Protokoll der Sitzung vom 25.01.2006

lierter Regelungen enthält, besteht auch kaum die Notwendigkeit für landesspezifische Extras. Der Regierungsentwurf stellt somit eine auch von Ihnen immer wieder geforderte 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie dar. Bei der Konzeption der landesrechtlichen Norm hat sich das Umweltministerium besonders daran orientiert, einen Gleichklang mit dem Bundesrecht zu wahren. Auslegungsschwierigkeiten können auf diese Weise vermieden werden.

Bei der konkreten Ausgestaltung des Gesetzentwurfs gab es zwei Alternativen: erstens die Vollregelung oder zweitens das Verweisungsgesetz. Bei einer Vollregelung hätte der Wortlaut des Bundesgesetzes in weiten Teilen wortgleich ins Landesrecht übernommen werden müssen. Diese Alternative wurde aus Gründen der Deregulierung verworfen und es wurde einem schlanken Verweisungsgesetz der Vorzug gegeben.

Der Regierungsentwurf beschränkt sich auf die zum Verständnis unbedingt notwendigen Regelungen, zum Beispiel den Anwendungsbereich und die informationspflichtigen Stellen. Hinsichtlich der übrigen Vorschriften wird auf das Bundesgesetz verwiesen. Auch diese Alternative stellt die vollständige Umsetzung der Vorgaben der EU-Richtlinie sicher. Diese Alternativen werden sehr unterschiedlich diskutiert. Sie haben Vor- und Nachteile. Wir haben uns auch nach Anhörung von 28 Verbänden und Interessenvertretungen für diese Variante entschieden. Unser Lösungsansatz wird vielfach begrüßt. Auch insgesamt wurde der Gesetzentwurf positiv bewertet.

Mit der Umweltinformationsrichtlinie und damit mit dem Gesetzwurf wird das Umweltinformationsrecht in verschiedenen Bereichen weiter fortentwickelt. Informationspflichtige Stellen sind nunmehr die Regierung und alle anderen Stellen der öffentlichen Verwaltung. Es kommt nicht mehr darauf an, ob diese Stellen Aufgaben des Umweltschutzes wahrnehmen. Auch private Stellen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Informationspflicht erfasst, dies gilt insbesondere für beliehene sowie bestimmte Unternehmen, die im Bereich der Daseinsvorsorge tätig sind.

Auch der Begriff der „Umweltinformation“ wurde weiter gefasst als bisher. So sind beispielsweise Daten über den Einfluss von Umweltfaktoren auf die menschliche Gesundheit und Sicherheit, auf die Lebensbedingungen des Menschen sowie auf Kulturstätten und Bauwerke nunmehr als Umweltinformationen zu werten. Gleiches gilt für Informationen über gentechnisch veränderte Organismen oder Kontaminationen im Lebensmittelbereich. Wichtige Umweltinformationen sind nicht nur auf Antrag herauszugeben, sondern durch die informationspflichtigen Stellen aktiv zu verbreiten. Die Internetpräsentationen des Ministeriums sowie des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie und der Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur stellen schon heute eine Fülle von Daten bereit. In einzelnen Punkten wird dieses Angebot mit Blick auf die Anforderungen der Richtlinie noch ausgeweitet.

Strengere Anforderungen gelten auch in Bezug auf die Verfahrensbestimmung. Die Bearbeitungszeit für Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen beträgt nunmehr grundsätzlich einen Monat. Bisher standen den informationspflichtigen Stellen zwei Monate zur Verfügung. Die Entscheidungen über den Zugang zu Umweltinformationen müssen sowohl durch ein verwaltungsinternes als auch durch ein gerichtliches Verfahren überprüfbar sein.

Lassen Sie mich an dieser Stelle anmerken, ich bin mir sicher, dass manche Unsicherheit in der Umsetzung letztendlich von Gerichten entschieden wird, welche Informationen zur Verfügung zu stellen sind oder nicht.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, zum Schluss lassen Sie mich auf finanzielle Aspekte des Gesetzentwurfes eingehen. Im Rahmen der Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden wurde übereinstimmend festgestellt, dass ein Mehraufwand für die Bearbeitung von Informationsersuchen oder die Verbreitung von Umweltinformationen nicht nach der Konnexitätsregelung des Artikels 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern auszugleichen ist. Es ist keine neue Aufgabe, sondern die Bearbeitung von Umweltinformationsersuchen kann und muss nur erfolgen, wenn die kommunale Behörde durch die Wahrnehmung ihrer primären behördlichen Aufgaben in den Besitz dieser Informationen gelangt ist. Es handelt sich demzufolge um EU-rechtliche Vorgaben, die nur von den Kommunen ausgeführt werden können. Die Vorgaben der Richtlinie lassen insoweit eine eigenständige Kompetenzzuweisung durch das Land nicht zu. Die Verpflichtung, Umweltinformationen im Einzelfall und für die Allgemeinheit zugänglich zu machen, ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und gilt für jede Stelle, die über solche Informationen verfügt. Dabei werden mit dem Begriff „Behörden“ auch ausdrücklich Stellen auf lokaler Ebene erfasst.

Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, lassen Sie mich schließlich sagen, die Zielrichtung des Regierungsentwurfes lässt sich wie folgt zusammenfassen: Entscheidungsprozesse sollen für den Bürger transparenter werden. Damit wird die Akzeptanz für behördliche Entscheidungen erhöht. Insgesamt wird die Bürgernähe der Verwaltung gestärkt. Gleichzeitig handelt es sich um einen schlanken Gesetzentwurf, der sich auf die unbedingt erforderlichen Landesregelungen beschränkt und dennoch den EU-rechtlichen Vorgaben gerecht wird.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der Linkspartei.PDS)

Dass ich mir manches noch schneller vorstellen könnte, habe ich Ihnen auch gesagt, aber da sind wir nicht die Herren des Verfahrens.

(Vizepräsident Andreas Bluhm übernimmt den Vorsitz.)

Ich hoffe, dass Sie mit dem, was ich vorgetragen habe, zu der Erkenntnis gekommen sind, wir tun das Nötige und halten uns damit an geltendes Recht. – Danke schön.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und Linkspartei.PDS)

Danke schön, Herr Minister.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf der Drucksache 4/2042(neu) zur federführenden Beratung an den Umweltausschuss und z ur Mitberatung an den Innenausschuss, an den Rechtsund Europaausschuss, an den Finanzausschuss, an den Wirtschaftsausschuss, an den Landwirtschaftsausschuss, an den Bildungsausschuss, an den Bauausschuss sow i e an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für

diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Gesetze, Drucksache 4/2046.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesmeldegesetzes und anderer Gesetze (Erste Lesung) – Drucksache 4/2046 –

Das Wort zur Einbringung hat der Innenminister des Landes Dr. Timm. Bitte schön, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf ist eine wesentliche Säule der Verwaltungsreform. Sie wissen, dass wir Bürgernähe herstellen wollen durch eine elektronische Vernetzung aller Verwaltungsebenen. Die örtliche Verwaltung wird zum Eingangsportal. Diese Bürgernähe führt automatisch zur Entbürokratisierung. Bevor ich hierzu die Einzelheiten vorstelle, lassen Sie mich noch ein paar zusätzliche Bestandteile dieses Gesetzentwurfes erläutern.

Um bürokratische Hemmnisse zu beseitigen und Verwaltungsvorgänge zu straffen, wird in Paragraf 13 des Landesmeldegesetzes die Abmeldung bei innerdeutschen Umzügen abgeschafft. Der Bürger muss sich zukünftig im Falle eines Umzuges nicht mehr erst bei seiner alten Meldebehörde abmelden, es reicht zukünftig vielmehr aus, sich am neuen Wohnort anzumelden. Die Mitteilung an die Wegzugsmeldebehörde übernimmt die Meldebehörde des neuen Wohnortes. Dies entlastet den Bürger spürbar von Verwaltungsgängen.

(Siegfried Friese, SPD: Das ist gut.)

Zusätzlich aufgenommen in den Katalog der zu speichernden Daten nach Paragraf 3 des Landesmeldegesetzes wird das Vorliegen einer waffenrechtlichen und sprengstoffrechtlichen Erlaubnis. Diese Informationen sind für die Sicherheitsbehörden von großer Bedeutung. In Krisensituationen kann zukünftig über eine elektronische oder fernmündliche Anfrage bei der Meldebehörde ermittelt werden, ob ein Beteiligter möglicherweise über eine Waffe verfügt oder Zugang zu Sprengstoff hat.

Um den Bedürfnissen der Beherbergungsbetriebe entgegenzukommen, sieht der Entwurf eine Vereinfachung der wenig gästefreundlichen Hotelmeldepflicht vor. Nach geltendem Recht muss jeder Gast einen besonderen Meldeschein für das Beherbergungswesen handschriftlich ausfüllen und handschriftlich unterschreiben.

(Angelika Peters, SPD: Vor allen Dingen, keiner kontrolliert das! Keiner kontrolliert das!)

