Da sich angesichts einer zunehmenden Verbreitung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten, vor allem in sozialen Netzwerken, das bisherige Instrumentarium einschließlich der Selbstverpflichtung als nicht ausreichend erwiesen hat, erscheint es eben notwendig, Regelungen zu treffen, die eine bessere Durchsetzung der Verpflichtung der Diensteanbieter zur Löschung rechtswidriger Inhalte gewährleisten. Das Ziel ist damit klar, es dient insbesondere dem Schutz der Opfer von Persönlichkeitsverletzungen im Netz. Der Entwurf geht daher aus meiner Sicht grundsätzlich in die richtige Richtung.
Der Entwurf des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes ist als Vorlage der Bundesregierung dem Bundesrat zugeleitet worden, wo er zurzeit im ersten Durchgang in mehreren Ausschüssen behandelt wird, federführend im Rechtsausschuss. Der tagt gerade heute unter anderem zu diesem Tagesordnungspunkt. Dort wird eine Stellungnahme des Bundesrates vorbereitet. Erst nach Beschlussfassung im Plenum des Bundesrates wird der Gesetzentwurf dem Bundestag zugeleitet. Die in dem Antrag der AfD geforderte Ablehnung würde dann ohnehin erst im zweiten Durchgang – wenn er denn überhaupt stattfindet – im Bundesrat eine Rolle spielen, nachdem der Bundestag zuvor das Gesetz beschlossen hat.
Auch wird man dann erst genau wissen, wie das Gesetz endgültig aussieht, ob der Entwurf nicht möglicherweise – und soweit ich gehört habe, gibt es eben noch welche – Änderungen erfahren wird und welche das sind.
Meine Damen und Herren, ich glaube, dass jetzt bereits deutlich geworden ist, worum es hier geht und worum es hier gerade eben nicht geht.
Soweit mit der Überschrift des Antrages „Meinungsfreiheit nicht der Willkür aussetzen“ zum Ausdruck gebracht werden soll, dass der Gesetzentwurf zu willkürlichen Eingriffen in die Meinungsfreiheit führen werde, wird der Inhalt der neuen Regelung gründlich verkannt. Es liegt nämlich kein Eingriff, jedenfalls vor allem kein neuer Eingriff in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes vor, da sich die Verpflichtung zur Löschung rechtswidrigen Inhalts und zur Sperrung bereits aus geltendem Gesetz ergibt. Es werden keine neuen Löschungspflichten begründet. Vielmehr werden den Diensteanbietern mit Blick auf bestehende Verpflichtungen eben gesetzliche Vorgaben gemacht, die eine bessere Erfüllung dieser Pflicht bewirken sollen. Das habe ich dargelegt.
Die Verpflichtung zur Vorhaltung eines wirksamen Beschwerdemanagements hat auch keine negativen Auswirkungen auf die rechtsstaatliche Überprüfung, ob eine Pflicht zur Löschung bestanden hat oder aber nicht. Sollte ein Diensteanbieter auf eine Beschwerde hin der Meinung sein, dass eben kein rechtswidriger Inhalt gegeben ist, kann er nach dem derzeitigen Gesetzentwurf von der Löschung absehen und – natürlich haben Sie recht – bei Verhängung eines Bußgeldbescheides Einspruch gegen diesen Bescheid einlegen, um die Frage der Rechtswidrigkeit des Inhalts gerichtlich inzident klären zu lassen.
Der Entwurf hat auch nichts mit angeblich personell überforderten Justizbehörden zu tun. Ebenso wenig zielt er darauf ab, das Recht zu privatisieren. Der Entwurf hält sich vielmehr an die Verantwortung der Diensteanbieter und trifft Regelungen zur konsequenteren Wahrnehmung dieser Verantwortung. Rolle und Funktion der Justiz werden dadurch nicht negativ berührt.
Eine in der Begründung des Antrages behauptete Gefahr, „dass politisch gefärbte Interessen das Gesetz zweckentfremden, damit Meinungen politischer Gegner verhindert werden“, und dass der vorliegende Entwurf „neue Ressentiments gegenüber dem politischen System und der politischen Kultur in unserem Land“ verstärken könnte, kann ich gar nicht nachvollziehen.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf ist grundsätzlich zu begrüßen. Mögen auch Korrekturen im Detail noch denkbar und notwendig sein, eine grundsätzliche Ablehnung im Bundesrat kommt nach dem derzeitigen Stand nicht in Betracht. Abzulehnen ist hingegen der Antrag der AfD. – Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Damen und Herren Abgeordnete! Es ist immer häufiger festzustellen, dass die Debattenkultur im Netz aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt ist.
Gezielte Falschmeldungen und zunehmende Hassreden, die nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können, bergen eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben und unsere freie und offene Gesellschaft.
Dabei ist nicht alles, was unter dem Begriff „Hassreden“ diskutiert wird, auch rechtswidrig. Es ist oft widerwärtig und abstoßend, aber von der Meinungsfreiheit gedeckt. Diesen Inhalten kann man nicht rechtlich begegnen.
Das Internet ist jedoch kein rechtsfreier Raum, in dem rassistische Hetze oder sonstige strafbare Äußerungen verbreitet werden dürfen. Es geht um die Durchsetzung des geltenden Rechts und um die Verfolgung von Rechtsverletzungen, auch in den sozialen Netzwerken. Vorrangig ist natürlich gegen diejenigen vorzugehen, die volksverletzende …
Vorrangig ist natürlich gegen diejenigen vorzugehen, die volksverletzende oder verunglimpfende Inhalte posten. Aber auch die Anbieter der sozialen Netzwerke haben eine Verantwortung, der sie gerecht werden müssen.
