Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben in der Tat eine sehr umfängliche Anhörung im zuständigen Innenausschuss als dem Rundfunkausschuss unseres Hauses gehabt.
Der Bericht widerspiegelt diese und dabei ging es eben auch um Themen, die über die Regelungen des zu novellierenden Landesrundfunkgesetzes hinausgehen, so zum Beispiel zu Fragen der Sicherung der Vielfalt, der Digitalisierung und der crossmedialen Prozesse sowie zu Rundfunkfinanzierungsfragen. Alles das sind Dinge, die als Anregung in dem entsprechenden für Rundfunkfragen zuständigen Ausschuss sicherlich weiter zu diskutieren sein werden, unter anderem auch in Bezug auf die Frage des 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und die weiteren Fragen der Bestimmung der Art und Weise der Erhebung einer Rundfunkgebühr und Ähnliches.
Einige Änderungen – und der Ausschussvorsitzende hat diese hier in seinem Bericht dargestellt – sind auch mit Zustimmung meiner Fraktion getroffen worden. Die Beschlussempfehlung widerspiegelt insbesondere in Bezug auf die Frage der Benennung der künftigen Landesanstalt als „Medienanstalt“ eine entsprechende Regelung, die auch die Zustimmung meiner Fraktion gefunden hat. Und auch der von den Koalitionsfraktionen vorgeschlagene Antrag, die Schiedsstelle Innenausschuss wieder in das Gesetz zu verankern, hat aus der Sicht meiner Fraktion Sinn und wurde von uns unterstützt.
Allerdings hat es im Rahmen der Debatte im Ausschuss und auch darüber hinaus die Diskussion um die Frage gegeben, was denn die Rechtsfolge der Umsetzung des neuen Paragrafen 60 des entsprechenden Landesrundfunkgesetzes bedeutet. Von daher möchte ich meine Ausführungen, auch vor dem Hintergrund der Zeit und des zeitlichen Ablaufes hier, heute relativ kurz halten. Aber es ist die Frage zu beantworten: Wie soll denn die
zukünftige Aufgabenerweiterung bei etwa konstant bleibenden finanziellen Mitteln ausfinanziert werden?
Von daher schlägt meine Fraktion auch vor dem Hintergrund der Ausführungen des Direktors der Landesrundfunkzentrale, dass es nicht vordergründig um Einschränkungen bei den offenen Kanälen geht, aber doch vor, die entsprechenden Regelungen des vorgesehenen Gesetzes differenziert zu bewerten, und deswegen der vorliegende Änderungsantrag.
Sie haben ja in der Beschlussempfehlung und in dem Ursprungsentwurf des Gesetzes gefunden, dass die technische Infrastrukturförderung definitiv zum 31. Dezember 2010 ausläuft. Und dadurch, dass diese technische Infrastrukturförderung ausläuft, ergibt sich die Möglichkeit, die Aufgaben zu realisieren, die in dem neuen Punkt 5 des vorliegenden Gesetzes berücksichtigt werden, nämlich die Form der nicht kommerziellen Veranstaltungen von lokalem und regionalem Rundfunk sowie anderer Bürgermedien vorzusehen, weil sich dadurch sozusagen eine kostenneutrale Lösung ableitet.
Aus unserer Sicht macht es Sinn, eine solche Regelung vorzusehen, da im Moment der einzige nicht kommerzielle Rundfunkanbieter das Radio LOHRO in Rostock ist, eine entsprechende definitive Förderung auch über die bisherige Art und Weise aus der Medienkompetenzförderung in der Satzungshoheit nach anderen Regelungen dieses Gesetzes bei der Landesrundfunkzentrale liegen würde und eine entsprechende Vorbereitung der Umsetzung der Ziffer 5 des Paragrafen 60 durchaus einer etwas längeren Vorbereitungszeit bedürfte. Ich bitte Sie namens meiner Fraktion um Zustimmung zu diesem Änderungsantrag.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Kollegen! Der Innenausschuss hat sich, wie der Vorsitzende richtig ausgeführt hat, in drei Sitzungen mit diesem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Novelle des Landesrundfunkgesetzes befasst. Wir haben einige Änderungen vorgenommen. Ich will nur ganz wenig darauf eingehen, Andreas Bluhm hat das auch getan.
Also wichtig war – zumindest den Betroffenen –, dass der neue Ausschuss „Medienausschuss“ heißt, weil nämlich die ursprüngliche Fassung die Abkürzung „LMA“ bedeutet hätte und so wollte sich keiner nennen lassen.