Wir sind dabei, das abzuschaffen, weil es so ist, Frau Peters, wie Sie sagen.

Diese Regelung wird von Gästen und von der Tourismusbranche zu Recht als wenig serviceorientiert empfunden. Vorgesehen ist nunmehr eine Stammgastregelung. Diese ermöglicht es, bei Gästen, die innerhalb eines Jahres bereits einen Meldeschein ausgefüllt haben, auf die handschriftliche Ausfüllung zu verzichten.

Die bedeutendsten Neuerungen im Meldewesen liegen jedoch, wie ich schon gesagt habe, im Bereich der Elektronisierung der Meldeverfahren. Der Entwurf schlägt hierzu Regelungen vor, um die erforderlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung moderner Informationstechniken, insbesondere des Internets, im Meldewesen einzuführen. Die öffentliche Verwaltung wird ebenso wie die Wirtschaft durch die neuen Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken vor neue Herausforderungen, aber auch vor neue Möglichkeiten gestellt. Über das Internet öffnet sich die Verwaltung dem Dialog mit dem Bürger. Dem Meldewesen kommt bei dieser Entwicklung eine besondere Bedeutung zu, da es wie kaum ein anderer Verwaltungsbereich im ständigen Dialog mit dem Einwohner steht. Die Registrierung der Einwohner, die durch die Meldebehörden vorgenommen wird, bildet als Informationsquelle die Grundlage für eine Vielzahl von weiteren Verwaltungsvorgängen. Unterschiedlichste staatliche Aufgaben können mit Hilfe der von den Einwohnern erhobenen und im Melderegister gespeicherten Daten erledigt werden, ohne die Betroffenen im Zusammenhang mit der jeweiligen Aufgabe erneut in Anspruch nehmen zu müssen. Dies führt zu effizienterem Verwaltungshandeln, mehr Bürgerfreundlichkeit und vor allem auch zur Kostensenkung.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die rechtlichen Voraussetzungen zum umfassenden Einsatz der elektronischen Dienste geschaffen. Betroffene erhalten künftig die Möglichkeit, über einen elektronischen Zugang den Zugriff auf die über sie im Melderegister gespeicherten Daten zu erheben – die so genannte Selbstauskunft. Bei einem Wohnungswechsel können – müssen nicht, können aber – die Einwohner die Anmeldung elektronisch über das Internet vornehmen. Melderegisterauskünfte über Vor- und Familiennamen, akademische Titel und Anschriften können elektronisch erteilt werden. Es wird die Möglichkeit geschaffen, die Rückmeldung bei einem Umzug per elektronischem Rückmeldeverfahren zwischen der Zuzugsmeldebehörde und der Wegzugsmeldebehörde über die zentrale Vermittlungsstelle zu erledigen. Durch diese Regelung wird die Bürgerfreundlichkeit im Meldewesen erhöht und Verwaltungsverfahren werden gestrafft. Gleichzeitig ist mit dem elektronischen Datenaustausch zwischen den Behörden eine Verbesserung der Qualität des Melderegisters zu erwarten. Dabei ist mit den vorgenannten Regelungen im Detail sichergestellt, dass das Recht der Betroffenen auf die informationelle Selbstbestimmung gewahrt bleibt. Die Regelungen enthalten im einzelnen Anforderungen, die verhindern, dass Daten bei der elektronischen Übermittlung Unbefugten zur Kenntnis gelangen – so die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder durch die Verwendung von Verschlüsselungsprogrammen.

Meine Damen und Herren, die Einführung dieser neuen elektronischen Verfahren im Meldewesen liegt, wie ich meine, uns allen besonders am Herzen, denn sie bedeutet für das Land Mecklenburg-Vorpommern den flächendeckenden Einstieg ins E-Government, also in die elektronische Vernetzung der Verwaltung, und ist damit ein wichtiger Schritt der Verwaltungsreform. Das Meldewesen ist gewissermaßen das Pilotprojekt des E-Governments, das elektronische Prozesse in die Verwaltung trägt. Gerade die Meldeverfahren als Masseverfahren mit einem großen Maß an Bürgerkontakten und hohen Einsparpotenzialen in der Verwaltung werden – da bin ich mir sicher – die Akzeptanz der elektronischen Prozesse im Land Mecklenburg-Vorpommern erhöhen.

