Da ein Votum des Richterwahlausschusses mit einer Zweidrittelmehrheit abgegeben werden müsste, sähen sich seine übrigen Mitglieder mit hoher Wahrscheinlichkeit bisweilen erheblichem politischen Druck ausgesetzt. Zusätzlicher Raum für eine Mitbestimmung durch Richter würde nicht eröffnet – im Gegenteil: Die verfassungsrechtlich geforderte Bestenauslese und die richterliche Unabhängigkeit würden durch einen Richterwahlausschuss eher gefährdet als gestärkt.
Richterwahlausschüsse haben sich in den anderen Bundesländern, in denen sie existieren, nicht selten als gegenüber justizpolitischen beziehungsweise verbandspolitischen Einflüssen anfällig erwiesen. Ich möchte mir nicht vorstellen, dass wir die Besetzung von Richterämtern in Mecklenburg-Vorpommern politisch aushandeln müssen, anstatt sie, wie von der Verfassung gefordert, allein nach den Kriterien Eignung, Befähigung
und fachliche Leistung zu vergeben. Kein Mehr, sondern ein Weniger an richterlicher Unabhängigkeit wäre auch bei einer weitgehenden richterlichen Selbstverwaltung zu befürchten. Richterliche Unabhängigkeit, das sage ich mit aller Deutlichkeit, kann nicht mit richterlicher Selbstverwaltung gleichgesetzt werden.
Das Thema „Selbstverwaltung der Justiz“ wird schon seit längerer Zeit in den politischen Gremien und auch in der Richterschaft lebhaft und im Übrigen mit kontroversen Standpunkten diskutiert. Dabei geht es vor allem um die eigenverantwortliche Einwerbung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel sowie um die bereits angesprochene Auswahl und Ernennung der Richterinnen und Richter.
Auch der Landtag hat sich bereits im Jahr 2010 mit diesem Thema befasst. Damals wie heute bin ich der festen Überzeugung, dass die bestehende Form der Justizverwaltung am besten geeignet ist, den verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruch zum Tragen zu bringen.
Die deutsche Justiz ist leistungsfähig und genießt ein hohes Ansehen, das zeigen Umfragen zum Vertrauen sowie die objektiv messbaren Erledigungsdaten. Die Entscheidungen der deutschen Richterinnen und Richter erfüllen höchste Qualitätsansprüche. Bei allen Untersuchungen nimmt die deutsche Justiz im europäischen Vergleich einen Spitzenplatz ein. Die Rechtssicherheit, die die Justiz damit schafft, wird von der Wirtschaft und der Industrie als außerordentlich positiver und bedeutender Standortfaktor für Deutschland gesehen.
Die Justizverwaltung mit einem Ministerium, das für die personelle und sachliche Ausstattung der Gerichte verantwortlich ist, mag noch Potenzial zur Verbesserung haben. Allein diese Organisationsform bietet aber die Gewähr dafür, dass die Justiz in den Entscheidungsgremien das Gewicht und die Stimme hat, die nötig sind, um die für eine unabhängige Rechtsprechung erforderlichen Ressourcen bereitzustellen.
Eine selbstverwaltete Justiz würde schnell selbst Teilnehmer politischer Auseinandersetzungen werden, was ihrer Unparteilichkeit als Institution abträglich wäre. Sie sähe sich auf der einen Seite Einflussnahmen und Verteilungskämpfen im politischen Spannungsfeld der Parteien, der Fraktionen und gegenüber der Landesregierung ausgesetzt. Auf der anderen Seite müsste sie intern die Auseinandersetzungen um die Verteilung der Ressourcen zwischen den Gerichtsbarkeiten aushalten und bewältigen.
Der politische Erwartungsdruck, der mit der Zuteilung von Haushaltsmitteln an eine selbstverwaltete Justiz verbunden sein kann, stärkt die Justiz ebenfalls nicht. Es trägt deshalb gerade zur Unabhängigkeit der Justiz bei, wenn nicht sie selbst, sondern eine Justizministerin oder ein Justizminister die finanziellen Notwendigkeiten der Justiz im politischen Raum und in der Landesregierung vertritt.
Wegen der Verantwortung vor dem Landtag ist es für jede Justizministerin und jeden Justizminister von elementarer Bedeutung, die Interessen der Justiz zur Geltung zu bringen. Die Justizministerin sitzt im Kabinett, wenn über den Haushalt und die finanzielle Ausstattung der Gerichte entschieden wird. Sie nimmt an den Klausurtagungen der Regierungsfraktionen teil, in denen über die Haushaltsentwürfe beraten wird, und sie kann die Setzung politischer Prioritäten und damit den Einsatz der Haushaltsmittel beeinflussen. Ein Selbstverwaltungsgremium hätte diese Möglichkeiten nicht.
nicht nur die garantierte Unabhängigkeit der Richter vor der Verstrickung in politische Auseinandersetzungen.
