Wir haben eine Rechtsaufsichtsbehörde, zu Ihrer Frage, eindeutige Zuständigkeit des Landkreises Müritz. Aber nichtsdestotrotz, der ehrenamtliche Bürgermeister, jetzt bezogen auf Hohen Wangelin, bleibt gemäß Paragraf 37 Absatz 3 Satz 2 der Kommunalverfassung nach Ablauf der Wahlperiode der Gemeindevertretung bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt. Daher übt der ehrenamtliche Bürgermeister der Gemeinde Hohen Wangelin sein Amt aus der vorherigen Wahlperiode weiter aus.
Zwar hatte die Gemeindevertretung dem Bürgermeister das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen, gleichwohl ist dies derzeit nicht vor Eintritt der Bestandskraft vollziehbar, da das Verwaltungsgericht Greifswald dem Antrag des amtierenden Bürgermeisters auf Wiederherstellung des Suspensiveffektes seines Widerspruchs gegen diese Maßnahme stattgegeben hat. Über die dagegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht Greifswald bisher nicht entschieden. Nach Auskunft der unteren Rechtsaufsichtsbehörde, also des Landkreises, wird die nächste Sitzung des Wahlprüfungsausschusses am 24. November 2009 stattfinden sowie die nächste Sitzung der Gemeindevertretung am 8. Dezember 2009.
Eine Nachfrage hätte ich gern gestellt: Sehr geehrter Herr Minister, ist die Feststellung über die Eignung zum Ehrenbeamten nicht letztlich eine personenbezogene Feststellung, die also den Bürger
Herr Abgeordneter, es gibt klare Regelungen für die Fragen und die Zusatzfragen. Die Fragestellung muss sich auf die Antwort beziehen und darf nicht unterteilt sein. Ich bitte Sie, das zu berücksichtigen.
Herr Abgeordneter Schnur, ich habe doch soeben ausgeführt, dass es ein schwebendes Verfahren gibt. Und Sie werden auch den Innenminister nicht zu einer persönlichen Meinung zu diesem Fall bewegen können, die dann gegebenenfalls Relevanz bei der Beurteilung der einen oder anderen Sicht hat. Das ist derzeit ein Verfahren, was beim Gericht betrieben wird. Das andere ist in Hoheit der Gemeindevertretung, was die Entscheidungsgewalt betrifft. Ansonsten hat der Landkreis seiner Rechtsaufsicht als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachzukommen.
4. Wie wird seitens der Landesregierung sichergestellt, dass die kommunalen Investitionen im Rahmen des Konjunkturpakets II dem Erfordernis der Zusätzlichkeit auch gerecht werden?
Herr Abgeordneter Schnur, in Paragraf 3a Absatz 1 des Zukunftsinvestitionsgesetzes wird bestimmt, dass die Finanzhilfen des Bundes nur für zusätzliche Investitionen gewährt werden. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss sowohl vorhabenbezogen als auch in Bezug auf die Summe der konsolidierten Investitionsausgaben des Landes einschließlich der Kommunen gegeben sein. Mit der Fragestellung wird die vorhabenbezogene Zusätzlichkeit angesprochen.
Um sicherzustellen, dass kommunale Investitionen im Rahmen des Konjunkturpakets II auch dem Erfordernis der Zusätzlichkeit gerecht werden, wurde in der Verwaltungsvereinbarung vom 11. März 2009 im Paragrafen 8 mit den Landräten und den Oberbürgermeistern das Kriterium der vorhabenbezogenen Zusätzlichkeit vereinbart. Danach ist die Zusätzlichkeit dann gegeben, wenn die abgerufenen Finanzhilfen nicht zur Finanzierung eines Investitionsvorhabens eingesetzt werden, dessen Gesamtfinanzierung, also Gesamtfinanzierungsvorhaben, bereits durch eine vor dem 27. Januar 2009 in Kraft getretene und damit auch genehmigte Haushaltssatzung der Gemeinden gesichert ist, was vor dem 27. Januar 2009 stattgefunden hat.
Da die Nichteinhaltung der vorhabenbezogenen Zusätzlichkeit wie ein K.-o.-Kriterium, wie ein vorzeitiger Baubeginn oder Ähnliches gilt, können seitens des Bundes Rückforderungsansprüche gegenüber dem Land geltend gemacht werden. Aus diesem Grund wurden den Kommunen mit dem 1. Runderlass des Innenministeriums vom 18. März 2009 entsprechende Hinweise gegeben und die Kommunen sensibilisiert. Ausführlich wurde unter Nummer 5 des Erlasses die vorhabenbezogene Zusätzlichkeit den Kommunen und Vorhabenträgern erläutert. Überdies wurde den Landräten und Oberbürgermeistern in einer Besprechung am 13. Juli 2009 das Kriterium der vorhabenbezogenen Zusätzlichkeit erläutert und nochmals darauf aufmerksam gemacht,
dass es nicht auf den Beschluss oder die Genehmigung zu den genehmigungspflichtigen Teilen einer Haushaltssatzung, sondern auf das Datum des Inkrafttretens, hier eben der 27. Januar 2009, ankommt. Daneben wurde in Regionalkonferenzen des Wirtschafts- und Innenministeriums zum Konjunkturpaket II mit den Teilnehmern, zu denen vor allem kommunale Vertreter zählten, das Kriterium der vorhabenbezogenen Zusätzlichkeit diskutiert.
Unabhängig davon hat der Landesrechnungshof bereits mit der Prüfung ausgewählter und aus Mitteln des Zukunftsinvestitionsprogramms Mecklenburg-Vorpommern geförderter Maßnahmen begonnen. Auch er hat den Fokus seiner Prüftätigkeit unter anderem auf die vorhabenbezogene Zusätzlichkeit gestellt. Nach ersten vorliegenden Vorabbemerkungen des Landesrechnungshofes ist nicht davon auszugehen, dass es aus Gründen der Nichteinhaltung der vorhabenbezogenen Zusätzlichkeit zu Rückforderungen kommen wird. Das sage ich aber sehr einschränkend nach ersten Erkenntnissen oder Gesprächen.
5. Welche Rechtsauffassung vertritt die Landesregierung zu der Bestimmung in der Geschäftsordnung der Heringsdorfer Gemeindevertretung, wonach Tagesordnungspunkte nicht gegen den Willen des Antragstellers von der Tagesordnung genommen werden können?
Herr Abgeordneter Andrejewski, eine Regelung in der Geschäftsordnung, wonach Tagesordnungspunkte nicht gegen den Willen des Antragstellers von der Tagesordnung genommen werden können, verstößt gegen das Mehrheitsprinzip nach Paragraf 31 Absatz 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern und ist daher rechtswidrig. Die Absetzung eines Tagesordnungspunktes kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Allerdings ist dem Einreicher des Tagesordnungspunktes unter dem Tagesordnungspunkt „Bestätigung oder Änderung der Tagesordnung“ Gelegenheit zu geben, kurz die Gründe für die aus seiner Sicht zu behandelnden Behandlungsnotwendigkeiten des von ihm vorgeschlagenen Tagesordnungspunktes oder Rückzuges zu geben.
Eine Zusatzfrage: Mit der letzten Bemerkung haben Sie die Stellungnahme des Städte- und Gemeindetages aufgegriffen? (Zustimmung)
6. Inwieweit haben an der Übung zur Bekämpfung sogenannter Rechtsextremisten in Niedersachsen oder an sonstigen Übungen in anderen Bundesländern auch hiesige Polizeieinheiten oder Teile von Einheiten teilgenommen?
Herr Abgeordneter Lüssow, Einheiten der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern haben an dieser oder an anderen Übungen in Deutschland bisher nicht teilgenommen.
Bisher ist darüber noch nicht entschieden worden. Dies sind natürlich auch Dinge, über die gerade im Nordverbund die Innenminister mit einander konferieren, aber bis zum derzeitigen Zeitpunkt hat es von mir noch keine Entscheidungen gegeben im Sinne von gemeinsamen Übungen.
Ich darf nun den Abgeordneten Herrn Pastörs, Fraktion der NPD, bitten, die Fragen 7 und 8 zu stellen.
7. Wie viele Kinder und/oder Erwachsene wurden vor und/oder nach der Zweitliga-Begegnung des Fußballvereins des FC Hansa Rostock gegen St. Pauli verletzt?
Herr Abgeordneter Pastörs, die Landesregierung verfügt über keine Informationen, wonach Kinder bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen verletzt wurden. Hingegen sind nach derzeitigem Ermittlungsstand insgesamt 38 Erwachsene im Zusammenhang mit den gewaltsamen Auseinandersetzungen verletzt worden. Darunter sind zwei Ordner des FC Hansa Rostock, 26 Polizeivollzugsbeamte sowie 10 weitere Personen, deren Verletzungen im Rahmen der polizeilichen Ermittlung beziehungsweise durch Erstattung von Strafanzeigen bekannt geworden sind.
Eine Zusatzfrage: Wie den Medien zu entnehmen war, sollen Polizisten einem 68-jährigen Rentner mit dem Polizeistock ins Gesicht geschlagen haben. Er ging zu Boden und brach …
Herr Abgeordneter Pastörs, ich mache Sie darauf aufmerksam, dass Sie jetzt bei der Zusatzfrage eine klar ungeteilte Frage, die sich auf die Antwort bezieht, zu stellen haben und nicht zitieren und Erläuterungen geben können zu dem, was Sie fragen wollen. Also bitte, stellen Sie die Frage.
Herr Abgeordneter Pastörs, Sie haben meine Entscheidung hier oben nicht zu kommentieren, zu bewerten und auch nicht zu erläutern. Ich mache Sie darauf nochmals aufmerksam.
Herr Minister, ist es zu einer Gewaltanwendung vonseiten der Polizei gegen einen 68-jährigen Rentner gekommen und wie sah die Gewaltanwendung durch die Polizei …
Herr Abgeordneter Pastörs, ich habe Ihnen eben erläutert, dass die Frage nicht unterteilt sein darf.
Also es wäre sehr im Interesse des Fortgangs der Dinge, wenn Sie sich darauf beschränken würden, Ihre Frage hier ungeteilt zu formulieren.
Herr Minister, inwieweit ist es zu Gewaltanwendungen vonseiten der Polizei in dem Sinne gekommen, wie ich es vorher formuliert habe?
Ich kann, Herr Abgeordneter Pastörs, die Anwendung von Gewalt durch die Polizei in der Form so nicht bestätigen. Richtig ist, dass es, wenn Sie die betreffende Person ansprechen, zu einer Verletzung gekommen ist. Da es derzeit ein Strafverfahren gibt, eine Strafanzeige und auch ein Ermittlungsverfahren, ist es mir nicht erlaubt, über den derzeitigen Ermittlungsstand zu berichten.