Aus nachvollziehbaren Gründen hat nun das Land Niedersachsen den Wunsch geäußert, sich ebenfalls als Träger an Dataport zu beteiligen und den bestehenden Nordverbund zu stärken. Ich möchte hinzufügen, es ist nicht selbstverständlich, dass ein großes Land wie Niedersachsen zu uns kommt und sagt, wir möchten dabei sein. Die Landesregierung unterstützt dieses Ansinnen ausdrücklich.
Damit wird das seit 2006 bestehende gemeinsame Steuer rechenzentrum mit seinen Standorten in Rostock und Schwerin noch schlagkräftiger. Während bislang 12.700 Finanzarbeitsplätze in vier Bundesländern angeschlossen waren, werden es zusammen mit Niedersachsen ab 2012 rund 23.000 Finanzarbeitsplätze sein, deren
Daten bei uns verarbeitet werden. Wir rechnen daher durch den Beitritt von Niedersachsen mit zusätzlichen jährlichen Einsparungen in Höhe von über 800.000 Euro für den Landeshaushalt ab 2012. Außerdem können vier neue Stellen geschaffen und die vorhandenen Arbeitsplätze in unserem Steuerrechenzentrum langfristig gesichert werden.
Der Beitritt des Landes Niedersachsen zu Dataport kann allerdings nur im Wege einer vertraglichen Vereinbarung mit den beteiligten Trägerländern erfolgen. Aus diesem Grunde wurde der bestehende Staatsvertrag entsprechend angepasst und von den Regierungschefs der fünf Bundesländer unterzeichnet. Zu seiner Inkraftsetzung bedarf es jedoch eines Zustimmungsgesetzes des Landtages, das Ihnen nun zur Beratung vorliegt.
Lassen Sie mich abschließend festhalten, das gemeinsame Steuerrechenzentrum ist eine beispiellose Erfolgsgeschichte der norddeutschen Kooperation. Es zeigt, dass Zusammenarbeit und Einsparungen auch ohne Fusionen möglich sind. Besonders stolz können wir darauf sein, dass diese anspruchsvollen Aufgaben nun bald für ganz Norddeutschland seit Jahren lautlos und erfolgreich in Mecklenburg-Vorpommern erledigt werden. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache nicht vorgesehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3471 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, auf der Drucksache 5/3475.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (Landesjustizschriftgutauf- bewahrungsgesetz – LJSchrAG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/3475 –
Das Wort zur Einbringung hat die Finanzministerin in Vertretung der, nein, der Innenminister in Vertretung der Justizministerin, Herr Caffier. Bitte schön, Herr Minister.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der vorliegende Gesetzentwurf regelt, wie die Überschrift des Tagesordnungspunktes schon zu erkennen gibt, die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden. Bislang ist die Aufbewah
rung dieses Schriftgutes durch bundeseinheitliche Verwaltungsvorschriften, die sogenannten Aufbewahrungsbestimmungen geregelt.
Bei den insbesondere in Strafakten und Vollzugsakten erhobenen Daten handelt es sich um sensible personenbezogene Daten, die in individualisierter, nicht anonymisierter Form erfasst werden. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt. Es bedarf daher einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.
Diesen Forderungen trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Er orientiert sich weitgehend an dem Schriftgutaufbewahrungsgesetz für die Bundesgerichte und den Generalbundesanwalt. Der Gesetzentwurf regelt die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Aufbewahrung von Gerichts-, Staatsanwaltschafts- und Vollzugsakten. Er ermächtigt das Justizministerium, die konkrete Dauer der Aufbewahrungsfristen durch Rechtsverordnung festzulegen. Maßgeblich ist dabei der Zweck der Aufbewahrung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
Meine Damen und Herren, der Entwurf einer solchen Verordnung mit den erforderlichen Fristen liegt bereits vor. Er wird so rechtzeitig mit Ihrem Gesetzesbeschluss den Verbänden und Kammern zur Anhörung zugeleitet, dass die Verordnung, wie bereits angekündigt, zeitnah nach Inkrafttreten des Gesetzes erlassen werden kann. Ich bitte Sie um Überweisung des Gesetzentwurfes in die Fachausschüsse und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde auch hier vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3475 zur Beratung an den Europa- und Rechtsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist auch dieser Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen, Drucksache 5/3476.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungs- gesetz – GeoVermG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/3476 –
Das Wort zur Einbringung hat hier ebenfalls der Innenminister des Landes Herr Caffier. Bitte schön, Herr Minister, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Das amtliche Vermessungs- und Katasterwesen gehört seit jeher zum Kern der staatlichen Gewährleistungsaufgaben. Seine Merkmale und sein derzeitiger Auftrag sind im Vermessungs- und Katastergesetz vom 22. Juni 2002 festgelegt. Mit dem Wandel zur Informationsgesellschaft haben sich auch die Anforderungen an das amtliche Vermessungswesen erheblich verändert. In zahlreichen Beschlussdokumenten der EU, des Bundes und der Länder sowie der Landesregierung werden diese Anforderungen beschrieben. Die wichtigsten Beschlüsse sind:
die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft, kurz INSPIRE genannt, vom 15. Mai 2007,
der Beschluss des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefs der Staats- und Senatskanzleien in Deutschland vom 27. November 2003 zur Realisierung einer Geodateninfrastruktur Deutschland,
die Verabschiedung des Vorhabens DeutschlandOnline durch die Bundesregierung am 18. Dezember 2003 und
der Kabinettsbeschluss vom 27. Januar 2004 zum Masterplan eGovernment des Landes MecklenburgVorpommern.