Da das Melderegister als Datenbasis in engem Zusammenhang steht mit einer Vielzahl weiterer Fachverfahren, erwächst hier die Möglichkeit, für zukünftige E-Government-Anwendungen an die zu errichtenden technischen Strukturen im Meldewesen anzuknüpfen. Für das Land Mecklenburg-Vorpommern bedeuten die aktuellen Entwicklungen, dass alle 119 Meldebehörden – es sind ja kommunale Behörden – ab 2007 in die Lage versetzt werden müssen, untereinander und länderübergreifend medienbruchfrei in den vorgenannten Standards zu kommunizieren. Dabei sind die Anforderungen des Datenschutze s zu berücksichtigen und es ist sicherzustellen, dass das Datenverarbeitungssystem jeder Meldebehörde vor Angriffen von außen geschützt ist. Keine andere Behörde verfügt über so viele sensible Einzeldaten der Bürger wie die Meldebehörden. Vor dem Hintergrund dieser Anforderungen und unserem Ziel, bürgerfreundliches E-Government zu fördern, schlagen wir mit dem Gesetzentwurf eine neue Struktur im Meldewesen vor, die, wie ich meine, zukunftsweisend ist.

Nach Einschätzung der Landesregierung ergeben sich durch die vorgeschlagene Lösung erhebliche Kostenvorteile für die Kommunen. Durch die zentrale Beschaffung, Errichtung, Planung und Pflege sind erhebliche Einsparungen gegenüber einer dezentralen Lösung zu erwarten. Langfristig ergeben sich außerdem Personaleinsparungen auf der kommunalen Ebene durch die Automatisierung der Meldevorgänge. Bei den Kostenfragen besteht aus Sicht des Städte- und Gemeindetages allerdings noch Gesprächsbedarf, den wir, wie ich meine, in den Ausschussberatungen sukzessive abarbeiten werden.

Meine Damen und Herren, mit diesem Gesetzentwurf stehen wir am Beginn eines neuen Zeitalters in der Verwaltung. Die elektronischen Prozesse werden die Vorgänge und auch die rechtlichen Grundlagen des Verwaltungshandelns umfassend verändern. Daher haben wir uns gemeinsam mit den Partnern in der Testregion Westmecklenburg entschlossen, die vorgeschlagenen Verfahren in dieser Testregion als Modellprojekt – quasi vorgezogen – einzuführen. Das Projekt wird von meinem Hause und von den drei Landkreisen sowie den zwei kreisfreien Städten fachlich unterstützt und vom Landesdatenschutzbeauftragten für die Datenschutzangelegenheiten kompetent begleitet. Wir sind hier auf einem guten Weg. Die ersten Kommunen sind bereits an das zentrale Informationsregister in der Testregion Westmecklenburg angeschlossen. Die elektronische Melderegisterauskunft und die Rückmeldung werden im Testlauf erprobt. Aus der Planung und Erprobung haben wir bereits Erkenntnisse für den weiteren Prozess bei der Einführung dieses Verfahrens in der Gesamtverwaltung gewonnen.

Meine Damen und Herren, ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und rate zu einer umfassenden Beratung, weil gerade die Kommunalverbände an diesem Gesetzentwurf bereits mitgewirkt haben und ein großes Interesse zeigen. – Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und einzelnen Abgeordneten der Linkspartei.PDS)

Danke schön, Herr Minister.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Als Erster hat das Wort für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Schubert. Bitte schön, Herr Abgeordneter.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Novellierung des Landesmeldegesetzes enthält zwei zentrale Inhalte:

Erstens. Es werden die Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes des Bundes umgesetzt.

Zweitens. Es wird die elektronisch gestützte Verwaltung im Meldewesen eingeführt.

Während die Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes relativ unspektakulär ist, möchte ich doch noch einige Worte zur Einführung der elektronisch gestützten Verwaltung im Meldewesen verlieren. Ich habe noch die Hochglanzbroschüren des Innenministers vor Augen mit dem Titel „Funktionalreform – das Ziel heißt besserer Bürgerservice“. Dort wird in einem Schaubild das Beispiel einer Familie vorgestellt, die mit ihren Kindern von Thüringen nach MecklenburgVorpommern zieht und nun alle Behörden selbst aufsuchen muss, insbesondere das Einwohnermeldeamt vor Ort für die An- und Abmeldung. Nach der Reform, so verspricht uns der Innenminister in der Broschüre, sollte alles besser werden. Die Familie zieht mit ihren Kindern von Thüringen nach Mecklenburg-Vorpommern und geht in die örtliche Verwaltung, das Bürgercenter oder Rathaus. Dort bearbeiten die Kollegen alle Angelegenheiten, für die sie zuständig sind, oder sie leiten die Anträge weiter. Weitere Behördengänge entfallen.

