Offensichtlich ist hier dem Minister eine Frist gesetzt worden, bis zum 14.01. hatte ich jetzt mitgenommen, 11.01. war Antragsschluss. Das ist einfach ein verfahrensmäßiges Missgeschick seitens der Linksfraktion, dass sie die Fristen falsch setzt. Vielleicht da ein bisschen mehr in die Zukunft planen?!
Sie hatten genügend Zeit, diesen Antrag rechtzeitig zu stellen, sodass der Antrag hier nicht auf die Tagesordnung zu setzen ist. – Danke schön.
Wer stimmt der Erweiterung der Tagesordnung um diese Vorlage zu? – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die Erweiterung der Tagesordnung bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE und Gegenstimmen der Fraktion der SPD, der CDU und der AfD abgelehnt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, von der Fraktion der AfD liegt Ihnen auf Drucksache 7/182 ein Antrag zum Thema „Namensänderung Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald“ vor. Auf Wunsch der Antragsteller soll die Tagesordnung um diesen Antrag erweitert werden. Gemäß Paragraf 74 Ziffer 1 unserer Geschäftsordnung kann diese Vorlage beraten werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages die Dringlichkeit bejahen. Zugleich muss die Einreihung in die Tagesordnung beschlossen werden.
Ja, meine Damen und Herren! Wir sind geschockt, dass Ernst Moritz Arndt, einer der berühmtesten Söhne Vorpommerns, aus dem Namen der Universität Greifswald gestrichen werden soll. Wir halten diese Entscheidung für einen Fehler, denn wir sind Arndt noch heute zu großem Dank verpflichtet für seinen Kampf gegen Leibeigenschaft, für die Befreiung von der napoleonischen Fremdherrschaft und für die Nationwerdung Deutschlands.
Wir stellen diesen Dringlichkeitsantrag in der Hoffnung, dass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Sie wissen ja, die Bildungsministerin muss dem noch zustimmen. Wir wollen mit unserem Antrag an die Beteiligten appellieren, so eine schwerwiegende Entscheidung nicht übers Knie zu brechen und auch die Meinung der Greifswalder zu berücksichtigen. Die Bürgerschaft der Hansestadt wird ja am 30. Januar zu einer Sondersitzung zusammenkommen, um ihren Wunsch und Willen stellvertretend für die Greifswalder Bürger kundzutun, und wir sind fest davon überzeugt, dass sich dort eine große Mehrheit quer durch die Parteien gegen die Umbenennung aussprechen wird. Wir meinen, dass dieser Wille in die Entscheidung einfließen muss. Die Ernst-Moritz-Arndt-Universität ist das Aushängeschild der Stadt am Ryck, sie ist der Stolz der Greifswalder.
Wir wünschen uns, dass der Landtag heute in breitem Konsens dafür wirbt, dass Bildungsministerin Hesse der Umbenennung vorerst keine Zustimmung erteilt. Wir wünschen uns auch, dass der Senat der Universität seine Entscheidung überdenkt. Dieser Antrag ist ganz klar als dringlich einzustufen, denn wir wollen verhindern, dass schon vor der Äußerung der Greifswalder Bürgerschaft am 30. Januar Fakten geschaffen werden. Wir bitten also um Ihre Zustimmung, diesen Antrag auf die Tagesordnung zu nehmen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Nicht alles, was wichtig ist, ist auch dringlich. So ist es auch bei diesem Dringlichkeitsantrag. Dem Ministerium liegt bislang schlicht und ergreifend noch kein Antrag zur Änderung des Namens der Universität Greifswald vor, insofern kann an dieser Stelle nicht von einer Dringlichkeit gesprochen werden. Die Koalition lehnt daher den Dringlichkeitsantrag ab, verweist allerdings auf die Möglichkeit der Behandlung in dem zuständigen Ausschuss. – Herzlichen Dank.
Dann frage ich jetzt: Wer stimmt der Erweiterung der Tagesordnung um diese Vorlage zu? – Wer stimmt dagegen? – Vielen Dank. Damit ist die Erweiterung der Tagesordnung bei Zustimmung der Fraktion der AfD und einigen Abgeordneten der Fraktion der CDU und Gegenstimmen der Fraktion der SPD, der CDU und der LINKEN abgelehnt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, von den Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE liegt Ihnen auf Drucksache 7/184 ein Antrag zum Thema „Verfassungsgegnern weiterhin entschieden entgegentreten“ vor. Auf Wunsch der Antragsteller soll die Tagesordnung um diesen Antrag erweitert werden. Gemäß Paragraf 74 Ziffer 1 unserer Geschäftsordnung kann diese Vorlage beraten werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages die Dringlichkeit bejahen. Zugleich muss die Einreihung in die Tagesordnung beschlossen werden.
Auch dieser Antrag ist nicht auf die Tagesordnung zu setzen, weil die Dringlichkeit nicht begründet wurde.
Nummer 1 ist lediglich eine Begrüßung eines Urteils, das kann jederzeit gemacht werden, das kann auch noch in der Märzverhandlung gemacht werden.
Nummer 2 ist nur eine Wiederholung der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts. Auch da ist keine Dringlichkeit ersichtlich.
Nummer 3, Dank an die Landesregierung – das kann ich auch noch im März machen, auch da gibt es keine Dringlichkeit.
Das Gleiche gilt für einen wie auch immer gearteten Aufruf in Nummer 4. Auch dafür gibt es keine Dringlichkeit.
Ein bisschen ist zu Nummer 5 zu sagen: Hier gibt es eine, Zitat, Erwartung, „dass auf … Bedrohungen … reagiert werden muss“. Auch das begründet keine Dringlichkeit.
Ob das so ist oder nicht, ich möchte erwähnen – aus einer Begründung der Landtagsverwaltung –, dass begründet wurde, dass unsere Sondersitzung auf den
letztmöglichen Termin hinausgeschoben wurde. Und das ist ein gutes Argument, das hier eigentlich sehr gut passt. Ich möchte das mal wiederholen: In dem Dringlichkeitsantrag ist nichts gefordert, kein konkretes Handeln der Landesregierung, es ist nichts Bestimmtes, möglicherweise ein dringliches Handeln, verlangt. Ich ergänze: Bloße Dankes- und Erwartungshaltungen begründen keine Dringlichkeit.
Gut, dann können wir abstimmen. Wer stimmt der Erweiterung der Tagesordnung um diese Vorlage zu? – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist die erforderliche Zweidrittelmehrheit erreicht und der Erweiterung der Tagesordnung zugestimmt worden, bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU und der LINKEN und Gegenstimmen der Fraktion der AfD.
Wir werden diese Vorlage heute nach dem Tagesordnungspunkt 7 behandeln. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren, auf Drucksache 7/138.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozess- begleitung im Strafverfahren (Prozessbeglei- tungsausführungsgesetz – AGPsychPbG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 7/138 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Bereits am 8. Dezember des letzten Jahres hat sich der Landtag mit einem Aspekt der psychosozialen Prozessbegleitung beschäftigt, nämlich der Vergütung der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter. Ich werde auf diese Thematik am Ende meiner Ausführungen noch mal zurückkommen. Zunächst jedoch zu dem Gesetzentwurf für das Landesausführungsgesetz zur psychosozialen Prozessbegleitung selbst, denn dieser Entwurf liegt Ihnen heute in Erster Lesung vor.
Warum überhaupt ein Landesausführungsgesetz? Nun, Sie wissen, dass die psychosoziale Prozessbegleitung ein wichtiger Baustein des Opferschutzes im Strafverfahren ist, dass wir in Mecklenburg-Vorpommern minderjäh
rigen Opfern von Gewalt- und Sexualstraftaten diese intensive Form der Begleitung vor, während und nach der gerichtlichen Hauptverhandlung bereits seit sechs Jahren anbieten, um ihnen die notwendige emotionale und psychologische Unterstützung in dieser schwierigen Situation zukommen zu lassen, und dass seit dem 1. Januar 2017, also zu Beginn dieses Jahres, die psychosoziale Prozessbegleitung für diesen Personenkreis durch das 3. Opferrechtsreformgesetz nun bundesweit zu einem gesetzlichen Anspruch geworden ist, während sie erwachsenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen gleichfalls gewährt werden kann.