(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Das ist wohl wahr. – Helmut Holter, DIE LINKE: Das ist wohl nachvollziehbar.)
Ja, das war nachvollziehbar, zumindest für uns Ausschussmitglieder war das sehr leicht nachvollziehbar. Da bedurfte es keiner weiteren Erläuterung.
(Heiterkeit bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Erklären Sie das doch mal!)
Zweitens. Wir haben – und darauf sind wir, glaube ich, als Parlamentarier ganz stolz – die bisherige Regelung beibehalten, dass der Innenausschuss der Schiedsrichter ist bei Streitigkeiten, weil das bisherige Verfahren ein gutes war, weil es sich bewährt hat. Diese Regelung hat, wenn man zurückblickt, den Charme, dass sie dazu geführt hat, dass es nicht wirklich zu endgültigen Befassungen des Ausschusses kam, weil nämlich der Druck sich durch die Befassung zu einigen, dass der Ausschuss sich damit befassen könnte, größer wurde. Sie ist gut und sie bleibt. Die Verjährung haben wir dem angepasst, was der Rundfunkstaatsvertrag sagt, und das war auch gut.
Ich will noch zu einem Punkt etwas sagen, der hier schon angesprochen wurde und der auch Gegenstand des Änderungsantrages der Fraktion DIE LINKE ist. Es war ziemlich deutlich für alle Beteiligten, dass wir der Ausweitung des Empfängerkreises nur zugestimmt haben, weil dies ein dringender Wunsch unseres Koalitionspartners war und weil es im Entwurf schon so stand. Das ist auch okay, das haben wir akzeptiert. Es ist aber in der Tat richtig, dass wir darauf achten müssen, dass diejenigen, die bisher aus dieser Regelung bezuschusst wurden, dadurch keinen Nachteil haben. Ich glaube nicht, dass irgendjemand von uns will, dass dieser Bereich geschwächt wird, denn der braucht diese Unterstützung auch weiter.
Mich hat etwas beruhigt, dass von der Landesmedienanstalt sehr deutlich gesagt wurde – also die jetzt nicht Landesmedienanstalt heißt –, dass es praktisch nur eine Umstellung auf die institutionelle Förderung ist. Es bleibt der bittere Nachgeschmack aus meiner Sicht, dass wir hier eine Einzelfallregelung geschaffen haben und keiner von uns so genau weiß, was wird, wenn andere kommen. Es gilt nun mal der Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn andere kommen würden.
Ich kann dennoch, Andreas Bluhm, Ihrem Antrag nicht zustimmen, erstens, weil er formal nicht richtig ist. Es gibt gar keinen Absatz 5, in der Änderung gibt es nur eine Nummer 5.
Zweitens. Es wird nicht dadurch besser, dass wir das ein Jahr hinausschieben. Ich gehe davon aus, dass wir uns sehr kurzfristig nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zusammensetzen werden und uns mit den Verantwortlichen in der Medienanstalt darüber einigen, dass das, was sich bisher bewährt hat, auch weiterhin bestehen kann.
Ich kann deswegen so unterm Strich sagen: Das waren gute Beratungen, war ein ordentlicher Entwurf, den wir geliefert bekamen, sodass wir auch ordentlich beraten konnten, und ich bitte Sie, insgesamt dem Gesetz, so, wie es jetzt vorliegt in der Fassung der Ausschussberatung, zuzustimmen. – Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Abgeordnete! Die FDP-Fraktion sieht den vorgelegten Gesetzentwurf durchaus sehr kritisch.
Im Rahmen der Ausschussberatungen haben wir in einem Änderungsantrag den für uns maßgeblichen Kritikpunkt zur Sprache gebracht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf befürchten wir nämlich, dass die Landesrundfunkzentrale oder von mir aus auch künftig „Medienanstalt M-V“ die Finanzierung neuer Aufgabenbereiche nur umsetzen kann, wenn sinkende Standards oder im schlimmsten Fall der Wegfall von bisherigen gesetzlich festgelegten Aufgabenbereichen in Kauf genommen werden müssen.
Wir befürchten, dass die Landesrundfunkzentrale vor allem an den bisherigen gesetzlich festgelegten Bereichen wie Medienkompetenzförderung und/oder offenen Kanälen sowie Technikförderung Einsparungen vornehmen muss, weil andere Einsparungen im Haushalt der Landesrundfunkzentrale nicht in dem entsprechenden Ausmaß vorhanden sind. In der Folge würden die mit Rundfunkgebühren aufgebauten etablierten und langjährig bewährten Strukturen der Gefahr einer nachhaltigen Schädigung ausgesetzt. Darüber hinaus werden durch die demografische und soziale Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern das Gebührenaufkommen und damit der Haushalt der Landesrundfunkzentrale vermutlich, wie in den letzten Jahren, eher sinken.
