Protokoll der Sitzung vom 13.12.2017

Lassen Sie mich kurz zu unseren Schwangerschaftsberatungsstellen im Land kommen, da sie ja auch im Antrag der Linksfraktion erwähnt werden. Der von mir gerade aufgezeigte Rechtsanspruch auf Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz wird in MecklenburgVorpommern durch ein wohnortnahes, dichtes, flächendeckendes Netz von Schwangerschaftsberatungsstellen

sichergestellt. Insgesamt halten im Land 42 Beratungsstellen ihre Angebote nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz vor.

Die Schwangerschaftsberatungsstellen ergänzen mit ihrer psychosozialen Beratung und entsprechend ihres Auftrages die ärztliche Beratung im Falle eines Schwangerschaftskonfliktes. Ich möchte hier ausdrücklich betonen, dass die qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine sehr gute Arbeit leisten. Sie bieten Beratung und Hilfe vor, während und nach der Schwangerschaft an. Ich werbe bei Frauen, aber auch Männern sehr stark dafür, diese qualifizierten Angebote gerade auch in Krisensituationen zu nutzen.

Der Bedarf und die gute Nutzung zeigen sich auch in den Zahlen. Zwar gab es im Jahr 2016 wieder eine leichte Erhöhung der Schwangerschaftsabbrüche in Mecklenburg-Vorpommern, allerdings war dies die erste Steigerung nach vielen Jahren mit rückläufigen Abbruchzahlen. Seit 2009 waren die Abbruchzahlen von 3.134 auf 2.615 in 2015 stetig gesunken.

Die Schwangerschaftskonfliktberatung dient der Bewältigung eines eingetretenen Schwangerschaftskonfliktes. Durch die Beratung soll die Frau in der Lage sein, in voller Kenntnis des Für und Wider eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Die Schwangerschaftsberatung wird ergebnisoffen geführt, obgleich sie sich von dem Bemühen leiten lässt, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit einem Kind zu eröffnen. Durch die Beratung soll die Schwangere eine verantwortliche und gewissenhafte Entscheidung treffen können. Dazu ist sie nur in der Lage, wenn sie vorher umfassend über ihre Rechte und Pflichten informiert wird. Ganz wichtig ist, dass die Beratung von der Verantwortung der Frau ausgeht. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren und bevormunden.

Aus all diesen Gründen wehre ich mich entschieden gegen immer wieder auftauchende Äußerungen, dass eine Frau eine leichtfertige Entscheidung für oder gegen eine Schwangerschaft trifft. Diese fast immer von Männern vorgetragenen Vorwürfe sind infam, meine Damen und Herren. In Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts einer Frau ist und bleibt der Schwangerschaftsabbruch ein Eingriff mit erheblichen psychischen Belastungen.

Ich wollte mit meinen Ausführungen einen fachlichen Beitrag leisten, der sich nicht davor scheut, klar Position zu beziehen. Ich hoffe, das ist deutlich geworden. Die politische Diskussion über den Antrag der Linksfraktion sollte parlamentarisch durch die Fraktionsvertreterinnen und Fraktionsvertreter erfolgen.

Lassen Sie mich zum Abschluss nur noch betonen: Ich begrüße, dass es im neuen Bundestag gleich mehrere Initiativen gibt, den Paragrafen 219a abzuschaffen oder zu reformieren. Ich glaube, im Bundestag ist das Thema auch gut aufgehoben, und ich wünsche mir, dass eine Lösung gefunden wird, die von einer breiten parlamentarischen Mehrheit dort getragen wird. Das täte dem wichtigen Anliegen gut und das täte vor allem den betroffenen Ärztinnen und Ärzten, Beraterinnen und Beratern sowie den Frauen in Krisensituationen gut, die auf umfassende und verlässliche Informationen angewiesen sind. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD, DIE LINKE und Marc Reinhardt, CDU)

Danke, Frau Ministerin.

Für die Fraktion der AfD hat das Wort Herr Professor Dr. Weber.

Frau Präsident! Liebe Bürger von Mecklenburg und Vorpommern! Werte Kollegen! Gäste haben wir keine mehr, kann ich mir also sparen.

Abschaffung von Paragraf 219a StGB – richtig ist, das ist eine umstrittene Norm, politisch umstritten und juristisch umstritten, und das heißt, das Parlament tut gut daran, darüber auch zu streiten. Ich möchte zunächst mal mit ein paar Irrtümern aufräumen, die ich heute gehört habe.

