Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3f): Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Verordnung der EU 2016/679, auf Drucksache 7/1569, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Drucksache 7/2038.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an die Verordnung (EU) 2016/679 (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/1569 –
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur (7. Ausschuss) – Drucksache 7/2038 –
Wortmeldungen liegen mir bisher nicht vor. Ich sehe auch niemanden, der das jetzt ändern möchte, deshalb schließe ich die Aussprache.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3g): Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit an die Verordnung der EU 2016/679, auf Drucksache 7/1802, hierzu
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung auf Drucksache 7/2036.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit an die Verordnung (EU) 2016/679 (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/1802 –
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung (8. Ausschuss) – Drucksache 7/2036 –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Energieausschusses Herr Rainer Albrecht. Herr Vorsitzender, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Verehrte Gäste! Wir haben es heute bereits mehrfach gehört und auch die Tagesordnung spiegelt es unter Tagesordnungspunkt 3 in seiner Struktur wider: Das baldige Wirksamwerden der EU-Datenschutz-Grundverordnung gemäß Artikel 99 am 25. Mai 2018 hat seit Jahresbeginn aufseiten der Landesregierung sowie des Landtages zu umfangreichen gesetzgeberischen Aktivitäten geführt. Auch die Anzahl der Änderungsempfehlungen in den heute vorliegenden Beschlussempfehlungen zur EU-Datenschutz-Grundverordnung zeigt, dass viele Bezüge in Auswirkung der europäischen Richtlinie auf die nationale Gesetzgebung und Ländergesetzgebungen kurzfristig erkannt und entsprechend im Parlament nachgesteuert werden mussten.
Meine Damen und Herren, Ziel des Gesetzentwurfes ist es, das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltungstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern mit der EUDatenschutz-Grundverordnung in Einklang zu bringen. Diesbezüglich hat der Energieausschuss den Gesetzentwurf auf Drucksache 7/1802 in zwei Sitzungen behandelt und dabei auch den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit mit einbezogen. Das Fachressort hatte neben redaktionellen Änderungsempfehlungen während der Beratung die Anregung des Finanzministeriums eingebracht, im Zuge der Einführung des elektronischen Mitarbeiterportals beim Landesamt für Finanzen den Landesbediensteten auch eine elektronische Beantragung der Erstattung von Umzugskosten zu ermöglichen. Bislang kann die Beantragung der Erstattung nur auf dem schriftlichen Wege erfolgen. Ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren hatte das Finanzressort mit Blick auf den Regelungsinhalt als nicht notwendig angesehen.
Vor diesem Hintergrund hatte die Normprüfstelle der Landesregierung eine Prüfung durchgeführt, ob die Erweiterung des vorliegenden Gesetzentwurfes zur entsprechenden Änderung des Landesumzugskostengesetzes gegen das sogenannte Aufsattelungsverbot von Gesetzen verstoßen könnte. Meine Damen und Herren Abgeordnete, dies ist nicht der Fall, weil die Erweiterung keine wesentliche Gesetzesänderung darstellt, die einer neuen Grundsatzberatung gemäß Artikel 55 Absatz 2 Satz 3 der Verfassung des Landes MecklenburgVorpommern im Parlament bedarf, denn in diesem Fall ist ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben, weil die
Meine Damen und Herren, aufgrund der vom Fachressort sowie vom Datenschutzbeauftragten dargelegten Anregungen hatten die Koalitionsfraktionen die in der Beschlussempfehlung aufgeführten Änderungen beantragt, die der Ausschuss bei Zustimmung seitens der Fraktionen von SPD und CDU sowie bei Enthaltung seitens der Fraktionen der AfD und BMV einvernehmlich angenommen hatte. Selbstverständlich hatte auch DIE LINKE zugestimmt. Entschuldigung, das hatte ich gerade vergessen.
Insofern gehe ich davon aus, dass auch Sie, meine Damen und Herren, diesem Gesetz einvernehmlich zustimmen können. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Auch hier liegen bisher keine angemeldeten Wortmeldungen vor. Ich sehe auch niemanden, der das ändern möchte. Ich schließe deshalb die Aussprache.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3h): Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Ausführung der Schwangerschaftskonfliktberatung an die Verordnung der EU 2016/679, auf Drucksache 7/1581, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Integration und Gleichstellung auf Drucksache 7/2037. Hierzu liegen Ihnen Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE auf den Drucksachen 7/2065 und 7/2066 vor.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Ausführung der Schwangerschaftskonfliktberatung an die Verordnung (EU) 2016/679 (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/1581 –
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Soziales, Integration und Gleichstellung (9. Ausschuss) – Drucksache 7/2037 –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Sozialausschusses. Herr Koplin, Sie haben das Wort.
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Auf Drucksache 7/2037, das ist soeben gesagt worden, liegen Ihnen die Beschlussempfehlung des Sozialausschusses zum Gesetzentwurf
der Landesregierung zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Ausführung der Schwangerschaftskonfliktberatung an die EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie mein schriftlicher Bericht vor.
Der Sozialausschuss hat den Gesetzentwurf in drei Sitzungen beraten, unter anderem in einer öffentlichen Anhörung. An dieser Stelle möchte ich mich im Namen des Sozialausschusses bei allen Anzuhörenden für ihre mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen herzlich bedanken.
Hintergrund des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Landtagsdrucksache 7/1581 dieser Legislaturperiode ist zum einen die Anpassung des Schwangerschaftskonfliktberatungsgesetzes an die EU-Datenschutz-Grundverordnung und zum anderen der Vollzug der Förderung, der änderungsbedürftig ist.
