Mit Artikel 3 wird schließlich die Möglichkeit geschaffen, die Telemedienkonzepte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in elektronischer Form zu veröffentlichen, was erheblich kostengünstiger ist als eine Veröffentlichung in gedruckter Form.
Meine Damen und Herren, mit dem Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag werden vorrangig die Werbevorgaben der AVMD-Richtlinie umgesetzt. Diese sieht sogenannte Produktplatzierungen entgeltlich oder unentgeltlich als Werbung an. Damit sind zum Beispiel die Überlassung von Fahrzeugen für einen Film oder die zur Verfügungstellung von Preisen für ein Gewinnspiel gemeint. Produkt- und Themenplatzierungen sind nach der Richtlinie generell verboten. Produktplatzierungen können für bestimmte Genre vom nationalen Gesetzgeber zugelassen werden, müssen dann aber gekennzeichnet sein.
Im Rundfunkstaatsvertrag werden Voraussetzungen für zulässige Produktplatzierungen aufgestellt. Dazu gehört eine Kennzeichnungspflicht, die auch bei Kaufproduktionen nur entfällt, wenn die Produktplatzierung nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt wird. Die Kennzeichnungspflicht trifft alle zugelassenen Rundfunkveranstalter.
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf Kaufproduktionen mit Produktplatzierungen ausstrahlen, die den Genres Kinofilm, Film, Serie, Sportsendung oder Sendung der leichten Unterhaltung zuzurechnen sind. Unentgeltliche Produktbeistellung ist in allen Sendungen mit Ausnahme von Nachrichten, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder und Übertragung von Gottesdiensten zulässig.
Der private Rundfunk darf nach den gleichen Maßstäben wie der öffentlich-rechtliche Rundfunk Sendungen mit Produktplatzierungen ausstrahlen. Zusätzlich sind auch Eigen- und Auftragsproduktionen mit Produktplatzierungen in den gleichen Genres wie bei Kaufproduktionen zulässig, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen sowie die zeitlichen Vorgaben für Werbung an die AVMDRichtlinien angepasst werden.
Meine Damen und Herren, unabhängig von der Umsetzung der Richtlinie ermöglicht es eine Neuregelung im Rundfunkstaatsvertrag dem Landesgesetzgeber, für die jeweilige Landesrundfunkanstalt, bei uns Landesmedienanstalt, weitere digitale terrestrische Hörfunkprogramme zuzulassen. Daneben enthält der Dreizehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Ermächtigung für die Landesgesetzgeber, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten mit weiteren digitalen terrestrischen Hörfunkprogrammen zu beauftragen. Ferner ermöglicht eine Stichtagsregelung, dass auch bestehende gesellschaftsrechtliche abhängige Regionalfensterveranstalter weiterhin bei den Bonuspunkten im Medienkonzentrationsrecht berücksichtigt werden können, und schließlich werden die Möglichkeiten der Landesmedienanstalten für die Förderung von technischer Infrastruktur und neuartigen Rundfunkübertragungstechniken aus der Rundfunkgebühr zeitlich verlängert.
Meine Damen und Herren, es ist ein breites Feld, das haben wir mehrfach diskutiert, und beim ersten Hören, wenn man nicht unmittelbar befasst wird, immer sehr kompliziert. Aber ich denke, dass wir nach einer Überweisung im Innenausschuss eine umfangreiche, wenn auch kurze Diskussion durchführen und dann in Zweiter Lesung im März …
… dem Gesetzentwurf zustimmen werden. Ich beantrage die Überweisung in den Innenausschuss. – Vielen Dank.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! In diesem Gesetzentwurf geht es um Schleichwerbung, aber interessanterweise kommt dieser Begriff da gar nicht vor. Stattdessen liest man netter klingende Formulierungen wie Produktplatzierungen, Themenplatzierungen, unentgeltliche Produktbeistellung oder – auch interessant – kommerzielle Kommunikation.
Ein Wunder, dass wenigstens das Wort „Werbung“ hin und wieder, wenn auch selten, am Rande verwendet wird. Schon diese bürokratische Tarnsprache macht misstrauisch und gemäß den Gummirichtlinien, deren Werbevorgaben nun umgesetzt werden sollen, wird fast alles möglich sein, weil sich diese Richtlinien ganz leicht umgehen lassen, etwa so wie die Vorgabe, in einem Spielfilm oder einer Serienfolge nur ein gewisses Quantum an Werbespots einbauen zu dürfen. Die Sender umschiffen das, indem sie die Sendungen einfach künstlich verlängern.
Nach dem Werbeblock wird einfach noch einmal die Szene wiederholt, die unmittelbar vor dem Werbeblock gezeigt wurde. Mit diesem kleinen Trick befolgen die Sender formal die geltenden Regelungen, bekommen aber trotzdem, was sie wollen. Ich erwähne ein Beispiel für die Sinnlosigkeit irgendwelcher Regelungen in diesem Staat:
Mit den Werbespots und den Szenewiederholungen kann ein Spielfilm so locker auf eine Ausstrahlungsdauer kommen, die seine Länge um das Doppelte übertrifft. Die lästigen Unterbrechungen in der Reklameflut, die die verbliebenen Filmsplitter in den Augen der Sender darstellen, werden immer kleiner, egal was in irgendwelchen Richtlinien steht. In diesen Filmsplittern befinden sich dann übrigens gerne noch weitere Werbeeinblendungen und mit welchen Bestimmungen das übereinstimmt, das möchte ich auch mal wissen.
