Protokoll der Sitzung vom 02.07.2008

(Udo Pastörs, NPD: Das waren noch Zeiten! – Raimund Borrmann, NPD: Heute sind Sie der Herr oder die Frau.)

Damals – zu Moses Zeiten – wurde die Notwendigkeit einer Steuer mit dem Gebot Gottes begründet. Dagegen ließ sich schlecht argumentieren. Heute haben wir es da leider etwas schwerer und müssen auf profanere Argumente ausweichen. Immerhin, der moderne Staat mit allen seinen Vorzügen und Sicherheiten wäre ohne die Steuereinnahmen nicht denkbar. Und das Gleiche gilt auch für die modernen Religionsgemeinschaften. Zur Finanzierung ihrer Ausgaben haben sie das Recht, eine Steuer von ihren Mitgliedern zu erheben. Das ist ihnen nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 verbrieft.

Diese Kirchenlohnsteuer wird in Deutschland von den Finanzämtern der jeweiligen Bundesländer eingezogen, die dafür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zwei Prozent einbehalten. Aber dieser Steuereinzug wird nicht im Grundgesetz, sondern in den Kirchensteuergesetzen der Länder geregelt. Mit notwendigen Änderungen müssen sich die Landesgesetzgeber, also Sie, befassen. Eine Änderung unseres Kirchensteuergesetzes wird nun notwendig, weil sich zwei grundlegende Bundesgesetze zum 1. Januar 2009 ebenfalls ändern werden.

Da ist erstens das Einkommenssteuergesetz. Mit der aktuellen Unternehmenssteuerreform wurde die Besteuerung von Kapitaleinkünften des Privatvermögens reformiert. Ab dem 1. Januar 2009 werden sie mit einer einheitlichen 25-prozentigen Abgeltungssteuer belegt. Diese wird weitgehend schon an der Quelle – also durch die Kreditinstitute – einbehalten. Wenn dies nicht möglich ist, werden die Einkünfte aus privaten Kapitalanlagen in die Einkommenssteuerveranlagung einbezogen. Steuersystematisch ist diese sogenannte Kapitalertragssteuer eine Form der Einkommenssteuer. Und da die Einkommenssteuer die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist, hat dies natürlich Folgen.

Der vorliegende Gesetzentwurf regelt daher vor allem, dass die Kreditinstitute die Kirchensteuer auf Kapitalerträge einbehalten und sie an die Finanzämter zur Weiterleitung an die Kirchen abführen können. Dem Steuerpflichtigen wird dabei aber das Recht eingeräumt, selbst zu entscheiden, ob diese Kirchensteuer auf Kapitalerträge schon bei den Kreditinstituten einbehalten oder erst beim Finanzamt mit der Offenlegung der Kapitaleinkünfte eingezogen werden soll. Im ersten Fall hat er seine Kirchenmitgliedschaft gegenüber dem Kreditinstitut zu offenbaren. Tut er es nicht, ist der Gang zum Finanzamt unumgänglich.

Das zweite Bundesgesetz, welches eine Änderung notwendig werden lässt, ist das Personenstandsrechtsreformgesetz. Schwerpunkt dieser Reform ist die Einführung elektronischer Personenstandsregister. Der Innenminister hat ja gerade darüber referiert. Im Hinblick auf das Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern betrifft das Vorschriften zum Kirchenaustritt und Kirchenübertritt.

Meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf wurde intensiv mit den Kirchen abgestimmt und ist somit auch ein Ergebnis dieser Zusammenarbeit. Die betroffenen Verbände sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz wurden gehört, Änderungsbegehren sind entweder eingearbeitet oder einvernehmlich geklärt worden. Aus dem Gesetz selbst ergeben sich keine neuen Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes. Ich bitte Sie daher um Überweisung und zügige Behandlung im Ausschuss. – Herzlichen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU)

Danke, Frau Ministerin.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Das Wort hat zunächst der Abgeordnete Herr Vierkant von der Fraktion der CDU.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der uns in dieser Drucksache vorliegende Gesetzentwurf dient vornehmlich der Rechtsbereinigung der redaktionellen Anpassung und Pflege des Kirchensteuergesetzes Mecklenburg-Vorpommern. Es werden die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 einhergehenden Änderungen bei dem Einkommenssteuergesetz bei der Erhebung von Kirchensteuer auf Kapitalerträge geschaffen.

