Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland, Drucksache 5/648.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertragsgesetz – GlüStVG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/648 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Alfred Polgar hat einmal gesagt: „Spieler sind in zwei Kategorien einzuteilen. Die einen spielen zum Vergnügen, die anderen weil sie das Geld brauchen, das sie zu gewinnen trachten. Zwangsläufi g geht irgendwann die erste Kategorie in die zweite Kategorie über.“ Prägnanter kann man die Gefahren, die dem Glückspiel innewohnen, wohl kaum beschreiben. Hundert Jahre nach dem Ausspruch Alfred Polgars befassen sich das Bundesverfassungsgericht, der Europäische Gerichtshof, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und 16 Landesparlamente in Deutschland mit dem Glücksspiel und dessen Folgen und mit der Frage, wie diesen Folgen erfolgreich und verfassungskonform zu begegnen sei.
Das Bundesverfassungsgericht hat im März vergangenen Jahres mit einem sogenannten Sportwettenurteil – übrigens im Gleichklang mit dem Europäischen Gerichtshof in der sogenannten Gambelli-Entscheidung – den Weg gewiesen. Es hat zwei Optionen aufgezeigt: zum einen die gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung privater, gewerblicher Sportwettenanbieter, ein Konzessionsmodell, zum anderen ein unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs konsequent am Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtetes staatliches Wettmonopol. Eine Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts ist beiden Alternativen gemein: Die Verpfl ichtung des Gesetzgebers, bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungskonforme gesetzliche Regelung zu schaffen.
Die Regierungschefs der Länder haben sich im Juni 2006 für den Erhalt des Monopols und gegen ein Konzessionsmodell ausgesprochen, und dies aus guten Gründen:
Erstens. Bundesverfassungsgericht und Europäischer Gerichtshof fordern eine in sich schlüssige, widerspruchsfreie und zusammenhängende Regelung des Glücksspielswesens. Eine Liberalisierung allein des Sportwettenmarktes würde diesen höchstrichterlichen
Anforderungen nicht genügen und zugleich das staatliche Lottomonopol infrage stellen. Denn es ließe sich nicht rechtfertigen, dass das unter dem Aspekt der Suchtprävention vergleichsweise unkritische staatliche Lotto einem Staatsmonopol unterworfen wird, während das unter suchtpräventiven Gesichtspunkten deutlich kritischere Wettgeschehen liberalisiert wird. Diesen Ansatz bestätigt wiederum das Bundesverfassungsgericht durch seinen auf das Sportwettenurteil Bezug nehmenden Beschluss vom 26. März 2007 zum bayerischen Spielbankenmonopol. Dort ist aufgezeigt, dass an der Verfassungsmäßigkeit des klar ordnungsrechtlich ausgerichteten Staatsmonopols für Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotenzial, wie es im Staatsvertrag geregelt wird, kein Zweifel besteht. Das gilt für die Grundsatzentscheidung wie auch für die einzelnen Regelungen im Staatsvertrag von den Werbebeschränkungen über die Spielersperren und ihre Konsequenzen bis hin zur strukturellen Trennung der Funktionen von Glücksspielaufsicht und Beteiligungsverwaltung bei staatlichen Monopolunternehmen.
Zweitens. Ein Konzessionsmodell wird zwangsläufi g dazu führen, dass Bewerber, die eine Konzession nicht erhalten, diese mit dem Argument der Gleichbehandlung vor den Gerichten einklagen werden, und zwar durchaus mit der Aussicht auf Erfolg. Gerade dies belegt das jüngste Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Fall Placanica. Ein unkontrollierter Sportwettenmarkt wäre die Folge. Ein Monopol dagegen schließt den Vorwurf der Diskriminierung von Wettbewerbern aus.