Damen und Herren Abgeordnete, der Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken zielt darauf, Hasskriminalität und strafbare Falschnachrichten auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen. Die Meinungsfreiheit schützt in einer lebendigen Demokratie auch abstoßende und hässliche Äußerungen, aber die Meinungsfreiheit endet da, wo das Strafrecht beginnt. Für strafbare Hetze und Verleumdung darf in den sozialen Netzwerken genauso wenig Platz sein wie auf der Straße. Auch Unternehmen, die mit ihren Plattformen satte Gewinne erwirtschaften, dürfen sich nicht länger ihrer gesellschaftlichen Verantwortung entziehen.
Die bisherigen Selbstverpflichtungen reichen nicht aus. Es werden zu wenige strafbare Inhalte gelöscht und sie werden nicht schnell genug gelöscht. Das größte Problem ist, dass die Netzwerke die Beschwerden ihrer eigenen Nutzer nicht ernst genug nehmen. Um die Unternehmen bei der Löschung strafbarer Inhalte noch stärker in die Pflicht zu nehmen, bedarf es gesetzlicher Regelungen.
Meine Damen und Herren, der Gesetzentwurf der Bundesregierung setzt verbindliche Standards für ein wirksames und transparentes Beschwerdemanagement und verpflichtet die Betreiber sozialer Netzwerke, regelmäßig über den Umgang mit Beschwerden bezüglich strafrechtlich relevanter Inhalte öffentlich zu berichten. Insbesondere sollen die Netzwerke verpflichtet werden, eine rechtlich verbindliche Kontaktstelle in Deutschland einzurichten. Damit einhergehend sollen auch Möglichkeiten zur Beschwerde klarer definiert und eine Berichtspflicht für den Umgang mit beanstandeten rechtswidrigen Inhalten eingeführt werden. Konkretisiert werden soll auch das Verfahren, nach dem die sozialen Netzwerke Hinweise auf rechtswidrige Inhalte prüfen und diese entfernen müssen.
Damen und Herren Abgeordnete, es geht nicht um die Schaffung neuer Straftatbestände und schon gar nicht um eine Einschränkung der Meinungsfreiheit, sondern um die Durchsetzung geltenden Rechts in den sozialen Medien. Die Regelungen beziehen sich auf Inhalte, die den objektiven Tatbestand von Strafvorschriften erfüllen. Dazu zählen zum Beispiel Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, öffentliche Aufforderung zu Straftaten, Volksverhetzung und Bedrohung.
Insofern sind die von der AfD-Fraktion in der Antragsbegründung geäußerten Bedenken an den Haaren herbeigezogen. Wenn es dort etwa heißt, es bestehe „die Gefahr, dass politisch gefärbte Interessen das Gesetz zweckentfremden, damit Meinungen politischer Gegner verhindert werden“, so sagt das viel über das Verständnis der AfD von unserem Rechtsstaat aus. Auch die Ausführung „Eine solche Gesetzgebung … verstärkt neue Ressentiments gegenüber dem politischen System und der politischen Kultur in unserem Land“ geht völlig an der Sache vorbei.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wieder einmal liegt uns ein Antrag der AfD vor, der bereits vorher in der Hamburger Bürgerschaft gelaufen ist, im Berliner Abgeordnetenhaus gelaufen ist. Ich hoffe, das wird jetzt im Bereich der Rechtspolitik nicht zum Usus,
und dann noch mal in Mecklenburg-Vorpommern einbringen. Insofern hoffe ich, Sie haben einfach das nächste Mal neue Ideen.
Schaut man sich das Netzwerkdurchsetzungsgesetz an, soll es die Durchsetzung in den sozialen Medien verbessern, um strafbare Inhalte zu entfernen. Dieser Gedanke ist richtig und er wird von meiner Fraktion auch ausdrücklich geteilt.
Wer sich viel in sozialen Netzwerken bewegt, dem fällt auf, dass der Ton dort – nicht erst in letzter Zeit – sehr viel rauer geworden ist, und das ist noch vorsichtig umschrieben. Wie der Gesetzentwurf richtig feststellt, ist die Debattenkultur häufig aggressiv, verletzend und hasserfüllt. Die Anonymität des Internets vermittelt scheinbar vielen den Eindruck, dass es ein rechtsfreier Raum sei.
Es versteht sich auch von selbst, dass hier die Betreiber sozialer Netzwerke vom Gesetzgeber in die Pflicht genommen werden müssen. Wer eine Plattform schafft, die grundsätzlich für die Begehung von Straftaten geeignet ist, muss auch daran mitwirken, diese Straftaten zu bekämpfen.
Die entscheidende Frage ist aber, ob der vorliegende Gesetzentwurf der richtige Weg für dieses Ansinnen ist. Das bezweifeln wir. Ich möchte das kurz begründen. Der Gesetzentwurf wirkt aus unserer Sicht eher wie mit heißer Nadel gestrickt und wenig durchdacht. Da hätte sich Bundesjustizminister Maas deutlich mehr Zeit lassen müssen, dann hätte er auch einige Unklarheiten ausräumen können.