Wer dem Artikel 1 entsprechend der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Artikel 1 entsprechend der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses bei Zustimmung der Fraktionen von SPD und CDU, Gegenstimmen der Fraktionen der AfD, Freie Wähler/BMV und des fraktionslosen Abgeordneten und Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE angenommen.
Ich rufe auf Artikel 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit sind der Artikel 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung bei Zustimmung der Fraktionen von SPD und CDU, Gegenstimmen der Fraktion der AfD und der Fraktion Freie Wähler/BMV und des fraktionslosen Abgeordneten und Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE angenommen.
Drucksache 7/2941 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses auf Drucksache 7/2941 bei Zustimmung der Fraktionen von SPD und CDU, Gegenstimmen der Fraktion der AfD, der Fraktion Freie Wähler/BMV und des fraktionslosen Abgeordneten und Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE angenommen.
Ich lasse an dieser Stelle über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/2975 abstimmen, der die Einfügung einer Entschließung in die Beschlussempfehlung beinhaltet. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 7/2975 bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Gegenstimmen der Fraktionen von SPD und CDU, Stimmenthaltung der Fraktion der AfD und der Fraktion Freie Wähler/BMV und des fraktionslosen Abgeordneten abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Fraktion der AfD – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern und weiterer Rechtsvorschriften, auf Drucksache 7/2670.
Gesetzentwurf der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern und weiterer Rechtsvorschriften (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/2670 –
In der 46. Sitzung des Landtages am 24. Oktober 2018 ist die Überweisung dieses Gesetzentwurfes in die Ausschüsse abgelehnt worden. Gemäß Paragraf 48 Absatz 3,
gemäß Paragraf 48 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Landtages wird der Gesetzentwurf spätestens nach drei Monaten zur Zweiten Lesung auf die Tagesordnung gesetzt.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen und ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir streiten weiterhin für die Einführung eines Richterwahlausschusses. Dabei geht es uns um die Stärkung des Rechtsstaats, um mehr Gewaltenteilung und um mehr Unabhängigkeit der Justiz. Konkret geht es darum, wie diese Unabhängigkeit am besten gewährleistet werden kann beziehungsweise wie sichergestellt werden kann, dass die Ernennung oder Beförderung eines Richters möglichst frei von politischer Einflussnahme geschieht.
Die Ernennung der Beamten und Richter erfolgt nach Artikel 48 der Landesverfassung durch die Ministerpräsidentin, die diese Befugnis übertragen kann. Damit wird der Ministerpräsidentin eine erhebliche Machtfülle eingeräumt. Von dem Übertragungsrecht ist insoweit Gebrauch gemacht worden, als dass die Ernennung der Richter bis zur Besoldungsstufe R2 auf das Justizministerium übertragen worden ist. Ab der Besoldungsstufe R3 hat sich die Ministerpräsidentin die Zustimmung zur Ernennung vorbehalten. Soweit sie ihre Ernennungsbefugnis auf das Justizministerium übertragen hat, kann sie diese allerdings grundsätzlich wieder an sich ziehen.
Festzuhalten ist also, dass die Richter – und hier vor allem die, auf die es im System von Ernennungen und Beförderungen von Richtern maßgeblich ankommt, nämlich die Präsidenten der Gerichte – vom obersten Vertreter der Exekutive ernannt werden. Kriterium für die Ernennung und Beförderung von Richtern darf, wie es grundgesetzlich garantiert ist, nur das Prinzip der Bestenauslese sein. Das heißt, die zu besetzende Stelle soll derjenige Bewerber erhalten, der dafür fachlich und persönlich am besten geeignet ist. Es wäre aber lebensfremd anzunehmen, dass die Sicht durch eine parteipolitische Brille bei der Besetzung der oberen Stellen und hier insbesondere der Präsidenten keine Rolle spielen
würde. Der Deutsche Richterbund beklagt seit Langem zu Recht den zunehmenden Einfluss der Exekutive auf die Justiz.
Diese Bedenken werden für unser Land nicht dadurch ausgeräumt, dass sämtlichen Beförderungsverfahren ein standardisiertes
und transparentes Verfahren zugrunde liegt. Dieses soll hier keinesfalls schlechtgeredet werden. Es hat im Wesentlichen skandalfrei funktioniert. Es bleibt aber dabei, dass die bestehende Regelung der Regierung einen zu großen Einfluss bei der Besetzung der Richterstellen und hier insbesondere der Präsidentenstellen einräumt, denn letztlich verbleibt es bei den höheren Stellen ab Besoldungsgruppe A3 und insbesondere bei den Spitzenpositionen, dass die Entscheidungsbefugnis bei der Ministerpräsidentin verbleibt.
Die Frage, ob man das gut oder schlecht findet, ist völlig unabhängig davon zu beantworten, wer derzeit das Amt des Ministerpräsidenten bekleidet. Wo diese Entscheidungsbefugnis hinführen kann, habe ich bereits bei der Ersten Lesung am Beispiel des früheren Ministerpräsidenten von Rheinland-Pfalz Kurt Beck geschildert. Nachdem dieser unter Übergehung eines wesentlich geeigneteren Kandidaten seinen Wunschkandidaten zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz ernannt hatte, das Verwaltungsgericht ihm aber einen Strich durch die Rechnung machte, schlug er kurzerhand das OLG Koblenz dem kleineren Oberlandesgericht Zweibrücken zu. Etwas Vergleichbares hat es hier im Lande bisher nicht gegeben, aber wo Macht ist, ist die Versuchung zum Missbrauch stets nah, und so reibungslos und frei von Bedenken sind die Spitzenpositionen in der Justiz in jüngster Zeit nicht besetzt worden.