Anders als jedes Selbstverwaltungsgremium trägt die Justizministerin Ihnen, den Mitgliedern des Landtages gegenüber die politische Verantwortung für die getroffenen Sach- und Personalentscheidungen. Das ist der unmittelbare Ausdruck des Demokratieprinzips, eines weiteren Verfassungsgrundsatzes.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorgelegte Antrag wird dem Ziel, die richterliche Unabhängigkeit zu stärken, jedenfalls nicht gerecht. – Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Was Ziffer 1 des Antrages anbelangt, so hat der Landtag im Juni 2011 im Rahmen der Beschlussfassung über das Besoldungsversorgungsüberleitungsgesetz eine Ent
schließung verabschiedet, welche der mitberatende Europa- und Rechtsausschuss vorgeschlagen hatte, mit der der Landtag sich für eine Ausweitung der Beteiligungsrechte für Richter und Staatsanwälte in Personalfragen und eine Modernisierung des Landesrichtergesetzes ausspricht.
Auch vor diesem Hintergrund wurde in der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU festgelegt, dass das Landesrichtergesetz im Hinblick auf Beteiligungsrechte der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte novelliert werden soll. Auch hat die Justizministerin im November 2011 bei der Vorstellung der Arbeitsschwerpunkte dieser, der 6. Wahlperiode, im Europa- und Rechtsausschuss noch einmal ausdrücklich auf die Änderung des Landesrichtergesetzes und die Neufassung der Beteiligungsrechte für Richter und Staatsanwälte hingewiesen. Insofern sehe ich für eine Aufforderung der Landesregierung keinen Raum.
Zu Ziffer 2 des Antrages ist anzumerken, dass die Fraktion DIE LINKE bereits im Januar 2010 einen in die gleiche Richtung zielenden Antrag in den Landtag eingebracht hat.
Für mich ist entscheidend, die Richter vor politischer Einflussnahme zu schützen und die Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten. Die bestehende Form der Jus
tizverwaltung stellt die am ehesten geeignete Form dafür dar, um den verfassungsrechtlich gesicherten Justizgewährleistungsanspruch zu erfüllen. Es gibt keinen Anlass, das bewährte System zu ändern.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ungeachtet der in dem Antrag aufgeworfenen Frage, ob und inwiefern die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einer Umstrukturierung der Justizverwaltung im Hinblick auf die richterliche Selbstverwaltung entgegenstünde, muss man sich die Frage stellen: Macht die richterliche Selbstverwaltung die Justiz tatsächlich unabhängiger? So wird die Entscheidung über die Haushaltsaufstellung und somit über die finanziellen Zuweisungen für die Justiz im Kabinett beziehungsweise im Landtag getroffen. Eine Justiz, die ihre Haushaltsmittel selbst einfordern müsste, geriete in politische Spannungsfelder. Dies wäre der Unabhängigkeit der Justiz meiner Meinung nach nicht förderlich.
Wie die Justizministerin bereits anmerkte, würde eine sich selbst verwaltende Justiz als Institution selbst Akteur bei justizpolitischen Auseinandersetzungen werden, und dies sowohl nach außen, im politischen Raum, aber auch hinsichtlich der Ressourcenverwaltung unter den Gerichtsbarkeiten wäre eine interne Auseinandersetzung denkbar und zu befürchten.
Ich kann hier nur nochmals betonen, die parlamentarische Verantwortung der Justizministerin als Mitglied der Landesregierung schützt die Justiz in ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit vor politischen Angriffen
und zahlreichen anderen Spannungsgeldern. Die Justizministerin ist es auch, die die politische Verantwortung gegenüber dem Landtag für ihre Personal- und Sachentscheidungen trägt. Auch insoweit wird die Justiz in ihrer Unabhängigkeit geschützt und gestärkt. Die bestehende Form der Justizverwaltung, mit einem Justizministerium als für die personelle und sächliche Ausstattung der Gerichte zuständige oberste Dienstbehörde, ist in dieser Hinsicht einer sich selbst verwaltenden Justiz vorzuziehen.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich stehe dem Gedanken einer Selbstverwaltung grundsätzlich positiv gegenüber,
aber es bestehen nicht nur Fragen hinsichtlich der Durchsetzungsfähigkeit einer sich selbst verwaltenden Justiz in Haushaltsverhandlungen. Neben Aspekten der demokratischen Legitimation oder der parlamentarischen und publizistischen Kontrolle muss man sich die Frage stellen: Ist das Ganze überhaupt praktikabel? Wie stünde es um die Professionalität in Verwaltungsangelegenheiten, etwa bei Personal-, Haushalts- und Disziplinarsachen?
Wer würde die gerichtsbarkeitsübergreifenden Entscheidungen treffen? Wie würden Belastungsunterschiede bei den Gerichtsbarkeiten ausgeglichen? Wer würde auf Personalwechsel zwischen den Gerichtsbarkeiten hinwirken, wenn die Belastungssituation dies erfordert?
Wer würde darauf achten, dass bei Beurteilungen auch über die einzelnen Geschäftsbereiche hinweg ein gleicher Maßstab angewendet wird? Würde jede Gerichtsbarkeit ihre eigene Informationstechnik anschaffen, und so weiter und so fort? Wie würde eine sich selbst verwaltende Justiz diesem Problem begegnen?
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Im Grunde genommen war uns klar, dass die Debatte so läuft, wie sie läuft.