Eine weitere beliebte Methode der Pseudogesetzgebung besteht übrigens darin, etwas zu verbieten, aber so lächerliche Strafzahlungen festzulegen, dass die Sender sie locker aus der Portokasse bezahlen können. Laut vorliegendem Gesetzentwurf soll es erlaubt sein, in den Genres Film, Serie, Sportsendungen oder leichte Unterhaltung Kaufproduktionen mit Produktplatzierungen auszustrahlen, also Schleichwerbung zu betreiben, und unentgeltliche Produktbeistellung soll in allen Sendungen mit Ausnahme von Nachrichtensendungen zum politischen Zeitgeschehen, Ratgeber- und Verbrauchersendungen, Sendungen für Kinder und Übertragung von
Nachrichtensendungen und leichte Unterhaltung sind im Zeitalter des Infotainments kaum noch voneinander zu unterscheiden. Bei den Privatsendernachrichten sowieso, aber auch hinsichtlich des ZDF-„heute-journals“ kann man sich wirklich fragen, in welche Kategorie dies alles eigentlich noch gehört, also eher leichte und schlechte Unterhaltung, würde ich sagen.
Genauso, wie die Amerikaner „simuliertes Ertränken“ von der Folter zur „harten Befragung“ umdefiniert haben, genauso werden die Sender sich alles zurechtdeuten, dass es in ihre Interessen passt, dann ist alles irgendwie Unterhaltung. Ist es ja auch.
Der politische Wille, dem einen Riegel vorzuschieben, ist nicht vorhanden. Die Gesetzgebung ist in der Hand derselben Parteibuchinhaber wie die Spitzenpositionen der sogenannten öffentlich-rechtlichen Anstalten
und da der Kommerz das wahre Grundgesetz darstellt, wird der Rundfunkänderungsstaatsvertrag gar nichts bewirken. Er wird nicht eine Schleichwerbeaktion verhindern. Beim nächsten Skandal spielen dann alle wieder die Überraschten und fragen: Wie konnte das passieren? Nur wir nicht, deswegen stimmen wir gleich dagegen. – Danke.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kollegen! Hier ist vieles zur Umsetzung des Rundfunkänderungsstaatsvertrages und zur Änderung unseres Landesrundfunkrechtes gesagt worden. Frau Kollegin Schildt hat eigentlich das, was für die Koalition zu sagen war, gesagt. So bleibt mir eins, und deswegen freue ich mich, dass ich jetzt dran bin, mal klarzumachen, was Vorurteile eigentlich in der parlamentarischen Diskussion bedeuten.
Es ist niedlich, wie Sie jedes Mal auf den gleichen Haken beißen. Das grenzt doch an mangelnde Lernfähigkeit.
Ich will nur eins sagen, Herr Andrejewski, Ihre typische Vorurteilsbefangenheit zeigt sich darin, dass Sie
hier tränendurchfeuchtet beklagen, dass der Begriff „Schleichwerbung“ nicht definiert ist. Der Begriff „Schleichwerbung“, den Sie vermissen,
findet sich als Legaldefinition, ich glaube, Sie haben Jura studiert, im Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Und wenn man lesen würde, statt Vorurteile zu pflegen, könnte man auch etwas Besseres hier sagen.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD, CDU und FDP – Zurufe von Michael Andrejewski, NPD, und Raimund Frank Borrmann, NPD)
Zum Inhalt des Dreizehnten muss ich nicht viel sagen. Ernst zu nehmen ist der Hinweis sicher von Herrn Kollegen Bluhm, dass wir uns über die Form der Verweisung, wie wir das jetzt vorsehen, nämlich dass im Amtsblatt ein Hinweis erfolgt, dass das Medienkonzept in elektronischer Form abrufbar ist, Gedanken machen müssen. Ich persönlich halte das aber für den richtigen Schritt, nämlich den Schritt aus einem Zeitalter, in dem man nur Gedrucktes hat gelten lassen, in die Möglichkeit, mit dem Internet zu arbeiten, und das bei modernen Medien. Ich persönlich glaube, dass dies auch rechtlich zulässig ist, denn dem Publizitätserfordernis ist durch den Hinweis im Amtsblatt meines Erachtens Rechnung getragen. Aber darüber reden wir gerne noch mal im Innenausschuss, das nehme ich schon sehr ernst.
Meine Damen und Herren, wir haben festgestellt, dass eigentlich die Frist zur Inkraftsetzung schon abgelaufen ist. Wir haben uns nur darüber gerettet, weil die Ministerpräsidenten den Staatsvertrag schon unterschrieben haben. Der Ministerpräsident ist nicht da.