Zweitens. Sie suggerieren, dass Ihr Gesetz dem Wohle der Hochschulen diene. Das haben Sie heute wieder getan. Sie haben gesagt, die Einnahmen, die durch Studiengebühren erhoben würden, sollen komplett bei den Hochschulen verbleiben. Dabei verkennen Sie nur zwei zentrale Aspekte. Der erste, den ich spannend finde: Die Hochschulen haben Ihren Vorschlag, soweit es zu Verlautbarungen kam, strikt abgelehnt. Das verdeutlicht mir nur, dass Sie Ihr Gesetz offensichtlich am grünen Tisch gestrickt haben und ganz offensichtlich gar nicht mit den Hochschulen im Gespräch waren. Das ist sehr schlecht,
da haben wir durchaus einen anderen Politikstil. Zum Zweiten verkennen Sie die Verwaltungskosten, die mit der Erhebung der Gebühren entstehen würden. Am Ende würden die einen Großteil der Einnahmen wieder auffressen. Es bliebe also gar nicht so viel übrig, selbst wenn man es machen wollte.
Drittens – und da kommen wir, glaube ich, zum entscheidenden Punkt – ist Ihr Gesetzentwurf dann doch konsequenter Ausdruck Ihres Weltbildes. Sie haben lange gesagt, es geht Ihnen gar nicht darum, dass mehr Ausländer an die Hochschulen kommen sollen, haben es am Ende aber doch noch gesagt.
Glücklicherweise konnten Sie nicht an sich halten, doch Ihre wahren Absichten zum Ausdruck zu bringen, weil natürlich geht es Ihnen auch bei diesem Antrag wieder darum, die Gesellschaft zu spalten und Unterschiede zu konstruieren zwischen uns und den anderen.
Dieses Mal soll es also die Studierendenschaft treffen, die Sie in zwei Gruppen spalten wollen. Sinngemäß haben Sie gesagt, die Ausländer nehmen den deutschen Studierenden die Plätze bei den Sprachvermittlungen weg. Da kann ich Ihnen nur sagen, als demokratische Sozialistinnen und Sozialisten werden wir uns dieser menschenverachtenden Sicht
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben den vorliegenden Gesetzentwurf bereits im Landtag behandelt. Wir haben damals unsere Argumente ausgetauscht. Jede Fraktion konnte noch einmal darüber nachdenken. Da wir diesen Gesetzentwurf heute unverändert in der Zweiten Lesung vorliegen haben, ist dies augenscheinlich nicht erfolgt.
Mecklenburg-Vorpommern ist ein ganz hervorragendes Land zum Studieren. Beste Studien- und Forschungsbedingungen sowie eine hohe Lebensqualität, das sind die Bedingungen, die das Studieren in Mecklenburg-Vorpommern kennzeichnen. Ich glaube, es ist im Interesse des ganzen Landes, wenn wir uns im wissenschaftlichen Bereich noch bekannter machen, und da sind wir auch schon am Kernpunkt des Problems. Wissenschaft ist bereits seit Jahrzehnten international. Wissenschaft kennt keine Grenzen. Wissenschaft lebt vom gegenseitigen Informationsaustausch und von grenzüberschreitenden Netzwerken.
Ich möchte für Mecklenburg-Vorpommern nicht, dass wir in diesem Bereich hinterherhinken. Wir haben eine Reihe wirklich bedeutsamer wissenschaftlicher Einrichtungen, international bedeutsam, international bekannt. Um diese Einrichtungen zu halten, neu anzuwerben und zu unterstützen, müssen wir bereits in die Ausbildung, in das Studium investieren. Deshalb sollten wir keine künstlichen Barrieren für Studierwillige in Mecklenburg-Vorpommern aufbauen, sondern, im Gegenteil, Mecklenburg-Vorpommern kann es sich leisten, die Sichtbarkeit als Studien- und Wissenschaftsstandort international noch zu erhöhen.
