventuelle Verfassungsgerichtsurteile zu ersparen. Aber das nur als kleine Bemerkung am Rande.
Unsere Zustimmung zur Reform der Landesverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist aber keinesfalls zu verallgemeinern. In den anderen Politikbereichen – es sind drei weitere, die Herr Müller schon ansprach, in der Pipeline, die mit ähnlichen strukturellen Veränderungen, also mit der Bildung von Großämtern befasst sind – behalten wir uns von Fall zu Fall diese sachorientierten Entscheidungen vor. Trotz unserer Zustimmung halten wir Teile unserer Kritik aus der Ersten Lesung aufrecht. Es muss also die Aufgabe des Bildungsausschusses sein, die Bildung des Landesamtes konstruktiv zu begleiten. Für die CDU, für unsere Fraktion ist es wichtig, dass die Reform der Landesverwaltung, die Deregulierung, die hier jeder will, das Landespersonalkonzept und die Bildung der Großämter miteinander verzahnt werden. Dabei dürfen Landesregierung und Koalitionsfraktionen aber nicht den Überblick verlieren, wie unlängst das Denkmalschutzgesetz gezeigt hat, das sowohl im Deregulierungsgesetz als auch im Verwaltungsmodernisierungsgesetz mit fast identischem Wortlaut geändert wurde. Wir haben das auch im Ausschuss angesprochen.
Uns geht es darum, dass wir dem Landtag sagen – aus dem Haushaltsentwurf geht das nämlich nicht hervor –, wo es Einsparungen gibt, wo Synergieeffekte auftreten, wo Entscheidungen effizienter getroffen werden können und vor allem, wo im Ministerium selbst die entsprechenden Fachreferate wegfallen können, weil diese Arbeiten vom Landesamt erledigt werden können, da dort die zusammengefasste kulturpolitische Kompetenz künftig in einer Behörde arbeitet. Wenn für den künftigen Behör
denleiter eine B-5-Stelle geschaffen wird, dann muss diese aus den erhofften Effizienzgewinnen erwirtschaftet werden können.
Diese ungeklärte Frage, meine Damen und Herren, muss auch den Finanzausschuss in seiner Stellungnahme umgetrieben haben, denn die mehrheitliche Empfehlung, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen, wurde unter den Vorbehalt personal- und hauswirtschaftlicher Konsequenzen gestellt. Die lapidare Aussage der Landesregierung, dass sich durch die Zusammenlegung der allgemeinen Verwaltung in den angestrebten Großämtern auch kostengünstige Aufgabenerledigung realisieren lasse, reicht uns natürlich an dieser Stelle nicht aus. Klar muss daher werden, wie beispielsweise die Landesarchive mit dem Abbau der entsprechenden Personalstellen durch das Personalkonzept weiter die bestehenden Aufgaben erfüllen können. Das führt zu einer Kernkritik am Personalkonzept. Und damit wiederhole ich sinngemäß meine Ausführungen vom 23. Juni: Es wird Personal abgebaut, ohne den Personalbedarf anhand der vorhandenen Aufgaben zu ermitteln beziehungsweise die Aufgaben dem vorhandenen Personal anzupassen. Das wird garantiert die Umsetzung des Personalkonzeptes vor schwierige Aufgaben stellen. Hier zeigt sich, dass wir Reformen haben, die leider nicht aus einem Guss sind.
Viele Fragen, meine Kollegen, sind ungeklärt. Gewünscht hätten wir uns ein ganz qualifiziertes Prozessmanagement, das bisher leider nur in der Schaffung neuer hoch dotierter Stellen reibungslos geklappt hat. Alles andere ist offen und fängt erst jetzt an. Das Gesetz, wie es der Minister schon sagte, soll zum 01.01.2006 in Kraft treten. Die noch zu erledigenden Aufgaben hat sich die Landesregierung selbst unter der Nummer „5. Kosten“ im Gesetzentwurf ins Stammbuch geschrieben. Synergieeffekte im Verwaltungs- und technischen Bereich, die Definition entsprechender Kernaufgaben zur Realisierung des Personalkonzeptes 2004, die Überwindung fachlicher Überschneidungen, die Überprüfung aller gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen im Sinne von Deregulierung, die Auswirkungen und eventuelle Kostenersparnis sollen aber erst noch ermittelt und gegebenenfalls neue Schritte eingeleitet werden. Neue Stellenpläne, Organigramme oder Geschäftsverteilungspläne, die wir bis heute nicht kennen, wären für eine gründliche Befassung mit dem Gesetz notwendig gewesen.
