Mein Blick ist durchaus sehr kritisch auf dieses Gesetz gerichtet. Ich hoffe aber, dass er konstruktiv ist.
In der 40. Sitzung des Landtages brachten SPD und CDU den Antrag zur „Umsetzung der Empfehlung der Enquete-Kommission ‚Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung‘“ auf Drucksache 5/1409 ein. Mit der Zustimmung zu diesem Antrag hat der Landtag der Landesregierung Ziele, Leitbild und Leitlinien für eine Kreisgebietsreform in Mecklenburg-Vorpommern vorgegeben.
Im Mittelpunkt dieser Reformvorhaben stehen die zwei ausdrücklich formulierten Ziele. Sie sind ja auch schon häufiger genannt worden, ich werde sie trotzdem noch mal nennen: die Schaffung nachhaltiger und effizienter Verwaltungsstrukturen sowie – ebenbürtig – der Erhalt und die Stärkung der ehrenamtlich ausgeübten kommunalen Selbstverwaltung. Und da ich darauf gleich noch mal näher eingehen werde, werde ich auch noch mal einige Strukturgrundsätze, die dabei eingehalten werden sollen, hier benennen. Die betroffenen Landkreise werden aufgelöst und zu neuen zusammengeschlossen, sodass keine „Beitrittslandkreise“ geschaffen werden. Nach Möglichkeit sollen die Landkreise als Ganzes neu zugeordnet werden. Der Status der kreisfreien Städte soll im Einzelnen überprüft werden. Die Aufgaben sollen dort erledigt werden, wo sie am besten erledigt werden können. Doppelstrukturen sind dabei abzubauen.
Darüber hinaus wurde die Ausdehnung der neuen Kreise festgeschrieben. 4.000 Quadratkilometer sollen nicht überschritten werden und die Einwohnerzahl ist auf mindestens 175.000 im Jahr 2020 festgelegt. Jedoch, und das steht auch mit drin, Abweichungen von den Zielgrößen sind ausdrücklich erlaubt.
Der Innenminister seinerseits hat vorhin schon in seinen Eingangsausführungen zur Prüfung von Alternativmodellen reichlich Stellung bezogen. Im Ergebnis wurde uns hier im Gesetzentwurf ein 6-plus-2-Modell vorgelegt, das einer Maximalvariante von 4 plus 0 wohl am nächsten kommt. Inwieweit die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die kommunale Selbstverwaltung im Gesetzentwurf ausreichend Berücksichtigung finden werden, ist im Einzelnen noch zu beleuchten.
Der vorgelegte Gesetzentwurf sieht nun also sechs Kreise vor bei gleichzeitiger Einkreisung der vier kleineren kreisfreien Städte Wismar, Greifswald, Stralsund und Neubrandenburg. Die Hansestadt Rostock und
die Landeshauptstadt Schwerin bleiben kreisfrei. Die Enquetekommission „Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“, deren Mitglied ich ja bin, hat ausführliche Beratungen gerade zu der Frage der Einkreisung heute kreisfreier Städte durchgeführt und mehrheitlich auf ihrer Abschlussabstimmung am 29. Mai die im Gesetz vorgesehenen Einkreisungen bestätigt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich darf doch um etwas mehr Ruhe bitten, damit die Rednerin hier ihren Beitrag auch entsprechend vortragen kann.
Mit der Beibehaltung der Kreisfreiheit zu Schwerin wird der Maßstab für die Leistungsfähigkeit einer kreisfreien Stadt aber zugunsten des Landeshauptstadtstatus abgesenkt. Wie ein notwendiger finanzieller Ausgleich zu erreichen ist, wird im Parlament noch zu klären sein.
Die Städte Wismar, Greifswald, Stralsund und Neubrandenburg erhalten im Gesetzentwurf den Status der großen kreisangehörigen Stadt mit besonderen Aufgabenzuordnungen im Bereich Straßenverkehrsrecht, Immissionsschutz, Baurecht und Denkmalschutz. Ein finanzieller Ausgleich für den Verlust der Kreisfreiheit ist in Paragraf 45 Absatz 4 geregelt. Darin heißt es: „Die Städte, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes nicht mehr Sitz eines Landkreises sein werden, sowie die bisher kreisfreien Städte, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes nicht Sitz eines Landkreises werden, erhalten zum 1. Januar 2012 zu gleichen Teilen eine einmalige Anpassungshilfe von insgesamt 12 Millionen Euro.“ Das hieße bei einer vereinfachten Rechnungsweise – vier eingekreiste Städte und sechs ehemalige Kreisstädte – für jede Stadt 1,2 Millionen Euro.