Das ist ein schönes Bild, das alle überzeugt. Allerdings wird nicht deutlich, warum ein derartiges Ziel nur durch die Einführung von fünf Regionalkreisen zu erreichen sein soll. Das beste Beispiel dafür, dass eine Kreisgebietsreform nicht notwendig ist, um die Verwaltung zu reformieren, ist die Einführung des elektronisch gestützten Meldewesens durch das hier vorliegende Meldegesetz. Die Bürger können, so teilt uns der Innenminister in seiner Pressee r k l ärung mit, in Zukunft ihre Anmeldung oder Ummeldung vom heimischen Computer aus online über das Internet erledigen. Einfache Melderegisterauskünfte nach Adressen, die von Privaten oder Unternehmen benötigt werden, können über ein Portal abgefragt werden. Die Auskunftssuchenden bezahlen zukünftig bargeldlos und unbürokratisch mittels einer Bezahlplattform im Internet – und das Ganze ohne jede Kreisgebietsreform. Das ist die gute Nachricht.

Die schlechte Nachricht ist: Es kostet Geld. Der Minister hat es schon angeführt und das waren auch die Bedenken des Städte- und Gemeindetages. Die Errichtung eines landeseinheitlichen Informationsregisters und eine Vermittlungsstelle sowie der gesetzlich vorgesehene Anschluss- und Benutzerzwang für das landeseigene Corporat Network Lawine stellt eine Standarderhöhung für die Kommunen dar. Nach unserer Landesverfassung muss der Gesetzgeber daher die hierfür entstehenden Kosten ausgleichen. Grundsätzlich geht der Gesetzentwurf auch von einem Konnexitätsfall aus. Festzustellen ist jedoch, dass die zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden ausgehandelten Schritte zur Feststellung des Ausgleichbetrages wieder einmal nicht eingehalten worden sind. Die Kostenfolgeabschätzung ist hier einseitig durch das DVZ, das heißt noch nicht einmal durch die Landesregierung, vorgenommen worden. Der Gesetzentwurf geht relativ lapidar davon aus,

dass nach gegenwärtigem Erkenntnisstand die entstehenden Mehrkosten der Kommunen für die Netzleistung durch Minderausgaben im Personalbereich und zusätzlichen Gebühreneinnahmen aus der elektronischen Melderegisterauskunft ausgeglichen werden.

(Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Na prima!)

Das möchte ich grundsätzlich bezweifeln, denn Tatsache ist doch, dass neben der elektronischen Anmeldung beziehungsweise Registerauskunft parallel die althergebrachte Anmeldung in Papierform vorgehalten werden muss. Erfahrungsgemäß nutzen nur relativ wenig Menschen die elektronische Form von Dienstleistungen. Das Innenministerium selbst geht auch nur von einem Anteil von 12,5 Prozent aller Registerauskünfte in MecklenburgVorpommern aus, die zukünftig elektronisch erledigt werden können. Ob auf dieser Grundlage die Einschätzung des Gesetzentwurfs, die Einsparung durch die Einführung des elektronischen Meldewesens würde die Kosten bei Weitem übersteigen, richtig ist, muss bezweifelt werden, jedenfalls solange die kommunalen Landesverbände nicht mit dieser Einschätzung einverstanden sind. Das wird im Innenausschuss, in den Anhörungen im Innenausschuss und in den mitberatenden Ausschüssen zu klären sein.

Generell möchte ich betonen, dass die Vorgehensweise der Landesregierung zum Konnexitätsprinzip wieder einmal gerügt werden muss. Wenn Verträge zwischen der Landesregierung und den kommunalen Spitzenverbänden generell nicht eingehalten werden, wie dies im Zusammenhang mit dem Konnexitätsprinzip nun schon mehrfach vorgekommen ist, dann ist die Landesregierung nicht glaubwürdig und nicht vertrauenswürdig.

Eingehen möchte ich noch auf die so genannte Erleichterung der Hotelmeldepflicht. Meines Erachtens zeigt die Regelung, wie schwierig Deregulierung in Deutschland ist. Derzeit müssen die Gäste in jedem Fall einen besonderen Meldeschein für das Beherbergungswesen eigenhändig ausfüllen und unterschreiben. Dieses wurde von den Tourismusverbänden als umständliche und entbehrliche Überwachung kritisiert. Die Erleichterung besteht nun darin, dass Stammgäste, die innerhalb des vergangenen Jahres schon einmal einen Meldeschein ausgefüllt haben, zukünftig diesen nur noch unterschreiben müssen und das Hotel die Ausfertigung als Serviceleistung übernimmt.