Noch einmal: Es geht uns bei der Bildung von Großämtern wie auch in den anderen Politikbereichen um sachorientierte Entscheidungen. In diesem Fall erkennen wir die sachliche Begründung für die Bildung eines Landesamtes für Kultur und Denkmalpflege an, da inhaltliche Bezüge und Verbindungen zwischen den Aufgabenbereichen nicht nur zu erkennen sind, sie existieren oder können hergestellt werden. Eine Begleitung im Fachausschuss ist für uns daher unabdingbar. Wir wollen unseren Beitrag l e i sten, damit sich hier eine schlanke, aber auch leistungsfähige Struktur entwickelt, die sich der Geschichte unseres Landes annimmt, ein wesentliches Stück kultureller Identität bewahrt und erschließt. An dieser Zielrichtung wollen wir dieses neue Landesamt messen, nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das neu zu errichtende Landesamt für Kultur und Denkmalpflege vereint zukünftig unter seinem Dach verschiedene Fachrichtungen, die bereits seit langem interdisziplinär und kollegial zusammenarbeiten. Insofern ist die Zusammenführung zu einem Landesamt nicht nur konsequent, sondern auch ausgesprochen sinnvoll. Deshalb war wohl auch das parlamentarische Verfahren, das den heutigen Beschluss ermöglicht, relativ streitfrei.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, für die SPDFraktion darf ich feststellen, dass wir dem Gesetz zustimmen werden, dies besonders gern unter dem Gesichtspunkt, dass das neue Landesamt den ersten konkreten Umsetzungsschritt des Landesorganisationsgesetzes darstellt, das vor wenigen Monaten in diesem Hohen Haus beschlossen wurde und mit dazu beitragen wird, dass wir in Mecklenburg-Vorpommern eine moderne, effiziente und zukunftsfähige Landesverwaltung formieren können.
Gestatten Sie mir, meine Damen und Herren, abschließend noch eine persönliche Anmerkung zum neuen Amt, das mir aufgrund meiner beruflichen Herkunft sehr am Herzen liegt. Mit der Archäologie, der Bau- und Kunstdenkmalpflege, den Archiven und der Landesbibliothek verwaltet das neue Landesamt für Kultur und Denkmalpflege einen Großteil unserer Kulturgeschichte. Die Kulturgüter, die weit über unsere Landesgrenzen hinaus bekannt sind, locken jedes Jahr unzählige Touristen nach Mecklenburg-Vorpommern und stellen einen nicht zu unterschätzenden Wirtschaftsfaktor dar.
Diese einzigartigen Zeugnisse unserer Geschichte wirken nicht nur identitätsstiftend nach innen, sondern sind auch eine hervorragende Werbung für unser Land. Deshalb erwarte ich von der Landesregierung bei der Besetzung der Leitungsstelle, dass der neue Chef nicht nur besoldungstechnisch, sondern vor allem fachlich in der Lage ist, die Kulturgeschichte unseres Landes angemessen zu repräsentieren. – Vielen Dank.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD, Andreas Bluhm, Die Linkspartei.PDS, und Gabriele Meˇsˇt’an, Die Linkspartei.PDS)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Auch wir, die Fraktion Die Linkspartei.PDS, werden uns dem Gesetzentwurf anschließen und Zustimmung erteilen, insbesondere deshalb – was ich schon in der Landtagssitzung im Juni darstellte –, weil der Gesetzesinhalt zum Landesamt für Kultur und Denkmalpflege, so, wie es Herr Dr. Nieszery gerade auch noch einmal sagte, die inhaltliche Bedeutsamkeit der Kulturfragen unserer Meinung nach hervorhebt und weshalb wir uns für diese namentliche Benennung eindeutig so positionieren.
Das, was hier vorhin dargestellt worden ist – die offenen Fragen der Aufgabenkritik, die im Jahr 2006 stattfinden soll –, war auch übergreifend in den Ausschüssen die Auffassung. Ich kann den Herrn Minister dabei nur unterstüt
zen, dass wir dieses dann nächstes Jahr begleitend im Ausschuss und gegebenermaßen vielleicht noch einmal hier im Landtag miteinander besprechen, ob die von uns gedachten Effizienzergebnisse zum einen verwaltungsmäßig, aber eben auch inhaltlich stimmen, denn ich möchte diese beiden Dinge dahingehend trennen, da sie zwei verschiedene Sachen sind, die dann aber natürlich irgendwo wieder zusammenkommen sollen. Wir sollten uns noch einmal damit befassen, inwieweit diese Dinge wirklich so hervorragend geklappt haben, wovon ich ausgehe, wenn wir es als Landtag im nächsten Jahr begleiten, um uns auch genau die anderen drei Umstrukturierungen anschauen zu können, von denen Frau FiedlerWilhelm schon gesprochen hat, inwieweit es machbar sein wird. – Herzlichen Dank.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Landesverwaltung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Drucksache 4/1735. Der Sonderausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1920 unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 4 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 bis 4 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 4/1735 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/1735 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 4/1910.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz – SchulG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 4/1910 –
Das Wort zur Einbringung hat der Herr Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Professor Dr. Dr. Metelmann.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Warum befassen wir uns mit dem Schulgesetz?
