(Torsten Renz, CDU: Erstens lehnen wir es ab und zweitens müssen wir darüber diskutieren. – Heiterkeit bei Rainer Albrecht, SPD, und Stefan Köster, NPD)
Also, die beiden Entschließungen, die drin sind, drehen sich im Grunde genommen darum, dass – und das ist auch die Ambivalenz, die wir als Sachpolitiker dort haben – die Sachverständigen gesagt haben, das ist besser als das alte, aber es ist nicht gut. Von daher ist es eine Schwierigkeit, wie man sich positioniert. Wir haben das abgewogen in der Fraktion. Auch wenn die Landesregierung hier nachjustiert hat, geht uns das nicht weit genug. Von daher haben wir unsere Änderungsanträge mit den beiden Entschließungen. Ich kann nur noch mal um Ihre Zustimmung werben, weil ich denke, das ist unheimlich wichtig, um gerade der Stigmatisierung entgegenzuwirken.
Wir hatten letzte Woche ein Gespräch bei der Krankenhausgesellschaft, wo es insbesondere darum ging, perspektivisch Fallpauschalen bei psychisch Kranken einzusetzen. Das war ein Punkt, der gar nicht bei der Sachverständigenanhörung diskutiert wurde, wo es noch mal eine ganz, ganz andere Perspektive gibt. Es gibt auch die Aufgaben, beispielsweise das Übergangsmanagement von der stationären Unterbringung in die ambulante oder in die Selbsthilfe noch mal zu regeln.
Ich denke, da sind viele Leerstellen im Gesetz, da kann man nachjustieren. Ich hoffe, dass die neue …,
der neue Landtag in der nächsten Legislaturperiode dieses Gesetz noch mal anfasst und wir daraus dann zwei gute Gesetze machen, sodass wir nicht weiter stigmatisieren und es da zu Verwirrungen der einzelnen Ebenen kommt, denn ich denke, gerade in den ländlichen Räumen ist es unheimlich kompliziert, hier klare Strukturen herzustellen und insbesondere psychisch Kranken zu helfen, wenn sie die Hilfe benötigen. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das aktuelle Psychischkrankengesetz gilt in unserem Bundesland unverändert seit 2000. Es regelt die Hilfen und die Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Krankheiten und es regelt die Unterbringung von Menschen mit psychischen Erkrankungen im Maßregelvollzug, also solchen, die aufgrund ihrer Erkrankung eine Straftat begangen haben.
Seit dem Jahr 2000 haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Unterbringung in zentralen Punkten durch die Rechtsprechung geändert. Dabei ging es beispielsweise darum, unter welchen Voraussetzungen eine Durchführung der Unterbringung durch private Anbieter erfolgen kann, wann eine ärztliche Behandlung auch gegen den Willen der Betroffenen, also ärztlicher Zwang, zulässig ist.
Meine Damen und Herren, hier bestand zweifelsohne dringender Anpassungsbedarf, dem wir – Ministerin Hesse ist schon darauf eingegangen – mit vorliegendem Gesetzentwurf in vollem Umfang Rechnung zu tragen
glauben, indem wir beispielsweise ganz klar regeln, dass der Maßregelvollzug nur dann privatisiert werden darf, wenn private Träger von wirtschaftlichen Zwängen und Motiven freigestellt sind, wenn wir sicherstellen, dass die Einrichtungsleitung und die Ärzte in Leitungsfunktionen unter ganz streng definierten Voraussetzungen beliehen werden und die Angelegenheiten des Maßregelvollzugs der Fachaufsicht des Sozialministeriums unterstehen.
Bei den Regelungen zum ärztlichen Zwang bringt das neue Gesetz die psychisch Erkrankten in eine stärkere, aktivere Rolle. Es geht um Einbeziehung in den Therapieprozess, es geht um ein weitgehendes Einverständnis statt Zwang. Sollte bei ausbleibendem Einverständnis trotzdem eine akute und objektive Gefahr der Fremd- oder Selbstgefährdung vorliegen, dann wird natürlich Zwang angewendet werden müssen. Dieser Zwang muss aufgrund seiner großen Bedeutung immer durch ein Gericht legitimiert werden. Das regelt das Gesetz ganz klar noch mal im Sinne der Rechte der Patientinnen und Patienten und auch in dem Sinne eindeutiger, dass für alle praktisch an der Umsetzung Beteiligten ein eindeutiges, ein rechtsstaatliches Verfahren definiert wird.
Meine Damen und Herren, zentrales Anliegen des vorliegenden Gesetzentwurfes ist die Stärkung der Rechte psychisch Kranker, beispielsweise durch die Festlegung einer besseren, einer verständlicheren, einer lückenlos dokumentierten Information der Betroffenen über die Entscheidungen und deren Begründungen. Alle Maßnahmen, die Grundrechte von Patientinnen und Patienten betreffen, dürfen grundsätzlich nur von Ärztinnen und Ärzten verfügt und vollzogen werden. Es gibt verbesserte, ausgeweitete Dokumentations-/Überwachungspflichten. Das führt dazu, dass Betroffene die Entscheidungen besser nachvollziehen können, und das führt ebenfalls dazu, dass Gerichte diese Maßnahmen auch im Nachhinein wirksamer überprüfen können.