Meine Fraktion sieht in Mecklenburg-Vorpommern einen Wissenschaftsstandort, der im Wettstreit mit den besten Hochschulen anderer Länder attraktiv und konkurrenzfähig bleiben muss. Ihr Gesetzentwurf würde dazu nicht beitragen. Wir lehnen diesen Gesetzentwurf deshalb ab. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! An der Stelle möchte ich es in der Tat ebenfalls kurzmachen, weil ich einfach gar keine neuen Argumente gehört habe und auch keinen Beitrag vonseiten Herrn Professor Weber bezüglich der Kontraargumente des letzten Mals, die mich zum Nachdenken gebracht hätten. Deswegen bleiben wir unverändert bei unserer Ablehnung.
Ich möchte nur noch mal ganz deutlich sagen, dass wir für die Internationalisierung und die Internationalität unserer Hochschulen sind. Das ist uns ein wichtiges Herzensanliegen. Wir möchten das fördern und nicht behindern. Das ist wichtig für die Forschung, es ist aber auch wichtig für das Zusammenleben der Menschen. Gerade an den Hochschulen haben wir ideale Möglichkeiten, um Menschen aus anderen Kulturkreisen kennenzulernen und Freundschaften zu schließen.
Gerade bei Angehörigen von Nicht-EU-Staaten, um die es hier geht, müssen wir betrachten, dass es dort auch ein wichtiger Beitrag zur Entwicklungshilfe ist. Wir werden diese Woche noch über Fluchtursachen zum Beispiel sprechen. Wenn man Fluchtursachen beseitigen möchte, dann muss man in die Entwicklung von solchen Regionen investieren. Die beste Entwicklungshilfe, die ich mir vorstellen kann, ist nach wie vor die Ausbildung. Das betrifft nicht nur die Hochschulen, sondern ebenso die betriebliche Ausbildung.
Finanzielle Probleme mögen da sein, da gebe ich der AfD durchaus recht, aber dann muss man die lösen,
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Fraktion der AfD eingebrachten Entwurf eines Fünftes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 7/1982.
Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktion der AfD auf Drucksache 7/1982 bei Zustimmung der Fraktion der AfD, ansonsten Ablehnung abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Psychischkrankengesetzes, Drucksache 7/2241.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Psychischkrankengesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 7/2241 –
Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Inneres und Europa in Vertretung für den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit. Bitte schön, Herr Caffier.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Gäste! Hier trage ich ebenfalls stellvertretend für den Wirtschaftsminister zur Änderung des Psychischkrankengesetzes vor, das am 29. Juli 2016, also vor fast zwei Jahren, in Kraft getreten ist.
Auch wenn sich die Neufassung bewährt hat, hat die Praxis allerdings gezeigt, dass das neue Gesetz in einigen Punkten problematisch ist. Die Rede ist hier vor allem von einer örtlichen Zuständigkeitsregelung, die in der Praxis unterschiedlich gehandhabt wird. Konkret geht es um den Paragrafen 15, der die sofortige Unterbringung regelt. Ein Beispiel mag das illustrieren:
Eine in Rostock wohnende Person wird in Schwerin derart hilfebedürftig, dass nur eine sofortige Unterbringung Abhilfe verspricht. Wer ist zuständig? Einige Gerichte halten den Oberbürgermeister in Schwerin für zuständig, da dort die erforderliche Amtshandlung, nämlich die Unterbringung notwendig ist. Andere wiederum halten den Oberbürgermeister von Rostock für zuständig, da dort die Person ihren Wohnsitz hat. Um diese unterschiedliche Auslegung durch die Gerichte und die damit einhergehenden Unsicherheiten bei den Behörden zu beseitigen, wird durch eine Änderung der Paragrafen 13 und 15 im vorliegenden Änderungsgesetz eine einheitliche Zuständigkeitsregelung geschaffen. Örtlich zuständig für die Antragstellung ist nunmehr derjenige Landrat oder derje
nige Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt, in dessen Gebiet der Anlass für die Unterbringung festgestellt wird. Auslegungsprobleme gehören damit in Zukunft der Vergangenheit an.
