Protokoll der Sitzung vom 18.10.2017

Gibt es Stimmenthaltungen? –

(Torsten Renz, CDU: Die haben gar nicht teilgenommen!)

Langsam wird es etwas schwierig. Ich glaube, ich fange noch mal an, weil die Abstimmung hier so ein bisschen …

(Torsten Renz, CDU: Eine Gegenstimme! Zwei Enthaltungen! – Simone Oldenburg, DIE LINKE: Herr Renz, einfach um sich selber kümmern!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren, bei allen wohlmeinenden Kommentaren sind wir jetzt in der Abstimmung, das heißt, ich habe das Wort, und ich bitte, darauf zu achten, dass dementsprechend verfahren wird.

Also wir stimmen jetzt ab über den Vorschlag des Ältestenrates zur Überweisung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. –

(Torsten Renz, CDU: Jetzt müsst ihr auch mit Ja stimmen.)

Die Gegenprobe. –

(Zurufe von Marc Reinhardt, CDU, und Peter Ritter, DIE LINKE)

Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU und BMV sowie zwei Stimmen aus der Fraktion der AfD, bei ansonsten Ablehnung aus der Fraktion der AfD und Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE angenommen.

Ich lasse jetzt abstimmen über den in der Debatte beantragten Überweisungsvorschlag zur Mitberatung

an den Bildungsausschuss, den Innenausschuss und den Rechtsausschuss. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? –

(Zuruf vonseiten der Fraktion der CDU: Drei jetzt Ja.)

Die Gegenprobe. –

(Zuruf vonseiten der Fraktion der CDU: Im Sozialausschuss wollt ihr das nicht haben.)

Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag an den Bildungsausschuss, den Innenausschuss und den Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU und BMV, bei Zustimmung der Fraktionen DIE LINKE und AfD abgelehnt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze, Drucksache 7/1122.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze (Erste Lesung) – Drucksache 7/1122 –

Das Wort zur Einbringung hat die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung Frau Drese.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Ihnen liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vor. Hinter diesem sperrigen Titel verbirgt sich ein sozialpolitisch sehr wichtiger Inhalt, denn mit diesem Entwurf bringen wir die Umsetzung bedeutender bundesrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet des Sozialrechts landesrechtlich auf den Weg. Mit Fug und Recht können wir vom Meilenstein in der Sozialpolitik der Bundesrepublik Deutschland sprechen.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, der erste wichtige Bereich, den ich hervorheben möchte, ist das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, das Bundesteilhabegesetz. Dieses regelt die größte Reform der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Deren neuen Regelungen treten gestuft zwischen 2017 und 2023 in Kraft. Mit dem Bundesteilhabegesetz wird ein neues Kapitel in der Behindertenpolitik aufgeschlagen. Es geht unter anderem darum, dass Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt leichter Fuß fassen können. Das ist ein Thema, das mich sehr umtreibt, deswegen erlauben Sie mir ein paar allgemeine Sätze.

Unsere Gesellschaft muss viel stärker als bisher erkennen, Menschen mit Behinderungen haben Potenziale. Etwa 80 Prozent der arbeitslosen Schwerbehinderten in Mecklenburg-Vorpommern haben einen Berufsabschluss, bundesweit sind es 60 Prozent. Doch nicht nur diese Daten sind in der Öffentlichkeit kaum bekannt, auch die vielfältigen Beratungs- und Förderangebote für Menschen mit Handicap – von Eingliederungszuschüssen über die behinderungsgerechte Ausstattung von

Arbeitsplätzen bis zur unterstützten Beschäftigung – sind in der Regel nur Fachleuchten vertraut. Deshalb mein Appell, besonders an die Personalverantwortlichen in unserem Land: Geben Sie Menschen mit Behinderungen eine Chance!

Das Bundesteilhabegesetz entwickelt unter Berücksichtigung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen fort: von einer bundesrechtlich geregelten Sozialhilfeleistung zur Deckung behinderungsbedingter bestehender Unterstützungsbedarfe zu einer modernen personenzentrierten Teilhabeleistung außerhalb des Fürsorgesystems. Hierzu werden unter anderem die Leistungen der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch herausgelöst und als besondere Leistung zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch überführt.

