Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Fraktionen von SPD und CDU stellen einen Antrag, der die Landesregierung verpfl ichten soll,
erstens die Schulen in freier Trägerschaft in die Schulentwicklungsplanung einzubeziehen und Vorschläge für eine Gesetzesänderung zu unterbreiten, und zweitens, Schritte zur Umsetzung von innerer und äußerer Evaluation für diese Schulen zu prüfen.
Ziel der Landesregierung ist es, auf dem Weg zur Selbstständigen Schule ein bestandsfähiges Schulnetz zu sichern und die Qualität des Unterrichts zu erhöhen. Sie alle kennen die Prognosen, dass die Schülerzahlen in den kommenden Jahren deutlich absinken werden. Die demografi sche Situation zwingt uns also, über die Schulstandortentwicklung und Qualitätssicherung nachzudenken. Wir stehen vor gewaltigen Herausforderungen und ich verstehe die Bedenken vieler Eltern, wenn es um die Zukunft der Schule geht, vor allem um die Schulen außerhalb der großen Zentren im Land.
Die staatlichen und privaten Schulen gewährleisten zusammen ein fl ächendeckendes Bildungsangebot. Aus der Sicht des Bildungsministeriums ist es unabdingbar, dass die Ausbildung sowohl in staatlichen als auch in privaten Schulen unter gleichen Rahmenbedingungen stattfi nden kann. Die Schulen in freier Trägerschaft sind seit 1991 fester Bestandteil unseres Schulwesens und ergänzen es vor allem durch besondere Formen sowie Inhalte des Unterrichts und der Erziehung. Sie bilden die zweite gleichberechtigte Säule des öffentlichen Schulsystems. Wir sehen in ihnen gleichwertige Partner und als solche behandeln wir sie auch.
Der Anteil der privaten Schulen hat sich in den letzten zehn, zwölf Jahren stetig erhöht. Es gibt inzwischen 69 allgemeinbildende und 32 berufl iche Ersatzschulen, an denen insgesamt mehr als 11.000 Schülerinnen und Schüler lernen.
In erster Linie zeichnen sich diese Schulen dadurch aus, dass sie neben dem verbindlichen Lernstoff ergänzende Bildungsangebote haben. Ich sage das ganz offen, wir brauchen Schulen in freier Trägerschaft, denn sie nehmen öffentliche Bildungsaufgaben wahr mit ihren eigenen pädagogischen Konzepten. Mit ihren vielfältigen
schulischen Angeboten und ihren Erfahrungen bei der Entwicklung eines eigenen Profi ls bereichern sie das Schulwesen in unserem Land.
So, wie sie Bildung organisieren können, sind sie letztendlich oftmals den staatlichen Schulen einen Schritt voraus. Wir wissen aber auch, dass in den staatlichen Schulen die gleichen Innovationspotenziale schlummern und vorhanden sind. Daher ist es nicht das politische Ziel, Schulen in freier Trägerschaft zu beschränken, sondern die staatlichen Schulen gleichermaßen in die Lage zu versetzen, diese Innovationspotenziale zur Entfaltung zu bringen.
Das wird mit unserem Konzept auf dem Weg zur Selbstständigen Schule erfolgen. Dadurch wird Bildung im Land insgesamt gewinnen.
Dennoch müssen wir bei den freien Trägern unseres Landes unterscheiden, um diesem Anspruch gerecht zu werden, auf der einen Seite zwischen dem Bestand von freien Schulträgern im Sinne von bewährten Schulträgern. Sie alle, ob nun die evangelische Schulstiftung, die katholische Kirche oder einige gestandene Elterninitiativen, erfüllen die festgeschriebenen Bildungs- und Erziehungsziele in vorbildlicher Weise. Auf der anderen Seite haben wir die Neugründungen, die ausschließlich, und Frau Polzin hat darauf sehr dezidiert hingewiesen, aufgrund von Schließungen staatlicher Schulen erfolgen und die damit die mühsam aufgebauten Schulentwicklungspläne der Landkreise konterkarieren.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte Ihnen die rechtliche Situation verdeutlichen, wie sie sich uns augenblicklich darstellt. Das Recht zur Errichtung von Schulen in freier Trägerschaft ist aufgrund der Bestimmungen des Grundgesetzes Artikel 7 Absatz 4 grundsätzlich gewährleistet. Dieses Recht besteht aber nicht voraussetzungslos. Im Grundgesetz liest sich das wie folgt: „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“
Alle freien Schulen müssen unter den eben genannten Voraussetzungen genehmigt werden. Diese Voraussetzungen werden durch das Landesschulgesetz näher geregelt. Allerdings darf aus dem Halbsatz „… und unterstehen den Landesgesetzen …“ kein allgemeiner Gesetzesvorbehalt hergeleitet werden, der uns, also das Land, berechtigen könnte, engere Grenzen bei der Zulassung aus Gründen der Schulentwicklungsplanung zu ziehen.