(Wolfgang Riemann, CDU: Na, das ist eine kluge Frage. – Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der CDU)
Die Fürsorge des Landes für Schülerinnen und Schüler, für Eltern, Schulträger und Lehrkräfte gebietet es, jeden möglichen verfassungsrechtlichen Zweifel an den Regelungen des Schulgesetzes auszuräumen. Mit seinem Urteil vom 7. Juli 2005 hatte das Landesverfassungsgericht das Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 in wesentlichen Teilen für nichtig erklärt. Das Gericht hatte einen Verstoß gegen Artikel 55 Absatz 2 der Landesverfassung angenommen, wonach ein Gesetzesbeschluss des Landtages eine Grundsatzberatung und eine Einzelberatung voraussetzt. Änderungen, die so wesentlich sind, dass sie einer Grundsatzberatung bedürften, dürfen nicht durch einen Ausschuss vorgenommen werden. Darüber hinaus hatte das Gericht einen Verstoß gegen das zeitliche Bepackungsverbot angenommen. Obwohl sich das Gericht mit seinen Ausführungen insbesondere zu den Fragen des Gesetzgebungsverfahrens auf das von ihm zu prüfende Haushaltsgesetzgebungsverfahren bezieht, ist es zur Gewährleistung einer über jeden Zweifel erhabenen Rechtslage erforderlich, das gesamte Schulgesetz einer erneuten Grundsatzberatung in Erster Lesung und einer erneuten Beschlussfassung in Zweiter Lesung zuzuführen. Damit werden Zweifel ausgeräumt, die sich aus früheren Änderungen des Schulgesetzes im Rahmen der Haushaltgesetzgebung ergeben könnten.
Der Gesetzentwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 4. November 2004 enthielt im Wesentlichen Änderungen zu den Regelungen zur gymnasialen Oberstufe sowie zu den Schülermindestzahlen und der Mindestzügigkeit in der Eingangsklasse. Auf der Grundlage der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Bildungsausschusses hat der Landtag am 22. Juni 2005 das Änderungsgesetz in Zweiter Lesung mit weiteren substanziellen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzesentwurf verabschiedet. Zahlreiche Regelungen, die eine qualitative Schulentwicklung betreffen, sind nicht Gegenstand einer Grundsatzberatung im Sinne von Artikel 55 Absatz 2 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern gewesen.
vom 21. Dezember 1999 sind die noch geltenden Regelungen zur Privatschulfinanzierung geändert worden. Die Höhe der zu gewährenden Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft wurde abgesenkt. Eingeführt wurde des Weiteren eine Wartefrist für den Förderungsbeginn. Da es sich auch bei dem Haushaltsrechtsgesetz 2000 um ein so genanntes Mantelgesetz gehandelt hat, das in einzelnen Artikeln das Haushaltsgesetz und begleitende Gesetze zusammenfasst, könnte auch hier vor dem Hintergrund der Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes ein Verstoß gegen das festgeschriebene zeitliche Bepackungsverbot gegeben sein. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat jüngst in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit auf die mögliche Unvereinbarkeit des Artikels 3 HRG 2000 mit der Landesverfassung hingewiesen und angekündigt, diese Frage dem Landesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle zur Überprüfung vorzulegen.
Meine Damen und Herren, die besondere Fürsorge des Landes für Schülerinnen und Schüler, Eltern, Schulträger und Lehrkräfte gebietet es, vorsorglich verfassungsrechtliche Zweifel an den Regelungen des Schulgesetzes aus
zuräumen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist deshalb eine Neufassung des Schulgesetzes anzustreben. Die betroffenen Regelungsbereiche des Schulgesetzes, wie zum Beispiel die Regelung zur Klassenbildung, zum Schullastenausgleich oder zur Privatschulfinanzierung,
sind in der Vergangenheit häufig Gegenstände verwaltungsgerichtlicher Verfahren gewesen. Auch im Rahmen der Vorbereitung der Bildung von Eingangsklassen zum Schuljahr 2006/2007 sind gerichtliche Auseinandersetzungen natürlich nicht auszuschließen.
Inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen des Schulgesetzes sind in diesem Gesetzentwurf nicht enthalten. Der Entwurfstext ist im Hinblick auf Verweisungen innerhalb und außerhalb dieses Gesetzes wie in rechtsförmlicher Hinsicht redaktionell überarbeitet worden.
Meine Damen und Herren, mit dem Schulgesetz ergeben sich wichtige Weichenstellungen für die zukünftige Ausgestaltung der Schulen. Diese Vorgaben sind nötig, mit Blick auf die allerjüngsten Auswertungen der PISAStudie ganz besonders. Die Umsetzung der Reformen darf nicht in Zweifel geraten. Die Schülerinnen und die Schüler sowie die Eltern müssen rechtzeitig wissen, unter welchen Bedingungen ihr Unterricht über das laufende Schuljahr hinaus erteilt wird. Die Träger der Schulentwicklungsplanung benötigen rechtlich abgesicherte Vorgaben zur Bildung von Eingangsklassen. Die Lehrkräfte befassen sich bereits intensiv mit den inhaltlichen Reformen ab dem Schuljahr 2006/2007, dem längeren gemeinsamen Lernen in der Jahrgangsstufe 5, der gymnasialen Oberstufe, der Schulprogrammarbeit. Diese Reformen haben in den Schulen viel Engagement freigesetzt und die Vorbereitung für das kommende Schuljahr läuft auf Hochtouren. Diese Arbeit soll nicht durch die Möglichkeit eines Zweifels an der Rechtssicherheit des Schulgesetzes beeinträchtigt werden.
Lassen Sie mich zu den Zielen der Schulpolitik an dieser Stelle kommen. Der vor einigen Tagen vorgelegte ausführliche Bericht zum zweiten Ländervergleich PISA 2003 gibt einen umfassenden Überblick zum Leistungsstand der 15-jährigen Schülerinnen und Schüler in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland. Diese Ergebnisse machen deutlich, dass die Landeskinder in vielen Bereichen – in der Mathematik, in den Naturwissenschaften, in der Problemlösungskompetenz – bemerkenswerte und bemerkte Fortschritte erzielt haben. Diese Entwicklung zeigt ebenfalls, dass Anstrengungen im Bildungssystem auch dann zum Erfolg führen, wenn sie unter ungünstigen demografischen und ökonomischen Voraussetzungen vorgenommen werden müssen. Aber neben den positiven Entwicklungen werden auch eine Reihe von Arbeitsaufgaben und zentralen Herausforderungen verdeutlicht.
Die Studie hat den Zusammenhang zwischen sozialer Herkunft und Bildungsbeteiligung nicht nur bestätigt, sie hat eine Vergrößerung des Leistungsrückstandes von Kindern aus unterschiedlichen Schichten aufgedeckt. Der internationale Vergleich zeigt, dass für Deutschland eine enge Kopplung zwischen sozialer Herkunft und mathematischer Kompetenz besteht und insbesondere die Chance, ein Gymnasium zu besuchen, in hohem Maße von der sozialen Herkunft der Schülerinnen und Schüler abhängt. Auch wenn wir in Mecklenburg-Vorpommern in dieser Frage im Vergleich zum Bundesdurchschnitt nicht zu den
ausgesprochenen Problemländern gehören, werden die Reduktionen der erwiesenen sozialen Benachteiligungen von Kindern und Jugendlichen aus bildungsfernen Schichten und die qualitative Weiterentwicklung von Schule für uns die größten Herausforderungen der kommenden Jahre bleiben.
Zwei zentralen Fragen müssen wir uns widmen. Die erste Frage: Wie gelingt es uns in der Zukunft, die Begabungen unserer Kinder unabhängig vom Wohnort, vom Geschlecht, von der familiären Herkunft so zu fördern, dass noch mehr Schüler als bisher gute Bildungsabschlüsse erreichen? Und die zweite Frage: Wie schaffen wir es, die Qualität von Bildung und Erziehung in der Schule kontinuierlich weiterzuentwickeln, so dass die Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit haben, lebenslang – sei es in der beruflichen Bildung, sei es in der Hochschule, sei es in anderen Weiterbildungseinrichtungen – erfolgreich zu lernen und darüber hinaus aktiv am Leben dieses Landes teilhaben zu können?