Meine Damen und Herren, zudem passen wir die Definition von Menschen mit psychischen Krankheiten dem aktuellen wissenschaftlichen und dem praktischen Stand der Dinge an. Qualitätsmanagement, Therapiekonzepte sind für die ärztliche Zunft gesetzlich festgeschrieben. Damit, meine Damen und Herren, verfügen wir unter dem Strich über ein modernes Gesetz, das eine gute Versorgung von Menschen in Krisensituationen ermöglicht und sowohl die Interessen der Betroffenen als auch die Interessen der Praktikerinnen und Praktiker berücksichtigt.
Nun gab es hier in der Aussprache – und auch die vorliegenden Änderungsanträge der GRÜNEN dokumentieren das – einige Kritik. Davon möchte ich zunächst einmal als falsch zurückweisen, wie von Frau Stramm behauptet, dass es nur ein einziges anderes Bundesland gibt, was diese beiden Rechtsmaterien in einem Gesetz regelt.
mit Mecklenburg-Vorpommern sechs Bundesländer, die das tun: Berlin, Bremen, Baden-Württemberg, Brandenburg und Sachsen. Ich weiß nicht, wo Sie Ihre Informationen hernehmen.
Es ist so, dass auch der Änderungsantrag der GRÜNEN im Bereich der Entschließung darauf abzielt, zukünftig diese beiden Materien voneinander zu trennen. Wir halten diese Kritik für unbegründet. Natürlich ist es zunächst einmal so, dass es eine entsprechende Rechtstradition gibt. Seit jeher werden diese Materien in einem Gesetz bei uns geregelt.
Es geht in beiden Fällen um Menschen mit psychischen Erkrankungen. Es gibt also solche, die entsprechend normal untergebracht und behandelt werden, und es gibt Leute, die aufgrund einer solchen psychischen Erkrankung eine rechtswidrige Tat begehen und daraufhin im Maßregelvollzug behandelt werden. Übrigens hat – der Name ist schon gefallen, allerdings in einem anderen Zusammenhang – Professor Schläfke in der Anhörung dieses Vorgehen explizit als praktikabel dargestellt.
Es hat niemand in der Anhörung gesagt, dass das durch diese Zusammenlegung nicht klar strukturiert ist.
nein, ganz wesentlich ist von Stigmatisierung gesprochen worden. Also die Anzuhörenden, die diese Zusammenlegung kritisiert haben, haben eine Stigmatisierung der betroffenen Menschen kritisiert.
So, und das haben wir zur Kenntnis genommen. Da machen wir uns das auch irgendwie nicht leicht, wenn die Praktikerinnen und Praktiker, die Experten sagen, das führt zu einer Stigmatisierung – wohlgemerkt nicht alle Praktikerinnen und Praktiker, aber doch die Mehrheit der dort Angehörten. Trotzdem bleiben wir in der Abwägung bei diesem gemeinsamen Gesetz, eben weil uns keine Erkenntnisse vorliegen, dass in der Öffentlichkeit – und übrigens auch in der Fachöffentlichkeit, denn das war eine Vermutung einer möglichen Stigmatisierung – eine solche tatsächlich vorliegt. Niemand setzt einen psychisch erkrankten Menschen in einer Unterbringung gleich mit einem Straftäter, der diese Straftat aufgrund einer psychischen Erkrankung begangen hat. Das ist in unseren Augen am Ende eine theoretische Konstruktion. Diese Gleichsetzung findet nicht statt.
Die GRÜNEN fordern in ihrem Änderungsantrag Beratungs- und Beschwerdestellen und einen Krisendienst.
Wir halten diese beiden von den GRÜNEN vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht erforderlich. Zunächst einmal ist es so, dass die Kommunen in unserem Bundesland einen solchen Krisendienst einrichten können, wenn sie das denn für erforderlich halten.
Und Patienten- und Beschwerdestellen, die haben wir in der Tat in sehr ausreichendem Maße in unserem Bundesland. Es gibt die Fachaufsichten, es gibt die Besuchskommission, es gibt den Petitionsausschuss,
es gibt den Bürgerbeauftragten, es gibt internationale Gremien, die genau für diese Aufgabe gewappnet sind und zur Verfügung stehen.
Es wird angesprochen im Änderungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das uneingeschränkte Weisungsrecht des zuständigen Landrates.
Hier möchte ich zunächst einmal sagen, dass diese Regelung im Gesetzentwurf nahezu wortgleich auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu finden ist. Schon allein, weil das auch eine Ursache für die Novellierung ist, sehen wir keine Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen. Wir würden Sie aber mal ermuntern, an der Stelle einen Perspektivwechsel einzunehmen. Es geht am Ende um die Fachaufsicht und es geht am Ende auch um den Schutz der Betroffenen.
Man kann daraus, sage ich mal, konstruieren, dass ein Landrat nachts um 3.00 Uhr höchstpersönlich irgendwo tief in irgendwelche Entscheidungen eingreift, aber das ist einfach eine unsachgemäße Interpretation,