Das Bundesteilhabegesetz zieht zwingende Anpassungen landesrechtlicher Vorschriften nach sich und eröffnet auf Landesebene gesetzgeberische Gestaltungsspielräume. Dies bezieht sich unter anderem auf Artikel 1 Paragraf 94 Absatz 1 des Bundesteilhabegesetzes, wonach die Länder die für den Teil 2 des SGB IX zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bestimmen. Gleichzeitig hat der Bundesgesetzgeber mit Artikel 11 Nummer 7 des Bundesteilhabegesetzes unter anderem den Paragrafen 136 SGB XII neu gefasst. Nach dieser Regelung erstattet der Bund den Ländern für Leistungsberechtigte nach dem vierten Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel des SGB XII in einer stationären Einrichtung erhalten, in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Teilbetrag.

Die Zahlungen setzen unter anderem Meldungen der Länder an den Bund über die Anzahl der Leistungsberechtigten voraus. Damit die Landkreise und kreisfreien Städte die Erstattung des Bundes rechtskonform erhalten können, ist die bundesrechtliche Regelung ebenfalls landesgesetzlich umzusetzen. Außerdem sind mit dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 unter anderem die Finanzierungs- und Entlastungsregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch grundlegend verändert und ergänzt worden.

Ein wesentlicher Bestandteil dieses Gesetzes sind die getroffenen Regelungen zur mittelbaren Entlastung der Kommunen für die Kosten für Unterkunft und Heizung für Flüchtlinge im Anspruchsbereich des SGB II sowie Regelungen zur weiteren Entlastung der Länder und Kommunen. Hierfür sind die Normen zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach Paragraf 46 SGB II in mehreren Absätzen neu geordnet und nummeriert worden. Zudem wurden einzelne Entlastungsbeträge erhöht und es gibt nun eine neue Bundesbeteiligung zur mittelbaren Entlastung der Kommunen für die Kosten für Unterkunft und Heizung für Flüchtlinge im Anspruchsbereich des SGB II. Auch insoweit sind landesrechtliche Umsetzungen unabdingbar.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, als Drittes möchte ich das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften hervorhe

ben. Es geht also um das Zweite Pflegestärkungsgesetz. Dieses Pflegestärkungsgesetz hat das Recht der Sozialpflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch grundlegend geändert. So wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in das Recht der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI eingeführt. Danach ist ab dem 1. Januar 2017 Pflegebedürftigen nach der Schwere der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit oder Fähigkeiten ein Grad der Pflegebedürftigkeit – kurz: Pflegegrad – zugeordnet, der zugleich bestimmend ist für die Höhe der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, das sogenannte Pflegegeld.

Die Zuordnung zu einem von insgesamt fünf Pflegegraden ersetzt seit dem 1. Januar 2017 die bis dahin für die Höhe des Pflegegeldes maßgebliche Zuordnung von einer von insgesamt drei Pflegestufen. Danach erhalten ab 2017 alle Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung – unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Das ist zum Beispiel für Menschen, die an Demenz erkrankt sind, von hoher Bedeutung.

Die Neuregelung hat zudem unter anderem Auswirkungen auf das Landesblindengeldgesetz, denn nach diesem sind Leistungen der sozialen Pflegeversicherung anteilig auf das Landesblindengeld anzurechnen. Dies ist in Paragraf 4 Absatz 2 Nummern 1 bis 3 des Landesblindengeldgesetzes M-V geregelt. Die Höhe der anteiligen Anrechnung des Pflegegeldes ergibt sich anhand des der pflegebedürftigen Personen zugeordneten Pflegegrades. Die Überleitung der Pflegestufen in den Pflegegrad macht also eine Änderung des Landesblindengeldgesetzes an die ab dem 1. Januar 2017 geregelte Neufassung des SGB XI zwingend erforderlich.

Ich komme nun zu den einzelnen Artikeln des vorgelegten Gesetzentwurfes und ihrer Regelungen.

