Frau Měšťan, das werden Sie auch verstehen. Wir haben ja in vielen Bereichen das Problem gar nicht, denn die entsprechenden Kreistage machen ja in aller Regel von ihrem Recht Gebrauch und wählen kleinere Wahlbereiche. Der Punkt ist nur, was tun sie, wenn Bürgerschaften durch Vorlagen seitens der Verwaltung in die Situation gebracht werden, dass sie einen solchen Beschluss fassen müssen.
… dass die Praxis dann so aussieht, dass die Fraktionen und die entsprechenden Gemeindevertreter regelmäßig die Vorlagen der Verwaltung annehmen,
Ich habe in der entsprechenden Anhörung – auch da wirft man mir ja immer vor, was ich nicht gefragt habe,
aber viel interessanter wird ja vielleicht, was ich gefragt habe –, daraufhin habe ich die Frage innerhalb der Anhörung gestellt, nämlich mit der Bitte, mir mal mitzuteilen, ob es im Zusammenhang mit der Kreisstrukturreform bereits Entwürfe für die Einteilung der Wahlbereiche in den entsprechenden großen Kreisen seitens des Innenministeriums gibt. Hintergrund meiner Frage: Im aktuellen Wahlgesetz steht drin, wenn die Wahlbereiche nicht durch die Kreistage festgesetzt werden, dann entscheidet das Innenministerium. Daraufhin habe ich gesagt, es wäre ja relativ logisch, dass das Innenministerium uns mal seine eigenen Entwürfe gibt. Antwort bis heute: keine.
Frau Měšťan, mir ist zugesichert worden, dass ich eine Antwort kriege. Dann muss ich mich doch nicht hinstellen und jetzt darum betteln. Also sagen Sie mal, wo leben wir denn hier?! Und dann will ich Ihnen …
Aber lassen Sie uns noch mal zum Wohnortprinzip zurückkommen. Hier wird ja nun mehr oder minder geregelt, und das wird auch mein Abschluss sein, hier soll ja nun geregelt werden, dass man sich nur noch in einem Ort aufhalten müsse.
Auch hier sollte man vielleicht die Frage stellen, wie verfassungsrechtlich in Ordnung diese Regelung ist, dass sich jemand nur noch dort gewöhnlich aufhalten muss. Also ich halte das für außerordentlich schwierig. Und glauben Sie mir, wir werden uns dieses Gesetz noch etwas genauer im Nachgang, nachdem Sie es beschlossen haben, anschauen.
Also, Herr Schnur, Ihre Sicht der Dinge hat sich wieder einmal als sehr, sehr abenteuerlich hier erwiesen, aber darauf werde ich nachher noch mal näher eingehen.
Wenn drei Gesetze in einem zusammengefasst werden, hat dies natürlich nicht nur Vorteile, auch wenn diese wie in diesem Gesetz hoffentlich überwiegen. Ich verweise da nur auf die in Paragraf 71 eingeräumten 28 Punkte für Ausführungsbestimmungen in der zu erlassenen Kommunalwahlordnung.
Der Gesetzentwurf enthält zunächst einmal die nötigen Anpassungen, die sich aus zwischenzeitlich beschlossenen anderen Gesetzen ergeben, wie die Anhebung des Wahlalters für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister. Darüber hinaus werden Vereinfachungen und Klarstellungen vorgenommen. Und hier wurden die Erfahrungen bei den Kommunalwahlen auch im Jahr 2009 herangezogen, was die kommunale Ebene ganz besonders zu würdigen weiß. Auch wurden einige Regelungen der Kommunalwahlordnung im Gesetz nun verankert, einige Regelungen aber auch umgekehrt jetzt nicht mehr im Gesetz, sondern sollen in der Kommunalwahlordnung geregelt werden. Und hier möchte ich beispielhaft nur die Festlegung nennen, wie viele Kandidatinnen und Kandidaten ein Wahlvorschlag enthalten darf.
Frau Měšťan, Sie haben den Ausführungen zum Wahlalter eben breiten Raum hier eingeräumt. Selbstverständlich haben wir das in meiner Fraktion auch ausgiebig diskutiert. Ich meine, dass wir uns hier auch noch zur Kenntnis geben, dass wir mit 21 Jahren auch noch Fehlentscheidungen privater Natur getroffen haben – ich hoffe, die letzte Entscheidung war keine Fehlentscheidung in diesem Sinne –, aber ich kann dazu nur sagen, der Innenminister hat so ziemlich die Diskussion auch in meiner Fraktion wiedergegeben. Und wir haben ausführlich über das Begehren, das Wahlalter für die Landtagswahlen auf 16 abzusenken, diskutiert. Aber letztendlich sind wir in einer ganz überwiegenden Mehrheit zu dem Ergebnis gelangt, dass wir das in diesem Zusammenhang nicht für sinnvoll erachten.
Ich möchte noch einmal kurz den Punkt zum Paragrafen 20 ansprechen, den der Innenminister hier auch schon ausgeführt hat: die Ergänzung im Gesetzentwurf, die melderechtliche Belange betrifft. Diese Ergänzung soll unseren Wünschen entsprechend jedenfalls auch dazu führen, sich insgesamt die melderechtlichen Eintragungen gründlicher anzuschauen, und die Meldebehörden bei einem entsprechenden Hinweis wirklich in die Pflicht nehmen, auch zu schauen, ob die Eintragungen ins Melderegister den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen.
Und nun kommen wir zu der nicht bindenden Erklärung. Frau Měšťan, Sie sprachen in diesem Zusammenhang von Irreführung der Wählerinnen und Wähler. In der Diskussion wird aber eigentlich genau das Gegenteil diskutiert, nämlich ob das nicht eine Irreführung der Wählerinnen und Wähler bedeutet, wenn ein Amtsträger für ein Mandat kandidiert,
Ich persönlich halte von rechtlich nicht bindenden Erklärungen eigentlich auch gleichweg gar nichts.
Jedoch erkenne ich natürlich an, wenn die Mehrheit derjenigen, die darüber diskutieren und sich darüber Gedanken machen, zu dem Ergebnis kommt, so eine Erklärung hat zumindest moralische Bedeutung und möglicherweise auch moralische Auswirkungen. So will ich mich dem auch nicht widersetzen.
Anders sehe ich da natürlich die Erklärungen von Kandidatinnen und Kandidaten zur Bürgermeisterwahl.
Da hatte die Fraktion DIE LINKE den Antrag gestellt, dass Erklärungen in diesem Zusammenhang nur dann veröffentlicht werden, wenn tatsächlich eine Tätigkeit für die Staatssicherheit vorliegt. Dieser Antrag lag dem Innenausschuss vor, wurde jedoch letztendlich abgelehnt, und ich meine, auch ganz zu Recht, denn was nützt so eine Erklärung.
Auch eine Erklärung, die eine falsche Aussage trifft, die möglicherweise als falsche Aussage, wenn sie veröffentlicht wurde, entlarvt werden kann, ist eine Aussage für sich. Und wenn es darum geht, jemandem, der in gewisser Weise vorbelastet ist, die Möglichkeit zu geben, Bedenken an der Eignung seiner Person auszuräumen, und dieser mit einer Lüge gestartet ist, dürfte ihm das sehr schwerfallen. Wir kennen alle den Gerichtsentscheid in Bezug auf den Bürgermeister in Schönberg.