Die Geobasisdaten des amtlichen Vermessungswesens haben sich innerhalb und außerhalb der staatlichen Aktionslinien zu wesentlichen Basiskomponenten des gesamten Geoinformationswesens entwickelt. Diese Daten und die IT-Infrastrukturen werden heute zum Aufbau und zur Präsentation der Geofachinformationssysteme, zum Beispiel im Bereich des Bodenmanagements, der Landesentwicklung oder des Umwelt- und Naturschutzes benötigt.
In Mecklenburg-Vorpommern, wie in den anderen Bundesländern auch, hat das amtliche Vermessungswesen damit neben seinen konventionellen Aufgaben, zum Beispiel der Sicherung des Grundeigentums, nunmehr auch eine der Grundlagen für den Aufbau einer Geodateninfrastruktur zu erstellen. Neben den Geobasisdaten des Vermessungswesens sind auch die Geofachdaten der anderen Verwaltungszweige und -ebenen beim Aufbau einer Geodateninfrastruktur zu berücksichtigen. Dies gelingt am besten, wenn alle Akteure sich auf eine gemeinsame Rechtsgrundlage verständigen.
Das Europäische Parlament und der Rat haben mit der Verabschiedung der INSPIRE-Richtlinie zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft eine solche Rechtsgrundlage für die Mitgliedsstaaten geschaffen. Der Gesetzentwurf über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen dient genau diesem Vorhaben. Mit dem Entwurf soll der Zugang zu und die Nutzung von Geodaten für die Bevölkerung, Verwaltung und Wirtschaft vereinfacht werden. Adressaten sind dabei öffentliche Stellen aller Verwaltungsebenen, sofern diese über bereits digital vorliegende Geodaten verfügen. Zusätzliche Geodaten sollen nicht erhoben werden. Hinsichtlich der technischen Strukturen für die Nutzung der Geodaten werden lediglich allgemeine Vorgaben gemacht. Diese setzen überwiegend auf die laufenden ressortübergreifenden Maßnahmen zum Ausbau der Geodateninfrastruktur in Mecklenburg-Vorpommern auf.
Unter diesen Voraussetzungen wurde auch die Einhaltung des Konnexitätsprinzips geprüft. Die Prüfung ergab, dass das Konnexitätsprinzip mit der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie durch dieses Gesetz nicht verletzt wird. Zu dieser Auffassung gelangten beispielsweise auch die Landesregierungen in Bayern oder in Nord rhein-Westfalen bei ihren landesrechtlichen Umsetzungsvorhaben. Durch die Umsetzung von europarechtlichen Regelungen in Form von Durchführungsbestimmungen wird für das Land Mecklenburg-Vorpommern zunächst mit einer Erhöhung des Vollzugsaufwandes gerechnet. Dieser Aufwand bewegt sich im Rahmen der Aktivitäten zur Umsetzung des eGovernment-Masterplans.
Mit dem Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen soll auch das Vermessungs- und Katastergesetz abgelöst werden. Die Ablösung dieses Gesetzes wurde erforderlich, weil die Begriffe und Definitionen den nationalen und internationalen Standards anzupassen sind, weil das amtliche Vermessungswesen in das amtliche Geoinformationssystem eingeordnet ist und für die Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie ein Landesgesetz erforderlich ist.
Im Rahmen der Erarbeitung materiell-rechtlicher Regelungen sind auch traditionelle Standards und weitere Rechtsgrundlagen auf ihre Deregulierungsfähigkeit überprüft worden. Weiterhin sollen bereits absehbare Auswirkungen des Entwurfes eines Gesetzes zur Schaffung zukunftsfähiger Strukturen der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes durch Regelungen zu flexibleren und erweiterten Zuständigkeiten Berücksichtigung finden.
Im Zusammenhang mit der Strukturreform ist mittelfristig mit einem Rückzug der Präsenz der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden in den Flächen zu rechnen. Um dies auszugleichen, sind folgende neue Regelungen vorgesehen:
Erstens. Die in der Fläche präsenten öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sollen durch Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren für Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters künftig ebenfalls Ansprechstelle für die Bevölkerung werden sowie Auszüge aus dem Liegenschaftskataster erteilen können.
Zweitens. Der Landrat beziehungsweise Oberbürgermeis ter als Geoinformations- und Vermessungsbehörde soll die Durchführung der erforderlichen Liegenschaftsvermessungen im Sinne des Paragrafen 22 Absatz 4 den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren überlassen, soweit dem nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Dadurch erhält die Behörde die Möglichkeit, schrittweise und situationsgerecht Maßnahmen zur Kostensenkung umzusetzen.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, im Rahmen der Verbandsanhörung haben die Verbände der Hauptanwender des künftigen Geoinformations- und Vermessungsgesetzes zusammenfassend festgestellt, dass der Gesetzentwurf in seinen Kernaussagen den richtigen Weg weist,
das hat der Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure beispielsweise festgestellt, das Grundanliegen der Landesregierung, einfache und sichere Regelungen zu schaffen, geteilt wird vom Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern sowie vom Städte- und
Gemeindetag, und diese Gesetzesinitiative sehr begrüßt wird, weil unter anderem auch günstige Voraussetzungen für die Aktivierung des in den Geodaten enthaltenen Wertschöpfungspotenzials geschaffen werden. Das ist eine Aussage des Vereins der Geoinformationswirtschaft Mecklenburg-Vorpommern.
Im Ältestenrat ist vorgeschlagen worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3476 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss sowie zur Mitberatung an den Agrarausschuss und an den Verkehrsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Danke schön. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 11: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der FDP – Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung, auf der Drucksache 5/3484.