Warum stellen Sie bestimmte Diskussionen unter Strafrecht? Warum machen Sie das? Warum machen Sie das in dieser freiheitlich-demokratischen Grundordnung?
In der DDR war mir das klargeworden. Das war eine Diktatur von Bonzen, eine Oberschicht, die nicht gestattete, dass man ihre Macht angreifen durfte und wollte. Und wie ist es denn heute?
(Irene Müller, DIE LINKE: Nein, da hätten Sie mal gestern auf der Demo richtig zuhören müssen, was da gesagt worden ist.)
Ja, auf der Demo bin ich gewesen. Ich habe gesagt, ich würde auch gern ein paar Worte sprechen, und es kam: Nein, Sie dürfen hier nicht sprechen.
Über verschlossenkundige Behauptungen darf nicht diskutiert werden. Über bestimmte Dogmen darf nicht gesprochen werden, sonst wird man strafrechtlich verurteilt.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion der NPD auf Drucksache 5/1787. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um sein Handzei
chen. – Danke schön. Die Gegenprobe. – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Antrag der Fraktion der NPD auf Drucksache 5/1787 bei Zustimmung durch die Fraktion der NPD und ansonsten Ablehnung durch die Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 21: Wahl des vom Land zu benennenden Mitglieds im Beirat nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR gemäß § 9 Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Hierzu liegt Ihnen der Wahlvorschlag der Landesregierung auf der Drucksache 5/1723 vor.
Wahl des vom Land Mecklenburg-Vorpommern zu benennenden Mitglieds im Beirat nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG) gemäß § 9 Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (Stasi-Unterlagen-Gesetz – Ausführungsgesetz – StUG-AG)
Wahlvorschlag der Landesregierung: Wahl des vom Land Mecklenburg-Vorpommern zu benennenden Mitglieds im Beirat nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicher heitsdienstes der ehemaligen DDR (Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG) gemäß § 9 Ausführungsgesetz zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheits dienstes der ehemaligen DDR (Stasi-Unterlagen-Gesetz – Ausführungsgesetz – StUG-AG) – Drucksache 5/1723 –
Meine Damen und Herren, nach Paragraf 9 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR wird das vom Land zu benennende Mitglied im Beirat nach Paragraf 39 Absatz 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz auf Vorschlag der Landesregierung vom Landtag mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder gewählt. Der Wahlvorschlag liegt Ihnen auf Drucksache 5/1723 vor, wonach die Landesregierung nach Paragraf 39 Absatz 1 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR Herrn Jörn Mothes benennt.
Meine Damen und Herren, nach Artikel 32 Absatz 4 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Verbindung mit Paragraf 92 Absatz 1 unserer Geschäftsordnung muss bei Wahlen eine geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch die Abgabe von Stimmzetteln.
Den für die Wahl allein gültigen weißen Stimmzettel erhalten Sie nach Aufruf Ihres Namens von der Schriftführerin zu meiner Rechten hier vorne am Tisch vor Betreten der Wahlkabine. Auf dem Stimmzettel ist der Name des Kandidaten aufgeführt. Ich darf Sie bitten, sich nach Erhalt des Stimmzettels in die Wahlkabine zu meiner Linken zu begeben. Der Stimmzettel ist in der Kabine anzukreuzen und so zu falten, dass eine geheime Wahl gewährleistet ist. Bevor Sie den Stimmzettel in die Abstimmungsurne, die sich hier vor mir befindet, geben, bitte ich Sie, der Schriftführerin Ihren Namen zu nennen. Die Stimme ist ungültig, wenn der Stimmzettel nicht amtlich herge
stellt ist, außerhalb der Kabine gekennzeichnet wurde, keine Kennzeichnung bei Ja, Nein oder Enthaltung enthält, einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, zerrissen ist, den Willen des Abgeordneten nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder die Stimmabgabe nicht geheim durchgeführt worden ist.
Bevor ich die Wahl eröffne, bitte ich die Schriftführerin, sich davon zu überzeugen, dass die Abstimmungsurne leer ist.