Das Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern konkretisiert unter Paragraf 120 „Genehmigungsvoraussetzungen und Anzeigepfl ichten“ die vorgenannten Regelungen des Grundgesetzes. Paragraf 107 des Schulgesetzes in Mecklenburg-Vorpommern regelt die Anforderung an die Schulentwicklungsplanung. Hier heißt es in Absatz 4
Satz 3: „Schulen in freier Trägerschaft sollen in die Planung einbezogen werden.“ Nach Paragraf 1 Absatz 3 der Schulentwicklungsplanungsverordnung sollen die „Schulen in freier Trägerschaft … ihre Planungsüberlegungen den Planungsträgern zur Verfügung stellen, damit ihre Angaben gemäß“ des eben zitierten Paragrafen 107 „einbezogen werden können.“
Ähnliche Regelungen haben auch andere Länder, insbesondere Bayern, in ihren Schulgesetzen getroffen. So heißt es dort in Artikel 28: „Bei der Errichtung und beim Betrieb öffentlicher Schulen sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten. Den regionalen Gegebenheiten ist Rechnung zu tragen.“ In der Kommentierung zum eben zitierten Artikel 28 wird unter anderem ausgeführt: „Art. 28 … gilt für die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Schulen, d. h. aller Schulen, bei denen der Staat oder eine kommunale Körperschaft Dienstherr des Lehrpersonals ist. Art. 28 … unterstreicht die Bedeutung der regionalen Gegebenheiten, denen besonders Rechnung zu tragen ist. Bei der Überprüfung der regionalen Gegebenheiten sind auch die Belange betroffener Privatschulen zu berücksichtigen.“ Weiter heißt es dort: „Die Privatschulen selbst können jedoch aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Privatschulfreiheit nicht verpfl ichtet werden, bei Errichtung und Betrieb ihrer Schulen den Gegebenheiten der öffentlichen Schulen Rechnung zu tragen.“
Damit ist die Landesregierung gebunden in der Hinsicht, dass die Schulentwicklungsplanung der staatlichen Schulen die Angebote der freien Träger in ihre Überlegungen einbezieht. Das bedeutet aber nicht, dass wir im Wege der Schulentwicklungsplanung in die Errichtung oder die Standortfrage für freie Schulen eingreifen dürfen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben es mit einer Rechtslage zu tun, die durch zahlreiche Gerichtsurteile bereits untersetzt ist und die Rechte der freien Schulen aufgrund des Verfassungsstatus dieser Einrichtungen gestärkt hat. Diesen Umstand müssen wir, ob wir wollen oder nicht, zur Kenntnis nehmen. Das Schulgesetz stellt klar heraus, dass Schulen in freier Trägerschaft eine gleichberechtigte Säule im Schulsystem MecklenburgVorpommern sind. Sie sind geprägt vom hohen Engagement der Träger, die über die allgemein verbindlichen Ziele hinaus ihre spezifi schen Bildungs- und Erziehungsziele in die Gestaltung des Schullebens einbringen. Aber sie werden sich den neuen Regelungen in der Finanzierung der staatlichen Schulen unterwerfen müssen, damit deutlich wird, dass hier eine Gleichbehandlung und keine Privilegierung erfolgt.
Diesem Umstand werden mit Sicherheit die Schulträger Rechnung tragen können, die ohnehin am erzieherischen und bildenden Mehrwert ihrer Schule interessiert sind, also letztendlich die Schulen, die sich nur zum Zweck der Minimierung der Schulwegzeiten gegründet haben. Gelungene Beispiele von Schulen in freier Trägerschaft zeigen, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Allerdings darf dabei Quantität nicht Qualität übersteigen, sondern es muss eine Abwägung zum Wohl des Kindes getroffen werden.