Die Notwendigkeit einer kirchengesetzlichen Regelung im Land ergibt sich aus der Hoheit der Länder in kirchengesetzlichen Fragen. Das deutsche Verfassungsrecht gesteht den Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erworben haben, das Recht zu, gemäß Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung Kirchensteuern zu erheben. Es handelt sich hierbei also um ein Ergebnis der Trennung von Staat und Kirche nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments in der Folge des Endes der Monarchie von 1918.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Das Bibelzitat hat mir besser gefallen.)

Nunmehr wird die Kirchensteuer für die Kirchen als Dienstleistung erhoben. Im Übrigen kann auch nachgelesen werden, dass das Land für die Verwaltung der Kirchensteuer eine Entschädigung gemessen am Kirchensteueraufkommen erhält. An diesem Punkt ist also das Land Dienstleister und die Dienstleistung wird von den Kirchen vergütet. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf über die Erhebung von Kirchensteuern, wie auch schon die Finanzministerin betonte, ergeben sich keine neuen Auswirkungen auf unseren Landeshaushalt. Deshalb bitte ich um Zustimmung, dass der Gesetzentwurf in den zuständigen Fachausschuss überwiesen wird. – Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU)

Danke, Herr Vierkant.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete und Fraktionsvorsitzende Herr Professor Methling von der Fraktion DIE LINKE.

Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Die vorliegende Neuregelung scheint zunächst völlig unspektakulär. Aber gerade die Konsequenzen, die sich aus der Unternehmensteuerreform ergeben, haben es in sich.

Zum 1. Januar 2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt. Was das für den Einzelnen bedeutet, wurde hier bereits ausgeführt. Mit der pauschalen Abgeltungssteuer wird auch die Kirchensteuer pauschal abgegolten. Die Bank ermittelt die Kirchensteuer und führt diese über

das Bundesamt für Finanzen in Berlin an die Religionsgemeinschaften ab. Dieses ist aus unserer Sicht alles andere als unproblematisch, und zwar deshalb, weil die Bestimmungen in mehrfacher Hinsicht das Verhältnis von Staat und Kirche und nicht zuletzt verschiedene Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger berühren. Ab dem Jahr 2011 sollen nämlich im Berliner Bundeszentralamt für Steuern in einer Datenbank alle die Konfession betreffenden Daten der steuerpflichtigen Bundesbürger gespeichert vorliegen. Die Banken erhalten dann vollen Zugriff auf diese Daten, sodass die Mitteilung des Konfessionsstatus seitens der Steuerpflichtigen nicht mehr erforderlich ist. Hier stellt sich schon die Frage, ob durch die neue Zentraldatei für Konfessionsdaten die Trennung von Staat und Kirche unterlaufen wird. Zudem hege ich große Zweifel, dass das Argument größerer Effizienz und die Sorge des Staates um gesicherte Finanzeinkunft für die Kirchen solche Grenzüberschreitung tatsächlich rechtfertigt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Ankopplung der Kirchensteuer an die Abgeltungssteuer widerspricht dem Prinzip der gerechten Besteuerung. Es wurde bisher, soweit ich mich erinnern kann, immer sehr positiv gewertet, dass die Kirchensteuer an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft, aber diesem Anspruch wird die pauschale Abgeltung nicht mehr gerecht. Gewinner der Einführung der Abgeltungssteuer sind alle die, die einem Einkommenssteuersatz von mehr als 25 Prozent unterliegen.

Lassen Sie mich bei der Gelegenheit, auch wenn die Zeit kurz ist, einige grundsätzliche Dinge darüber hinaus sagen. Nach wie vor wird allen Arbeitslosen in Deutschland, egal ob sie der Kirche angehören oder nicht, ganz legal ein der Kirchensteuer entsprechender Betrag abgezogen. Wir halten das nicht für gerechtfertigt aus verschiedenen Gründen. Bemessungsgrundlage ist das Bruttogehalt des arbeitslos gewordenen Antragstellers. Davon werden die Lohnsteuern sowie die Beträge für Rente und Krankenversicherung rechnerisch abgezogen und eben auch ein Betrag für die Kirchensteuer von acht Prozent der Lohn- und Einkommenssteuer. Vom so ermittelten Nettogehalt wird das Arbeitslosengeld errechnet. Das heißt, im Endeffekt hat der Arbeitslose durch den rechnerischen Kirchenabzug weniger auf dem Konto. Übrigens nicht alle Kirchen oder Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in Deutschland, die eigentlich berechtigt wären, nutzen die Möglichkeit des Kirchensteuereinzugs durch den Staat. Die evangelischen Freikirchen zum Beispiel halten die Kirchensteuer für unvereinbar mit der Trennung von Kirche und Staat. Sie finanzieren ihre Arbeit durch freiwillige Mitgliedsbeiträge.