Drittens. Im Glücksspielbereich haben die Bekämpfung der Spielsucht und die Förderung des Jugendschutzes nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts oberste Priorität. Hierzu stünde eine Ausweitung des Glücksspielmarktes, wie sie zwangsläufi g aus der Konzessionsvergabe an mehrere miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen erfolgen würde, im unauflösbaren Widerspruch.
Viertens. Die Gleichung „mehr Wettbewerb gleich höhere Umsätze gleich höhere Steuereinnahmen und mehr Arbeitsplätze“ wird nicht aufgehen. Denn soweit man Glücksspielanbieter in Deutschland zuließe, würden diese von Niedrigsteuerländern wie Gibraltar und Malta aus operieren. Nahezu alle Internetbuchmacher haben ihren Unternehmersitz in die Steueroasen verlegt. Die erhofften positiven Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt in Deutschland würden ausbleiben.
Die Folgen eines liberalisierten Wettmarktes lassen sich am Beispiel des Vereinigten Königreiches festmachen. Großbritannien musste den Steuersatz bei Sportwetten auf zwei Prozent absenken, um die noch im Land verbliebenen Buchmacher dort zu halten. Bei einem derart abgesenkten Steuersatz müsste der Umsatz der staatlichen Lottogesellschaft in Deutschland von derzeit 8,1 Milliarden Euro um das Zwanzigfache auf 165 Milliarden Euro steigen, um das derzeitige Fördervolumen von 3,3 Milliarden Euro für gemeinnützige Zwecke aufrechtzuerhalten. Dafür müsste ein jährlicher Pro-Kopf-Umsatz von 2.000 Euro erzielt werden – vom Säugling bis zum Rentner. In aller Deutlichkeit: Das ist, glaube ich, Illusion und kein Zielpunkt für eine realistische Politik.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nun zum Inhalt des Vertragsentwurfs: Er regelt alle in der Gesetz
gebungskompetenz der Länder liegenden Formen des Glücksspiels und nicht allein den Bereich der Sportwetten. Er bezieht somit die staatlichen und privaten Lotterien und die Spielbanken ein. Nur dadurch kann der Forderung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes nach einer konsistenten und kohärenten Regelung des Glücksspielwesens nachgekommen werden. Auf bundesrechtlich normierte Tatbestände ist der Vertrag nicht anwendbar. Dies sind namentlich Wetten anlässlich öffentlicher Pferderennen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz und Spiele nach der Gewerbeordnung. Hier ist der Bundesgesetzgeber gefordert.
An den Kernzielen, die seit langem die Glücksspielgesetzgebung der Länder leiten, wird festgehalten. Eine Politik der strikten Regulierung des Glücksspiels, wie sie bisher stets verfolgt worden ist, soll weiterhin den Schutz der Spieler und der Allgemeinheit gewährleisten. Mit dem Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags werden die höchstrichterlichen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Vorgesehen sind effektive Regelungen zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, zur Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebots, zum Jugend- und zum Spielerschutz sowie zur Sicherstellung fairen Spiels und zum Schutz vor Kriminalität. Diese vier Kernziele sollen wie folgt erreicht werden:
Erstes und wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und die Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. Mit den Regelungen zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren kommen die Länder der staatlichen Pfl icht zum Schutz der Gesundheit der Bürger nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz nach. Sie verfolgen damit ein überragend wichtiges Gemeinwohl, weil Spielsucht zu schwerwiegenden Folgen nicht nur für die Betroffenen selbst, sondern auch für ihre Familien und für die Gemeinschaft führen kann – so auch der Europäische Gerichtshof im Gambelli-Urteil und das Bundesverfassungsgericht im Sportwettenurteil.
