Das heißt also, auch die Arztwahlfreiheit bleibt gewahrt. Ich verstehe nicht ganz, was das Ziel Ihres Antrages sein soll, wenn Sie einerseits sagen, das stellen Sie nicht infrage, aber Sie wollen andererseits, dass Ärzte werben dürfen für diese Dienstleistung
(Peter Ritter, DIE LINKE: Noch mal, es geht hier nicht um Werben, es geht hier um Information. – Karen Larisch, DIE LINKE: Das ist keine Werbung.)
(Peter Ritter, DIE LINKE: Das erzähle ich Ihnen noch zehnmal. Und wenn ich den Antrag noch zehnmal stellen muss, bis Sie das begreifen.)
Jeder niedergelassene Frauenarzt und jede Frauenärztin in Krankenhäusern in diesem Lande weiß, wo die rechtliche Grenze liegt.
Sie können jeder Patientin jederzeit alle Informationen über einen eventuell bevorstehenden Schwangerschaftsabbruch geben, jeder Patientin. Patient wird man aber nicht dadurch, dass man im Internet irgendwelche Seiten anklickt, sondern dazu muss man schon in die Praxis gehen.
Und in der Praxis darf jede Form von Information erfolgen. Wenn ich außerhalb der Praxis öffentlich auf meiner Seite aber inseriere „Nehme Schwangerschaftsabbrüche vor“, dann ist das eben Werbung. Genau das wird von Paragraf 219a untersagt. Diese Grenze, die sollte angesichts dessen, worum es hier geht, keinesfalls unterschritten werden. Deswegen ist der Paragraf 219a, unabhängig davon, dass er gesetzestechnisch notwendig ist, auch inhaltlich richtig. Warum? Es geht nicht, wie Sie hier suggerieren – jedenfalls nicht nur –, um das Selbstbestimmungsrecht der Frau,
als allerhöchstes Gut anerkannt wird, ungeborenes Leben. Dann ist es ja wohl das Mindeste, was man erwarten kann, dass ich mich zum Arzt oder der Ärztin meines Vertrauens begebe, wenn ich Informationen haben möchte, und nicht ein Faltblatt bekomme, wo drinsteht, dies und jenes müsst ihr machen und so weiter.
Das ist ein deutliches Überschreiten dieser Grenze. Deswegen wurde die Frau Hänel in beiden Instanzen zu Recht verurteilt, von einem Richter, bitte schön – das haben Sie ja sicher auch mitbekommen –, der hinterher in einer persönlichen Erklärung erklärt hat, dass er der Ärztin Hänel das hoch anrechnet, dass sie das durchgezogen hat, und ihr empfiehlt, dieses Strafgeld, das sie jetzt zahlen musste, diese Geldstrafe, als einen Ehrentitel mit sich zu führen, also jemand, der inhaltlich ganz auf Ihrer Seite ist und den Paragrafen 219a abschaffen möchte,
Und wenn Sie das in Rede stellen, infrage stellen, dann stellen Sie die Hürde infrage, die uns das Strafgesetz, aber überhaupt unsere gesamte Rechtsordnung
zu Recht aufgebürdet hat, damit nicht jedermann fremdes Leben – und auch das in einer Frau wachsende Leben ist nicht ihres, sondern fremdes Leben – antastet und leichtfertig einfach opfert.
Aus eben diesem Grunde ist es so wichtig, dass nicht in der Öffentlichkeit für eine solche Handlung geworben wird,
Ich kann jederzeit meiner Patientin alles sagen in der Praxis. Diese „kleine“ – in Anführungszeichen – Grenze, die kann man ja wohl einhalten. Man muss nicht auf einer Facebook-Seite und vielleicht noch mit Aushang was weiß ich wo anpreisen, hier werden Abtreibungen vorgenommen. Ich möchte Sie mal hören, wenn irgendjemand sagt, in Facebook inseriert oder auf seiner Internetseite bekannt gibt: „Habt ihr Probleme mit Oma und Opa? Bei uns werden Oma und Opa kostengünstig entsorgt.“