Wie Sie wissen, lehnt auch DIE LINKE sowohl die grundgesetzliche Verankerung der Kirchensteuer als auch deren staatlichen Einzug ab. Wir stehen damit, wie Sie auch wissen, nicht allein. Ich will jedoch sehr deutlich klarstellen, dass wir keine Zweifel an der Bedeutung des Wirkens der Kirchen in der Gesellschaft und für die Gesellschaft haben.

(Dr. Armin Jäger, CDU, und Jörg Vierkant, CDU: Der Zweifel war aber deutlich rauszuhören.)

Wir waren und sind stets interessiert an einem konstruktiven Dialog und an einer Zusammenarbeit, wo immer dieses möglich ist. Das haben wir auch in den vergangenen Jahren zum Ausdruck gebracht.

Die FDP hat nach unserer Kenntnis bereits 1973 im sogenannten „Kirchenpapier“ die Trennung von Staat und Kirche sowie die Abschaffung des staatlichen Kirchensteuereinzugs gefordert. In abgeschwächter Form finden sich diese Forderungen noch heute im Programm der FDP. Ähnliche Positionen wurden früher außerdem von den Grünen formuliert – nur um noch einmal klarzustellen, dass wir in dieser Position nicht allein sind.

Die Mitgliedschaft in einer Kirche und die damit verbundene Zahlung der Kirchensteuer ist selbstverständlich eine private Angelegenheit. Deshalb sind wir der Auffassung, dass die Verflechtung von Staat und Kirche für beide Institutionen nicht von Vorteil ist. Wir stimmen der Überweisung in den Finanzausschuss zu. – Danke schön.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE)

Danke, Herr Professor Methling.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Andrejewski von der NPD.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es steht zwar im Grundgesetz, dass die Kirchen von ihren Mitgliedern Steuern erheben dürfen, und auch im Buch Mose offensichtlich, aber das muss nicht so bleiben. Man sollte sich wirklich von diesen mittelalterlichen Zuständen verabschieden und endlich eine wahre Trennung von Staat und Kirche in die Wege leiten.

Wem das verfassungsfeindlich vorkommt, für den ist Frankreich wohl ein Land böser Verfassungsfeinde. Dort gibt es schon lange keine Kirchensteuer mehr. In Artikel 2 des Trennungsgesetzes von 1905 heißt es: „Die Republik erkennt keinen Kult an, und sie“ subventioniert „keinen Kult.“ In Frankreich ist keine Kirche eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Geistlichen leben von freiwilligen Zuwendungen und Spenden, und das geht auch, es ist noch keiner verhungert, wie Horst Herrmann, der Autor des Buches „Die Kirche und unser Geld“, schreibt. Wenn französische Priester sehen, dass ihre deutschen Kollegen Mittelklasseautos fahren und deutsche Bischöfe in Luxuswagen chauffiert werden, denken sie zwar über die Solidarität der einen Kirche nach, aber tauschen möchten sie um keinen Preis. Ob sie mit ihrer Haltung dem armen Jesus von Nazareth wohl ferner sind als ihre deutschen Mitbrüder? Ich glaube nicht.

In den USA gibt es übrigens auch keine Kirchensteuer und dort ist das Christentum wesentlich stärker als hier. Immer wenn Kritik an der Kirchensteuer aufkommt, wird aber zugleich darauf hingewiesen, dass mit diesen Geldern kirchliche Sozialeinrichtungen finanziert würden, die allen zugute kämen. Verschwiegen wird dabei aber zumeist, dass es der Staat ist, der größtenteils beispielsweise die kirchlichen Kindergärten unterhält, im Mittel zu 75 bis 80 Prozent, und einen weiteren Anteil zahlen die Eltern. Die Kirchen tragen nur wenig dazu bei, üben dafür aber die totale Kontrolle aus. Ganz ähnlich sieht es aus bei kirchlichen Privatschulen, Krankenhäusern oder Altersheimen.