Den einzukreisenden Städten laut Gesetz reicht dies, wie wir alle wissen, nicht aus. Sie gehen davon aus, dass der von ihnen prognostizierte Bedeutungsverlust nicht aufgewogen wird und die Einkreisung die Stadt-UmlandProblematik nicht lösen kann. Den räumlichen Zwängen wird nicht Rechnung getragen, sodass somit insgesamt für sie diese Entwicklung negativ ausschlägt. Andere hingegen sind der Auffassung, dass durch die Übertragung besonderer Aufgaben durch die dann großen kreisangehörigen Städte ein Teil der Einspareffekte wieder aufgefressen wird und man aus diesem Grund darauf verzichten sollte.
Die neuen Kreise weisen im Großen und Ganzen eine homogene Struktur auf. Abweichend hiervon ist augenfällig der neue Landkreis Nordwestmecklenburg im Verhältnis zu den anderen Kreisen einwohner- und flächenbezogen zu klein. Das hatte vorhin der Innenminister auch schon mal ausgeführt. Wollte man ihn vergrößern, müsste man aus dem Landkreis Südwestmecklenburg Teile herauslösen, was ich persönlich allerdings begrüßen würde. Es ist also zwischen dem Homogenitätskriterium und dem Grundsatz der Nichtteilung gründlich abzuwägen.
Mit der Teilung des heutigen Landkreises Demmin wurde dieser Nichtteilungsgrundsatz im Gesetzentwurf demgegenüber durchbrochen. Begrüßenswert ist dabei, dass im Gesetzentwurf die von den Beteiligten gewünschte Zuordnung der Stadt Demmin und der umliegenden Ämter zum Landkreis Südvorpommern erfolgt ist. Dadurch braucht der Landkreis Demmin nur einmal geteilt zu werden, in Anführungszeichen, im ersten Kabi
nettsentwurf war sogar noch eine zweimalige Teilung vorgesehen. Die Überschreitung der Einwohner- und Flächenkennzahlen könnte gegen den Vorteil der geringen Komplikationen im Auseinandersetzungsverfahren sowie der Beachtung des öffentlichen Wohls sozusagen weggewogen werden. Die Teilung des Landkreises Demmin ist aber insbesondere bei der Rechtsnachfolge im Auseinandersetzungsverfahren und dem Personalübergang durchaus als sehr problematisch anzusehen.
Insgesamt jedoch sind größere Abweichungen von den im Leitbild vorgegebenen Kennzahlen nur für die Kreise Nordwestmecklenburg und Mecklenburgische Seenplatte zu verzeichnen. Wenn beim Landkreis Nordwestmecklenburg die geforderte Einwohnerzahl von 175.000 im Jahr 2020 um circa 23.000 Einwohner unterschritten wird, so haben wir beim Kreis Mecklenburgische Seenplatte eine Überschreitung bei der Gebietsgröße um circa 1.000 Quadratmeter zu realisieren.
Diese Überschreitung wird vor allem durch die Zuordnungswünsche der Ämter Malchin am Kummerower See und Trebtower Tollensewinkel sowie der Stadt Dargun hervorgerufen.
Die Landesregierung hat hier den Belangen des öffentlichen Wohls bei der Abwägung mehr Gewicht beigemessen als der Einhaltung der Größenkennzahlen.
Sehr geehrte Damen und Herren, der Gesetzentwurf fordert die Bürgerinnen und Bürger in Paragraf 2 zur Beteiligung auf, indem er die Bürgerinnen und Bürger per Bürgerentscheid über den Kreissitz und den Kreisnamen entscheiden lassen will. Beim Vorschlag, den Kreisnamen hier festzusetzen, sehe ich noch nicht mal die großen Probleme. Wo ich Probleme sehe, ist allerdings, was die Festsetzung des Kreissitzes betrifft. Zum Kreissitz können alle im Kreisgebiet gehörenden bisherigen Kreissitze und eingekreisten Städte vorgeschlagen werden. Damit ist klar, dass nur Städte mit funktionierenden Verwaltungen und bereits vorhandenen Verwaltungsimmobilien zum Kreissitz erklärt werden können.
So weit ist der Gesetzentwurf auch durchaus schlüssig. Jedoch ist er nicht risikofrei an dieser Stelle. Zwischen den Landkreisen Parchim und Ludwigslust ist bereits heute der Kampf um Wählerstimmen entbrannt.
