Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte am Beginn meiner Rede klarstellen, dass es in unserem Antrag, auch in unserem Anliegen, nicht darum geht, jetzt für den Verkauf landeseigener Flächen zu werben. Ich weiß nicht, wie dieser Zungenschlag in die Diskussion gekommen ist. Ich habe auch die Diskussion verfolgt und es hat sich mir nicht erschlossen, woraus jemand das denn abgeleitet haben wollte. Von daher noch mal ganz klar: Es geht uns um die Verpachtungspraxis, um die Vergabepraxis der landwirtschaftlichen Nutzflächen. Und von daher möchte ich mich wie folgt dazu äußern:
Die Vergabe der landeseigenen Flächen erfolgt bisher, wie bereits gehört, auf Grundlage eines Landtagsbeschlusses vom 25. Mai des Jahres 2000. Nun gibt es unterschiedliche Auffassungen darüber, ob der Beschluss noch bindend ist oder schon lange der Diskontinuität anheimgefallen ist. Klar ist aber, die Ausgestaltung der Kriterien führt zu einem erheblichen bürokratischen Aufwand.
Als Beispiel möchte ich hier nur ein Kriterium anführen, das da lautet, und ich zitiere: „Es soll nicht zur Verpachtung über größere Entfernungen, die agrarstrukturell nicht erwünscht sind, kommen. Der Zuschlag soll denjenigen Betrieben erteilt werden, deren Bewirtschaftungsflächen nicht weiter von den Ausschreibungsflächen entfernt sind als der Wert des Quotienten aus der Losgröße geteilt durch den Faktor 3. Eine Ausnahme hierbei soll für Betriebsneugründungen, die im Zusammenhang mit dem Aufbau neuer Veredlungskapazitäten entstehen, gelten.“ Ich frage mich und ich frage Sie, wer von Ihnen jetzt erklären kann, was gemeint ist. Zudem wurden gleichzeitig Ausnahmekriterien erlassen, um von den soeben beschlossenen Kriterien abweichen zu können. Das hat dann natürlich für Unruhe gesorgt.
schleppend überprüft. In wie vielen Fällen Vertragsstrafen bezahlt wurden, ist nicht bekannt. Dabei sind der
Ausnahmekatalog und die Vergabekriterien so formuliert, dass eine Überprüfung der mit der Vergabe einhergehenden Formalien schwer möglich ist. Gleichzeitig wurden, und auch das wurde hier im Rahmen der Debatte schon angeführt, im Rahmen des Agrarinvestitionsförderprogramms Vorgaben gemacht, die dem Anliegen der Vergabekriterien zuwiderlaufen zu scheinen.
Sehr geehrte Damen und Herren, klar ist, und auch das wurde schon gesagt, aber man kann es ja nicht oft genug wiederholen, dass mit einem Flächenbestand von 6,6 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche kaum Strukturpolitik zu realisieren ist. Und auch welchen geringen Anteil die Fläche ausmacht, die zur Neuverpachtung ausgeschrieben wird, ist von meinen Vorrednern ausgeführt worden. Vor diesem Hintergrund ist es meines Erachtens notwendig, die Vergabekriterien so unbürokratisch wie möglich und marktangepasst auszugestalten. Gleichzeitig müssen die Vergabekriterien transparent und nachvollziehbar sein. Das Aufweichen der Vergabekriterien oder das Hinzufügen neuer Kriterien wie in der Vergangenheit bedarf meines Erachtens eines Beschlusses des Landtages. Gleichzeitig könnte sich meine Fraktion vorstellen, dass die Vergabe in Zukunft durch eine unabhängige Vergabekommission erfolgen könnte, um Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Gerechtigkeit im Bereich der Vergabe von Flächen zu sichern.