Auch wenn es keine Kirchensteuer mehr gäbe, würden all diese karitativen Einrichtungen problemlos weiter funktionieren, weil das Geld sowieso von der Allgemeinheit kommt, man müsste sie nur in staatliche Obhut überführen. Für die kirchlichen Arbeitnehmer wäre das sogar von

Vorteil, sie unterliegen nämlich dem kirchlichen Dienstrecht. Das führt zu arbeitsrechtsskandalösen Zuständen bei kirchlichen Einrichtungen. Die dortigen Arbeitnehmer sind benachteiligt gegenüber denen, die nicht in Tendenzbetrieben beschäftigt sind, und haben weniger Rechte. Wir lehnen den Gesetzentwurf ab und damit auch die Überweisung in die Ausschüsse. – Danke.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der NPD)

Danke.

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Reese von der Fraktion der FDP.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Abgeordnete! Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf thematisiert die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern. In der Problemdarstellung zum Gesetzentwurf ist deutlich dargestellt, die Ursache für die Behandlung im Landtag ist im Unternehmensteuerreformgesetz 2008 und die damit verbundene Besteuerung von Kapitaleinkünften ab dem 1. Januar 2009. Um eine einheitliche Besteuerung der Kapitalerträge zu ermöglichen, sind im Paragrafen 51a des Einkommenssteuergesetzes Vorgaben für die Kirchensteuer eingefügt, die dann ebenfalls ab dem 1. Januar 2009 in Kraft treten sollen. Neben diesen sollen mit dem Gesetz weitere Punkte geregelt werden. Hierbei sind Regelungen, die den Kirchenein-, -aus- und -übertritt betreffen, sowie die Veranlagung und Konfession verschiedener Ehepaare zu nennen.

Im Grunde ist der Gesetzentwurf eine Umsetzung von Bundesrecht. Der vorgeschlagene Lösungsweg, die Besteuerung privater Kapitalerträge über die Kreditinstitute durchzuführen, wird von unserer Fraktion begrüßt. Gegen die pauschalisierende Wirkung der Abgeltungssteuer und der Annexsteuern ist auch aus liberaler Sicht nichts zu sagen. Es wird Sie aber sicher nicht verwundern, dass meiner Fraktion der Abgeltungssatz von 25 Prozent zu hoch ist. Doch ist das nicht das Thema an dieser Stelle.

Ebenso begrüßen wir die Vorschläge zur Individualbesteuerung und die Lockerung des Wohnortprinzips. Neben den genannten Schwerpunkten, die wir begrüßen, haben wir in einigen Punkten des Gesetzentwurfes allerdings auch Bedenken. Bis jetzt ist das gesamte Verfahren als freiwilliges Verfahren nach Paragraf 51a Absatz 2c Einkommenssteuergesetz aufgebaut. Danach haben die Kreditinstitute die anfallende Kirchensteuer auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen einzubehalten. Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des Steuerpflichtigen zu benennen. Das Verfahren in dieser Form ist gerechter. Die Freiwilligkeit zur Erklärung der Religionszugehörigkeit gegenüber den Banken kann auch dazu führen, dass einige Kirchensteuerpflichtige an der Quelle besteuert werden, andere wiederum auf Antrag in der Antragsveranlagung und Dritte dann bei ihrer Pflichtveranlagung bei der Einkommenssteuer. Dabei sind die Antragsveranlagten nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Nur für den Fall, dass sie mehr Werbungskosten als den gewährten Pauschbetrag haben, erfolgt die Abgabe einer Steuererklärung dann freiwillig.

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Genau so.)

Ob über die freiwillige Selbsterklärung gegenüber den Banken für alle, also auch Antragsveranlagte, einen Kirchensteuerabzug auf die Abgeltungssteuer erfolgen kann, bleibt fraglich. Die Praktikabilität dieser Lösung ist daher noch einmal zu prüfen.

Auch ist ungewöhnlich, dass die Bundesregierung den Bundestag erst in 2010 über die Möglichkeiten einer datenbankgestützten Erfassung der Kirchensteuerpflichtigen informieren will, das Gesetz jedoch schon vorher auf der genannten freiwilligen Basis greift. Offenbar wurde hier bei der Gesetzgebung des Bundes der zweite vor dem ersten Schritt gemacht.

Als problematisch sehen wir die datenschutzrechtliche Frage an, die hier im Entwurf gar nicht erwähnt wurde. Gerade auch zu diesem Punkt werden wir uns im Ausschuss sicherlich intensiv beraten müssen.

Meine sehr geehrten Kollegen, die FDP-Fraktion stimmt der Überweisung in den Ausschuss zu. – Danke schön.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Danke, Frau Reese.

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Borchardt von der Fraktion der SPD.