Als weiterer problematischer Punkt hat sich der Umfang der Kostentragungspflicht des Landes bei den sogenannten interkurrenten Leistungen herausgestellt. Die derzeitige Regelung erlaubt keine Abweichung vom Leistungsumfang des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, auch wenn dies zur Erreichung des Zwecks der Unterbringung im Maßregelvollzug im Einzelfall erforderlich ist. So ist es derzeit zum Beispiel nicht möglich, den Untergebrachten Kosten für eine Lesehilfe oder orthopädische Arbeitsschuhe zu erstatten, obwohl die Untergebrachten diese für ihre Therapie dringend benötigen. Ohne Teilnahme am Unterricht oder an der Arbeitstherapie ist jedoch eine fachgerechte Therapie nicht möglich, was sich in einer Verlängerung der Unterbringungsdauer niederschlägt.
Da das Land an einer verlängerten Unterbringung kein Interesse haben kann, wird das Psychischkrankengesetz in Paragraf 44 um eine Regelung erweitert. Danach kann das Land ganz oder teilweise die Kosten für interkurrente Leistungen außerhalb des Leistungsumfangs des Fünften Buches SGB übernehmen, wenn dies zum Erreichen des Zweckes der Unterbringung im Maßregelvollzug erforderlich ist. Damit ist zugleich die Hoffnung verbunden, dass hierdurch die Unterbringung im Maßregelvollzug zweckmäßiger und wirtschaftlicher gestaltet wird.
Im Zuge der neuerlichen Novellierung des Gesetzes werden weitere Änderungen vorgenommen. So wird die bislang nicht ausdrücklich erwähnte Begleitungshilfe nunmehr gesetzlich geregelt. Außerdem wird eine rechtsförmliche Änderung zur Verwendung einheitlicher Begrifflichkeiten durchgeführt und es werden die durch die Organisationserlasse des Ministerpräsidenten und der Ministerpräsidentin notwendig gewordenen Änderungen in der Behördenbezeichnung nachvollzogen.
Kommen wir zu den Dingen, die aus gutem Grund nicht im Gesetz stehen. Der Wirtschaftsminister hat hierzu explizit auf den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE aus dem letzten Jahr auf Drucksache 7/1206 hingewiesen und mich gebeten, hierzu folgende Punkte vorzutragen:
Zunächst einmal geht er davon aus, dass die Fraktion wahrscheinlich wieder verlangen werde, dass das unbeschränkte Weisungsrecht der Fachaufsicht beseitigt wird, da dieses nach der damaligen Ansicht und nach Dafürhalten von Herrn Koplin mit dem ärztlichen Weisungsrecht kollidiere. Ich möchte ausdrücklich verweisen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zuverlässigkeit der Privatisierung des Maßregelvollzuges vom 18. Januar 2012. Die umfassende Weisungsgebundenheit ist einer der Grundpfeiler dieser Entscheidung. Dieser Grundpfeiler ist nahezu wörtlich im Gesetzentwurf der Landesregierung enthalten und natürlich sind wir gut beraten, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vollständig umzusetzen.
Des Weiteren verweisen wir noch mal darauf, dass die persönliche Inaugenscheinnahme bei der sofortigen Unterbringung immer wieder kritisiert wurde, da diese angeb
lich unpraktikabel sei. Dabei ist gerade die Inaugenscheinnahme wichtig, schließlich geht es hier nicht um eine reine Formalität, sondern um die Entscheidung, ob einem Menschen die Freiheit entzogen werden soll. Es geht hier darum, dass derjenige, der über die Freiheitsentziehung entscheidet, sich ein persönliches Bild von der Sachlage macht.
Es wird noch mal darauf verwiesen, dass wieder kritisiert wird, dass das Psychischkrankengesetz nach wie vor keine Bettenmessziffern für eine Bedarfsplanung enthält. Damit wird erneut verkannt, dass dies nicht Sache des Psychischkrankengesetzes ist. Krankenhausplanung zu betreiben, ist die Aufgabe des Landeskrankenhausgesetzes und des Krankenhausplanes.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Vor Ihnen liegt der Entwurf eines Änderungsgesetzes mit konkreten Änderungsvorschlägen, hinter denen spezifische Notwendigkeiten stehen. Gesetzgebung bedeutet, auf Notwendigkeiten zu reagieren. Dem wird dieser Entwurf gerecht, indem er die Rechtsanwendungen erleichtert und die Rechte der Betroffenen stärkt. Diesen beiden Zielen fühlt sich die Landesregierung verbunden. Der Wirtschaftsminister und die Landesregierung bitten um Zustimmung für die Beratung. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.