Ich erinnere an die eigenmächtige Versetzung des ehemaligen Chefs der Staatskanzlei an das Oberlandesgericht und den Eingriff der Ministerpräsidentin in das Verfahren zur Neubesetzung der Präsidentenstelle am Oberlandesgericht, mit dem Ziel, hier den weiblichen Wunschkandidaten durchzubringen. Vorläufiges Ergebnis:
Ein Richterwahlausschuss schränkt die Entscheidungsbefugnis des Ministerpräsidenten und damit den Einfluss der Exekutive ein. Das Prinzip der Gewaltenteilung wird damit gestärkt. Richtig ist allerdings, dass der Richterwahlausschuss keine Gewähr dafür bietet, dass eine politische Einflussnahme bei der Richterwahl vollkommen auszuschließen ist. Bei der Zusammensetzung des Richterwahlausschusses aus Abgeordneten verschiedener Parteien sowie eines Vertreters der Richterschaft und der Anwaltschaft sowie der geforderten Zweidrittelmehrheit
ist das Risiko einer politischen Einflussnahme im Ergebnis aber deutlich geringer, als dies bei der derzeitigen Rechtslage der Fall ist.
Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Entscheidungen eines Richterwahlausschusses bei den Betroffenen mehr Akzeptanz finden, als dies bisher der Fall ist, und damit die in Mode gekommenen Konkurrentenklagen zurückgehen.
Die von der Ministerin aus Artikel 98 Absatz 4 Grundgesetz abgeleiteten Bedenken gegen eine Wahl der Präsidenten durch den Richterwahlausschuss sehen wir nicht, denn es bleibt auch hier bei der gemeinsamen Entscheidung von Richterwahlausschuss und Exekutive, nur, dass in diesem Fall der Wahlausschuss auf Vorschlag der Regierung entscheidet.
Ich habe mich bei meinen Ausführungen kurzgefasst und auf die grundsätzlichen Fragen beschränkt, ob ein Richterwahlausschuss überhaupt eingerichtet werden sollte. Einzelne Punkte der Ausgestaltung, so auch hinsichtlich der Transparenz der Entscheidungen, mögen durchaus verbesserungswürdig sein. Damit hätte sich der Ausschuss befassen können, wenn man denn einen Richterwahlausschuss überhaupt in Erwägung zieht. Die Landesverfassung sieht optional einen Richterwahlausschuss vor und in mehr als der Hälfte der Bundesländer gibt es einen solchen. Er täte auch unserem Land gut. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Der Abgeordnete Dirk Friedriszik stellt das Rednerpult ein. – Tilo Gundlack, SPD: Na, na, na, nicht so hoch! – Zuruf von Jacqueline Bernhardt, DIE LINKE)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Damen und Herren Abgeordnete! Verehrte Gäste! Mecklenburg-Vorpommern hat von der in der Landesverfassung eingeräumten Option, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit von dem Votum eines Richterwahlausschusses abhängig zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Es haben sich auch bis heute keine Umstände ergeben, die einen solchen Ausschuss notwendig gemacht hätten. Dies gilt ebenso im Hinblick darauf, dass sich die Zuständigkeit eines solchen Gremiums nach dem vorliegenden Gesetzentwurf auch auf die Versetzung und auf die Ernennung erstrecken soll, durch die ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem Eingangsamt verliehen wird.
Meine Damen und Herren, ein vom Justizministerium ausgewählter Richter ist in der Ausübung seiner richterlichen Tätigkeit genauso unabhängig wie ein von einem Richterwahlausschuss gewählter Richter.
Gesetzentwurf soll der Richterwahlausschuss in geheimer Abstimmung wählen. Auch bleiben in den Wahlen die maßgeblichen Gründe verborgen, warum die Wahl auf einen bestimmten Kandidaten fällt. Die Entscheidung wäre für die unterlegenen Bewerber nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, auch Konkurrentenklagen würden erschwert.
Das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit bedeutet zudem, dass sich Auswahlverfahren verzögern würden, wenn sich die erforderliche Anzahl an Mitgliedern nicht auf einen Bewerber einigen kann. Dies gilt auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Richterwahlausschusses, der zu zwei Dritteln aus Abgeordneten bestehen müsste. Dies bringt naturgemäß die Möglichkeit politischer Einflussnahme mit sich, was im Extremfall dazu führen kann, dass die Arbeit des Gremiums praktisch lahmgelegt wird.
Meine Damen und Herren, es drängt sich die Frage auf, ob ein Richterwahlausschuss, wie die AfD ihn fordert, perspektivisch nicht zu einer Politisierung des ganzen Verfahrens und damit letztendlich der Justiz beiträgt. In den vergangenen zweieinhalb Jahrzehnten hat niemand hier im Land einen Richterwahlausschuss vermisst,
ist es doch fraglich, mit einem Richterwahlausschuss eine Verbesserung der Personalentscheidungen erreichen zu können. Auch dessen Mitglieder wären an die geltenden Prinzipien der Bestenauslese gebunden.
Damen und Herren Abgeordnete, für die mit dem Gesetzentwurf vorgesehene Änderung besteht keine Notwendigkeit. Die SPD-Fraktion lehnt den Gesetzentwurf ab.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kollegen! Wir beraten heute in Zweiter Lesung den Gesetzentwurf zur Einführung eines Richterwahlausschusses. Leider wurde der Gesetzentwurf in der Ersten Lesung nicht zur weiteren Beratung in die Ausschüsse verwiesen. Wir hätten ihn dort gerne gesehen, weil wir das Anliegen des Richterwahlausschusses befürworten.
Das vergangene Jahr – und da unterscheiden wir uns von der SPD – hat uns deutlich gezeigt, dass im Bereich der Unabhängigkeit der Justiz in MecklenburgVorpommern durchaus Handlungsbedarf besteht.