Die Fraktion der AfD hat eine Unterbrechung der Sitzung, eine Auszeit verlangt für 20 Minuten und auch eine, und
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich eröffne die unterbrochene Sitzung. Ich würde Sie bitten, alle Platz zu nehmen. Ich hoffe, dass meine Schriftführer auch an meine Seite kommen.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hatte die unterbrochene Sitzung wieder eröffnet und damit steigen wir wieder ein in die Tagesordnung. Wir haben uns im Ältestenrat darauf verständigt, dass wir jetzt die Aussprache schließen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/5592 zur Beratung an den Innen- und Europaausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Danke schön! Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung durch die Fraktion DIE LINKE und im Übrigen Gegenstimmen abgelehnt.
Der Gesetzentwurf wird gemäß Paragraf 48 Absatz 3 unserer Geschäftsordnung spätestens nach drei Monaten zur Zweiten Lesung erneut auf die Tagesordnung gesetzt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 16: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion DIE LINKE – Entwurf eines xx-ten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes, Drucksache 7/5593.
Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE Entwurf eines xx-ten Gesetzes zur Änderung des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 7/5593 –
Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen! Wir legen Ihnen heute einen weiteren Gesetzentwurf zur Änderung des Landes- und Kommunalwahl
gesetzes vor. Mit diesem Gesetzentwurf beantragen wir abermals die Einführung des Wahlalters 16 auf Landesebene für die Landtagswahlen. Wir haben Ihnen in dieser Legislaturperiode bereits zwei Gesetzentwürfe zu diesem Thema vorgelegt, die noch nicht einmal in die Ausschüsse überwiesen wurden. Sie wurden alle von Ihnen abgelehnt.
Sie werden sich also nach unserem Beweggrund fragen, warum wir Ihnen abermals diesen Gesetzentwurf vorlegen. Der erste Grund ist, dass wir an dem für uns wichtigen Thema dranbleiben. Der zweite Grund ist, dass nach der neuesten öffentlichen Berichterstattung eine parlamentarische Mehrheit für die Einführung eines Wahlalters 16 beziehungsweise eine Überweisung in die entsprechenden Ausschüsse möglich ist. So sprach beispielsweise die SPD-Fraktion in der SVZ vom 03.11.2020 für eine kurzfristige Wahlrechtsnovelle sich aus. Selbst die sonst strikt gegen das Wahlalter 16 stehende CDU-Fraktion wolle prüfen, ob aus verfassungsrechtlichen Gründen Handlungsbedarf bestehe. So war es der „Ostsee-Zeitung“ vom 3. November 2020 zu entnehmen.
Wir nehmen Sie beim Wort, sehr geehrte Damen und Herren Kollegen der SPD und CDU und möchten ebenfalls gemeinsam mit Ihnen in den Ausschüssen einen verfassungsrechtlichen Handlungsbedarf beleuchten, weshalb ich schon an dieser Stelle für eine Überweisung in den Ausschuss plädieren möchte,
denn – und das ist der dritte und aus meiner Sicht wichtigste Grund, warum wir heute diesen Gesetzentwurf erneut in den Landtag einbringen –: Das ist das Rechtsgutachten von Professor Dr. Heußner aus Osnabrück und Professor Dr. Arne Pautsch aus Ludwigsburg. Beide sind Ihnen bereits bekannt von der öffentlichen Anhörung zur Volksbefragung beziehungsweise letzte Woche zur Parlamentsbeteiligung.
Eben diese Rechtsprofessoren haben einen Aufsatz herausgebracht. Der Titel lautet: „In Mecklenburg-Vorpommern drohen verfassungsrechtliche Landtagswahlen – 16- und 17-Jährigen steht das aktive Wahlrecht zu“.
In eben diesem Aufsatz heißt es, dass die Herabsetzung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahre in Paragraf 4 Landes- und Kommunalwahlgesetz verfassungsrechtlich geboten sei. Weiter heißt es, und ich zitiere: „Der Landtag hat deshalb die Verpflichtung, den verfassungswidrigen Zustand des in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ des Landes- und Kommunalwahlgesetzes in MecklenburgVorpommern „festgelegten Wahlmindestalters von 18 Jahren noch vor der Landtagswahl im Herbst 2021 zu beseitigen.“ Zitatende.