Frau Bernhardt, Sie haben auf den hippokratischen Eid Bezug genommen. Lesen Sie den mal! Da steht unter anderem drin, niemals werde ich eine Schwangerschaft abbrechen. Er trägt also das, was Sie gesagt haben, die ärztliche Freiheit, gerade nicht. Das sollte man vielleicht mal zur Kenntnis nehmen. Dann haben Sie gesagt, es sei eine widersprüchliche Rechtslage, weil der Arzt zwar den Schwangerschaftsabbruch gegebenenfalls vornehmen könne, aber er dürfe nicht dafür werben, dass er das tut.

(Zuruf von Christel Weißig, BMV)

Nun, dazu muss man vielleicht mal die Normstruktur des Paragrafen 219a zur Kenntnis nehmen. Der Schwangerschaftsabbruch ist nach deutschem Recht eine Straftat. Die Schwangere selbst, die sich nach entsprechender Beratung, also Konsultation einer Beratungsstelle dafür entscheidet, eine solche Tötungshandlung an ungeborenem Leben vornehmen zu lassen, ist aber mit Rücksicht auf ihre persönliche Konfliktsituation straffrei. Die Tat bleibt aber rechtswidrig, nur straflos. Das führt dazu, dass wir Vorbereitungshandlungen, Beihilfe und Anstiftungstaten nicht bestrafen können, denn die setzen eine strafbare Vortat voraus. Wir hätten also eine Strafbarkeitslücke und um die zu schließen, gibt es den Paragrafen 219a. Man nennt das ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Um also Menschen, die sich an einer für die Schwangere selbst straflosen Abtreibungshandlung in einer gesetzlich so nicht vorgesehenen Weise beteiligen, mit Mitteln des Strafrechts packen zu können, dafür gibt es diese Norm. Und dafür spricht einiges, dass man sagt, die besondere Konfliktsituation der Schwangeren müssen wir ernst nehmen. Diese auch noch zu bestrafen für das, was sie tut, ist jedenfalls, das Strafrecht an der falschen Stelle ansetzen, aber diejenigen, die damit Geld verdienen wollen, die Vorbereitungshandlungen für diesen Schwangerschaftsabbruch unternehmen oder selbst daran mitwirken, sollen aus diesem persönlichen Konflikt keine Vorteile ziehen. Die Norm ist also in sich widerspruchsfrei.

Richtig ist, sie ist aus dem Jahr 1933. Aber, Frau Bernhardt, schauen Sie mal, Systematischer Kommentar, Leipziger Kommentar, Schönke/Schröder, 1974 von der sozialliberalen Koalition sprachlich geändert, inhaltlich aufrechterhalten. Das heißt also, 1974 sind Änderungen vorgenommen worden, sie ist nicht in dieser Form von 1933 bis heute unverändert geblieben.

Zum Inhalt: Abgesehen davon, dass es mir immer wieder wehtut, wenn ich Worte höre wie „Eingriff“ – das klingt so, als ob man sich einer kleinen Operation unterzieht – oder „Schwangerschaftsunterbrechung“, als ob man das dann wieder fortsetzen könnte, es ist und bleibt das Nehmen von Leben, von wachsendem Leben, und das sollte man ernst nehmen. Deswegen ist auch das Gerede von dem Selbstentscheidungsrecht mindestens fragwürdig.

(Torsten Koplin, DIE LINKE, und Peter Ritter, DIE LINKE: Das ist kein Gerede!)

Man entscheidet auch über ein anderes Leben, ein wachsendes Leben, und da möchte ich jetzt einmal sagen: Den Vater dieses wachsenden Lebens fragt auch keiner. Der hätte dann doch auch ein irgendwie geartetes Mitbestimmungsrecht.

(Torsten Koplin, DIE LINKE: Wer sagt denn, dass er nicht gefragt wird?)

Das wird überhaupt nicht debattiert.

Aber lassen wir das alles. Sie hatten noch gesagt: Mein Körper gehört mir. Ich weiß, Sie sind ja Juristin. Den eigenen Körper schützen wir nicht mit eigentumsrechtlichen Begriffen. Ihr Körper gehört niemandem.

(Torsten Koplin, DIE LINKE: Das ist eine politische Aussage.)

Wir unterscheiden zwischen Personen und Sachen, und Personen werden mit Persönlichkeitsrechten und nicht mit Eigentumsmitteln verteidigt. Also sollte ich erwarten dürfen, dass jedenfalls ein Jurist einen solchen Satz nicht in den Mund nimmt. Was bleibt, ist die Frage: Gibt es einen Rechtsgrund dafür, Menschen, die den Schwangerschaftsabbruch als Arzt vornehmen und darauf hinweisen, zu bestrafen? Das mag man treffend diskutieren. Hätte die Frau Hänel in ihrem Wartezimmer, in ihrer Praxis Infomaterial ausgelegt oder in ihrem FacebookAuftritt nur darauf hingewiesen, dass solche Schwangerschaftsabbrüche von ihr vorgenommen werden, wären wir in einer rechtlichen Grauzone. Das hat sie aber nicht getan, sondern sie hat angegeben, dass man sich an sie wenden soll und dann werde Infomaterial zugeschickt.

(Martina Tegtmeier, SPD: Hat sie auch dazugeschrieben, dass das kostenpflichtig ist?)

Sie hat also aktiv werbend für ihre ärztliche Tätigkeit durch Zusendung von Material kommerzialisiert, was sie tut.

(Martina Tegtmeier, SPD: Also hat sie gesagt, das ist kostenpflichtig.)

Das ist genau das, was diese Norm, was Paragraf 219a unter Strafe stellt. Und ich denke, das sollte auch so bleiben,

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Torsten Koplin, DIE LINKE: Ja, ist ja klar.)

denn Schwangerschaftsabbrüche dürfen nur straflos vorgenommen werden, wenn man vorher eine solche Schwangerschaftsberatungsstelle aufsucht.

(Zuruf von Martina Tegtmeier, SPD)

Ich habe extra herumtelefoniert, alle Träger der Schwangerschaftsberatung hier im Land haben Listen von Ärzten, an die man sich dann wenden kann, die also solche Abbrüche vornehmen. So ist es auch gedacht, dass ich nicht selbst dafür werbe, so etwas zu tun, sondern dass die Schwangerschaftsberatungsstellen solche Adressen herausgeben.

(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD und Christel Weißig, BMV – Zuruf von Martina Tegtmeier, SPD)

Diese Grenze hat Frau Hänel wissend und wollend überschritten. Sie ist kein Opfer, sondern Täter, sie hat das herbeigeführt. Sie sagt, sie ist schlecht beraten gewesen mit diesem Zusenden. Nun ja, aber da sie das sehr lange praktiziert hat und vorher mehrfach darauf hingewiesen wurde, bevor sie letztlich in die Fänge der Staatsanwaltschaft gekommen ist, war sie jedenfalls bösgläubig. Wir sollten uns davor hüten, in dieses Gefüge der Paragrafen 218 folgende vorschnell einzugreifen und da eine Norm herauszubrechen, denn das Ganze ist ein sehr kompliziertes Normengefüge. Und wenn, dann sollten wir eine umfassende Regelung der Problematik des Schwangerschaftsabbruchs abwarten und keinesfalls eine Norm herauspicken und aufgreifen, zumal immer noch – das möchte ich noch mal betonen – im Hintergrund steht, Schwangerschaftsabbrüche sind rechtswidrig. Nur die wenigen indizierten Abbrüche, bei denen also eine Indikation nach dem StGB Paragraf 218 vorliegt, das sind unter fünf Prozent, sind nicht rechtswidrig. Es besteht kein Grund, rechtswidriges Handeln hier durch politisch motivierte Eingriffe ins Strafrecht auch noch irgendwie zu privilegieren.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der AfD, BMV und Sebastian Ehlers, CDU)

Für die Fraktion der CDU hat das Wort die Abgeordnete Frau Friemann-Jennert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen! Liebe Linksfraktion! Es ist, wie es immer ist bei Ihnen: Bundespolitische Initiativen tragen Sie in großer Regelmäßigkeit und nahezu unverändert in unseren Landtag und das ist ja auch kein politisches Vergehen. Der Antrag gewinnt aber auch nicht allein deswegen an Tiefe, nur, weil Initiativen dazu in den Ländern gestartet wurden.

Deutlicher als in Ihrem Landtagsantrag wird aus dem Antrag Ihrer Bundestagskollegen das, wie ich finde, eigenartige Rechtsverständnis Ihrer Fraktion. Ihr Antrag bringt im Wesentlichen eine substanzielle Forderung hervor, nämlich die Abschaffung des Paragrafen 219a des Strafgesetzbuches. Diese Regelung im Strafgesetzbuch bestraft das aktive Werben, Anbieten oder Anpreisen für den Abbruch der Schwangerschaft. Unter Ziffer 1 Ihres Antrages stellen Sie fest, dass diese Norm den Zugang von schwangeren Frauen zur Information durch Fachärzte verhindert und somit das Recht auf freie Arztwahl gefährdet sei. Daneben behaupten Sie, der Gesetzestext kriminalisiert Ärzte, die über Beratungsmöglichkeiten in der Schwangerschaft informieren möchten.

Bei allem Verständnis für eine manchmal auch polarisierende Debattenkultur, diese Annahmen sind völliger Unsinn und entsprechen weder der aktuellen Rechtsprechung, auch nicht dem Urteil des Gießener Amtsgerichts, noch werden Sie der reellen Situation schwangerer Frauen in schwierigen Lebenssituationen gerecht. Und gerade um die soll es doch hier heute gehen. Wie immer spielen Sie sich gern als wahre HüterInnen weiblicher Selbstbestimmungsrechte auf. Hier befinden Sie sich allerdings auf dem Holzweg. Auch empfinde ich es als irritierend, dass Sie eine mögliche Bundesratsinitiative mit der nationalsozialistischen Historie des Paragrafen begründen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, diese Herangehensweise verhindert eine angemessene Auseinandersetzung mit dem sensiblen Thema und wird vor allem jenen Frauen nicht gerecht, die sich tatsächlich in schwierigen Situationen befinden und auf Beratungshilfe angewiesen sind. Dazu ist mir das Thema als Mutter und auch als frauenpolitische Sprecherin meiner Fraktion einfach zu wichtig und die Begründung zu schlicht.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der AfD, BMV und Sebastian Ehlers, CDU)

Der Schutzgedanke für das ungeborene Leben, der sich hinter dem Paragrafen verbirgt, ist Ergebnis einer jahrzehntelangen gesellschaftlichen Diskussion, die wir nicht durch eine ersatzlose Abschaffung beenden sollten. Beim Blick in den Gesetzestext hätten Sie erkennen können, dass der Paragraf 219a in einer Zweistufigkeit zum Paragrafen 219 angelegt ist. Richtig ist, dass schwangere Frauen beziehungsweise Paare sachlich fundierte Informationen erhalten müssen in ihren Entscheidungen zur Familienplanung. Wenn sich Frauen gegen eine Schwangerschaft entscheiden, ist ein Abbruch in Deutschland nur in den engen Grenzen des Paragrafen 218a möglich. Eine rechtlich verpflichtende Voraussetzung für einen Schwangerschaftsabbruch ist, eine umfassende Schwangerschaftsberatung vor dem Abbruch vorzunehmen, welche in Paragraf 219 geregelt ist.

Wenn Sie also die ersatzlose Abschaffung des Paragrafen 219a verlangen, konterkarieren Sie geradezu diese auch in Mecklenburg-Vorpommern bewährte Zweistufigkeit. Diese Regelung, meine sehr verehrten Damen und Herren, verhindert mitnichten eine Schwangerschaftsberatung, sondern bedingt sie geradezu, und zwar durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle.

Für meine Fraktion ist der Schutz des ungeborenen Lebens ein Wesensmerkmal unserer politischen Haltung. Dies gilt im Übrigen in jedem Stadium der Schwangerschaft. Die Schwangerschaftsberatung dient daher in erster Linie dem Schutz des ungeborenen Lebens und soll dazu ermutigen, die Schwangerschaft fortzusetzen und eine Perspektive mit Kind zu eröffnen. Genau diese Arbeit wird auch bei uns in Mecklenburg-Vorpommern geleistet, und zwar in über 40 Beratungsstellen mit fast 20 Außenstellen, welche die Aufgabe der Schwangerschaftskonfliktberatung übernehmen. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau unterliegt immer auch der Abwägung gegenüber dem Schutz des ungeborenen Lebens. Diesen Grundsatz sollten wir nicht aufgeben.

Keineswegs, werte Linksfraktion, stellt Paragraf 219a die Kommunikation zum Thema Schwangerschaftsabbruch

unter Strafe, wie Sie in Ihrer Begründung behaupten. Auch ist kein Grundrechtsverstoß durch einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Frau durch diese Regelung zu erkennen. Vielmehr sollten wir doch unterscheiden zwischen ärztlichen Aufklärungsgesprächen und Informationsangeboten durch Schwangerschaftsberatungsstellen auf der einen Seite und unangemessenem Werben für einen Schwangerschaftsabbruch auf der anderen Seite.

(Sebastian Ehlers, CDU: Sehr richtig!)

Wer vielleicht selbst von Ihnen schon einmal eine Schwangerschaftsberatung bei einem Frauenarzt wahrgenommen hat, der weiß, dass der hier in Rede stehende Paragraf diese keineswegs behindert, sondern sehr umfangreich geleistet wird und sogar Voraussetzung ist.

Diese Sichtweise hat das Urteil des Gießener Amtsgerichts vom November 2017, auf das Sie sich in Ihrem Antrag beziehen und welches der Auslöser für die bundesweite Debatte war, bestätigt. Eine Ärztin, die auch selbst Schwangerschaftsabbrüche durchführt, hatte nach Ansicht des Gerichtes unzulässig auf ihrer Webseite über legale Möglichkeiten zur Beendigung der Schwangerschaft geworben.