Die Veranstaltung von nicht kommerziellem Hörfunk kann indessen nur umgesetzt werden, wenn die finanzielle Ausgestaltung in dem Sinne geregelt worden wäre, wie wir es uns mit unserem Änderungsantrag vorgestellt hätten. Die Förderung von politischer Kulturpartizipation über Bürgermedien hat gerade in Flächenländern wie Mecklenburg-Vorpommern eine besondere Bedeutung. Es gibt oftmals vor Ort keine entsprechenden Strukturen, auf die zurückgegriffen werden kann, wie dies in stark besiedelten Bundesländern der Fall ist. Das heißt, Bürgermedien und Medienkompetenzprojekte haben in Flächenländern viel komplexere Aufgaben zu erledigen, als es in anderen Ländern der Fall ist.
Thüringen und Sachsen haben diese Bereiche zum Beispiel im Vergleich zu uns sehr viel stärker als andere Medienanstalten ausgebaut und auf einen Vorwegabzug der an die Landesrundfunkzentrale fließenden Mittel zugunsten des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders komplett verzichtet.
für die Veranstaltung nicht kommerziellen lokalen Hörfunks verwendet werden. Bisher kommt der 20-prozentige Vorwegabzug dem Norddeutschen Rundfunk zugute für seine Orchesterförderung, zur Förderung rundfunkgerechter Musikdarbietung sowie der audiovisuellen Darstellung des Landes und der Produktionsförderung von Filmschaffenden aus M-V. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bekommt jedoch schon heute 98 Prozent der Rundfunkgebühren, in denen diese Aufgabenbereiche durch die gesetzlich festgelegten Programmgrundsätze ebenfalls enthalten sind.
Durch die Hintertür wird hiermit der 98-prozentige Anteil der Rundfunkgebühr für die öffentlich-rechtlichen Sender erhöht. Nach Paragraf 60 Absatz 3 werden bereits Mittel, die von der Landesrundfunkzentrale nicht in Anspruch genommen werden, an den NDR abgeführt
und für die audiovisuelle Darstellung des Landes und für die Produktion von Filmschaffenden aus M-V verwendet.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, dies widerspricht auch Ihrem eigenen Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD in den Nummern 361, 362, 364 und 365 sowie den Grundsätzen der Vereinbarung zur Medienkompetenz vom 28. Juni 2007, unterzeichnet von der Staatskanzlei, der Landesrundfunkzentrale, dem Sozialministerium, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Aus unserer Sicht sollten Sie das tun, was wir auch tun: Sie sollten Ihren eigenen Vereinbarungen treu bleiben und diesen Gesetzentwurf ablehnen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Autoren des Gesetzentwurfes bilden sich viel darauf ein, dass sie in Paragraf 8 die Zulassung eines Rundfunkveranstalters von der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten getrennt haben.
Dadurch werde in Mecklenburg-Vorpommern eine Regelungslücke hinsichtlich der Veranstalter von Internetfernsehen geschlossen. Verschlossen hat man aber leider eines nicht, nämlich die Tür für die GEZ. Im Jahre 2006 hätte man sich nämlich noch dagegen wenden können, dass dieser Abzockerverein seit dem 01.01.2007 Gebühren für alle sogenannten Endgeräte mit Internetanschluss kassieren darf.
Jetzt machen die GEZ-Schnüffler nicht nur Jagd auf Bürger, die einen Fernseher oder ein Radio besitzen könnten. Ziel ihrer Ausspähaktion sind auch die Eigentümer von Computern oder sogar von internetfähigen Handys. Zwar muss derjenige, der bereits Gebühren für ein privat genutztes Fernseh- oder Radiogerät entrichtet, nicht noch einmal bezahlen. Aber wer noch keinen Fernseher angemeldet hat, ist jetzt gleich mehrfach verdächtigt, nicht nur, dass er trotzdem einen nutzen könnte.
Um das herauszufinden, muss der GEZ-Finder die Wohnung belauern und vielleicht durch das Fenster spähen oder an der Tür lauschen. Nein, der Betreffende könnte auch unterwegs mittels eines Laptops mit drahtloser Internetverbindung oder mittels eines entsprechenden Handys fernsehen. Da lohnen sich sogar Personenobservierungen für den Überwachungsapparat, der die öffentlich-rechtlichen Sender mit Geld versorgt, mit Millionensummen.