Und wenn ich mal daran erinnern darf, so eine Kreisstadtrivalität hat es ja auch schon 1994 gegeben zwischen den Städten Hagenow und Ludwigslust, ganz extrem, und die ist bis heute auch noch in sehr guter Erinnerung geblieben. Vielleicht wäre ja Schwerin als Kreissitz für Südwestmecklenburg eine von beiden Kreisen zu akzeptierende Alternative. Dass der Bad Doberaner Kreistag solch eine Lösung in Bezug auf Rostock gewünscht hätte, ist ja auch kein Geheimnis in dem Haus. Es gibt im Bundesgebiet durchaus Beispiele, wo so etwas praktiziert wird, insbesondere in Bayern und Baden-Württemberg bei Städten wie Freiburg im Breisgau, die zwar Kreissitz, aber nicht kreisangehörig ist – also durchaus auf Bundesebene praktiziert, bei uns im vorliegenden Gesetzentwurf jedoch als Variante ausgeschlossen. Verschärfte Standortgefechte können im Vorfeld auch die vertrauensvolle Zusammenarbeit zur Vorbereitung
der Fusion trüben, wie sie ja in Paragraf 19 – leider, wie ich meine – nur als Sollvorschrift enthalten ist.
Gesetzlich vorgeschriebene Aufbaustäbe zur Vorbereitung der Kreiszusammenschlüsse sind im Gesetzentwurf nicht vorgesehen. Insofern wird in den Ausschüssen noch einmal über dieses Lösungsmodell, wie ich finde, durchaus zu diskutieren sein.
Eine weitere Regelung erhitzt sehr die Gemüter: Die Altfehlbetragsumlage in Paragraf 25 regelt, dass eine sogenannte Altfehlbetragsumlage als differenzierte Kreisumlage für einen Zeitraum von zehn Jahren von denjenigen Gemeinden erhoben werden soll, die zu ehemaligen Landkreisen mit Fehlbeträgen gehören. Damit sollen sie die Haushaltsfehlbeträge der Altkreise abtragen, die in den vergangenen Jahren durch unzureichende Kreisumlagesätze angehäuft wurden.
Hierüber kann man trefflich streiten. Ich persönlich halte diese Regelung sogar für gerecht. Es kann meiner Meinung nach nicht sein, dass zum Beispiel Gemeinden des Landkreises Nordvorpommern, die ihren Landkreis immer auskömmlich finanziert haben, nach der Fusion für die Schulden der Gemeinden des Landkreises Rügen in Haftung genommen werden. Natürlich sind zur Festsetzung der Umlagehöhe die finanzielle Leistungsfähigkeit der betroffenen Gemeinden sowie der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung zu beachten. Was hier als angemessen angesehen wird, erfordert sehr viel Fingerspitzengefühl.
Wir als SPD-Fraktion begrüßen ausdrücklich, dass die neuen Kreise ihre Haushalte nur zu einem Haushaltsplan zusammenführen können und keine neue Haushaltssatzung für das Jahr 2011 erstellen müssen, wie das ursprünglich vorgesehen war. Der enge Zeitraum nach der Konstituierung der neuen Kreistage im zweiten Halbjahr behindert schon aus praktischen Gründen den Erlass einer rechtswirksamen Haushaltssatzung. Die Verkürzung der Konstituierungsfrist kann hier meiner Meinung nach nicht wirklich Abhilfe schaffen.
Sehr geehrte Damen und Herren, nun noch einige Worte zum Personalübergang. Der SPD-Fraktion war es immer wichtig, dass beim Personalübergang einer so einschneidenden Reform die Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewahrt werden. Wir begrüßen die Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch einen dreijährigen Kündigungsschutz sowie die Besitzstandsgarantie nach tarifrechtlichen Maßgaben ausdrücklich. Das Personal der fusionierenden Kreise geht auf den neuen Landkreis als Rechtsnachfolger über.
Besondere Schwierigkeiten sehen wir beim Personalübergang des geteilten Landkreises Demmin. Zunächst geht das Personal auf den Rechtsnachfolger nach Paragraf 10, den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, über. In einem zweiten Schritt werden den ausgewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Personalüberleitungsverträge per Verfügung bekannt gegeben. Hiergegen gerichtete Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Arbeitsverhältnisse der ausgewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen, in Kraft gesetzt zum 1. Juli 2012, auf den neuen Landkreis über.
Hieran, meine Damen und Herren, wird sehr deutlich, dass der Aufbau der neuen Landkreise Mecklenburgische Seenplatte und Südvorpommern im Personalbereich sehr, sehr viel Zeit in Anspruch nehmen wird.
An dieser Stelle möchte ich noch mal die Bildung von Aufbaustäben anführen. Es kann doch nur vernünftig sein, die Aufgabenverteilung, den Personalübergang und alle anderen organisatorischen Fragen bereits vor der Bildung der neuen Landkreise verbindlich zu klären. Ich denke, das verdient noch mal eine gesonderte Überlegung.