Sehr geehrte Damen und Herren, mehrfach hat meine Fraktion in den zurückliegenden Jahren darauf hingewiesen, dass die bisherige Vergabepraxis in bestimmten Bereichen unseres Landes zu Unruhe geführt hat. Gleichzeitig müssen wir feststellen, dass agrarstrukturelle Belange, wie sie mit der Vergabe der Flächen beabsichtigt waren, auch das hatten wir gehört, kaum umgesetzt werden konnten. Vielmehr, und auch das müssen wir zur Kenntnis nehmen, dreht das Land mit einem Pachtzins von heute 7 Euro je Bodenpunkt bei Ackerflächen und 3,50 Euro je Bodenpunkt bei Grünlandflächen neben der BVVG an der Preisschraube. Von daher fordert meine Fraktion, bei der Neugestaltung der Vergabekriterien folgende Maßgaben zu berücksichtigen:
Sehr geehrte Damen und Herren, die Bodenpolitik ist nach wie vor ein viel diskutiertes Thema. Vor diesem Hintergrund gilt es, die bisherigen Vergabekriterien zügig zu evaluieren und zeitgemäße und praxisnahe Vergabekriterien in Kraft zu setzen. Von daher bitte ich um Zustimmung zu unserem Antrag.
Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/689 abstimmen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? –
Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/689 mit den Gegenstimmen der Fraktionen der SPD und CDU sowie der LINKEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der NPD und Zustimmung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.
Wer dem Antrag der Fraktionen der CDU und SPD auf Drucksache 6/574 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Antrag der Fraktionen der CDU und SPD auf Drucksache 6/574 mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der CDU, der LINKEN und der NPD bei Gegenstimmen der Fraktion BÜNDNIS 90…,
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 11: Beratung des Antrages der Fraktion DIE LINKE – Die richterliche Mediation muss erhalten bleiben, Drucksache 6/563. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/688 vor.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wer kennt sie nicht, die täglichen Auseinandersetzungen, Konflikte mit den Nachbarn, im Arbeitsumfeld und, und, und. Oder kritische Themen werden um der Harmonie willen nicht angesprochen – mit dem Ergebnis, dass der Konflikt irgendwann öffentlich ausbricht. Wenn sie dann aber offen ausgetragen werden, Verlierer, Verletzungen und somit offene Rechnungen entstehen, ist der Preis in der Regel sehr hoch. Der angerichtete Schaden schlägt sich nieder in dem Nachlassen der Kooperationsbereitschaft, der Zunahme von internen Reibungsverlusten zum Beispiel in Unternehmen und endet zumeist in einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Die Frage, die sich die Europäische Union, aber auch Politikerinnen und Politiker der Bundesrepublik Deutschland gestellt haben, ist die Frage nach einer anderen Lösung. Diese Lösung – und in anderen Ländern wird das seit Jahren erfolgreich praktiziert – heißt Mediation. Dabei handelt es sich um eine Methode der gewaltfreien freiwilligen Konfliktbearbeitung, die zu einer konstruktiven Konfliktlösung beiträgt, mithilfe einer neutralen dritten Person. Ziel ist es, eine Win-win-Lösung herbeizuführen. Oder anders gesagt: Niemand, der an diesem Konflikt beteiligt ist, sollte aus der Mediation als Verlierer oder Gewinner hervorgehen.
Ausgangspunkt ist die Erkenntnis, dass Konfliktpartner fähig sind, die für sie akzeptable Lösung gemeinsam zu finden. Das setzt natürlich voraus, dass die Beteiligten wieder in ein Gespräch kommen, das konstruktiv ist,
sodass alle Meinungen und Sichtweisen gehört werden. Dazu brauchen die meisten Menschen in Konfliktsituationen Unterstützung in der Person eines Mediators/einer Mediatorin. Sie übernehmen diese Aufgabe, ohne dabei Vorschläge zu machen, Verurteilungen auszusprechen oder Partei zu ergreifen. Im Verfahren geht es um die Einsicht, nicht um Rechthaberei. Beide Partner können im konstruktiven Gespräch nur gewinnen. Mediatoren sind dafür verantwortlich, dass dies in richtiger Weise geschieht und tatsächlich die richtigen Konfliktpunkte herausgearbeitet werden.
Mediation ist aber auch eine andere Denkweise, eine uns oft ungewohnte Form des Reagierens. Es geht darum, verschiedene Aspekte zu betrachten, offen, ehrlich und kreativ zu sein. Es geht um eine neue Streitkultur.