Um über den Anspruch der Träger der Beratungsstellen auf eine staatliche Förderung entscheiden zu können, muss die Bewilligungsbehörde personenbezogene Daten der von den Trägern beschäftigten Beratungs- und Verwaltungskräfte verarbeiten. Bislang hängt die Übermittlung dieser Daten von der Einwilligung der Beschäftigten und dem Willen der Träger zur Datenübermittlung ab. Mit Paragraf 12a des Gesetzentwurfes wird eine Pflicht zur Übermittlung dieser personenbezogenen Daten eingeführt. Außerdem wird die Ermächtigung zur Erhebung von Daten aufgehoben und durch eine Berichtspflicht ersetzt, deren Erfüllung keine Rückschlüsse auf die Identität der beratenden und der zum Beratungsgespräch hinzugezogenen Personen ermöglicht.
Sehr geehrte Damen und Herren, in den mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Anzuhörenden ging es im Kern um den Begriff der „erforderlichen Daten“ in Paragraf 12a des Gesetzentwurfes. Nach diesem Paragrafen ist der Träger einer Beratungsstelle, der eine Förderung beantragt oder erhalten hat, verpflichtet, die personenbezogenen Daten der von ihm beschäftigten Beratungsfach- und -verwaltungskräfte an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn die Daten erforderlich sind. Mehrere Anzuhörende haben angemerkt, dass diese Regelung dem Grundsatz der Datenminimierung nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung widerspreche beziehungsweise widersprechen könne. Die personenbezogenen Daten in Paragraf 12a des Gesetzentwurfes seien eindeutig zu bestimmen.
Der Landesdatenschutzbeauftragte erklärte, dass der Begriff „erforderlich“ in einer Verordnung näher zu definieren sei. Er machte zudem darauf aufmerksam, dass die bestehenden Fortbildungsbedarfe zur EU-DatenschutzGrundverordnung mit dem vorhandenen Personal derzeit nicht abgedeckt werden könnten.
Thematisiert wurde außerdem der personelle und finanzielle Aufwand zur Umsetzung der Verordnung. Die LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern forderte in diesem Zusammenhang, dass der hierdurch entstehende Mehraufwand bei der Bemessung der Förderung zu berücksichtigen sei.
Sehr geehrte Damen und Herren, in der abschließenden Beratung wurde eine Entschließung der Fraktion DIE LINKE zum Gesetzentwurf kontrovers diskutiert und im Ergebnis mehrheitlich abgelehnt. Mit der Entschließung
sollte der Sozialausschuss unter anderem feststellen, dass die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung mit einem erheblichen personellen und finanziellen Aufwand für die Träger der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen verbunden sei und die Beratungskapazitäten des Datenschutzbeauftragten nicht ausreichten. Des Weiteren sollte die Landesregierung mit der Entschließung aufgefordert werden, unbestimmte Rechtsbegriffe mittels einer Rechtsverordnung eindeutig zu definieren. Außerdem sollte der Sozialausschuss dem Landtag empfehlen, eine Entschließung anzunehmen, mit der die Landesregierung aufgefordert wird, den finanziellen und personellen Aufwand, der den Trägern der Beratungsstellen durch die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung entsteht, anzuerkennen und entsprechende Kompensationen zu regeln.
Die Koalitionsfraktionen haben erklärt, dass die Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung für jeden, der davon betroffen sei, eine zusätzliche Belastung darstelle. Außerdem sei es nicht erforderlich, die Landesregierung aufzufordern, den unbestimmten Rechtsbegriff der erforderlichen Daten genauer zu definieren, eine Rechtsverordnung werde eh erlassen. Die Fraktion der AfD hat ausgeführt, dass bewusst mit unbestimmten Rechtsbegriffen gearbeitet werde, um das für den Einzelfall starre Gesetzesrecht auf den Einzelfall anwenden zu können. Im Ergebnis der Beratungen im Ausschuss empfiehlt der Sozialausschuss wie auch der mitberatende Innen- und Europaausschuss, die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte Sie daher im Namen des Sozialausschusses um Ihr Votum zur Beschlussempfehlung. – Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen im Landtag! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der Sozialausschuss hat beschlossen, dem Landtag die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes zu empfehlen. Alles das, was hier eben gesagt worden ist und jetzt als Änderungsanträge der LINKEN vorliegt, ist im Sozialausschuss besprochen und dort abgelehnt worden.
Analog zur Anpassung in anderen Rechtsgebieten verlangt die europäische Datenschutz-Grundverordnung vom April 2016 eine Änderung des Schwangerschaftskonfliktausführungsgesetzes des Landes, da dieses zur Erhebung von personenbezogenen Daten ermächtigt. Im Übrigen wird die EU-Verordnung üblicherweise auch ohne unsere Zustimmung am 25. Mai 2018 in Kraft treten, da sie unmittelbare Wirkung in allen Mitgliedsstaaten entfaltet.
Im Wesentlichen werden zwei Regelungsbereiche in der Förderpraxis des Schwangerschaftskonfliktgesetzes berührt. Um über den Rechtsanspruch der Träger entscheiden zu können, muss die Bewilligungsbehörde personenbezogene Daten von den Trägern der Bera
tungsstellen verarbeiten. Bislang sind die Träger, die einen Förderanspruch auf mindestens 90 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten haben, nicht verpflichtet, die für die Förderung relevanten personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Dahin gehend erfolgt nunmehr eine Änderung, was sinnvoll ist, um im etwaigen Konfliktfall über einen Rechtsanspruch zu entscheiden und um einen sachgerechten Verwendungsnachweis der Prüfung vornehmen zu können.
Im Kern geht es mit der Anpassung des Ausführungsgesetzes zur Schwangerschaftskonfliktberatung um folgende Angelegenheiten: