(Dr. Armin Jäger, CDU: Herr Kollege, reden Sie doch nicht über Sachen, von denen Sie nichts verstehen! Das ist ja peinlich.)
Deshalb hat es keine Strafverfahren im Zusammenhang mit dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg aus Jugoslawien 1998 gegeben, weil kein Anwalt angeklagt hat. Die weisungsgebundenen Staatsanwälte haben alle funktioniert, wie das von den herrschenden Parteien gebastelte Gesetz es befahl, im totalen Gegensatz zum Prinzip einer unabhängigen Justiz, die hier so nicht existiert. Dass die Parteien im Hinterzimmer die Inhaber der hohen Richterämter auskungeln, zum Beispiel Landesverfassungsrichter, ist auch keine Bedrohung für die Gewaltenteilung. Aber die Abhaltung von Gerichtstagen ohne dieses Gesetz hier wäre das eine. Bei Kleinigkeiten überschlägt man sich förmlich vor Grundsatztreue, aber keine Spur davon, wo es wirklich darauf ankommt und wo es wirklich um etwas geht.
Immer noch sind auch die Generalstaatsanwälte fast überall politische Beamte. Der jeweilige Parteibuchjustizminister kann den Generalstaatsanwalt beim kleinsten Anzeichen von unabhängigem Denken jederzeit entlassen. Wenn er kein Parteibuch hat, kann er das auch einfach so ohne Begründung,
Der hat dann viel Freizeit und kann dann auch mal eine Zweigstelle eines Amtsgerichts oder einen Gerichtstag besuchen und in diesem Fall einen Rechtsstaat bewundern, wo es in Grimmen schon kein Amtsgericht mehr gibt, was ich auch interessant finde.
Wir stimmen der Überweisung zwar zu, bedauern aber, dass in diesem System rechtsstaatliche Zweifel immer nur bei solchen Detailfragen auftauchen. Das ist die Vortäuschung von Rechtsstaatlichkeit.
Herr Präsident! Meine Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Wir begrüßen, dass das Justizministerium diese Gesetzinitiative uns jetzt hier vorlegt und wir damit auch geordnete Verhältnisse bei der Festlegung von Zweigstellen haben
Ich kann nicht erkennen, dass hier eine Verspätung vorliegt. Ich kann auch nicht erkennen, dass es nicht richtig ist, dass nur die Exekutive über Zweigstellen entscheidet. Es ist angemessen und ausreichend und passt völlig in die Gewaltenteilung, die wir hier haben. Das, was Herr Andrejewski gesagt hat, geht im Wesentlichen am Gesetz vorbei. Das sind grundsätzliche Erwägungen, die nicht hierher gehören.
(Heiterkeit bei Abgeordneten der Fraktion der NPD – Zurufe von Raimund Borrmann, NPD, und Udo Pastörs, NPD)
Und im Übrigen möchte ich eines sagen: Ich bin sehr froh über eine Äußerung unserer Ministerin, dass weitere Schließungen von Amtsgerichten nicht vorgesehen sind. Das wird die Mitarbeiter in den Amtsgerichten draußen sehr freuen. Wir beantragen die Überweisung. – Vielen Dank.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Wozu brauchen wir es denn?)
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/1568 zur Beratung an den Europa- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Damit ist diesem Überweisungsvorschlag bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, der SPD, der CDU, der FDP und der NPD zugestimmt worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 11: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz, Drucksache 5/1569.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgesetz (Erste Lesung) – Drucksache 5/1569 –
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Das Personenstandswesen erfasst als Rechtsgebiet existenziell wesentliche Ereignisse des menschlichen Lebens. Geburt, Familiengründung, Tod – das sind die menschlichen Lebensdaten, die vom Standesamt beurkundet werden. Diese Beurkundungen erfolgen traditionell in den sogenannten Personenstandsbüchern, also im Geburtenbuch, Heiratsbuch, Familienbuch und Sterbebuch. Für die Personenstandsbücher ist derzeit das Beurkundungsmedium Papier zwingend vorgeschrieben. Dabei ist wegen der vorgegebenen dauernden Aufbewahrung und damit auch wegen der Haltbarkeit der Personenstandsbücher sogar vorgeschrie
ben, welche Papiersorten und welches Schreibutensil verwendet werden muss. Da die Menschen heute sehr mobil sind und kaum noch jemand sein ganzes Leben in seinem Geburtsort verbringt, sind die Fortschreibungen dieser Beurkundungen zunehmend kompliziert geworden. Sie können nur durch ein aufwendiges Geflecht gegenseitigen Informationsaustausches zwischen den beteiligten Standesämtern gesichert werden.