Das Mediationsverfahren ist also ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren. So wird es zumeist dann in Betracht kommen, bevor es zu einem Prozess kommt. Konnten die Konfliktparteien eine außergerichtliche Einigung zum Beispiel durch einen Anwaltsvergleich nicht erzielen oder haben sie ein außergerichtliches Mediationsverfahren nicht durchlaufen, wird es in der Regel zu einem gerichtlichen Prozess kommen. Ein Prozess kann jedoch auch noch dann nach Klageerhebung der Mediation zugeführt werden.
So weit, so gut. Stellt sich ja eigentlich nur noch die Frage: Wer kann dieses Verfahren durchführen? Sollte es außergerichtlich oder gerichtsnah sein? Und genau an diesem Punkt sind wir zum Beispiel in der Bundesrepublik Deutschland angekommen. Klar war allen Beteiligten, dass bezüglich der Mediation eine Bundesgesetzgebung her muss. Und das tat die Bundesregierung auch. Im Dezember des letzten Jahres wurde vom Bundestag ein neues Mediationsgesetz fraktionsübergreifend verabschiedet.
Nun fragt man sich natürlich, wo das Problem ist, wenn die Mediation so gut ist und ein entsprechendes Gesetz verabschiedet wurde.
Das erste Problem ist, dass aus dem Gesetz die richterliche Mediation entfernt wurde. Diese war sowohl im Referenten- als auch im Regierungsentwurf noch vorhanden.
Das zweite Problem war, dass man sich über keine verbindliche Regelung bezüglich der Mediationskostenhilfe einigen konnte.
Am 24. Mai 2008 wurde die Richtlinie 2008/52/EG über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet. Ziel dieser Richtlinie war es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern. Man wollte also die Streitkultur fördern. Vereinbarungen aus Mediationen werden nämlich eher freiwillig eingehalten und gewährleisten eher wohlwollende und zukunftsfähige Beziehungen zwischen den Parteien.
In Artikel 3 der Richtlinie, der die Begriffsbestimmungen regelt, heißt es zum Begriff der Mediation: „Es schließt die Mediation durch einen Richter ein, der nicht für ein Gerichtsverfahren in der betreffenden Streitsache zuständig ist.“ Das ist die sogenannte richterliche oder
gerichtsinterne Mediation. Das ist natürlich etwas irritierend, da die Mediation eigentlich ein außergerichtliches Verfahren sein soll. Bei genauer Betrachtung bleibt sie das ja auch, da sie zwar von einem Richter durchgeführt wird, jedoch außerhalb des gerichtlichen Streitverfahrens. Entsprechend enthielten der Referenten- und auch der Regierungsentwurf auch Regelungen zur gerichtsnahen Mediation.
Auch der Bundesrat nahm zu diesem Gesetzentwurf Stellung und äußerte sich hier weitgehend positiv. Nachdem das Gesetz an den Rechtsausschuss des Bundestages überwiesen wurde, kam es hier zu Streitigkeiten bezüglich der gerichtlichen Mediation.
Am 15. Dezember 2011 wurde der Gesetzentwurf vom Bundestag in Zweiter und Dritter Lesung beraten und der nahm ihn in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – nun ohne die gerichtsnahe Mediation – an.
Am 10. Februar 2012 beschloss daraufhin der Bundesrat die Einberufung des Vermittlungsausschusses. Ziel war es, die richterliche Mediation wie bereits im Referentenentwurf gesetzlich zu verankern. Der Beschluss des Bundesrates fußte auf einer Initiative mehrerer Bundesländer, unter anderem auch Mecklenburg-Vorpommern, die sich für den Erhalt der richterlichen Mediation einsetzten. Hier sagen wir ganz deutlich, dass wir diesbezüglich das Handeln der Landesregierung begrüßen und auch unterstützen.
Warum tun wir das? Ganz einfach: Die richterliche Mediation – im Rahmen des Modellprojektes in Mecklenburg-Vorpommern eingeführt – hat sich zu einem Erfolgsmodell entwickelt. Sie hat sich in der Praxis bewährt, sie stiftet Rechtsfrieden und ist als wertvolle Alternative zur streitigen Gerichtsverhandlung zu bezeichnen. Der große Teil der Bürgerinnen und Bürger, die an einer gerichtsinternen Mediation teilnahmen, waren überaus zufrieden und würden auch wieder daran teilnehmen.
Hieraus ergeben sich schon zwei wesentliche Gründe, die gerichtsinterne Mediation zu unterstützen: Einerseits wird die Vielfalt an Möglichkeiten der Konfliktlösung für die Bürgerinnen und Bürger erhöht, was einem Rechtsstaat überaus dienlich ist. Andererseits ist die richterliche Mediation in den Bevölkerungsteilen, die sie bereits genutzt haben, sehr beliebt.
Warum so ein Konzept abschaffen, das offensichtlich hervorragend angenommen wird?! Warum sehen die Fraktionen im Bundestag das anders? Und da schließe ich die Kollegen auch meiner Fraktion ein. Unser Abgeordneter des Bundestages Jens Petermann – wie auch Redner anderer Fraktionen in der entsprechenden Bundestagsdebatte – sieht die Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein erweitertes Güterichtermodell als ausreichendes Mittel an, welches der gerichtlichen Mediation im Wesentlichen gleichsteht. Ein Grund hierfür ist, dass die gerichtsinterne Mediation in Deutschland nicht überall gleich stark praktiziert wurde. Sie ist also bundesweit nicht flächendeckend vorhanden. Gelegentlich war es sicher auch so, dass Richtermediatoren ihre Mediationen wie herkömmliche Güteverhandlungen durchführten und tatsächlich kein Unterschied zu normalen Gerichtsverhandlungen erkennbar war.
Auf Landesebene, in Mecklenburg-Vorpommern, sieht das jedoch anders aus. Wir haben ein umfassendes An
gebot einer gerichtsinternen Mediation und wir haben Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern ausgebildet, die eine Mediation hervorragend umsetzen. Die Einwände unserer Bundespolitiker sind also auf MecklenburgVorpommern keineswegs übertragbar.
Auch die Ansicht, ein erweitertes Güterichtermodell würde einer gerichtsinternen Mediation gleichstehen, vermag ich nicht zu teilen. Denn machen wir uns nichts vor: Bei einer Güteverhandlung, die vom Richter durchgeführt wird, der die Klage zu bearbeiten hat, wird selbstverständlich die rechtliche Basis des Konfliktes in den Mittelpunkt gestellt, und diese Richter sind eben keine ausgebildeten Mediatoren. Insofern wird in der Breite schon ein qualitativer Unterschied zur bisherigen Mediation durch speziell hierfür geschulte Richter festzustellen sein.
Welche Kritikpunkte wurden weiterhin gegen die gerichtsinterne Mediation vorgebracht? Ein ganz maßgeblicher Kritikpunkt – eigentlich sogar der ganz wesentliche – ist hierbei der von der Bundesrechtsanwaltskammer vorgetragene Punkt der fehlenden Chancengleichheit zwischen der außergerichtlichen und der gerichtsinternen Mediation, und zwar bezüglich der Mediationsdienstleister. Es geht darum, dass die gerichtsinterne Mediation bei finanziell schwachen Parteien durch Prozesskostenhilfe finanziert werden kann, wohingegen die außergerichtliche selbstständig finanziert werden muss. Die gerichtsinterne Mediation könnte für Konfliktparteien also attraktiver sein. Man verspricht sich durch die Abschaffung der gerichtsinternen Mediation stärkeren Zulauf bei den außergerichtlichen Mediatoren.
Die CDU-Abgeordnete Frau Voßhoff sagte es in der Bundestagsdebatte ganz deutlich, ich zitiere: „Wenn wir die gerichtsinterne Mediation, also das eigentliche Instrument der Mediation, als neues Leistungspaket in die Justiz integriert hätten, dann hätten wir auch die Frage der Kostenregelung im Sinne der Wettbewerbsgleichheit mit der außergerichtlichen Klärung regeln müssen. Gerade das wollten wir nicht...“