Die zur Vermeidung von Glücksspielsucht notwendigen Schranken für die Veranstaltung, die Vermarktung und den Vertrieb von Glücksspielangeboten sollen deshalb nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag allgemein für staatliche wie für private Anbieter gelten. Abstriche von diesem Schutzniveau werden nur für Glücksspiele mit geringem Gefährdungspotenzial zugelassen. Aufgenommen werden folgende neue Regelungen: Das Glücksspiel im Internet wird verboten, weil es nach Aussage der Suchtexperten in besonderem Maße suchtgefährdend ist und eine Begrenzung des Glücksspiels bei Internetangeboten nicht zu erreichen ist. Fernsehwerbung wird es nicht mehr geben, weil Werbung in diesem Medium die größte Breitenwirkung erzielt und häufi g besonders auf Jugendliche und andere gefährdete Gruppen ausgerichtet ist. Die Werbung im Internet wird verboten, weil hier neben die Breitenwirkung und die Zielgruppenorientierung als zusätzliches Gefahrenelement der sofortige Übergang zur Teilnahme am Spiel tritt.
Über einen unabhängigen Fachbeirat sollen Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht ihren Sachverstand einbringen können. Neue Glücksspielangebote der staatlichen und staatlich beherrschten Veranstalter dürfen – wenn überhaupt – nur nach Untersuchung und Bewertung der Auswirkungen auf die Bevölkerung durch den Fachbeirat erlaubt werden. Das Gleiche gilt für die Vermittlung dieser Angebote. Zudem wird eine Verpfl ichtung der Länder aufgenommen, die wissenschaftliche
Das Ziel der Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes soll auf zwei Wegen verfolgt und erreicht werden. Einerseits soll das bestehende Monopol bei Sportwetten und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial erhalten bleiben, denn das Monopol ermöglicht es, Begrenzungen des Angebots an Glücksspielen wirksam vorzunehmen. Diese Begrenzung ist zur Vermeidung von Glücksspielsucht unabdingbar. Andererseits wird ein umfassendes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt festgeschrieben. Jede Veranstaltung oder Vermittlung öffentlicher Glücksspiele bedarf der Erlaubnis des jeweiligen Landes. Die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele ohne diese Erlaubnis ist verboten.
Zum Zwecke des Jugend- und Spielerschutzes wird das strikte Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen fortgeführt. Dies muss gegenüber den Veranstaltern und Vermittlern von Glücksspielen konsequent durchgesetzt werden. Verstöße müssen mit Sanktionen bis hin zum Widerruf erteilter Erlaubnisse geahndet werden, denn die Suchtexperten haben vor dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade unter Jugendlichen eine Hinwendung zu Wetten mit festen Gewinnquoten auffällig und eine Ausprägung problematischen Spielverhaltens bereits im Alter zwischen 13 und 19 Jahren erkennbar ist.
Zum Schutze des Spielers werden Veranstalter und Vermittler von öffentlichen Glücksspielen verpfl ichtet, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Spielsucht vorzubeugen.
Dazu haben sie Konzepte aufzustellen, ihr Personal zu schulen und die Spieler über die Risiken des Spiels und Hilfemöglichkeiten aufzuklären.
Vor allem aber soll ein übergreifendes Sperrsystem geschaffen werden, das Spielsüchtige oder erkennbar Spielsuchtgefährdete wirksam von der Teilnahme am Spiel ausschließt.
Neben den Spielbanken sollen die Sperren auch bei Sportwetten und Lotterien in rascher Zeitfolge, zum Beispiel bei täglichen Lotterien wie Keno, durchgesetzt werden. Dazu werden die staatlichen oder staatlich beherrschten Veranstalter verpfl ichtet, sich dem bestehenden Sperrsystem der Spielbanken anzuschließen. Damit wird eine Kernforderung der Suchtexperten erfüllt. Zur Durchsetzung sämtlicher Anforderungen und zur wirksamen Bekämpfung illegalen Glücksspiels wird eine starke Glücksspielaufsicht geschaffen, die entsprechend der Forderung des Bundesverfassungsgerichts von der Beteiligungsverwaltung zu trennen ist. Die Länder verpfl ichten sich zur Zusammenarbeit bei der Glücksspielaufsicht. Die Erlaubnisse für die staatlichen Veranstalter werden zwischen den Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder abgestimmt.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Kritiker des Staatsvertrages argumentieren wiederkehrend mit den Verfahren der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland. Dazu in gebotener Kürze einige Anmerkungen:
Der Glücksspielstaatsvertrag wird den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts und des deutschen Grundgesetzes gerecht. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 6. März 2007 in Sachen Placanica seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass die schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Glücksspiel und Wetten einhergehen, Beschränkungen der Grundfreiheiten des EG-Vertrages rechtfertigen. Es steht in ihrem Ermessen, welche Erfordernisse zum Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung erforderlich sind, sofern sie dabei eine kohärente und systematische Politik der Begrenzung der Möglichkeiten zum Spiel verfolgen. Mit dieser Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof die sogenannten Gambelli-Kriterien bestätigt, auf die wiederum das Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil abgestellt hat.