Damit hat also das, was wir als Projekt in MecklenburgVorpommern begonnen haben, nun Eingang in die bundesweit geltende Strafprozessordnung gefunden. Darauf kann Mecklenburg-Vorpommern durchaus stolz sein. Ein Landesausführungsgesetz brauchen wir aber zusätzlich, weil die Länder nach Paragraf 4 des Bundesgesetzes durch Landesgesetz insbesondere regeln müssen, unter welchen Voraussetzungen Personen als psychosoziale Prozessbegleiterinnen oder Prozessbegleiter anzuerkennen sind und was hinsichtlich der Aus- und Fortbildung zu beachten ist. Die Bundesländer haben dazu Eckpunkte abgestimmt, um möglichst weitgehend einen bundeseinheitlichen Standard zu gewährleisten. Auf dieser Basis liegt Ihnen auch der Entwurf des mecklenburgischen Landesausführungsgesetzes vor. Diesen hatte ich bereits in der letzten Sitzung im Dezember angekündigt.
Meine Damen und Herren, klarzustellen ist, dass die Art und Weise der Vergütung überhaupt nicht Gegenstand des vorliegenden Landesausführungsgesetzes ist. Sie werden im Gesetzestext kein Wort dazu finden, wie im Übrigen in allen anderen Landesausführungsgesetzen auch. Der Bundesgesetzgeber geht von Fallpauschalen aus und von der Verordnungsermächtigung für die Länderregierung, hierzu gegebenenfalls Abweichendes zu regeln. Soweit die Forderung erhoben worden ist, auch im Rahmen der Verbandsanhörung, die bisherige stellenbezogene Förderung aus der Projektzeit fortzusetzen, ist dem nicht gefolgt worden.
Weil diese Frage aber gleichwohl im Zentrum der öffentlichen Diskussion steht, will ich dazu auch etwas sagen. Die Vergütung soll in Mecklenburg-Vorpommern, wie in nahezu allen anderen Ländern auch, auf der Grundlage der bundesgesetzlich vorgesehenen Fallpauschale erfolgen. Für die psychosoziale Prozessbegleitung im Vorverfahren wird die Vergütung 520 Euro betragen, für die Begleitung im gerichtlichen Verfahren im ersten Rechtszug weitere 370 Euro und für die Begleitung nach Abschluss der ersten Instanz noch einmal 210 Euro. Wenn die Prozessbegleitung alle diese Verfahrensstadien durchläuft, erhält der Prozessbegleiter beziehungsweise die Prozessbegleiterin also insgesamt 1.100 Euro. Dabei eröffnet das Bundesgesetz die Möglichkeit, auf die einzelnen Vergütungsbeträge Vorschüsse zu beantragen.
Eine Fallpauschale hat der Bundesgesetzgeber deswegen gewählt, weil der Aufwand für die Prozessbegleitung von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann und mit der Pauschale der durchschnittliche Aufwand abgedeckt werden soll. Der Betrag von 1.100 Euro ist dabei nicht willkürlich festgesetzt worden, sondern beruht darauf, dass Erfahrungen aus Österreich und auch aus unserem Modellprojekt in Mecklenburg-Vorpommern erfasst worden sind. Mit dieser Fallpauschale sind Ansprüche abgegolten auf Ersatz anlässlich der Ausübung der psychoso
zialen Prozessbegleitung für den Einzelfall in der jeweiligen Begleitungsphase. Mit dieser Fallpauschale soll dann gleichfalls der Ersatz der Vergütung für die Umsatzsteuer abgegolten sein.
Lediglich Schleswig-Holstein und Niedersachsen machen von der bundesgesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, die Vergütung durch Verordnung abweichend und teilweise ergänzend zu regeln. Beide Länder regeln auch das nicht im Ausführungsgesetz. SchleswigHolstein favorisiert eine Abrechnung nach Stundensätzen. Im Ergebnis geht auch Schleswig-Holstein nicht davon aus, dass der Betrag damit über der Fallpauschale liegen wird. Niedersachsen will zusätzlich zu den Fallpauschalen einen jährlichen Zuschuss von 9.000 Euro je Stelle an Verbände zahlen, die sich der Aufgabe der psychosozialen Prozessbegleitung widmen. Von einer vollen oder nahezu vollen stellenbezogenen Förderung ist nirgendwo die Rede.
Um allerdings für die Beteiligten einen vernünftigen Übergang zu gewährleisten, haben wir uns entschlossen – das hatte ich das letzte Mal angekündigt –, die bisherige Finanzierung, also stellenbezogen, über den 31. Dezember 2016 hinaus bis zum 30. Juni 2017 fortzuführen.