Wir bemerken seit einigen Jahren die Tendenz, dass da, wo staatliche Schulen geschlossen werden müssen, die Anzahl der Anträge auf Genehmigung einer freien Schule steigt. Diese Anträge zeigen immer wieder Mängel, vor allem in der Finanzierung und der ausreichenden Bereitstellung von qualifi ziertem Lehrpersonal, auf, weil sie
zumeist aus lediglich einer Motivation heraus gestellt werden, einer Verkürzung der Schulwegzeiten. So mussten wir in diesen Tagen genau aus diesen Gründen der freien Schule in Wredenhagen und Dambeck jeweils die Betriebserlaubnis entziehen, um unserer Pfl icht nachzukommen, dass den Kindern das Recht auf Erteilung von Unterricht gemäß den Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes gewährt wird.
Sie sehen an diesem Beispiel, sehr geehrte Damen und Herren, dass das Bildungsministerium hier sehr genau seiner fach- und rechtsaufsichtlichen Verantwortung gerecht wird. Dafür gilt den Mitarbeitern meines Hauses Dank, werden doch an dieser Stelle der politische Anspruch und der Gesamtanspruch an Bildung sowohl in staatlichen als auch in freien Schulen von den verantwortlichen Mitarbeitern sehr ernst genommen.
Die Schule hat einen Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Dabei kommt es vor allem auf folgende Punkte an: Qualität, eine bestimmte Zahl an Schülerinnen und Schülern sowie Bezahlbarkeit. Das ist der Korridor, in dem wir uns bewegen. Das Argument der freien Träger, nämlich der wohnortnahe Schulbesuch, verfängt sich hier. Ich sage es noch einmal: In erster Linie geht es um die Qualität der Ausbildung unserer Kinder. Das hat für mich, das hat für die gesamte Landesregierung Priorität.
Alle Schulen unseres öffentlichen Schulwesens, das heißt die staatlichen wie die freien Schulen, werden in zunehmendem Maße mit dem Anspruch konfrontiert, die Wirksamkeit ihrer schulischen Arbeit kritisch zu prüfen, systematisch zu verbessern und entsprechende Vorhaben und Ergebnisse zu veröffentlichen. In meinen Gesprächen mit Trägern und Leitern freier Schulen signalisierten viele von ihnen eine Bereitschaft, Evaluationsvorhaben durchzuführen und an ihnen teilzunehmen. Das Neben- und Miteinander der beiden Schulformen trägt dazu bei, das kulturelle Leben an den Schulen und darüber hinaus das kulturelle Leben in der Region zu bereichern. Der Schlüssel für die Weiterentwicklung unseres gesamten Schulwesens ist der Wettbewerb um Bildungsqualität, und zwar zwischen Einzelschulen, unabhängig davon, ob sie in freier oder staatlicher Trägerschaft stehen.
Für die allgemeinbildenden und berufl ichen Ersatzschulen besteht darüber hinaus die Verpfl ichtung, die Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen ständig zu erfüllen. Nach der erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schule in freier Trägerschaft muss ihr Träger nachweisen, dass die betreffende Schule nicht hinter den staatlichen Schulen zurücksteht.
Unter Einbeziehung freier Träger werden Maßnahmen zu erarbeiten sein, die eine regelmäßige und effektive Überprüfung der Schulen in freier Trägerschaft im Hinblick auf die ständige Erfüllung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen ermöglichen müssen. Zu diesen Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen zählt insbesondere, ich sagte es gerade, dass diese Schulen in ihren Zielen und Einrichtungen nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehen dürfen. Damit werden das gesamte schulische Leben – organisatorisch und inhaltlich – sowie die personelle und sachliche Ausstattung erfasst. Die Ersatzschulen haben in diesem Bereich zwar einen breiten Gestaltungsspielraum, in dem Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden oder in den Lehrinhalten gegenüber den staatlichen Schulen zulässig sind. Die Gleichwertigkeit der schulischen Bildung muss dennoch gewahrt werden. Besonderes Augenmerk ist in diesem
Zusammenhang auch auf die Qualifi kation der an den Ersatzschulen tätigen Lehrerinnen und Lehrer zu richten sowie darauf, dass die Ersatzschulen eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Erziehungsberechtigten nicht fördern.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die demografi sche Entwicklung der Schülerzahlen hat Einfl uss auf die Standortfrage im Rahmen der Schulentwicklungsplanung. Ich bin mir sicher, dass es uns mit der Schulentwicklungsplanung für die kommenden Jahre gelingen wird, ein Fundament an bestandsfähigen Schulen zu entwickeln. Ich begrüße den Antrag der Regierungsfraktionen ausdrücklich.