Sehr geehrte Damen und Herren Kollegen, ich glaube, keiner von uns möchte die Verfassungswidrigkeit der Landtagswahl im nächsten Jahr riskieren oder 16- und 17-Jährigen ihr Wahlrecht versagen. Keiner von uns will – so unterstelle ich es mal – vorsätzlich einen Zustand der Schwebe nach den Landtagswahlen, indem die Rechtmäßigkeit der Landtagswahl im Verfahren geprüft wird. Insofern haben wir aus unserer Sicht jetzt die Pflicht, uns mit der Frage der verfassungsrechtlichen Gebotenheit des Wahlalters 16 zu beschäftigen. Aus
Ich möchte nur einmal kurz auf die Argumente von Professor Dr. Heußner und Professor Dr. Pautsch eingehen, die aus meiner Sicht nachvollziehbar sind. Professor Dr. Heußner und Professor Dr. Pautsch sagen – und dieser Meinung schließen wir uns als Fraktion vollumfänglich an –, dass nach Artikel 23 unserer Landesverfassung die Allgemeinheit der Wahl gilt. Das ist sehr juristisch, bedeutet im normalen Deutsch, jeder Mensch hat das Recht zur Wahl, zunächst auch unabhängig von seinem Alter. Dieses Wahlrecht ist nach dem obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundesverfassungsgericht, der wichtigste vom Grundgesetz gewährleistete Anspruch von Bürgern auf demokratische Teilhabe.
Einschränkungen des Wahlrechts durch Bestimmungen zum Mindestwahlalter sind aus diesem Grund äußerst zurückhaltend zu wählen. Das heißt, nicht ich müsste eben immer wieder belegen, warum wir das Wahlalter auf 16 senken wollen, sondern Sie müssten mir belegen, warum ein Wahlalter erst ab 18 Jahren gerechtfertigt ist und 16- und 17-Jährige ausgeschlossen sein sollen. Sie kommen mit verschiedenen Aspekten – mit dem passiven Wahlrecht, mit der Geschäftsfähigkeit –, all dies ist aus unserer Sicht widerlegt. Das ist einfach irrrelevant bei der Frage des Wahlrechts.
Um nur mal auf einen Aspekt, den der Geschäftsfähigkeit, einzugehen: Die bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch und hat mit der Frage des Wahlrechts nichts zu tun. Das BGB, genauso wie das Strafgesetzbuch mit den Strafmündigkeitsregelungen, haben eine andere Zielrichtung: Sie haben den Schutz der Menschen zum Ziel.
Bei dem Wahlrecht geht es um Teilhabe. Im Übrigen haben wir selber die Frage der Geschäftsfähigkeit von der Frage nach dem Wahlrecht 2019 entkoppelt. Ich erinnere an die an Demenz erkrankten Personen. Sie sind weder geschäftsfähig noch deliktsfähig, aber wir haben zu Recht im letzten Jahr deren Wahlfähigkeit geregelt.
Das heißt im Ergebnis, dass es bei dem Wahlrecht nicht auf die Geschäftsfähigkeit oder auf die Strafmündigkeit ankommt, es geht nur darum, wo darf ich aufgrund welcher Aspekte das Wahlalter begrenzen. Es kommt da allein auf die hinreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit von Bürgerinnen und Bürgern an. Es sind strenge Maßstäbe an die Beschränkung des Wahlrechts anzulegen. Diesen hohen Maßstäben wird Paragraf 4 des Landeskommunalwahlgesetzes nicht gerecht. Die beiden Professoren gehen sogar so weit zu sagen, dass eben diese Bestimmung nichtig sei, weil dies einen unzulässigen Eingriff darstelle.
Uns wird ja oft vorgeworfen, dass wir, also DIE LINKE, mit der Wahlrechtsabsenkung nur profitieren möchten, wir hatten es vorhin auch schon gehört. Mitnichten! Es sind hauptsächlich die kleineren Parteien, wie zur Land
Und insofern fand ich die Argumentation von beiden Professoren interessant, dass bei uns, also den Fraktionen im Landtag, die im Landtag vertreten sind, ein Interessenkonflikt herrsche, da wir nicht alle von der Wahlrechtsalterabsenkung profitieren würden. Lassen Sie nicht zu, dass uns dieser Interessenkonflikt nachgesagt wird, sondern lassen Sie uns es als rein rechtliche Angelegenheit prüfen und eben nicht auf rechtspolitisch gewünschten Lösungen!
Und dann kommen wir zur Einsichts- und Urteilsfähigkeit von 16- und 17-Jährigen. Die wird ja gerade aus dem konservativen Lager von CDU und AfD bei 16- und 17-Jährigen verneint.
Vielmehr ist die von der Mehrheit im Landtag bisher angenommene mangelnde politische Reife der 16- und 17-Jährigen nicht belegt. Die Grenze von 18 Jahren ist willkürlich.