In dem im April 2006 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren in Sachen Sportwetten betrachtet die Kommission nach wie vor nur Vorgänge aus den Jahren 2003 bis 2005. Sie ist auch in ihrem ergänzenden Aufforderungsschreiben nicht auf die durch das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 geschaffene Rechtslage eingegangen. Das Vertragsverletzungsverfahren wird folglich auf einer überholten Sach- und Rechtslage geführt und ist daher nicht geeignet, einen gegenwärtigen Verstoß gegen europäisches Recht zu belegen. Den Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs an ein staatliches Glücksspielmonopol und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird mit dem Staatsvertrag Genüge getan.
Die Stellungnahme der EU-Kommission im Notifi zierungsverfahren zum Glücksspielsstaatsvertrag hat gezeigt, dass auch in Einzelheiten kein Anlass zur Änderung des Entwurfs des Glücksspielstaatsvertrages besteht. Die Äußerungen der EU-Kommission ließen vielmehr auf fehlende Informationen über das Staatsvertragsverfahren und auf Missstände hinsichtlich des geltenden deutschen Rechts schließen. In diesem Sinne ist die Stellungnahme der Kommission mit Schreiben der Bundesregierung vom 24. April 2007 entsprechend dem Vorschlag der Länder beantwortet und damit das Notifi zierungsverfahren abgeschlossen worden.
Im Übrigen und abschließend möchte ich Ihnen nicht vorenthalten, dass nunmehr auch die Landesregierung Schleswig-Holstein dem Staatsvertrag zustimmen möchte. Ein entsprechender Kabinettsbeschluss soll Presseberichten zufolge am gestrigen Tag gefasst worden sein.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Werte Kolleginnen und Kollegen! Wir beraten heute in Erster Lesung den Entwurf eines Glücksspielsstaatsvertragsgesetzes und es ist sicherlich unstrittig, dass der auch notwendig ist, denn schließlich hat das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 dem Gesetzgeber strenge Aufl agen erteilt zur weiteren Fortführung des staatlichen Wettmonopols. Diese Vorgaben sind im Wesentlichen zwei: einmal, dass der Gegensatz zu Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, der das Grundrecht auf Berufsfreiheit vorsieht, möglicherweise infrage gestellt ist beziehungsweise durch eine neue Vertragssetzung geschützt werden müsste oder ermöglicht werden müsste, und zweitens die entscheidende Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass der Staat gleichzeitig mit dem Sportwettenmonopol konsequent mit dem Ziel der Bekämpfung der Wettsucht tätig werden muss und sich danach ausrichten muss.