Zur Modernisierung dieses von Alters her überkommenen Aufwandes hat der Bundesgesetzgeber die Einführung elektronischer Personenstandsregister anstelle der bisherigen Personenstandsbücher beschlossen. Dies ist der Reformkern des Personenstandsrechts, das am 01.01.2009 in Kraft tritt. Spätestens ab 2014 soll das elektronische Register die bisherigen Personenstandsbücher aus Papier abgelöst haben. Damit vollzieht der Bund im Personenstandswesen das nach, was er in anderen ähnlich gelagerten Bereichen, wie zum Beispiel im Meldewesen, bereits mit Erfolg eingeführt hat. Die bundesgesetzliche Vorgabe macht eine Anpassung des Landesrechts erforderlich. Die Länder führen das Personenstandsgesetz des Bundes nach Artikel 83 und 84 Grundgesetz als eigene Angelegenheit aus. Die Umsetzung des neuen Bundesrechts soll für Mecklenburg-Vorpommern durch das vorliegende Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erfolgen.
Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf sollen vor allem drei Bereiche geregelt werden. Die zuständigen Behörden zur Ausführung des Personenstandsgesetzes werden bestimmt, Fragen der Datenübermittlung und Datenverarbeitung geklärt und es wird die Einrichtung einer Vermittlungsstelle geregelt. Die Zuständigkeitsregelung ist erforderlich, weil der Bund die Fragen der Zuständigkeiten nunmehr allein den Ländern überlässt, während er sie bisher selbst festlegte. Wir werden in Mecklenburg-Vorpommern allerdings auch künftig die gewachsenen Zuständigkeiten erhalten. Kreisfreie Städte, Ämter und amtsfreie Gemeinden werden weiterhin als Träger der personenstandsrechtlichen Aufgaben und damit der Standesämter bestimmt.
Bisher erfolgte der Datenaustausch der Standesämter untereinander und mit Dritten überwiegend auf schriftlichem Weg beziehungsweise per Post. Einige Meldungen werden bereits jetzt elektronisch über Datenträger ausgetauscht. In Zukunft sollen die Standesämter jedoch bundesweit in ein elektronisches Netzwerk eingebunden werden. Die elektronische Datenübermittlung erfolgt dann über gesicherte Verbindungen.
In Mecklenburg-Vorpommern sind wir in der glücklichen Lage, bereits über ein abgeschirmtes sicheres Landesverwaltungsnetz zu verfügen. Im Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Rückmeldeverfahrens im Meldewesen sind in Mecklenburg-Vorpommern alle Landkreise und kreisfreien Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden an das Netz CN LAVINE angeschlossen.
In diesen verwaltungseigenen geschlossenen Netzen werden Kommunikationsdienste angeboten, die flächendeckend allen Dienststellen zur Verfügung gestellt werden können. Die elektronische Datenübermittlung zwischen den Standesämtern in Mecklenburg-Vorpommern soll künftig ausschließlich über das Landesverwaltungsnetz CN LAVINE erfolgen. Bis zum 31. Dezember 2013 sind Datenübermittlungen übergangsweise noch in papiergebundener Form oder auf Datenträgern möglich. Wir haben derzeit in Mecklenburg-Vorpommern 107 Standesämter.
Ein Anschluss der Standesämter, die bisher noch nicht über eine Anbindung an das CN-Netz verfügen, wird ohne großen Kostenaufwand möglich sein, da der Anschluss der Kommunen an das Netz einschließlich Kostenfolgen bereits durch entsprechende Anschlussvereinbarungen geregelt wurde. Der Anschluss der Standesämter an das Netz bietet Kostenvorteile, da nicht jeder Standort eine separate Sicherheitsinfrastruktur vorhalten muss.
Im Bereich des Personenstandswesens soll wie bereits im Meldewesen aus Gründen der Datensicherheit, der Effizienz und der Kostenersparnis eine zentrale Vermittlungsstelle eingerichtet werden, über die die elektronische Datenermittlung innerhalb des Netzes erfolgt. Diese ist erforderlich, um neben Behörden und Gerichten auch Dritten, wie Geburtskrankenhäusern, Hebammen oder Bestattern, die Möglichkeit zur abgesicherten elektronischen Datenermittlung an die Standesämter zu eröffnen.
Die Kosten für die Einrichtung der Vermittlungsstelle sollen vom Land übernommen werden. Die jährlichen Betriebskosten der Vermittlungsstelle werden von den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden getragen. Dabei ist vorgesehen, dass die Kommunen organisatorisch und finanziell von der zu schaffenden Vermittlungsstelle im Ergebnis sogar profitieren, weil sie erheblichen Aufwand einzusparen hilft. Andernfalls müsste auch hier jede Kommune die für die elektronische Datenermittlung erforderlichen Sicherheitsstandards selbst aufbringen und betreuen. Zudem führt die Einrichtung einer Vermittlungsstelle zu einer erheblichen Kostenreduzierung bei der Datenübermittlung, da der Aufwand und teure Postversand nicht mehr nötig ist.
Die Einrichtung und die Inbetriebnahme der Vermittlungsstelle soll durch Rechtsverordnung geregelt werden. Hierzu bedarf es einer Ermächtigung des zuständigen Ministeriums, die der Gesetzentwurf, der Ihnen vorliegt, enthält.
Auch an die Absicherung des elektronisch vorgehaltenen Datenbestandes ist zu denken. Derzeit werden die Personenstandsbeurkundungen nicht nur im Personenstandsbuch vorgenommen, sondern aus Sicherheitsgründen auch noch in einem Zweitbuch. Bei der Umstellung auf elektronische Register soll der Gefahr des Datenverlustes durch Einführung eines elektronischen Sicherungsregisters entgegengewirkt werden. Der Zweck des Sicherungsregisters erfordert zwingend, dass es räumlich und technisch getrennt vom eigentlichen Personenstandsregister aufbewahrt wird, damit ein Schaden möglichst nicht gleichzeitig im Standesamt und im Sicherungsregister eintreten kann.
Meine Damen und Herren, so überzeugend diese Konzeption im Ansatz ist, so umfänglich und aufwendig werden die Maßnahmen für die 107 Trägerkommunen unserer Standesämter, wenn dieses Trennungsgebot räumlich und technisch umgesetzt werden würde. Ich freue mich deshalb darüber, dass das neue Bundesrecht den Ländern die Möglichkeit eröffnet, ein zentrales elektronisches Sicherungsregister vorhalten zu können. Hiervon soll auch in Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht werden. Das erspart den Trägern unserer Ämter und Standesämter viel Geld und Aufwand. Die elektronischen Datenbestände der Standesämter sollen daher voneinander abgeschottet und zentral an einer Stelle im Land als Zweitbestand abgesichert werden.
Einzelheiten zur Errichtung und Betreibung soll das Innenministerium im Wege einer Rechtsverordnung bestimmen können. Auch hierfür enthält der Gesetzentwurf eine Ermächtigung. Die Änderungen durch das Personenstandsrechtsreformgesetz sind zudem in zahlreichen Landesgesetzen und Verordnungen nachzuvollziehen. Dabei handelt es sich häufig um Amtsanpassung an die geänderte Terminologie im neuen Personenstandsgesetz.
Schließlich und letztendlich sieht der vorliegende Gesetzentwurf die Aufhebung des Lebenspartnerschaftsausführungsgesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vor. Dies hat folgenden Hintergrund: Lebenspartnerschaften wurden bisher aufgrund des genannten Landesgesetzes vor dem Standesbeamten begründet. Durch das Personenstandsrechtsreformgesetz legt der Bundesgesetzgeber erstmals selbst die Zuständigkeiten der Standesämter für die Begründung von Lebenspartnerschaften fest. Da dies unseren bisherigen Regelungen entspricht, können wir also auf eine Landesregelung hierzu nunmehr verzichten.
Meine Damen und Herren, bitte begleiten Sie das Personenstandsrecht auf seinem Weg in das Informationszeitalter und eröffnen Sie damit einem weiteren wichtigen Verwaltungszweig die Möglichkeit, die Vorzüge moderner Technik zum Vorteil der Bürger wie der öffentlichen Haushalte nutzen zu können. Ich wünsche uns eine gute Beratung. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/1569 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke. Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist dieser Überweisungsvorschlag einstimmig so angenommen worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 12: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 5/1570.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land MecklenburgVorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern – KiStG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/1570 –
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Die Idee, Steuern zu erheben, ist eine der ältesten der Welt. Schon der biblische Gott diktierte Moses in sein Drittes Buch, Kapitel 27, Vers 30: „Alle Zehnten im Lande von Samen des Landes und von Früchten der Bäume sind des HERRN und sollen dem HERRN heilig sein.“