Erfreulich, wie ich finde, ist, dass die Personalvertretungen, die Gleichstellungsbeauftragten und die Schwerbehindertenvertretungen frühzeitig und umfassend in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden müssen. Das sah der erste Entwurf so explizit nicht vor.
Geregelt ist dies in Paragraf 19 unter Zusammenarbeit der bisherigen Landkreise. Allerdings, finde ich, könnte an dieser Stelle diese Einbeziehung noch etwas konkreter abgefasst werden und mit noch etwas mehr Masse versehen werden. Begrüßen möchte ich als gleichstellungspolitische Sprecherin meiner Fraktion natürlich ausdrücklich die Festschreibung einer hauptamtlichen Gleichstellungsbeauftragten für die Landkreise, die in Vollzeit mit personellen, räumlichen und sachlichen Mitteln aufgabengerecht auszustatten ist, obwohl ich sagen muss, dass mir im ersten Entwurf die Formulierung doch noch etwas besser gefallen hat, denn die Ausführungen über Stellvertretung und vor allen Dingen, wie die räumlichen und sächlichen und personellen Unterstützungen auszusehen haben, finden wir hier lediglich in der Begründung wieder.
Und noch eins zum Thema Gleichstellung: Die Gemeinsame Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Mecklenburg-Vorpommern II schreibt vor, dass Gesetzentwürfe in geschlechtergerechter Sprachform zu verfassen sind. Da mögen jetzt viele ihr typisches Lächeln ins Gesicht zaubern. Im Handbuch der Rechtsförmlichkeiten des Bundes sind die drei Möglichkeiten beschrieben, wie dies funktionieren kann. So können geschlechterneutrale Personenbezeichnungen wie zum Beispiel „Beschäftigte“ statt „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ oder Umschreibungen verwendet werden. Aber wenn es im Gesetzestext um die ausdrückliche Benennung von Berufs- und Amtsbezeichnungen geht, müssen die Paarformen eingesetzt werden. Daran halten sich sogar unsere bayerischen Kolleginnen und Kollegen.
Das Problem ist einfach lösbar, wie man annehmen möchte, und macht den Text auch nicht wirklich schwerer zu lesen. Jeder weiß, was ein Landrat und was eine Landrätin ist. Wenn man Gesetzestexte besser verständlich machen sollte, sollte man stattdessen lieber auf Satzlängen verzichten, die über fünf oder besser noch über drei Zeilen hinausgehen. Das würde das Lesen eines Gesetzes wirklich vereinfachen. Die Lösung, die stattdessen in Paragraf 19 gewählt wurde, zeugt von einer gewissen, man könnte sagen, Unbeholfenheit und ist wirklich nicht mehr zeitgerecht. Und ich muss ehrlich sagen, in Sachen Geschlechtergerechtigkeit hinter den Bayern hinterherzuhinken, finde ich persönlich geradezu peinlich.
Sehr geehrte Damen und Herren, auch das zweite Ziel, die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, muss
stets im Fokus unserer Betrachtungen stehen. Aus Sicht der kommunalen Vertretungen wird der Mehraufwand durch längere Fahrtzeiten zur Kreistagssitzung oder eine Stärkung im organisatorischen Bereich kompensiert.
Zu diesem Zweck ist die Erweiterung der Kommunalverfassung um die Vorschrift, dass Landkreise im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Aufgabenwahrnehmung der Fraktionen angemessen unterstützen sollen, nun zusätzlich vorgesehen. Bislang ist dies als Kannregelung bereits möglich. Paragraf 19 unserer Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung macht da ausführliche Angaben.
Des Weiteren hat der Innenminister angekündigt, dass zur Stärkung kommunaler Selbstverwaltung die Entschädigungsverordnung aufgehoben werden soll. Dann steht es den Kreisen und Stadtvertretungen künftig frei, Beschlüsse für angemessene Entschädigungen und für den Einsatz hauptamtlicher Fraktionsmitarbeiter zu fassen. Es bleibt nur zu hoffen, dass sich die Kreistagsmitglieder nicht selbst in ihren Rechten beschneiden, wie es leider schon heute allzu oft in der Praxis der Fall ist. Ich persönlich bin nicht der Auffassung, dass ehrenamtliches Engagement durch Beschneidung von Aufwandsentschädigungen aufgewertet wird. Nein, das Ziel unserer Fraktion ist es, das Ehrenamt zu stärken und zu fördern. Und sehr hilfreich ist der Aufsatz oder die persönliche Meinungsbekundung eines Mitarbeiters des Innenministeriums im Publikationsorgan des Städte- und Gemeindetags, dem „Überblick“, an dieser Stelle auch nicht.