Artikel 1 ändert das Landesausführungsgesetz SGB XII. Dadurch wird insbesondere der durch das Bundesteilhabegesetz neu gefasste Paragraf 136 SGB XII landesgesetzlich umgesetzt. Geregelt werden das landesrechtliche Verfahren und die Weiterleitung der vom Bund den Ländern für Leistungsberechtigte nach dem vierten Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, zu erstattenden Teilbeträge an die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger. Gleichzeitig stellt Artikel 1 des Gesetzentwurfes klar, dass die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach Paragraf 2 Absatz 3 des Landesausführungsgesetzes SGB XII ebenfalls die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes unterstützt. Auch erfolgen redaktionelle Klarstellungen im SGB XII.

Artikel 2 des Gesetzentwurfes setzt die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung der Länder und Kommunen vom 1. Dezember 2016 in Kraft getretene Änderung des SGB II landesrechtlich um. Die insoweit vorgeschlagene Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II stellt sicher, dass die zur Entlastung der kommunalen Träger dienenden zusätzlichen Mittel aus der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung vollständig an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet werden. Soweit eine neue Nummerierung im SGB II erfolgt ist, werden die Bezüge im Lan

desausführungsgesetz zum SGB II angepasst. Die Verteilung zwischen den Landkreisen und kreisfreien Städten soll so weit wie möglich belastungsorientiert erfolgen, also in dem Umfang, wie den kommunalen Trägern Kosten entstehen, für die die Entlastungsmittel des Bundes dem Land zufließen.

Vergleichbar mit der belastungsorientierten Verteilung der Mittel für Bildungs- und Teilhabeleistungen soll die neu eingeführte Bundesbeteiligung zur mittelbaren Entlastung der Kommunen für die Kosten für Unterkunft und Heizung für Flüchtlinge im Anspruchsbereich des SGB II verteilt werden. Dies erfolgt entsprechend dem prozentualen Anteil der Kommunen an den Kosten für Unterkunft und Heizung für Flüchtlinge im SGB II gemäß der amtlichen Statistik nach Paragraf 53 SGB II. Bei der landesgesetzlichen Umsetzung wird insoweit an die bundesgesetzlichen Regelungen angeknüpft.

Mit Artikel 3 des Gesetzentwurfes wird das Landesblindengeldgesetz an die zum 1. Januar 2017 geltende Neuregelung des SGB XI angepasst. Die Überleitung der drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade erfolgt nach Maßgabe des Paragrafen 140 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die Pflegekassen. Der Gesetzentwurf folgt dieser Überleitung. Die anteilige Anrechnung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld wird beibehalten. Der Gesetzentwurf sieht eine Anpassung von prozentualen Anrechnungen der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung auf die Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz vor. Dabei wird das schutzwürdige Vertrauen der Empfängerinnen und Empfänger auf ein nach der Neufassung des SGB XI in seiner Höhe weitgehend unverändertes Landesblindengeld beachtet. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz einhergehende Verbesserungen unmittelbar und, soweit gerechtfertigt, uneingeschränkt die pflegebedürftigen Blinden und hochgradig sehbehinderten Personen erreichen. In allen Fällen werden den Betroffenen in der Summe von Landesblindengeld und Pflegegeld mehr Mittel als bisher zur Verfügung stehen.

Artikel 5 des Gesetzentwurfes beinhaltet das Gesetz zur Bestimmung der für die Durchführung des zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Es bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als für die Durchführung des zweiten Teils des SGB IX zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Damit werden Paragraf 94 Absatz 1 SGB XI und die Forderung der kommunalen Ebene nach einer frühzeitigen gesetzlichen Regelung zur Bestimmung der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe umgesetzt. Dabei wird berücksichtigt, dass die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben des künftigen Trägers der Eingliederungshilfe bereits jetzt im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfeträger wahrnehmen. Weitere in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes notwendige landesgesetzliche Anpassungen werden in den Jahren 2018 und 2019 in enger Abstimmung mit allen Beteiligten auf den Weg gebracht.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, unabhängig von den im Landesrecht notwendigen Anpassungen des Bundesteilhabegesetzes unterstützt mein Haus sehr intensiv die praktische Umsetzung dieser grundlegenden Reform. Die durch die Fachabteilung meines Hauses geleitete Arbeitsgemeinschaft zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Mecklenburg-Vorpommern hat unmit

telbar nach Verabschiedung des Gesetzes durch Bundestag und Bundesrat ihre Arbeit aufgenommen.