Diese zwei entscheidenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind aufgegriffen worden, wobei die Länder praktisch im Wesentlichen zwei Optionen zu wählen hatten – der Innenminister hat es deutlich gesagt –: entweder der eine Weg über eine kontrollierte Zulassung von gewerblichen Sportanbietern im Bereich Sportwetten, das sogenannte Konzessionsmodell, oder eben ein noch konsequenteres Festhalten am Wettmonopol des Staates gekoppelt mit dem konsequenten Ziel unter Umsetzung der Suchtbekämpfung. Die Länder haben sich bekannterweise für den zweiten Weg entschieden und haben dies in einer Grundsatzentscheidung am 22. Juni 2006 so vereinbart. Sie haben anschließend eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die den jetzt vorliegenden Staatsvertrag im Wesentlichen erarbeitet hat. Am 13. September, wir hörten es bereits, haben die Länder zugestimmt, damit das Verfahren anschließend den Landtagen übergeben zur Ratifi zierung, bis auf eine Ausnahme, Schleswig-Holstein. Insofern teile ich die Freude meines Vorredners, dass wir heute in der Zeitung erfahren konnten, dass in Schleswig-Holstein der Ministerpräsident Peter Harry Carstensen den Kabinettsbeschluss herbeigeführt hat, sodass auch Schleswig-Holstein jetzt mit im Boot ist, und das ist gut so. Wir erwarten also praktisch jetzt die Ratifi zierung in den Landtagen bis zum 31.12. dieses Jahres und das Inkrafttreten zum 01.01.2008. Vorgesehen ist eine Laufzeit von vier Jahren.
Warum haben sich die Länder entschieden, am Wettmonopol festzuhalten? Es sind im Wesentlichen zwei Gründe:
Der erste Grund ist das Prinzip der Gleichbehandlung. Es ist doch völlig klar, wenn man das Lotteriegeschäft öffnet für private gewerbliche Anbieter im Bereich Sportwettenmonopol, ist vorprogrammiert, dass natürlich für alle anderen Spielarten letztendlich die privaten Spielanbieter das Prinzip der Gleichbehandlung einklagen werden und insofern eine Teilliberalisierung, wie es immer gerne angeboten wird, in der Konsequenz überhaupt nicht möglich ist.
Und zweitens. Wenn der Glücksspielmarkt – und ich bezeichne ihn jetzt auch mal so, weil da geht bekannterweise sehr viel Geld über die Tische – ausgeweitet wird auf private Glücksspielanbieter, nicht nur im Bereich Sportwetten, sondern auch in allen anderen, würde das zwangsläufi g das Gefährdungspotenzial für Wettsucht dramatisch erweitern. Denn es liegt in der Natur der
Dinge, dass sich dann natürlich private Wettanbieter in Konkurrenz befi nden und durch eine aggressive Werbung den gesamten Markt erheblich dynamisieren würden, es demzufolge eine größere Spielbeteiligung geben würde und sich damit zwangsläufi g die Gefahr der Glücksspielsucht verstärken würde.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es ist Ihnen nicht verborgen geblieben, dass wir in den letzten Monaten sehr viel Post bekommen haben. Ich kann mich als Landtagsabgeordneter kaum dran erinnern, seit 1998 zu einem politischen Sachverhalt so viel Post bekommen zu haben. Ich habe es gesammelt. Es ist ein ganz schöner Stapel. Der wird nur noch übertroffen durch die Stapel meiner Haushalte, die ich bei mir im Büro liegen habe. Alles das habe ich gesammelt zum Thema Lottostaatsvertrag. Und es fällt schon auf, dass natürlich die Befürworter der Liberalisierung des Wettmarktes dabei den absoluten Löwenanteil stellen, ich glaube, 99 Prozent aller schriftlichen Belege. Und ich muss auch sagen, das ist nach meiner Beobachtung teilweise an dem einen oder anderen Abgeordneten nicht spurlos vorbeigegangen, weil es wurde zum Teil sachlich argumentiert, das will ich gerne zugestehen, aber es ist überwiegend in einer Art und Weise gearbeitet worden, dass ich sage, das war nicht mehr seriös. Ich weiß nicht, inwieweit Ihnen das so bekannt ist. Also wenn man dann so liest: „Borchert (SPD) kürzt Sportförderung“, ja, das ist schon ganz schön deftig, würde ich sagen.