Auf dem Weg zur Selbstständigen Schule sind Änderungen im Schulgesetz notwendig, an denen wir bereits arbeiten. In diesem Zusammenhang werden wir Ihren Antrag gründlich prüfen, vor allem hinsichtlich der rechtlichen und landesspezifi schen Möglichkeiten. Und wir werden bei unserer Analyse die Anregungen des Landtages berücksichtigen. Ich denke, dass wir gerade im Ausschuss hier im Vorfeld über diese Dinge ausgiebig sprechen können. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es wird offensichtlich zum Markenzeichen dieser Koalition, dass sie über Ankündigungen und Prüfaufträge nicht mehr hinauskommt.
Ich denke, es ist zudem auch nicht unbedingt zielführend, einem Ministerium Prüfaufträge zur rechtlichen Regelung zu übertragen, wenn dieses Ministerium bisher mit Entscheidungen, wie zum Beispiel bei der vorschulischen Bildung im KiFöG, bei der Klassenbildung an Musikgymnasien oder bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für ausschließlich gymnasiale Schulstandorte entweder bei der Umsetzung der Gesetze oder auf der untergesetzlichen Ebene mit Verordnungen, eine Rechtsanwendung und Rechtsauslegung praktiziert, die, um es vorsichtig zu formulieren, nicht zu den damaligen Intentionen des Gesetzgebers bei der Beschlussfassung passt.
Dass Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen der SPD-Fraktion, das alles so unwidersprochen hinnehmen wollen, wundert mich doch schon etwas.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Das Thema „Schulen in freier Trägerschaft“ ist in der Tat eine zutiefst politische Gratwanderung, denn ihre Gründung und ihr Betrieb sind verfassungsrechtlich und schulrechtlich geschützt. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben wegen der staatlichen Neutralität des Bildungswesens im Artikel 7 Absatz 4 auch die Gründung privater Schulen unter bestimmten Voraussetzungen zugelas
sen. Das ist konsequent, denn wenn staatliche Schulen konfessionell neutral sein müssen, dann dürfen auch Eltern die Gelegenheit haben, ihre Kinder an konfessionell gebundenen Schulen unterrichten zu lassen. Ob die Mütter und Väter des Grundgesetzes jedoch eine Privatschule im Auge hatten, die weder konfessionell noch mit einem besonderen, in der Regel reformpädagogischen Ansatz lediglich eine staatliche Schule ersetzt, um einen Schulstandort zu erhalten, bleibt allerdings fraglich, inklusive aller damit verbundenen Risiken.
Es ist wohl unbestritten, dass die Entwicklung der Schulen in freier Trägerschaft, insbesondere bei sinkenden Schülerzahlen den staatlichen Schulen schwer zusetzt, sodass sich das in einem gegliederten Schulsystem ohnehin schon vorhandene Problem der Zuweisung der einzelnen Schülerinnen und Schüler auf unterschiedliche Schularten oder Bildungsgänge damit noch weiter verschärft.
Beispiel Schwerin: In den vergangenen Jahren sind die öffentlichen Grundschulen von 15 auf 8 zurückgegangen. In der gleichen Zeit wurden 6 neue Grundschulen in freier Trägerschaft gegründet. Der Anteil der Gesamtschülerzahl an privaten Grundschulen liegt bei der Neueinschulung in der Landeshauptstadt inzwischen deutlich über 25 Prozent. Der Trend der Privatschulen, auch die weiterführenden Schularten und Bildungsgänge anzubieten, setzt sich unvermindert fort. Das wiederum führt zu Kapazitätsengpässen ab Klassenstufe 5 und ab Klasse 7 an den öffentlichen Schulen in vielen Fällen zur Standortgefährdung und damit verbundener Schließungsgefahr. Die Auswirkungen der schülerbezogenen Stundenzuweisung kommen zu den Auswirkungen in Bezug auf die Umsetzung noch hinzu.
Was das Wahlrecht der Eltern betrifft, gilt eben nicht nur, wie häufi g dargestellt wird, für das Angebot von Schulen in freier Trägerschaft, sondern umgekehrt genauso für das Angebot staatlicher Schulen.