Sehr intensiv und kooperativ stimmen unter anderem Vertreter der Menschen mit Behinderungen, der Leistungsträger, der Leistungserbringer und meines Hauses als oberste Landessozialbehörde alle grundlegenden Fragen und Schritte der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Mecklenburg-Vorpommern ab. Dies bezieht sich zum Beispiel auf die Abstimmung eines einheitlichen Bedarfsermittlungsinstrumentes entsprechend den Anforderungen des Bundesteilhabegesetzes und die Vorbereitung der Verhandlungen zu den Landesrahmenverträgen. Außerdem unterstützt die Fachaufsicht Sozialhilfe unter anderem die künftigen Träger der Eingliederungshilfe, also die Landkreise und kreisfreien Städte in Vorbereitung auf das Inkrafttreten aller inhaltlichen Änderungen. Neben der landesrechtlichen Umsetzung von Bundesrecht durch die Artikel 1 bis 3 und 5 wird mit Artikel 4 des Gesetzentwurfes das Kommunalsozialverbandsgesetz aktualisiert.

Nicht vergessen möchte ich schließlich, dass der Gesetzentwurf die sich durch den Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 24. November 2016 und mit Wirkung vom 4. Juli 2017 durch den Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli 2017 ergebenen Änderungen in den Aufgabenbereichen der einzelnen Ressorts und bei den Ressortbezeichnungen nachvollzieht.

Ich bitte um Überweisung dieses Gesetzentwurfes in die Ausschüsse und danke Ihnen heute ganz ausdrücklich für Ihre Geduld und Ihre Aufmerksamkeit. – Vielen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD und Christel Weißig, BMV)

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 45 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat für die Fraktion der AfD der Abgeordnete Herr Professor Dr. Weber.

Liebe Bürger von Mecklenburg und Vorpommern! Wertes Präsidium! Werte Kollegen! Es geht hier an sich um sehr weitreichende Änderungen im Sozialgesetzbuch, die aber alle schon bundesrechtlich vorgegeben sind, sodass wir jetzt in dem vorliegenden Artikelgesetz nur über die landesrechtliche Umsetzung und Anpassung dieser bundesrechtlichen Vorgaben reden müssen. Das heißt, es geht also primär um unspektakuläre Umsetzungsregelungen, redaktionelle Klarstellungen und Anpassungen. Trotzdem möchte ich noch auf zwei, nur auf zwei Punkte ausdrücklich hinweisen, weil der Rest ja dann in dem Überweisungsgeschehen an den Sozialausschuss hinreichend beachtet werden kann.

Der eine Punkt betrifft die Neuregelung durch Artikel 2, die Umgliederung der Finanzierungs- und Entlastungsregelungen aus dem SGB XII ins SGB II hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung bei Flüchtlingen – eine wichtige Regelung, damit diese Kosten dann entsprechend der Trägerschaft auch an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet werden können. Eines

aber ist auffällig: Hier werden Unterkunft und Heizung – letztlich auch Strom – als Kosten der Unterkunft bewertet und zusammengefasst. Bei der umfänglichen Änderung der Hartz-IV-Gesetzgebung vor einigen Jahren sind die Kosten für Heizung und Strom aus dem Wohngeldbereich ausgegliedert und der Grundversorgung der Hartz-IVEmpfänger angegliedert worden. Das bedeutet eine deutliche Verschlechterung der Rechtssituation der Hartz-IVEmpfänger im Vergleich zu der Regelung, die wir jetzt hier bei den Umwandlungs- oder Umsetzungsregelungen der entsprechenden Kosten für Flüchtlinge finden. Darüber sollte man mal intensiver nachdenken.

Der zweite Punkt, auf den ich eingehen möchte, beschäftigt sich mit dem Landesblindengeld. Es ist richtig dargelegt worden, dass das Landesblindengeld jetzt anteilig mit dem Pflegegeld durch die Umstellung von Pflegegrad und Pflegestufen verrechnet wird. Was nicht klar zum Ausdruck gekommen ist, ist, dass das Landesblindengeld in einigen Fällen – die uns vorliegende Drucksache nennt mindestens drei relevante Fallgruppen, in denen das der Fall ist – durch diese Umwandlung oder Umsetzung gemindert wird.